LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-05-08, 327 O 112/20

327 O 112/20Kantonsgericht08.05.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 112/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-08

Aktenzeichen: 327 O 112/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0508.327O112.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin vom 07.04.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

2 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dieser mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu.

3 Die Kammer hat die Antragstellerin am 09.04.2020 darauf hingewiesen, dass der Antrag unbegründet sein dürfte und hierzu das Folgende ausgeführt:

4 „Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG zur prozessualen Waffengleichheit (1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631) ergehen folgende Hinweise:

5 Der Verfügungsantrag vom 07.04.2020 dürfte nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin eingereichten Schutzschrift mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin unbegründet sein.

6 Die Antragsgegnerin war unstreitig lediglich Co-Sponsorin der von der - von der Antragsgegnerin unabhängigen - Universitätsklinik E. und der V. GmbH & Co. KG als weiterer Dritten veranstalteten Fortbildungsveranstaltung 8. B. F. E. 2020 und hat letztere nicht selbst veranstaltet. Daneben hat die Antragsgegnerin mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Medical Scientific Liaison Managers (MSL) Ophthalmology, D. E., vom 20.03.2020 (Anlage AG 11) glaubhaft gemacht, dass der Vortragende und Nutzer der streitgegenständlichen Slides, der wie die Universitätsklinik E. ebenfalls von der Antragsgegnerin unabhängige Prof. Dr. C. M., von der Universitätsklinik E. - und nicht von der Antragsgegnerin - als Vortragender im Rahmen der Veranstaltung bestimmt worden ist.

7 Auch die bloße und - wie mit der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage AG 11 ebenfalls glaubhaft gemacht - nicht proaktiv von der Antragsgegnerin, sondern auf Nachfrage von Prof. Dr. M. erfolgte Zur-Verfügung-Stellung von Slides durch die Antragsgegnerin an Prof. Dr. M. ohne jedwede diesbezügliche Übernahmepflicht durch Prof. Dr. M. vermag eine Passivlegitimation der Antragsgegnerin für den Inhalt des wissenschaftlichen Vortrags von Prof. Dr. M. und der von diesem letztlich verwendeten Slides nicht zu begründen.

8 Schließlich ergibt sich ein anderes auch nicht aus der Zusammenschau des Co-Sponsorings der Gesamtveranstaltung u. a. durch die Antragsgegnerin und der Zur-Verfügung-Stellung von Slides (ohne Übernahmeverpflichtung) durch die Antragsgegnerin an Prof. Dr. M., da auch hiernach die von Prof. Dr. M. in E. schlussendlich verwendeten Slides solche eines von der Antragsgegnerin unabhängigen Wissenschaftlers im Rahmen einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung Dritter bleiben.“

9 Hieran hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 07.05.2020 fest. Soweit die Antragstellerin mit letzterem schwerpunktmäßig die „1 zu 1“-Übernahme von Slides der Antragsgegnerin durch Prof. Dr. M. rügt, folgt hieraus nach wie vor keine Passivlegitimation der Antragsgegnerin für die Inhalte der von Prof. Dr. M. schlussendlich verwendeten Slides. Die bloße Zur-Verfügung-Stellung der Slides an Prof. Dr. M. durch die Antragsgegnerin ist vorliegend nicht streitgegenständlich, sondern deren Verwendung durch Prof. Dr. M.. Letztere ist jedoch auch insoweit, als Prof. Dr. M. ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Slides unverändert verwendet hat, eine solche durch Prof. Dr. M., die der Antragsgegnerin auch nicht aufgrund ihres Co-Sponsorings der Veranstaltung zugerechnet werden kann.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

11 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO, 51 Abs. 2 und 4 GKG erfolgt.

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