LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-06-16, 327 O 112/20

327 O 112/20Kantonsgericht16.06.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 112/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-16

Aktenzeichen: 327 O 112/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0616.327O112.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. I. Im Wege der einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.05.2020 wird die Antragsgegnerin verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel B.® (Wirkstoff: Brolucizumab) mit folgenden Angaben und/oder Darstellungen zu werben:

  1. "Brolucizumab besitzt mit 26 kDa die optimalen Voraussetzungen für eine hohe Penetrationsgeschwindigkeit ",

und/oder

  1. "Brolucizumab erreicht eine 12-fach höhere molare Äquivalenzdosis als Aflibercept ",

und/oder

  1. "Brolucizumab ist, im Gegensatz zu Volllängenantikörpern, von einem Fc-Teil befreit "

und/oder

  1. "das erste Single-Chain*-Antikörperfragment* " wie nachstehend zu den Anträgen 1. bis 4. wiedergegeben auf den Herrn Prof. M. für Präsentationen in den Fachkreisen übergebenen Slides geschehen

und/oder

  1. Mit Angaben zu einer reduzierten systemischen Belastung im Vergleich zu Aflibercept, wie nachstehend wiedergegeben auf den Herrn Prof. M. für Präsentationen in den Fachkreisen übergebenen Slides geschehen

und/oder

  1. "HAWK und HARRIER: klinisch relevantes Studiendesign ", wie nachstehend wiedergegeben auf den Herrn Prof. M. für Präsentationen in den Fachkreisen übergebenen Slides geschehen

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 300.000,00 zur Last.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit Angaben für einen Arzneimittelwirkstoff geltend.

2 Die Parteien vertreiben Fertigarzneimittel. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Zulassung für das Arzneimittel E.® mit dem Wirkstoff Aflibercept, einem rekombinanten Fusionsprotein. Das Präparat E.® wird in Deutschland von der Antragstellerin vertrieben. E.® hat 2012 die Zulassung in der EU erhalten und ist ausweislich der in Anlage AST 1 beigefügten Fachinformation zur Behandlung der sog. feuchten bzw. neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration (" nAMD ") und für die Behandlung weiterer Netzhauterkrankungen indiziert.

3 Die altersabhängige Makuladegeneration beschreibt eine Erkrankung, die die sog. Makula lutea (der Punkt des schärfsten Sehens, auch sog. "gelber Fleck " der Retina) der Netzhaut betrifft. Die altersabhängige Makuladegeneration kann in einer trockenen oder in einer feuchten Form auftreten. Bei nAMD wachsen neue krankhafte Blutgefäße unter der Netzhaut, aus denen Blut und Flüssigkeit austreten kann. Diese Undichtigkeit der Gefäße führt u.a. zur Abhebung des retinalen Pigmentepithels und Funktionsausfällen der Netzhaut und kann zum Verlust des zentralen Sehvermögens führen, woraus sich der Name feuchte altersabhängige Makuladegeneration ableitet. In den USA und in Europa ist die nAMD die häufigste Ursache für die Erblindung von Menschen über 65 Jahren. Bei der nAMD handelt es sich somit um eine chronische Erkrankung, die typischerweise progressiv voranschreitet.

4 Die Antragsgegnerin ist eine Konzerngesellschaft der N. AG. Sie vertreibt in Deutschland das Arzneimittel L.® (Wirkstoff: Ranibizumab), das u.a. zur Behandlung der nAMD zugelassen ist (Anlage AST 2).

5 Die Präparate L.® und E.® sind der Gruppe der sog. Anti-VEGF ( A nti- V ascular E ndothelial G rowth F actor) zuzuordnen. Bei VEGF handelt es sich um ein körpereigenes Protein, dessen Aufgabe im gesunden Organismus darin besteht, das Wachstum von neuen Blutgefäßen zu stimulieren. Bei der nAMD kommt es jedoch zu einer regelwidrigen Stimulierung, die zum Wachstum abnormer Blutgefäße in der Netzhaut führt, deren Gefäßwände durchlässig sind und zu Ödemen im umliegenden Gewebe führen. Durch die Injektion der sog. Anti-VEGF in den Glaskörper des Auges kann so das Gefäßwachstum gehemmt, die Sehfähigkeit erhöht (sog. Visusverbesserung) und das Fortschreiten der Erkrankung gebremst werden.

6 Von dem N.-Konzern ist innerhalb der Substanzklasse der sog. Anti-VEGF ein neuer Wirkstoff entwickelt worden. Dieser Wirkstoff trägt die INN-Bezeichnung Brolucizumab und ist zunächst in den USA unter der Bezeichnung B.® zugelassen worden. In der Zwischenzeit ist auch die Zulassung für die EU durch die europäische Zulassungsbehörde EMA erteilt worden, wie sich aus der in Anlage AST 3 beigefügten Fachinformation ergibt.

7 Der primäre Endpunkt der beiden Zulassungsstudien zu B.® mit dem Wirkstoff Brolucizumab (HAWK und HARRIER) war die Nicht-Unterlegenheit von Brolucizumab gegenüber Aflibercept hinsichtlich der Veränderung der bestkorrigierten Sehschärfe nach 48 Wochen. Dieser primäre Endpunkt der Studien wurde erreicht. Eine Überlegenheit von Brolucizumab gegenüber Aflibercept hinsichtlich des Visusgewinns wurde nicht nachgewiesen.

8 Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind Äußerungen zu B.®, die ihm Rahmen einer Präsentation durch Herrn Prof. Dr. M. auf einer Fortbildungsveranstaltung am 8. Februar 2020 in Erlangen getätigt worden sind.

9 Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Äußerungen eine vermeintliche Überlegenheit von Brolucizumab gegenüber Aflibercept zu suggerieren versuche, indem auf vermeintliche Unterschiede zu nicht therapierelevanten Surrogatparametern verwiesen werde, die jedoch keinerlei Beleg für einen Vorteil hinsichtlich der Wirksamkeit oder Sicherheit der Behandlung darstellten. Die Antragsgegnerin sei schon deshalb für den Inhalt der hier streitgegenständlichen Slides verantwortlich, weil die Fortbildungsveranstaltung am 8. Februar 2020 in Erlangen von der Antragsgegnerin gesponsert worden sei. Denn wenn die Antragsgegnerin die Durchführung solcher Veranstaltungen unterstütze, muss sie für deren rechtliche Zulässigkeit ebenfalls selbst einstehen.

10 Mit dem in Anlage AST 12 beigefügten Schreiben hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin zunächst abgemahnt und eine Unterlassung der hier streitgegenständlichen Angaben gefordert. Mit dem in Anlage AST 13 beigefügten Schreiben hat die Antragsgegnerin die Ansprüche insgesamt zurückgewiesen.

11 Daraufhin hat die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht am 07.04.2020 beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel B.® (Wirkstoff: Brolucizumab) wie im Tenor erkannt zu werben, allerdings noch ohne den Zusatz, „auf den Herrn Prof. M. für Präsentationen in den Fachkreisen übergebenen Slides geschehen “.

12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.05.2020 den Antrag der Antragstellerin vom 07.04.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin lediglich Co-Sponsorin der von unabhängigen Dritten veranstalteten Fortbildungsveranstaltung gewesen sei und glaubhaft gemacht habe, dass der Vortragende Informationen auf Nachfrage ohne jedwede diesbezügliche Übernahmepflicht erhalten habe. Die bloße Zur-Verfügung-Stellung der Slides an Prof. Dr. M. durch die Antragsgegnerin sei vorliegend nicht streitgegenständlich, sondern deren Verwendung durch Prof. Dr. M..

13 Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

14 Die Antragsgegnerin bestätigt mit Schriftsatz vom 10.06.2020 ausdrücklich, dass sie die streitgegenständlichen Slides Prof. M. zur Verfügung gestellt hat. Allerdings habe es allein der Entscheidung von Prof. M. oblegen, ob und wie er die Slides verwende.

15 Die Antragstellerin trägt vor, dass der zuständige Wissensvertreter, Herr Dr. H., erst am 25.02.2020 von den angegriffenen Darstellungen Kenntnis erhalten habe (Anlage AST 15). Die Antragsgegnerin hafte selbst für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der übermittelten Informationen und Darstellungen. Mache der (Presse-)Informant eine objektiv unrichtige, irreführende oder sonst wie unzulässige Angabe gegenüber einem Dritten, so hafte das Unternehmen für hierin liegende Rechtsverstöße. Hinzu komme, dass die hier konkret angegriffenen Slides von der Antragsgegnerin selbst stammten, wie sie in ihrer Schutzschrift (Seite 16, 2. Absatz) eingeräumt habe. Es verhalte sich also gerade nicht so, dass die Antragsgegnerin Prof. Dr. M. zu den hier streitgegenständlichen Komplexen lediglich allgemeine Hintergrundinformation zur Verfügung gestellt und dieser sodann hieraus in eigenständiger Weise eine Präsentation entwickelt habe. Der Tatbeitrag der Antragsgegnerin liege in der Zurverfügungstellung der hier streitgegenständlichen Slides, die nach ihrem Inhalt und ihrer Form sowohl geeignet als auch darauf angelegt gewesen seien, in vollständiger oder zumindest teil-identischer Form so verwendet und wiedergegeben zu werden.

16 In der Sache trägt die Antragstellerin vor, dass die mit dem Antrag angegriffenen rein pharmakokinetischen Aspekte nicht lediglich sachlich und neutral zur Beschreibung des spezifischen Wirkprofils von B.® präsentiert würden, sondern vielmehr der Eindruck erweckt werde, dass es sich um bedeutsame Unterschiede handeln würde, mit denen therapie- und patientenrelevante Vorteil verbunden wären. Tatsächlich existiere jedoch kein einziger Beleg dafür, dass sich aus den herausgehobenen Alleinstellungsmerkmalen ein irgendwie gearteter Vorteil hinsichtlich der Wirksamkeit oder Sicherheit der Behandlung ergebe. Folglich verstießen die streitgegenständlichen Auslobungen gegen das Irreführungsverbot (§ 3 HWG und § 5 UWG). Darüber liege auch ein Verstoß gegen das Gebot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, wonach sich ein Vergleich nur auf "wesentliche und relevante" Eigenschaften beziehen dürfe.

17 Im Einzelnen:

18 (1.) Indem die Auslobung auf die "optimalen Voraussetzungen " verweise, unterstelle die Antragsgegnerin, dass Brolucizumab die bestmöglichen Voraussetzungen für eine hohe Penetrationsgeschwindigkeit habe. Die Angabe "optimal" suggeriere, dass die entsprechenden Eigenschaften keiner weiteren denkbaren Verbesserung mehr zugänglich seien. Darüber hinaus werde suggeriert, dass es sich hierbei um einen patientenrelevanten Vorteil handele. Hierfür gebe es keinen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg. Weder sei ersichtlich, dass diese rein pharmakokinetischen Eigenschaften nicht noch weiter verbessert werden könnten, noch sei erkennbar weshalb sie einen therapierelevanten Vorteil für den Patienten in Bezug auf die Wirksamkeit, Sicherheit oder Reduzierung der Behandlungslast darstellten. (2.) Gleiches gelte für die Auslobung, dass Brolucizumab eine "12-fach höhere molare Äquivalenzdosis " als Aflibercept erreiche. Hierbei handele es sich um rein pharmakokinetische Aspekte, bei denen kein wissenschaftlicher Beleg dafür vorliege, dass sich hieraus therapie- oder patientenrelevante Vorteile in Bezug auf die Wirksamkeit, Sicherheit und Reduzierung der Behandlungslast ergäben. Eine solche Therapierelevanz werde jedoch durch die streitgegenständliche Form der Darstellung suggeriert. (3.) Entsprechendes gelte auch für die Darstellung gemäß Ziffer 3 des Antrags. Der Verweis darauf, dass Brolucizumab "[...], im Gegensatz zu Volllängenantikörpern, von einem Fc-Teil befreit " sei, suggeriere ebenfalls, dass es sich bei einem Fc-Teil um einen potentiell nachteiligen Aspekt handele. Insbesondere die Formulierung "befreit" verweise auf einen vermeintlich nachteiligen Umstand, von dessen "Befreiung" die Patienten in relevanter Weise profitieren könnten. Auch dies sei jedoch für diesen rein pharmakokinetischen Aspekt in keiner Weise belegt. (4.) Die Auslobung unter Ziff. 4 des Antrags sei insofern irreführend, als dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen würden, dass in der Eigenschaft als "erste[s] Single-Chain Antikörperfragment" ein patienten- bzw. therapierelevanter Vorteil für Brolucizumab liege. Auch dies sei in keiner Weise belegt. Die Frage, ob es sich um einen Single-Chain Antikörperfragment oder aber ein Fusionsprotein wie Aflibercept handele, sei für den Therapieerfolg völlig unerheblich. Durch die Heraushebung dieses Umstands als Abgrenzungsmerkmal ("das erste") werde jedoch der Eindruck eines therapierelevanten Umstands erweckt. Dies sei ebenfalls nicht belegt und die Aussage insoweit irreführend (§ 3 HWG) als auch unlauter (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG). (5.) Mit der Auslobung unter Ziff. 5 des Antrags werde behauptet, dass Brolucizumab aufgrund fehlender Fc-Domäne zu einer "reduzierten systemischen Belastung " führe im Vergleich zu Wirkstoffmolekülen mit Fc-Domäne (zu denen auch Aflibercept gehöre), bei denen es zu einer "längeren systemischen Exposition " kommen solle. Für diese Aussagen gebe es keinen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, sodass die Aussagen insoweit irreführend seien. Bei der Anwendung von Brolucizumab könnten ausweislich der Fachinformation gemäß Anlage AST 3 systemische Nebenwirkungen auftreten. Im European Public Assessment Report ("EPAR"), zu Brolucizumab heiße es zudem explizit auf Seite 102, dass es keinen Hinweis dafür gebe, dass die systemischen Nebenwirkungen bei Brolucizumab seltener seien als bei Aflibercept (Anlage AST 14). (6.) Die Auslobung unter Ziff. 6 des Antrags sei ebenfalls irreführend. Zunächst werde entgegen der Angabe in der Überschrift nur das Studiendesign von HAWK abgebildet und nicht das Studiendesign von HARRIER, was objektiv falsch sei. Bei HARRIER seien zudem aufgrund behördlicher Empfehlungen zusätzliche Messzeitpunkte für die Beurteilung der Krankheitsaktivität eingeführt und damit auch zusätzliche Zeitpunkte, an denen die Patienten von der Q12-Behandlung in die Q8-Behandlung wechseln konnten, die in der Grafik nicht eingezeichnet und die für die korrekte Interpretation der Daten jedoch wichtig seien. Die Angabe "klinisch relevantes Studiendesign" suggeriere zudem, dass das Design in besonderer Weise für die Anwendung der verglichenen Wirkstoffe in der Praxis relevant wäre. Dies sei in Bezug auf Aflibercept aber gerade nicht der Fall, da das im Studiendesign einseitig für Aflibercept festgelegte strikte Injektionsintervall von zwei Monaten nicht der klinischen Praxis entspreche.

19 Die Antragstellerin beantragt,

20 unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2020 (AZ: 327 O 112/20) die einstweilige Verfügung wie mit Schriftsatz vom 7. April 2020 beantragt zu erlassen mit der Maßgabe, dass hinter dem Wort „wiedergegeben“ jeweils “auf den Herrn Prof. M. für Präsentationen in den Fachkreisen übergebenen Slides geschehen“ hinzugefügt werde.

21 Die Antragsgegnerin beantragt,

22 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

23 Sie ist der Auffassung vor, dass es der Beschwerde bereits an der Zulässigkeit mangele, da die Antragstellerin den Streitgegenstand ausgewechselt habe. Statt – wie mit der Antragsschrift – die nachgelagerte Präsentation anzugreifen, mache sie nun den vorgelagerten Lebenssachverhalt – Zur-Verfügung-Stellen der Slides an den Vortragenden – zum Gegenstand ihres Antrags. Diesem neuen Streitgegenstand fehle es schon an der Dringlichkeit. Darüber hinaus fehle es dem ursprünglichen Antrag allgemein an der Dinglichkeit, weil bereits auf der Vortragsveranstaltung am 08.02.2020 Mitarbeiter der Antragstellerin Kenntnis von den angegriffenen Darstellungen gehabt hätten.

24 Zudem sei der Antrag auch unbestimmt, da unklar sei, ob sich der Angriff gegen die auf der Veranstaltung gezeigten Slides, die Konzeption der Slides, die Übergabe oder die Übernahme der Slides richte. Der neue Antrag verfehle auch die nun angegriffenen Handlungen, da der Begriff „Werbung“ keine zulässige Abstrahierung dieser vorgelagerten Handlungen darstelle.

25 In der Sache bestehe zudem kein Verfügungsanspruch. Die angegriffenen Auslobungen seien allesamt zutreffend und wissenschaftlich von großem Interesse. Die Frage nach einem patienten- und therapierelevanten Vorteil stelle sich bei der bloßen Widergabe der Beschreibung des Moleküls in der Fachinformation nicht. Durch die angegriffenen Angaben und die Vergleiche werde ein patientenrelevanter Vorteil auch nicht in Anspruch genommen. Es gebe zudem eine Dosisfindungsstudie sowie weitere Studien, die einen Trend zu einer längeren Wirkungsdauer bei höheren Dosen nahelegten. Allein die Nennung der Bezeichnung „Single-Chain-Antikörperfragment“ stelle keine Hervorhebung dar. Ebenso „das Erste“. Unter „Systemische Belastung“ sei keine Nebenwirkung zu verstehen, sondern es gehe schlicht darum, wie schnell Brolucizumab im Blut abgebaut werde. Bei der Gegenüberstellung und der Angabe, "klinisch relevantes Studiendesign" verstehe der Verkehr die Abbildung ausschließlich auf HAWK und HARRIER bezogen und dahin, dass mit Brolucizumab ein Fortschritt erzielt worden sei, der klinisch relevant und patientenrelevant sei. Zwar sei zutreffend, dass bei HARRIER zusätzliche Messzeitpunkte eingefügt worden seien, es sei aber nicht erkennbar, wieso dies zu einer Irreführung führe.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

27 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu.

28 Streitgegenstand ist nach Antrag und Antragsbegründung – jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - die Zurverfügungstellung der hier streitgegenständlichen Slides an Prof. Dr. M. zur Verwendung auf einer Fortbildungsveranstaltung. Während mit der Antragsschrift die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den Inhalt des Vortrags von Prof. Dr. M. in erster Linie auf das Sponsoring der Veranstaltung gestützt worden war, argumentiert die Antragstellerin nunmehr damit, dass der Tatbeitrag in der Form der Zurverfügungstellung der Slides liege.

29 Jedenfalls durch die in der mündlichen Verhandlung beantragte, noch konkretere Umschreibung des Verletzungsfalls, dass es sich um die Angaben und Darstellungen auf Herrn Prof. M. für Präsentationen gegenüber den Fachkreisen übergebenen Slides handelt, besteht an der Bestimmtheit des Antrags kein durchgreifender Zweifel.

30 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einer Beschwer, da Antragstellerin nachvollziehbar vorbringt, dass Antrag und Antragsbegründung von vornherein auch diesen Streitgegenstand erfasst haben.

31 In der Sache kann es aber dahinstehen, ob eine Antragsänderung (durch Auswechslung des Klagegrundes bei gleichbleibenden Anträgen) oder eine Konkretisierung des bereits in der Antragsschrift angedeuteten Verletzungsfalls vorliegt. Im ersteren Fall wäre die Antragsänderung ohne weiteres sachdienlich, zumal sich erst im Laufe des Erlassverfahren für die Antragstellerin hinreichend deutlich ergeben hat, dass die Antragsgegnerin die angegriffenen Slides, konkret so, wie auf der Tagung verwendet, dem Vortragenden zur Verfügung gestellt hat.

32 Der nunmehr auf den Tatbeitrag der Zurverfügungstellung zur Verwendung auf einer Präsentation in den Fachkreisen gestützte Antrag ist als solcher zulässig und begründet. Insbesondere widerlegt das Verhalten der Antragstellerin nicht die Dringlichkeitsvermutung, da sie erst mit Übersendung der Schutzschrift „gerichtsfest“ geltend machen konnte, dass die Antragsgegnerin genau die angegriffenen Slides Prof. Dr. M. zur Verfügung gestellt hat. Ausdrücklich klargestellt hat die Antragsgegnerin dies sogar erst mit dem Schriftsatz vom 10.06.2020. Denn der Antragsteller muss bei seiner Rechtsverfolgung kein Prozessrisiko eingehen und kann abwarten, bis er verlässliche Kenntnis und ausreichend Glaubhaftmachungsmittel hat, um sein Begehren sicher zu verfolgen (Cepl/Voß , Prozesskommentar, 2. Auf., § 940 ZPO, Rn. 84).

33 Für die Zur-Verfügung-Stellung der angegriffenen Slides zur Präsentation in den Fachkreisen haftet die Antragsgegnerin als Täterin.

34 In der Sache:

35 Nach Auffassung des Gerichts besteht tatsächlich die Gefahr, dass ein wettbewerbsrechtlich relevanter Anteil der angesprochenen Verkehrskreise die Angaben nicht nur im Sinne einer reinen Tatsachenbehauptung, sondern auch dahingehend versteht, dass das Vorhandensein der hervorgehobenen Eigenschaften bzw. deren Abwesenheit gegenüber Konkurrenzpräparaten einen klinischen belegten Vorteil hat. Hierfür gibt es jedoch keinen ausreichenden Beleg.

36 Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Verbrauchers ebenso wie das eines Arztes kann das Gericht, das sich hierbei auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützt, selbst beurteilen. Denn nach der st. Rspr. des OLG Hamburg ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204).

37 Die Betonung und plakative Hervorhebung von bestimmten Eigenschaften eines Arzneimittels legt hinsichtlich der angesprochenen Ärzte und Wissenschaftler das Verständnis nahe, dass diese Eigenschaft jedenfalls aus Sicht des werbenden Unternehmens einen hervorzuhebenden Vorteil des Produkts, also einen besonders erstrebenswerten Zustand darstellt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 173 – pur). Der Betrachter nimmt an, hinter der Hervorhebung der offenbar vorteilhaften Produkteigenschaft stünden –mangels entsprechender Angaben im Einzelnen nicht erkennbare – sachliche Erwägungen, die das werbende Unternehmen zu dieser Aussage veranlassten (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 70- Eudragit-frei). Entsprechendes gilt in einem Fall, indem irreführende Darstellungen für einen Vortrag gegenüber Ärzten zur Verfügung gestellt werden. Auch hier nimmt das Publikum an, dass sachliche Gründe für die plakative Hervorhebung von bestimmten Eigenschaften des Wirkstoffs vorliegen. Mangels weiterer Erläuterungen liegt dann der Schluss auf therapierelevante Vorteile nahe. Denn warum sonst sollte der Vortragende eine rein pharmakokinetische Eigenschaft außerhalb einer Pharmakologie-Vorlesung blickfangmäßig hervorheben?

38 Im Einzelnen:

39 (1.) Die Auslobung, Brolucizumab besitze mit "26 kDa die optimalen Voraussetzungen für eine hohe Penetrationsgeschwindigkeit " versteht der Verkehr zum einen dahin, dass Brolucizumab die bestmöglichen Voraussetzungen für eine hohe Penetrationsgeschwindigkeit hat. Die Angabe "optimal" suggeriert, dass die entsprechenden Eigenschaften keiner weiteren denkbaren Verbesserung mehr zugänglich sind. Darüber hinaus wird durch den nicht weiter erläuterten Hinweis auf eine “hohe Penetrationsgeschwindigkeit “ suggeriert, dass es sich hierbei um einen patientenrelevanten Vorteil handelt. Es ist jedoch weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese rein pharmakokinetische Eigenschaft nicht noch weiter verbessert werden können, noch ist belegt, weshalb sie einen therapierelevanten Vorteil für den Patienten darstellt.

40 (2.) Die blickfangmäßige und nicht weiter erläuterte Auslobung, dass Brolucizumab eine "12-fach höhere molare Äquivalenzdosis " als Aflibercept erreiche, stellt einen pharmakokinetischen Aspekte in den Vordergrund, bei dem kein ausreichender wissenschaftlicher Beleg dafür vorliegt, dass sich hieraus therapie- oder patientenrelevante Vorteile ergeben. Eine solche Therapierelevanz wird jedoch durch die streitgegenständliche Form der Darstellung suggeriert, sodass der Verkehr in die Irre geführt wird.

41 (3.) Die nicht weiter erläuterte Betonung darauf, dass Brolucizumab "[...], im Gegensatz zu Volllängenantikörpern, von einem Fc-Teil befreit " ist, legt bei dem angesprochenen Fachverkehr das Verständnis nahe, dass der Verzicht auf diesen Stoff jedenfalls einen hervorzuhebenden Vorteil des Wirkstoffs, also einen besonders erstrebenswerten Zustand darstellt, was nicht hinreichend belegt ist.

42 (4.) Die blickfangmäßige Heraushebung der Eigenschaft als "erste[s] Single-Chain Antikörperfragment" erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass in der Eigenschaft als "erste[s] Single-Chain Antikörperfragment" ein patienten- bzw. therapierelevanter Vorteil liegt, was nicht belegt ist. Die Aussage ist insoweit irreführend (§ 3 HWG).

43 (5.) Mit der Auslobung, dass Brolucizumab „ohne Fc-Domäne “ zu einer "reduzierten systemischen Belastung " führt wird behauptet, dass Brolucizumab aufgrund fehlender Fc-Domäne zu einer "reduzierten systemischen Belastung " führe im Vergleich zu Wirkstoffmolekülen mit Fc-Domäne, bei denen es zu einer "längeren systemischen Exposition " kommen solle. Eine systemische*„Belastung* “ verbinden die Fachreise mit Nebenwirkungen und nicht mit der reinen Abbauzeit im Blut. Für die so verstandene Aussage gibt es keinen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, sodass sie insoweit irreführend ist. Bei der Anwendung von Brolucizumab können ausweislich der Fachinformation gemäß Anlage AST 3 systemische Nebenwirkungen auftreten. Im EPAR zu Brolucizumab heißt es zudem auf Seite 102, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass die systemischen Nebenwirkungen bei Brolucizumab seltener als bei Aflibercept sind (Anlage AST 14).

44 (6) Die Gegenüberstellung und die Angabe "klinisch relevantes Studiendesign" sind ebenfalls irreführend. Es wird bereits entgegen der Angabe in der Überschrift nur das Studiendesign von HAWK abgebildet und nicht das Studiendesign von HARRIER, was die Darstellung objektiv falsch macht. Die Angabe "klinisch relevantes Studiendesign" suggeriert zudem, dass das Design in besonderer Weise für die Anwendung der verglichenen Wirkstoffe in der Praxis relevant ist. Dies ist in Bezug auf Aflibercept aber gerade nicht der Fall, da das im Studiendesign einseitig für Aflibercept festgelegte strikte Injektionsintervall von zwei Monaten überwiegend wahrscheinlich nicht der klinischen Praxis entspricht, wie die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung von Frau Dr. S. glaubhaft gemacht hat (vgl. AST 8).

II.

45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Auch bei Annahme eine Antragsänderung richtet sich die Kostenentscheidung nach dem endgültigen Ausgang des Rechtstreits (Zöller/Greger , ZPO, 33. Aufl. § 263 Rn. 18).

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