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324 O 88/22•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-05-20, 324 O 88/22
324 O 88/22Kantonsgericht20.05.2022
Wer in einem in einer Zeitschrift veröffentlichten Interview die frühe Festlegung des Direktors eines Instituts für Virologie und weiterer Virologen auf einen natürlichen Ursprung des Corona-Virus als Täuschung der Öffentlichkeit kritisiert und unter anderem sagt, "... habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht" sowie "Das entbehrte jeglicher Grundlage.", muss für diese wertende Schlussfolgerung (Meinungsäußerung) hinreichende Anknüpfungstatsachen haben. Der Bezug auf eine zwei Jahre zurückliegende internationale Telefonkonferenz zur Frage der Herkunft des Corona-Virus, an der unter anderem (zumindest zeitweilig) auch der antragstellende Direktor teilgenommen hatte und den von ihm unterzeichneten, in einem Wissenschaftsjournal veröffentlichen, als Solidaritätsbekundung und Unterstützung chinesischer Wissenschaftler gedachten offenen Brief, in dem unter anderem die Behauptung, das Virus habe keinen natürlichen Ursprung, als Verschwörungstheorie zurückgewiesen worden ist, reicht hierfür nicht aus.(Rn.47) (Rn.53)
Entscheidungsdatum: 2022-05-20
Aktenzeichen: 324 O 88/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0520.324O88.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 253 Abs 1 Nr 2 ZPO
Wer in einem in einer Zeitschrift veröffentlichten Interview die frühe Festlegung des Direktors eines Instituts für Virologie und weiterer Virologen auf einen natürlichen Ursprung des Corona-Virus als Täuschung der Öffentlichkeit kritisiert und unter anderem sagt, "... habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht" sowie "Das entbehrte jeglicher Grundlage.", muss für diese wertende Schlussfolgerung (Meinungsäußerung) hinreichende Anknüpfungstatsachen haben. Der Bezug auf eine zwei Jahre zurückliegende internationale Telefonkonferenz zur Frage der Herkunft des Corona-Virus, an der unter anderem (zumindest zeitweilig) auch der antragstellende Direktor teilgenommen hatte und den von ihm unterzeichneten, in einem Wissenschaftsjournal veröffentlichen, als Solidaritätsbekundung und Unterstützung chinesischer Wissenschaftler gedachten offenen Brief, in dem unter anderem die Behauptung, das Virus habe keinen natürlichen Ursprung, als Verschwörungstheorie zurückgewiesen worden ist, reicht hierfür nicht aus.(Rn.47) (Rn.53)
Die einstweilige Verfügung vom 14.03.2022 wird bestätigt.
Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar nach einem Streitwert von 23.333,- €.
1 Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 14.03.2022.
2 Der Antragsteller ist Direktor des I. für V. an der C. in B..
3 Der Antragsgegner ist Nanowissenschaftler und Professor für Experimentelle Festkörperphysik an der Universität H..
4 Am 02.02.2022 veröffentlichte die Zeitschrift C. eine Berichterstattung unter der Überschrift „Stammt das Coronavirus aus dem Labor? – ‚Herr X. hat Politik und Medien in die Irre geführt‘“.
5 Die Berichterstattung ist zum überwiegenden Teil ein Interview mit dem Antragsgegner. In dem Interview geht es insbesondere um die in der Unterüberschrift enthaltene These, dass vieles dafür spreche, dass das Corona-Virus SARS-CoV-2 aus einem c. Labor stamme, und dass internationale Experten diesen Ursprung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vertuscht haben könnten.
6 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Online-Berichterstattung vom 02.02.2022 wird auf die Anlage Ast 3 Bezug genommen (Online-Version Anlage Ast 4).
7 In dem Interview wird unter anderem Bezug genommen auf eine zwei Jahre zurückliegende internationale Telefonkonferenz zur Frage der Herkunft des Corona-Virus (vom 01.02.2020), an der eine Reihe von Virologen teilgenommen hatte, unter anderem auch der Antragsteller (zumindest zeitweilig).
8 Der Berichterstattung vorausgegangen war die Veröffentlichung eines offenen Briefes internationaler Corona-Experten – darunter auch der Antragsteller – am 19.02.2020 im Wissenschaftsjournal „T. L.“, in dem es unter anderem heißt: „Wir stehen zusammen und verurteilen auf das Schärfste Verschwörungstheorien, die besagen, dass COVID-19 keinen natürlichen Ursprung hat.“ (Anlagen Ast 7 und Ast 8).
9 Vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung hatte sich der Antragsteller mehrfach öffentlich dahingehend geäußert, dass der Laborursprung eine durchaus denkbare Ursache für das SARS-CoV-2-Virus sein könne, wenn auch die überzeugenderen Argumente für einen natürlichen Ursprung sprächen, so etwa in dem N.-Podcast vom 08.06.2021 (Anlage Ast 9, S. 7, 12), vgl. auch N.-Podcast vom 12.05.2020 (Anlage Ast 11).
10 Der Antragsteller hatte zudem zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der Berichterstattung die einzige Publikation einer Gruppe von Wissenschaftlern mit dem Namen „S. f. S.“ unterzeichnet, die sich für biomedizinische Forschung auch an potentiell gefährlichen Krankheitserregern unter bestimmten Bedingungen einsetzt (Anlagen Ast 14 und Ast 15).
11 Der Antragsteller ließ den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2022 abmahnen und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage Ast 16). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigtem vom 06.03.2022 lehnte der Antragsgegner dies ab (Anlage Ast 19).
12 Die vom Antragsteller vorgerichtlich ebenfalls abgemahnte R. P. Verlags GmbH als Verlegerin der Zeitschrift C. gab am 08.03.2022 eine Teil-Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage Ast 17). Der Antragsteller und die R. P. Verlags GmbH einigten sich am 09.03.2022 darauf, dass das Interview vom 02.02.2022 und eine Nachberichterstattung vom 05.02.2022 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vorliegend geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Internet gelöscht werden (Ast 18).
13 Unter dem 09.03.2022 beantragte der Antragsteller sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Die Schutzschrift vom 06.03.2022 lag der Kammer vor.
14 Die Kammer hat am 14.03.2022 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung erlassen und mit dieser dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags im Übrigen) untersagt, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
15 1.
16 2. (…) ;„…, aber eingeführt wurde er von diesen 27 Virologen, die sich sehr frühzeitig auf die Theorie der Zoonose, also eines natürlichen Ursprungs der Pandemie, festgelegt haben. Aber das entbehrte jeglicher Grundlage.“
17 3. (…) ;
18 4. (…) ;
19 5. die Aussage von leer. X. im N.-Podcast vom 12.05.2020 „Dieses Thema ist einfach erledigt.“ habe sich auf die These des Laborursprungs des Virus Sars-CoV-2 bezogen;
20 6. die Bewegung „S. f. S.“, zu deren Mitbegründer leer. X. zählte, habe das Ziel gehabt, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten;
21 7. (…) ; jeweils wie geschehen in C. vom 02.02.2022 unter der Überschrift „Stammt das Coronavirus aus dem Labor – ‚Herr X. hat Politik und Medien in die Irre geführt‘“.
22 Der Antragsteller legte gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrages sofortige Beschwerde ein, nahm diese aber nach entsprechendem Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichts zurück.
23 Der Antragsgegner greift die einstweilige Verfügung mit seinem Widerspruch vom 15.03.2022 an, der sich allein gegen den Erlass der Unterlassungsverfügung hinsichtlich der Ziffern 1c), 2) und 6) richtet.
24 Der Antragsgegner trägt vor, dass der Antragsteller ein Interesse an dem Ausschluss der Labortheorie habe, da er sich in der sogenannten „Gain of Function“-Forschung engagiere. Aus diesem Grunde habe er die Labortheorie durch Brandmarkung als „Verschwörungstheorie“ mehrfach kategorisch abgelehnt, unter anderem im offenen Brief in der Fachzeitschrift „T. L.“.
25 Zum Antrag 1c) trägt der Antragsgegner vor, er sage im Interview an keiner Stelle, dass der Antragsteller die Öffentlichkeit gezielt getäuscht habe. Seine Aussage „So ist es“ beziehe sich auf „die Virologen“, die am 01.02.2020 an der Konferenz teilnahmen – darunter auch der Antragsteller. Der Antrag sei auch bereits unzulässig, da er nicht auf eine konkrete Äußerung des Antragstellers bezogen sei. Jedenfalls bilde der in den folgenden Sätzen des Interviews konkret beschriebene Vorgang eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Wertung hinsichtlich der Virologen, dass ein Vertuschungsversuch vorliege. Zudem habe auch der Antragsteller bis heute keine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, welche entscheidende neue Einsicht zwischen dem 01.02.2020, an dem die Telefonkonferenz der Virologen stattfand, und dem Einreichungsdatum des offenen Briefes in „T. L.“ zu seinem drastischen Meinungswandel geführt habe. Dies stelle einen hinreichenden Anhaltspunkt für seine (des Antragsgegners) Meinungsäußerung dar. Der vom Antragsteller vorgebrachte Einwand, dass er im N. Podcast vom 08.06.2021 den Laborursprung als denkbare Ursache für das SARS-CoV-2-Virus genannt habe, rechtfertige keine andere Bewertung, denn die Äußerung des Antragsgegners sei ausschließlich auf die Telefonkonferenz und die Einreichung des „Offenen Briefs“ im Februar 2020 bezogen. Auch in seinem 40. N. Podcast vom 12.05.2020 erkläre der Antragsteller nochmals, dass er die Labortheorie im Mai 2020 als Verschwörungstheorie angesehen habe. Insgesamt sei danach die mit dem Antrag zu 1c) angegriffene Aussage eine zulässige, durch hinreichende Anknüpfungstatsachen gedeckte Meinungsäußerung des Antragsgegners.
26 Zum Antrag 2) meint der Antragsgegner, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung im wissenschaftlichen Diskurs handele. Der Antragsgegner behaupte im Gesamtkontext der angegriffenen Äußerung nicht, dass der Antragsteller ohne wissenschaftliche Grundlage die Theorie der Zoonose vertrete, sondern lediglich, dass es für die Brandmarkung der Labortheorie als Verschwörungstheorie und damit die einseitige Festlegung auf eine Zoonose keine hinreichend wissenschaftliche Grundlage gegeben habe.
27 Zu Antrag 6) vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass dieser nicht hinreichend konkret sei und der Antragsteller auch nicht aktivlegitimiert sei, da sich die angegriffene Äußerung auf die Gruppe „S. f. S.“ beziehe. Die Äußerung („frei von Beschränkungen“) sei als Kritik an der Gruppe eine zulässige Meinungsäußerung, die eine hinreichende Tatsachengrundlage deswegen habe, weil es in der Selbstdarstellung der Gruppe heiße (insoweit unstreitig):
28 “Ensuring that these facilities (BSL-3 and BSL-4) operate safely and are staffed effectively so that risk is minimized is our most important line of defense, as opposed to limiting the types of experiments that are done.”
29 Damit werde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die Gruppe S. f. S. die virologischen Experimente frei von Beschränkungen durch staatliche oder andere Institutionen halten wolle.
30 Der Antragsgegner beantragt:
31 Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.03.2022, Az. 324 O 88/22, wird bzgl. der Ziffern 1 c), 2) und 6) aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 09.03.2022 bzgl. der Ziffern 1) - 4) und 6) - 7) zurückgewiesen
32 Der Antragsteller beantragt,
33 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.03.2022 zu bestätigen,
34 deren Bestand er verteidigt.
35 Er trägt zu den noch anhängigen Anträgen zu 1c), 2) und 6) vor:
36 Zu Antrag 1c): Der Antragsgegner bezichtige den Antragsteller in der streitgegenständlichen Berichterstattung mehrfach der Lüge, indem er behaupte, dass dieser die Öffentlichkeit gemeinsam mit anderen Virologen gezielt über die Herkunft der Corona-Virus getäuscht habe. Dies sei aber unzutreffend. Der Antragsteller habe vielmehr stets die wissenschaftliche Auffassung vertreten, dass eine Laborherkunft des Corona-Virus möglich sei, die besseren Gründe aber für einen natürlichen Ursprung des SARS-CoV-2-Virus sprächen. Auch seien am Institut des Antragstellers nie „Gain of Function“-Experimente durchgeführt worden; die am Institut für Virologie der C. durchgeführten Forschungsarbeiten dienten ausschließlich dem Studium der Variationsbreite natürlich vorkommender Viren. Die angegriffene Äußerung des Antragsgegners sei auch nicht allein auf die Vergangenheit bezogen, denn im Interview erfolge an keiner Stelle eine zeitliche Einordnung. Für die Behauptung, dass der Antragsteller die Öffentlichkeit gezielt getäuscht habe, gebe es entgegen der Auffassung des Antragsgegners keinen Anknüpfungspunkt, denn den vom Antragsgegner behaupteten Meinungswandel des Antragstellers habe es nicht gegeben, wie sich bereits aus dessen Äußerungen im N.-Podcast vom 08.06.2021 ergebe.
37 Zu Antrag 2): Der in „T. L.“ veröffentlichte offene Brief entbehre entgegen der Behauptung des Antragsgegners nicht jeglicher Grundlage, sondern beruhe auf Forschungsergebnissen und werde mit einer Reihe von Fußnoten belegt. Auf diesen Brief beziehe sich die Behauptung des Antragsgegners „das entbehrte jeglicher Grundlage“.
38 Zu Antrag 6): Die Gruppe „S. f. S.“ befürworte keineswegs eine virologische Forschung frei von Beschränkungen, sondern ausdrücklich risikokontrollierende und –begrenzende Maßnahmen wie etwa gesetzliche Vorschriften, Anlagentechniken und Risikominderungspläne. Der Antragsteller sei hinsichtlich des Antrags zu 6) auch aktivlegitimiert, da der Antragsgegner ihn aus der Gruppe herausgegriffen und ausdrücklich namentlich benannt habe.
39 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.
40 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
41 Dem Antragsteller steht hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerungen gegen den Antragsgegner bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
42 Im Einzelnen:
I.
43 1. Zur Äußerung 1c): „leer. X. habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht“
44 Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner.
45 Der Unterlassungsantrag zu 1c) ist hinreichend bestimmt. Zwar muss die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie möglich beschrieben werden, so dass Äußerungen so weit wie möglich im genauen Wortlaut zitiert werden sollten (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 253 Rn. 13b); Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 5 Rn. 53). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass erst die Zusammenschau der Interviewfrage („Nun werfen Sie diesen Virologen – zu denen auch Herr X. zählt – aber nicht nur vor, sich geirrt, sondern die Öffentlichkeit gezielt getäuscht zu haben.“) und der Antwort des Antragsgegners („So ist es (…)“) den Sinn der unmittelbaren Äußerung des Antragstellers verständlich macht. Jedenfalls in Verbindung mit der „wie-geschehen-in“-Formulierung am Ende der Anträge sichert auch die gewählte, die inhaltliche Äußerung des Antragstellers zutreffend wiedergebende Antragsfassung vorliegend die hinreichende Bestimmtheit.
46 Als inhaltlicher Sinn der Äußerung des Antragsgegners „So ist es“ muss im Kontext der Äußerung aus der maßgeblichen Perspektive eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers angesehen werden, dass hinsichtlich der Laborthese eine gezielte, also vorsätzliche Täuschung der Öffentlichkeit seitens des Antragstellers, auf den bereits in der Frage Bezug genommen wird, vorliege; der Antragsgegner bestätigt insoweit die ihm vom Interviewer zuvor zugeschriebene Aussage und macht sich diese zu Eigen.
47 Auch wenn zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen wird, dass es sich bei seiner Äußerung nicht um die Behauptung einer inneren Tatsache des Antragstellers handelt, sondern vielmehr um eine wertende Schlussfolgerung, so fehlt es für diese Meinungsäußerung jedenfalls an hinreichenden Anknüpfungstatsachen: Der Antragsteller hat an Eides Statt versichert, dass in dem Telefonat am 01.02.2020 eine mögliche Laborherkunft des Coronavirus erörtert, aber für unwahrscheinlich und nicht belegbar befunden worden sei; es sei keine Verabredung getroffen worden, die Möglichkeit einer Laborherkunft der Öffentlichkeit zu verheimlichen (Anlage Ast 6). In der Folge hat sich der Antragsteller im N.-Podcast vom 08.06.2021 (Anlage Ast 9) differenziert dahingehend geäußert, dass weder hinsichtlich einer tierischen noch hinsichtlich der labortechnischen Herkunft des SARS-CoV-2-Virus eine klare wissenschaftliche Überzeugung bestehe. Auch im N.-Podcast vom 12.05.2020 hatte sich der Antragsteller – auch wenn er dort die Laborthese dem „Verschwörungsbereich“ zuordnet – hinsichtlich der Herkunft des Coronavirus in der Sache vorsichtig und abgewogen geäußert (Anlage Ast 11). Die streitgegenständliche Äußerung 1c) bezieht sich auch – da es an jeder zeitlichen Begrenzung in der Berichterstattung fehlt – nicht allein auf die Telefonkonferenz und den offenen Brief, sondern auf das gesamte Verhalten des Antragstellers, so dass dieses auch in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist.
48 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auch kein Meinungswandel des Antragstellers ersichtlich, der als möglicher tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Wertung einer gezielten Täuschung dienen könnte. Soweit im offenen Brief an „T. L.“ vom 19.02.2020, den auch der Antragsteller unterzeichnet hat (Anlage Ast 7) Theorien, die einen nicht-natürlichen Ursprung des Coronavirus annehmen, als „Conspiracy Theories“ bezeichnet werden, spricht schon der Charakter des offenen Briefes als Solidaritätsbekundung und Unterstützung chinesischer Wissenschaftler, die an der Virusbekämpfung arbeiteten und sich Vorwürfen ausgesetzt sahen, an der Entstehung des Virus ihrerseits beteiligt gewesen zu sein, dagegen, den Brief zur Grundlage einer Bewertung der Gesamtposition des Antragstellers zum Thema „Herkunft des Coronavirus“ zu machen. Unabhängig hiervon widerspricht aber auch die dem offenen Brief zu entnehmende kritische Bewertung von Theorien, die eine nicht-natürliche Herkunft des Coronavirus annehmen, nicht einer Position, wie sie der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Denn es ist widerspruchsfrei möglich, die Laborherkunft und die natürliche Herkunft des Coronavirus theoretisch für möglich zu halten, auf der Grundlage der bisherigen Forschung aber die Laborthese für so wenig plausibel zu halten, dass sie in einer bewusst meinungsgeprägten Publikation wie dem offenen Brief als „Verschwörungstheorie“ bezeichnet werden kann. Hält man die Herkunft des Coronavirus für ungeklärt, so kann man ohne weiteres eine Theorie, die ohne belastbare wissenschaftliche Grundlage die Laborthese vertritt, als „Verschwörungstheorie“ kritisieren.
49 Anders als die vom Antragsgegner verwendeten Begriffe „Desinformationskampagne“ und „Unwahrheiten“, welche die Kammer im Beschluss vom 14.03.2022 im Hinblick auf den offenen Brief als zulässige Wertungen im wissenschaftlichen Meinungskampf eingestuft hat, liegen danach für den weitergehenden Vorwurf einer gezielten, also vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit keine Anknüpfungspunkte vor, denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller entgegen besseres Wissen zielgerichtet versucht haben könnte, in der Öffentlichkeit eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Herkunft des Coronavirus hervorzurufen.
50 Ohne dass es im vorliegenden Zusammenhang streitentscheidend darauf ankäme, ist prozessual auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller sogenannte „Gain of funktion“-Experimente (also Experimente, bei denen Viren entstehen, die in der Natur nicht existieren und die deswegen eine mögliche erhöhte Gefährlichkeit für den Menschen aufweisen) betreibt. Der Antragsteller hat (obgleich die Antragsgegnerseite insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet sein dürfte) an Eides statt versichert, solche Experimente nicht zu betreiben (Anlage Ast 6).
51 2. Zur Äußerung 2): „…, aber eingeführt wurde er von diesen 27 Virologen, die sich sehr frühzeitig auf die Theorie der Zoonose, also eines natürlichen Ursprungs der Pandemie, festgelegt haben. Aber das entbehrte jeglicher Grundlage.“
52 Auch insoweit steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zu.
53 Die Äußerung des Antragsgegners stellt eine Wertung dar, nach der es dem offenen Brief in T. L. und der dort enthaltenen frühzeitigen Festlegung auf einen natürlichen Ursprung des Coronavirus an jeglicher Grundlage gefehlt habe. Hierfür mangelt es schon deswegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, weil in dem offenen Brief in 14 Endnoten Fachpublikationen zur Stützung der Thesen des Textes angeführt werden (Anlage Ast 7). Zudem ist dem offenen Brief auch keine Festlegung auf die Theorie eines natürlichen Ursprungs des Coronavirus zu entnehmen, sondern lediglich, dass zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der unterzeichnenden Wissenschaftler die bisherigen Forschungen ganz überwiegend zu der Schlussfolgerung gelangten, dass der Ursprung des Coronavirus in wildlebenden Tieren liege.
54 3. Zur Äußerung 6): „die Bewegung „S. f. S.“, zu deren Mitbegründer C. D. zählte, habe das Ziel gehabt, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten“
55 Auch hinsichtlich des Antrages zu 6) besteht ein Unterlassungsanspruch des Antragsstellers.
56 Der Antrag ist hinreichend konkret i.S.d. § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; er ist einer einzelnen Äußerung des Antragsgegners aus der Berichterstattung unmittelbar zuzuordnen. Die Wiedergabe des Wortlauts wäre insoweit hier eine reine Förmelei.
57 Die angegriffene Äußerung des Antragsgegners, diese Bewegung habe zum Ziel, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten, bezieht sich im Kontext auch auf den Antragsteller, denn dieser wird im Satz unmittelbar vor der Äußerung als deren Mitgründer namentlich benannt.
58 Bei der angegriffenen Äußerung des Antragsgegners handelt es sich zwar um eine Meinungsäußerung hinsichtlich der Ziele der „S. f. S.“. Für diese fehlt es aber an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, denn nach der Veröffentlichung der „S. f. S.“ (Anlage Ast 14) erkennen diese gesetzliche Vorschriften, anlagentechnische Schulungen und Risikomanagement ausdrücklich als notwendig an und befürworten damit gerade keine beschränkungsfreie Forschung.
59 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der in der Widerspruchsbegründung in Bezug genommen Passage aus der Erklärung der Gruppe „S. f. S.“:
60 “Ensuring that these facilities (BSL-3 and BSL-4) operate safely and are staffed effectively so that risk is minimized is our most important line of defense, as opposed to limiting the types of experiments that are done.”
61 Dieser Passage und dem Kontext, in dem sie steht, ist zu entnehmen, dass die „S. f. S.“ anstelle einer Beschränkung der Art vorgenommener Experimente eine Strategie der Risikominimierung durch eine Reihe von Maßnahmen wie etwa den sicheren Anlagenbetrieb und eine effektive Personalausstattung, aber auch gesetzliche Vorschriften, Anlagentechnik und Schulungen befürworten. Dies bietet keinen Anknüpfungspunkt für die Wertung, dass die Gruppe eine virologische Forschung frei von Beschränkungen zum Ziel gehabt habe.
II.
62 Die durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr besteht fort. Insbesondere hat der Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Auch sonst ist ein Entfallen der Wiederholungsgefahr weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Widerspruchsverfahren hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.
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