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324 O 88/22•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-03-14, 324 O 88/22
324 O 88/22Kantonsgericht14.03.2022
Die angegriffene Äußerung „Stammt das Coronavirus aus dem Labor - ‚Herr X. hat Politik und Medien in die Irre geführt‘“ unterliegt keinem Verbot, da es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Ob der Antragsteller ein „allerhöchstes Interesse“ daran hat, dieses Verdachtsmoment nicht in Richtung Laborursprung zu lenken, ist eine wertungsgeprägte Schlussfolgerung aus den Positionen, die der Antragsgegner dem Antragsteller in der vorangehenden Berichterstattung zuschreibt, insbesondere seiner behaupteten Festlegung auf eine tierische Herkunft des Erregers. (Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2022-03-14
Aktenzeichen: 324 O 88/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0314.324O88.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Die angegriffene Äußerung „Stammt das Coronavirus aus dem Labor - ‚Herr X. hat Politik und Medien in die Irre geführt‘“ unterliegt keinem Verbot, da es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Ob der Antragsteller ein „allerhöchstes Interesse“ daran hat, dieses Verdachtsmoment nicht in Richtung Laborursprung zu lenken, ist eine wertungsgeprägte Schlussfolgerung aus den Positionen, die der Antragsgegner dem Antragsteller in der vorangehenden Berichterstattung zuschreibt, insbesondere seiner behaupteten Festlegung auf eine tierische Herkunft des Erregers. (Rn.11)
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) (…) ;
b) (…) ;
c) (…) ... X. habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht;
d) (…) ;
(…) ; „…, aber eingeführt wurde er von diesen 27 Virologen, die sich sehr frühzeitig auf die Theorie der Zoonose, also eines natürlichen Ursprungs der Pandemie, festgelegt haben. Aber das entbehrte jeglicher Grundlage.“
(…) ;
(…) ;
die Aussage von. ... X. im N.-Podcast vom 12.05.2020 „Dieses Thema ist einfach erledigt.“ habe sich auf die These des Laborursprungs des Virus Sars-CoV-2 bezogen;
die Bewegung „S. f. S.“, zu deren Mitbegründer ... X. zählte, habe das Ziel gehabt, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten;
(…) ; jeweils wie geschehen in C. vom 02.02.2022 unter der Überschrift „Stammt das Coronavirus aus dem Labor - ‚Herr X. hat Politik und Medien in die Irre geführt‘“.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils 50% zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 70.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
2 Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1) (teilweise), zu 2), zu 5) und zu 6) angegriffenen Erstmitteilungen.
3 Hinsichtlich des Antrags zu 1) besteht ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers, soweit in der angegriffenen Berichterstattung geäußert wird, der Antragsteller habe die Öffentlichkeit gezielt getäuscht. Für die Wertung, hinsichtlich der Laborthese liege eine gezielte, also vorsätzliche Täuschung der Öffentlichkeit seitens des Antragstellers vor, fehlt es angesichts der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (Anlage Ast 6) und der differenzierten Äußerung des Antragstellers im N.-Podcast vom 08.06.2021 (Anlage Ast 9), nach der weder hinsichtlich einer tierischen noch hinsichtlich der labortechnischen Herkunft des SARS-CoV-2-Virus eine klare wissenschaftliche Überzeugung bestehe, an hinreichenden Anknüpfungstatsachen.
4 Hinsichtlich des Antrages zum 2) besteht im Umfang der Unterstreichung im Tenor ein Unterlassungsanspruch. Für die Wertung, dem Brief in T. L. habe es an jeglicher Grundlage gefehlt, mangelt es schon deswegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, weil dort in 14 Endnoten Fachpublikationen zur Stützung der Thesen des Textes angeführt werden (Anlage Ast 7). Die Untersagung war nicht darauf zu beziehen, dass der Antragsteller aktuell „ohne jegliche wissenschaftliche Grundlage der Theorie der Zoonose“ vertrete, denn aus der Perspektive eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers findet sich diese Äußerung nicht in der angegriffenen Berichterstattung. Vielmehr ist die mit dem Antrag zu 2) angegriffene Äußerung unmittelbar auf den Brief in T. L. aus dem Jahr 2020 und damit auf die Vergangenheit bezogen.
5 Hinsichtlich des Antrages zu 5) besteht ein Unterlassungsanspruch, da es sich bei der Äußerung „Herr D. (…) hat gesagt: „Dieses Thema“, also der Laborursprung, „ist einfach erledigt““ um ein Fehlzitat handelt. Dem Transkript des N.-Podcasts vom 12. Mai 2020, auf den sich das Zitat bezieht, ist zu entnehmen, dass das sich die Äußerung des Antragstellers, „Dieses Thema ist einfach erledigt“ auf die These bezog, es gebe im Erbgut des Coronavirus auch Sequenzen von HIV (Anlage Ast 11). Die angegriffene Äußerung des Antragsgegners ist daher als unwahre Tatsachenbehauptung, der Antragsteller habe sich wie wiedergegeben geäußert, zu untersagen.
6 Hinsichtlich des Antrages zu 6) besteht ein Unterlassungsanspruch des Antragsstellers. Auch wenn es sich bei der angegriffenen Äußerung, diese Bewegung habe zum Ziel, die virologische Forschung frei von Beschränkungen zu halten, um eine Meinungsäußerung hinsichtlich der Ziele der „S. f. S.“ handelt, fehlt es dieser an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, denn nach der Veröffentlichung der „S. f. S. (Anlage Ast 14) erkennen diese gesetzliche Vorschriften, anlagentechnische Schulung und Risikomanagement ausdrücklich an und befürworten damit gerade keine beschränkungsfreie Forschung.
7 2. Im Übrigen stehen dem Antragsteller gegen den Antragsgegner die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.
8 Hinsichtlich des Antrages zu 1) sind die in der Berichterstattung zurechenbar vom Antragsgegner verwendeten Begriffe „Desinformationskampagne“ und „Unwahrheiten“ als zulässige Wertungen im wissenschaftlichen Meinungskampf anzusehen. Beide Begriffe werden im Kontext des vom Antragsgegner kritisierten Briefes in T. L. (Anlage Ast 7) verwendet, den auch der Antragsteller unterzeichnet hat. In diesem wird die These einer Laborherkunft des Virus, die auch der Antragsgegner vertritt, als “misinformation“ und „conspiracy theorie(s)“ kritisiert, so dass sich die vom Antragsgegner verwendeten Begriffe „Desinformationskampagne“ und „Unwahrheiten“ als „Gegenschlag“ darstellen, bei dem die Wertung im Vordergrund steht, der Antragsteller vertrete wissenschaftlich unrichtige Theorien. Die im Antrag zu 1) zusätzlich genannten Begriffe „Vertuschungsaktion“ und „Vertuschungskampagne“ werden in der Berichterstattung nicht in einer dem Antragsgegner zurechenbaren Weise benutzt und begründen schon deswegen keinen Unterlassungsanspruch gegen diesen.
9 Hinsichtlich des Antrags zu 3) besteht kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Auch wenn der Begriff „conspiracy theorie“ nicht im Brief in T. L. am 18.02.2020, sondern einen Tag zuvor am 17.02.2020 von der W. P. im Zusammenhang mit der Labortheorie verwendet worden sein sollte, wäre dies persönlichkeitsrechtlich für den Antragsteller unerheblich. Denn die Verwendung des Begriffs der Verschwörungstheorie in dem auch vom Antragsteller unterzeichneten Brief in T. L. wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede genommen und es ist nicht ersichtlich, warum es bei nur einem Tag Unterschied im Datum des Erscheinens wertungsmäßig einen Unterschied machen sollte, welche Publikation den Begriff zuerst verwendet hat. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bei der Abfassung/Mitwirkung des am 18.02.2020 veröffentlichten Briefs die am 17.02.2020 veröffentlichte Berichterstattung nicht kennen konnte.
10 Hinsichtlich des Antrages zu 4) besteht kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers, denn im Kontext der Berichterstattung entsteht beim Leser weder die Vorstellung noch der zwingende Eindruck, dass der Antragsteller zu den Autoren der Veröffentlichung „The proximal origin of SARS-CoV-2“ gehöre. Der voranstehende Abschnitt, in dem der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Brief in T. L. genannt wird, ist von dem hier relevanten Abschnitt durch die Redaktionsfrage „Was war das zweite Ereignis, das Sie hat stutzig werden lassen?“, deutlich getrennt, so dass für den Leser klar ist, dass die im Folgenden neben K. A. genannten „vier weiteren Autoren“ solche sind, auf deren Namen es nicht ankommt, also nicht der Antragsteller.
11 Die mit dem Antrag zu 7) angegriffene Äußerung unterliegt keinem Verbot, da es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Ob der Antragsteller ein „allerhöchstes Interesse“ daran hat, dieses Verdachtsmoment nicht in Richtung Laborursprung zu lenken, ist eine wertungsgeprägte Schlussfolgerung aus den Positionen, die der Antragsgegner dem Antragsteller in der vorangehenden Berichterstattung zuschreibt, insbesondere seiner behaupteten Festlegung auf eine tierische Herkunft des Erregers.
12 Die Kammer hat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.
13 Die Schutzschrift vom 06.03.2022 lag der Kammer bei Beschlussfassung vor.
14 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 92 Abs. 1 ZPO.
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