LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2020-03-04, 312 O 41/20, 416 HKO 63/20

312 O 41/20, 416 HKO 63/20Kantonsgericht04.03.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 41/20, 416 HKO 63/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-04

Aktenzeichen: 312 O 41/20, 416 HKO 63/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0304.312O41.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Fertigarzneimittel

T. beta 1 mg/ml PZN 14407053

T. beta 2,5 mg/ml PZN 14407107

T. beta 5 mg/ml PZN 14407113

T. beta 10 mg/ml PZN 14407136

im Direktgeschäft mit Apotheken zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der unterhalb der Summe liegt, die sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gemäß der jeweiligen Veröffentlichung in der Datenbank der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten IFA GmbH, dem Festzuschlag i.H.v. 0,70 EUR gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zusammensetzt,

wie in den Anlagen AST 1 und AST 2 geschehen.

  1. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

  2. Die Antragsgegnerin hat 4/5 und die Antragstellerin 1/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

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