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311 O 296/21•LG Hamburg 11. Zivilkammer, 2022-06-07, 311 O 296/21
311 O 296/21Kantonsgericht07.06.2022
1. Kommen nur die Nachbarn (Eheleute) als „Störer" in Betracht, so schulden beide - wenn auch nicht als Gesamtschuldner - bei Wiederholungsgefahr das Unterlassen jedweden Rückschnitts fremder Pflanzen nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze.(Rn.16) 2. Kann nicht bewiesen werden, welcher Ehepartner/Nachbar den rechtswidrigen Rückschnitt vorgenommen hat, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 830 und 840 BGB nicht erfüllt sind.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 7. Juni 2022, 311 O 296/21, Beschluss nachgehend LG Hamburg, 7. Juni 2022, 311 O 296/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-06-07
Aktenzeichen: 311 O 296/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0607.311O296.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 830 Abs 1 BGB, § 840 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Kommen nur die Nachbarn (Eheleute) als „Störer" in Betracht, so schulden beide - wenn auch nicht als Gesamtschuldner - bei Wiederholungsgefahr das Unterlassen jedweden Rückschnitts fremder Pflanzen nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze.(Rn.16)
Kann nicht bewiesen werden, welcher Ehepartner/Nachbar den rechtswidrigen Rückschnitt vorgenommen hat, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 830 und 840 BGB nicht erfüllt sind.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 7. Juni 2022, 311 O 296/21, Beschluss nachgehend LG Hamburg, 7. Juni 2022, 311 O 296/21, Beschluss
Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den jeweiligen Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die auf dem Grundstück der Kläger zu 1.) und 2.) stehende streitgegenständliche Hecke (Thuja) zu beschädigen, zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen oder durch Dritte beschädigen, entfernen oder sonst wie beeinträchtigen zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Kläger 1/3, die Beklagte zu 1) 1/3 und der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der beiden Beklagten haben die Kläger 1/2 zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,- vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Unterlassung wegen des Beschnitts ihrer Thujen-Hecke in Anspruch.
2 Die Parteien sind Nachbarn. In der Zeit vom 25.06. - 12.07.2021 befanden sich die Kläger im Urlaub. Bei ihrer Urlaubsrückkehr stellten sie fest, dass die sich auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Beklagten befindende Thujen-Hecke der Höhe nach beschnitten war (Anlage K 3). Auf dem Grundstück der Beklagten lagen abgeschnittene Thujen-Zweige.
3 Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die sich an der Grundstücksgrenze befindliche Thujen-Hecke, bestehend aus 20 Bäumen, massiv und nicht fachgerecht gegen den Willen der Kläger eingekürzt. Hierdurch sei ein Mindestschaden in Höhe von netto € 15.977,44 entstanden, wie sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma M. G.- und L. GmbH ergebe (Anlage K 1). Es sei davon auszugehen, dass nach der geplanten Neuanpflanzung ein erheblicher Minderwert des Grundstücks als - nach der Methode Koch zu ermittelnder - weiterer Schaden verbleiben werde.
4 Die Kläger beantragen,
5 1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Schadensersatz in einer noch vom Gericht festzulegenden Höhe, jedoch mindestens in Höhe von € 15.977,44 zur gesamten Hand an die Kläger zu 1.) und 2.) zu leisten.
6 2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den jeweiligen Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von € 250.000,- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die auf dem Grundstück der Kläger zu 1.) und 2.) stehende streitgegenständliche Hecke (Thuja) zu beschädigen, zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen oder durch Dritte beschädigen, entfernen oder sonst wie beeinträchtigen zu lassen.
7 Die Beklagten beantragen,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagten meinen, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt und daher unzulässig, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Thujen-Hecke genau gemeint sei.
10 Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
11 Die Klage ist zulässig. Das gilt auch mit Blick auf den Unterlassungsantrag (Antrag zu 2.), der entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung (§ 322 ZPO) genau fixiert, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 133 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beklagten können eindeutig erkennen, was sie zu unterlassen haben, nämlich jegliches Einwirken auf die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Thujen-Hecke. Insoweit bedarf es auch keiner genaueren Bezeichnung des Standortes der einzelnen Pflanzen, weil die Beklagten genau wissen, welche Thujen sich an der Grenze zu ihrem eigenen Grundstück befinden und somit streitgegenständlich sind.
12 Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
a)
13 Soweit die Kläger von den Beklagten Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB begehren, ist die Klage mangels Nachweises einer Verletzungshandlung unbegründet.
14 Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger vermochten nicht nachzuweisen, dass die Beklagten die Thujen-Hecke gemeinsam in der Zeit vom 25.06. – 12.07.2021 beschnitten haben. Das hier einschlägige Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO erfordert einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW 2018, 150 Rn. 14, beck-online m. w. N.). Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die beiden Beklagten gemeinsam unerlaubt die Thujen-Hecke der Kläger beschnitten haben. Die Kläger selbst haben hierzu keine Wahrnehmung gemacht und keine Zeugen für den Beweis ihrer Behauptung angeboten. Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Parteivernehmung abgestritten, die klägerischen Thujen im hier streitgegenständlichen Zeitraum beschnitten zu haben. Zwar wurde im Rahmen der Parteivernehmung deutlich, dass die Beklagten sehr daran interessiert waren, die Thujen der Höhe nach zu begrenzen, da diese zur Verschattung ihrer „Sonnenseite“ (Prot., S. 8) führen. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beschnitt vom Grundstück der Beklagten ausging, wo sich auch nach Urlaubsrückkehr der Kläger unstreitig Überreste der Thujen befanden. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass entweder die Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) die klägerischen Thujen der Höhe nach beschnitten hat. Es lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die beiden Beklagten bei dem Beschnitt zusammengewirkt haben, sodass jeder von ihnen gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB haften würde. Denn es erscheint ebenso möglich, dass entweder die Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) allein die klägerische Hecke beschnitten hat. Eine Haftung des jeweils anderen Beklagten wegen Unterlassen käme nur in Betracht, wenn diesen insoweit eine Pflicht zum Handeln treffen würde. Eine allgemeine Rechtspflicht, andere vor Schäden an deren Rechtsgütern zu bewahren gibt es indes nicht und es muss insbesondere darüber hinaus auch möglich gewesen sein, den schädigenden Erfolg abzuwenden (vgl. BeckOGK/Spindler, 1.3.2022, BGB § 823 Rn. 75). Letzteres wäre etwa nicht der Fall, sofern der Beschnitt durch eine der beklagten Parteien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein sollte, zu dem die andere beklagte Partei überhaupt nicht anwesend war. Da sich hierzu keine Feststellungen treffen lassen, scheidet eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB aus. Auch eine bloß psychische Unterstützung der einen beklagten Partei durch die andere lässt sich hier nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Gleiches gilt mit Blick auf eine etwaige Anstiftungs- oder Beihilfehandlung (§ 830 Abs. 2 BGB).
15 Den sich insoweit in Beweisnot befindlichen Klägern kommt auch nicht die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zugute. Danach haftet jeder Beteiligte für einen Schaden, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Diese Norm setzt jedoch stets die Feststellung voraus, dass jeder der Beteiligten eine unerlaubte Handlung begangen hat, einer der Beteiligten den Schaden verursacht hat und nur nicht aufklärbar ist, ob der Schaden von einem Beteiligten ganz oder zum Teil verursacht wurde. Wie bereits ausgeführt, fehlt es an diesen Voraussetzungen hier.
b)
16 Den Klägern steht der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu.
aa)
17 Eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums an der Thujen-Hecke liegt mit deren Beschnitt vor.
bb)
18 Für die vorgenannte Eigentumsbeeinträchtigung haften die Beklagten als Handlungsstörer. Beide Beklagten haben im Rahmen ihrer Parteivernehmung zugegeben, bereits in der Vergangenheit die „Spitzen“ der Thujen beschnitten zu haben (Prot., S. 4 u. 7).
cc)
19 Die gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der vorangegangenen Verletzung vermutet. Die Beklagten haben zur Widerlegung dieser Vermutung nichts vorgetragen und insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Kläger sind auch nicht verpflichtet, das Beschneiden ihrer Thujen-Hecke der Höhe nach zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
dd)
20 Entgegen dem klägerischen Antrag haften die Beklagten indes nicht als Gesamtschuldner für den Unterlassungsanspruch. Denn das Unterlassen des einen befreit den anderen nicht von seiner Pflicht, das Verbot zu beachten.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO (analog) nach den Grundsätzen der Baumbach'schen Formel.
22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
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