projekte
327 O 176/21•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2022-02-09, 327 O 176/21
327 O 176/21Kantonsgericht09.02.2022
1. Einem Anleger kann ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KredWG zustehen, wenn es sich bei der Anlage (hier: einem „Kauf- und Rückkauf“ einer Anwartschaft) um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KredWG handelt, das ohne die nach § 32 KredWG erforderliche Erlaubnis betrieben worden ist.(Rn.39) 2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder vorliegt, ist eine wirtschaftliche Betrachtung unter Berücksichtigung der konkret getroffenen vertraglichen Abreden. Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung ihrer Abrede kommt es nicht an.(Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2022-02-09
Aktenzeichen: 327 O 176/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0209.327O176.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 830 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG
Einem Anleger kann ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KredWG zustehen, wenn es sich bei der Anlage (hier: einem „Kauf- und Rückkauf“ einer Anwartschaft) um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KredWG handelt, das ohne die nach § 32 KredWG erforderliche Erlaubnis betrieben worden ist.(Rn.39)
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder vorliegt, ist eine wirtschaftliche Betrachtung unter Berücksichtigung der konkret getroffenen vertraglichen Abreden. Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung ihrer Abrede kommt es nicht an.(Rn.43)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.380,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus unerlaubter Handlung sowie aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung auf Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
2 Die Klägerin ist Rentnerin aus Erftstadt in Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte zu 1) ist ein Emissionshaus mit Sitz in Hamburg und Herausgeberin der als Anlage K5 vorliegenden Kurzinformation zu dem streitgegenständlichen Anlageprodukt „K. R. E. D.“ (im Folgenden: „Kurzinformation“). Sie ist ferner Herausgeberin der als Anlage K6 vorliegenden Informationsbroschüre zu demselben Anlageprodukt (im Folgenden: „Informationsbroschüre“). Die Beklagte zu 2) ist ein Treuhandunternehmen mit Sitz in Hamburg. Sie ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1).
3 Bei dem streitgegenständliche Anlageprodukt „K. R. E. D.“ handelt es sich um ein Direktinvestment durch Kauf eines Anwartschaftsrechts auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im R. „F. L. C. C.“ in der kanadischen Provinz N. S.. Dabei sollte die Laufzeit des Investments vier Jahre betragen und nach Ablauf dieser Zeit sollte der für den Kauf des Anwartschaftsrechts entrichtete Kaufpreis zu 100 % an die Anleger zurückgezahlt werden. Während der Laufzeit war der zurückzuzahlende Kaufpreis zugunsten der Anleger mit 6,0 % p.a. zu verzinsen.
4 In der Kurzinformation zu dem Anlageprodukt „K. R. E. D.“ findet sich der Hinweis, dass sich das Angebot an anlageerfahrene, natürliche Personen richte, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und einen Teil ihres Vermögens mit einem Investitionshorizont von vier Jahren unternehmerisch investieren möchten. Ferner findet sich dort der Hinweis, dass es sich bei diesem Direktinvestment um eine unternehmerische Investition handele, die mit Risiken verbunden ist.
5 Auf S. 7 der Informationsbroschüre findet sich unter der Überschrift „Risiken“ als letzter Aufzählungspunkt ein Hinweis auf ein Totalverlustrisiko. Auf S. 23 der Informationsbroschüre findet sich eine Information über einen Rangrücktritt. Diese Information hat denselben Wortlaut wie die Rangrücktrittsvereinbarung in § 8 des von der Klägerin abgeschlossenen „Treuhandauftrag Kauf- und Rückkauf Miteigentumsanteil an einem Grundstück“ (Anlage K2a bzw. B1; im Folgenden: „Treuhandauftrag“).
6 Für die weiteren Einzelheiten des Inhalts der Kurzinformation und der Informationsbroschüre wird auf Anlagen K5 und K6 Bezug genommen.
7 Vermittelt durch einen unabhängigen Anlagevermittler unterzeichnete die Klägerin am 22.12.2015 den als Anlage K2a bzw. B1 vorliegenden Treuhandauftrag im Rahmen des Anlageprodukts „K. R. E. D.“. Bei Vertragsunterzeichnung lagen der Klägerin die Kurzinformation (Anlage K5) und die Informationsbroschüre (Anlage K6) vor.
8 Durch den Treuhandauftrag beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2), für sie Anwartschaften auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Wert von 20.000,- €, zzgl. 800,- € Agio zu erwerben. Aus der als Teil des Anlagenkonvoluts B1 vorgelegten „Anlage zum Treuhandauftrag Kauf-, Rückkauf“ ergibt sich, dass es sich bei dem betreffenden Grundstück um ein näher bezeichnetes Grundstück mit einer Gesamtfläche von 101.072,00 m² in H. C., N. S., K. handelt. Ferner ergibt sich aus der Anlage, dass der Preis pro Quadratmeter 37 kanadische Dollar betragen sollte. Verkäufer der Anwartschaft sollte der in der Anlage genannte Vertragspartner sein, hier die T. Firma D. C. L., eine Gesellschaft kanadischen Rechts.
9 Ausweislich § 1 des Treuhandauftrags sollte die Klägerin die Anwartschaft am Miteigentumsanteil in der Rechtsform einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB erwerben, wobei die gekaufte Anwartschaft am Miteigentumsanteil in dem Vertragswerk als „Anwartschaft“ bezeichnet wird, der Miteigentumsanteil als „Anteil“ und die Bruchteilsgemeinschaft als „Käufergemeinschaft“.
10 Nach § 2 des Treuhandauftrags sollte die vertragsgegenständliche Anwartschaft 30 Tage nach vollständiger Zahlung der Kaufpreise aller Mitglieder der Käufergemeinschaft an den Käufer, hier also u.a. an die Klägerin, übertragen werden. Die Übertragung der Anwartschaft sollte dokumentiert werden, indem die Beklagte zu 2) der Klägerin ein „Inhaberzertifikat“ übermittelt, in dem das konkrete Grundstück mit Eigentümer, Adresse und Grundbuchbezeichnung sowie das Anwartschaftsrecht am Grundstück bezeichnet sind.
11 Nach § 3 des Treuhandauftrags beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2) damit, die Anwartschaft spätestens mit Wirkung des Ablaufs der 4-jährigen Vertragslaufzeit im Namen und auf Rechnung der Klägerin an den Vertragspartner, d.h. an die T. Firma D. C. L., zurückzuverkaufen und zu übertragen. Nach § 3 Abs. 2 war der Vertragspartner allerdings berechtigt, die Anwartschaft schon vor Ablauf der 4-jährigen Vertragslaufzeit zurückzuerwerben. Für diesen Fall bot die Klägerin dem Vertragspartner insoweit den Rückverkauf und die Rückübertragung der Anwartschaft an. Das Rückverkaufs- und Rückübertragungsangebot konnte vom Vertragspartner frühestens nach Ablauf eines halben Vertragsjahres angenommen werden.
12 Nach § 3 Abs. 3 des Treuhandauftrags sollten Rückverkauf und Rückübertragung der Anwartschaft entweder mit Ablauf der 4-jährigen Vertragslaufzeit oder mit Wirkung des vorzeitigen Rückerwerbs gemäß § 3 Abs. 3 sowie nach Rückgabe des Originals des „Inhaberzertifikats“ gemäß § 2 Abs. 1 an die Beklagte zu 2) wirksam werden, wobei es sich ausweislich des Vertragstextes um eine aufschiebende Befristung/Bedingung handeln sollte.
13 Der Rückkaufpreis für die Anwartschaft der Klägerin sollte nach § 3 Abs. 4 unabhängig vom Zeitpunkt des Rückerwerbs durch den Vertragspartner 20.000,- € betragen. Dieser Rückkaufpreis war nach § 3 Abs. 4 mit jährlich 6 % zu verzinsen.
14 Nach § 5 des Treuhandauftrags sollte die Laufzeit des Kauf- und Rückkaufsvertrags enden, ohne dass eine Kündigung bedarf, mit Ablauf von 4 Jahren nach Vertragsbeginn. Eine vorzeitige Beendigung war vorgesehen für den Fall des vorzeitigen Rückerwerbs der Anwartschaft durch den Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 2. Ansonsten sollte während der Laufzeit des Vertrages eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sein.
15 § 8 des Treuhandauftrags hat unter der Überschrift „Rangrücktritt“ folgenden Wortlaut: „Der Käufer tritt mit seinen Ansprüchen auf Verzinsung und Zahlung des Rückkaufpreises im Rang hinter sämtliche Ansprüche aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger des Vertragspartners dergestalt zurück, dass seine Forderung nur aus zukünftigen Jahresüberschüssen, aus einem etwaigen frei verfügbaren Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Vertragspartners übersteigenden frei verfügbaren Vermögen zu begleichen ist, so dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Verzinsung und Zahlung des Rückkaufpreises so lange und so weit ausgeschlossen ist, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde.“
16 Für die weiteren Einzelheiten des Treuhandauftrags wird auf die Anlagen K2a bzw. B1 Bezug genommen.
17 Am 24.02.2016 überwies die Klägerin 20.800,- € an die Beklagte zu 2) (20.000,- € Kaufpreis für die Anwartschaft zuzüglich 800,- € Agio). In der Folgezeit bis zum Schluss des Jahres 2018 erhielt die Klägerin Zinszahlungen auf den vereinbarten Rückkaufpreis in Höhe von insgesamt 3420,- € (300,- € pro Quartal). Seit dem Jahr 2019 erhielt die Klägerin keine weiteren Zahlungen.
18 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2019 an die Beklagte zu 1) (Anlage K12a) bzw. vom 27.09.2019 an die Beklagte zu 2) (Anlage K12b) forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Rückzahlung von 20.800,- € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € unter Fristsetzung bis zum 10.10.2019 auf.
19 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsbegehren in Höhe von 17.380,- € (20.800,- € abzüglich geleisteter Zinszahlungen) weiter.
20 Die Klägerin macht geltend, es handele sich bei dem „Kauf- und Rückkaufvertrag“ tatsächlich nicht um einen Rechtskauf, sondern um ein Darlehen. Dies folge daraus, dass es sich bei der von ihr vermeintlich erworbenen Anwartschaft nicht um eine Anwartschaft im Sinne des deutschen Sachenrechts handele. Außerdem bleibe unklar, wer überhaupt der in dem Treuhandauftrag genannte Vertragspartner sei und auf welches Grundstück sich das Geschäft beziehe. Daher handele es sich bei der Anwartschaft um ein rechtliches Nichts. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass ihr die als Teil des Anlagenkonvoluts B1 vorgelegte „Anlage zum Treuhandauftrag Kauf-, Rückkauf“ nicht zugesandt worden sei; jedenfalls befinde sich eine solche Anlage nicht in ihren Unterlagen.
21 Bei wirtschaftlicher Betrachtung liege ein Darlehensvertrag vor, weil sie den Betrag von 20.000,- € hingegeben habe und hierfür während der vierjährigen Vertragslaufzeit Zinsen sowie nach Ende der Vertragslaufzeit den Geldbetrag zurückerhalten sollte. Damit liege zugleich ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG vor. Hieran ändere auch der Rangrücktritt in § 8 des Treuhandauftrags nichts, denn dieser sei AGB-rechtlich unzulässig und daher unwirksam. Damit liege eine Schutzgesetzverletzung durch die Beklagten vor, weshalb diese gem. § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig seien.
22 Auch ergäben sich aus der Informationsbroschüre (Anlage K6) etliche Aufklärungspflichtverstöße. Insbesondere würde den Anlegern suggeriert, sie würden eine Anwartschaft erwerben, was falsch und irreführend sein, weil die Anlage in Wahrheit auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtet sei. Auch werde nicht hinreichend über die Verflechtungen zwischen den Beklagten und über die sog. Weichkosten der Anlage aufgeklärt.
23 Hieraus, so meint die Klägerin, ergebe sich zugleich die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB.
24 Die Klägerin beantragt,
25 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.380,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.02.2016 zu zahlen;
26 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28.06.2019 zu zahlen.
27 Die Beklagten beantragen,
28 die Klage abzuweisen.
29 Sie meinen, aus der Informationsbroschüre und aus dem Treuhandauftrag werde hinreichend deutlich, dass die Klägerin keine Anwartschaft im Sinne des deutschen Sachenrechts erwerben sollte. Vielmehr handele es sich bei der hier streitgegenständlichen Anwartschaft um das Recht auf künftigen Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Es handele sich um einen Rechtskauf, nicht um einen Darlehensvertrag. Damit scheide zugleich ein Verstoß gegen das KWG aus. Im Übrigen läge – selbst wenn man von einem Darlehensvertrag ausgehe – kein Einlagengeschäft vor, weil das Geld der Klägerin aufgrund des Rangrücktritts nicht unbedingt rückzahlbar sei.
30 Eine Haftung aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung scheide schon aus dem Grunde aus, dass es sich bei der Kurzinformation und der Informationsbroschüre nicht um Prospekte im Sinne der Prospekthaftung handele. Im Übrigen seien alle darin enthaltenen Informationen zutreffend und der Anleger werde über sämtliche aufklärungspflichtige Aspekte zutreffend und vollständig aufgeklärt.
31 Ferner erheben die Beklagten hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Klägerin die Einrede der Verjährung unter Verweis darauf, dass sich die rechtlichen Verhältnisse und Risiken des Anlageprodukts „Kanada Real Estate“ zutreffend und hinreichend deutlich aus dem von der Klägerin unterzeichneten „Treuhandauftrag Kauf- und Rückkauf Miteigentumsanteil an einem Grundstück“ sowie aus der Kurzinformation und der Informationsbroschüre ergäben. Die Klägerin habe daher von etwaigen anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2015 durch die Zeichnung des Vertrags und die vorher zur Kenntnis genommenen Kurzinformation und Informationsbroschüre Kenntnis erlangen müssen.
32 Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten macht die Beklagte zu 1) geltend, dass der Ansatz einer 2,0-Gebühr gem. Nr. 2300 VV zum RVG nicht gerechtfertigt und überhöht sei.
33 Etwaigen Tatsachenvortrag der Klägerin in der Replik von 08.11.2021, die am Abend desselben Tags und mithin knapp zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 bei Gericht eingegangen ist, haben die Beklagten als verspätet gerügt.
34 Mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 18. bzw. 20.01.2022 haben die Beklagten zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bezüglich der Erlaubnispflicht nach KWG geltend gemacht, dass sie das streitgegenständliche Anlageprodukt bereits im Jahr 2014 in Hinblick auf regulatorische Vorgaben durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. begutachten ließen. Der Gutachter sei ausweislich S. 3 seines Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen des qualifizierten, insolvenzverhindernden Rangrücktritts keine Unbedingtheit des Rückzahlungsanspruchs gegeben sei, weshalb kein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gegeben sei.
35 Für die weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B3 bzw. B2.1 vorgelegte Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H. vom 21.08.2014 Bezug genommen.
36 Die Beklagten meinen, sie hätten sich auf das Gutachten von Rechtsanwalt Dr. H. verlassen dürfen. Rechtsanwalt Dr. H. habe, so trägt die Beklagte zu 1) vor, auch den Vertragstext zum streitgegenständlichen Treuhandauftrag und die dortige Rangrücktrittsklausel entworfen.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
38 Die zulässige Klage ist ganz überwiegend, nämlich bis auf die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und einen Teil der geltend gemachten Zinsen, begründet.
39 I.1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der eingeklagten Höhe von 17.380,- € aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu. Bei dem „Kauf- und Rückkauf“ der Anwartschaft zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner, der T. Firma D. C. L. (im Folgenden: „T.“), handelt es sich um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, welches die T. ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben hat. Hierzu haben die Beklagten Beihilfe geleistet, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 StGB. Im Einzelnen:
40 a) Der fragliche Schadensersatzanspruch unterliegt gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO") deutschem Recht, weil der Schaden in Deutschland eingetreten ist.
41 Die Klägerin hat die gezahlten 20.800,- € von ihrem Konto bei der Volksbank R.- E. auf das Konto der Beklagten zu 2) bei der H. S. überwiesen. Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes ist der Schadenseintritt in Hinblick auf den Schutzzweck des fraglichen Schutzgesetzes zu bestimmen. Dieser liegt bei der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG darin, das Betreiben von Bankgeschäften und die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch hierfür ungeeignete Personen oder unzulänglich ausgestattete Unternehmen zu verhindern (Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, KWG, 4. Aufl. 2021, § 32 Rn. 2). In Bezug auf die erlaubnispflichtige Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG tritt der Schaden daher in dem Moment ein, in dem eine Person, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt, selbst oder durch Beauftragte – wie hier durch die Beklagte zu 2) – solche Gelder annimmt. Dies erfolgte hier bei Eingang des Überweisungsbetrags auf dem deutschen Konto der Beklagten zu 2).
42 b) Die Vertragspartnerin der Klägerin, die T., hat mit dem streitgegenständlichen „Kauf- und Rückkauf Miteigentumsanteil an einem Grundstück“ ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Ein solches Einlagengeschäft betreibt, wer gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
43 aa) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder vorliegt, ist eine wirtschaftliche Betrachtung unter Berücksichtigung der konkret getroffenen vertraglichen Abreden. Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung ihrer Abrede kommt es nicht an.
44 Ausgehend hiervon liegt bei dem „Kauf und Rückkauf Miteigentumsanteil an einem Grundstück“ bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden ein Darlehen vor, das die Klägerin der T. gewährt hat, und hiermit eine Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder durch die T.. Dies folgt aus den nachstehenden Erwägungen:
45 Tatsächlich sollte die Klägerin nach der Vertragskonstruktion niemals Miteigentümerin des in der Anlage zu dem Treuhandauftrag allerdings hinreichend konkret bezeichneten Grundstücks werden. Verkauft war ein Recht darauf, in der Zukunft einen Miteigentumsanteil zu erwerben. Dieses Recht auf den künftigen Erwerb eines Miteigentumsanteils wird im Vertrag als „Anwartschaft“ bezeichnet. Diese „Anwartschaft“ sollte und konnte sich nach dem Vertrag aber niemals realisieren, denn bereits mit dem Vertragsschluss war fest vereinbart, dass die T. die „Anwartschaft“ spätestens mit Wirkung zum Ablauf der 4-jährigen Vertragslaufzeit von der Klägerin zurückkauft.
46 Aus § 3 Abs. 3 des Treuhandauftrags folgt, dass der Rückverkauf und die Rückübertragung entweder mit dem vorzeitigen Rückerwerb durch die T. oder mit Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit und Rückgabe des „Inhaberzertifikates“ nach § 2 Abs. 1 an die Beklagte zu 2) wirksam wird. Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, ihre „Anwartschaft“ über diese 4 Jahre hinaus zu behalten und/oder zu einem „echten“ sachenrechtlichen Miteigentumsanteil erstarken zu lassen. Insbesondere hätte sie dies nicht erreichen können, indem sie ihr „Inhaberzertifikat“ nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht an die Beklagte zu 2) zurückgibt, unabhängig davon, ob die Klägerin ein solches „Inhaberzertifikat“ überhaupt erhalten hat. Denn der Vertrag sieht keine Mechanismen für den Fall vor, dass die Klägerin ihre „Anwartschaft“ behalten und in einen „echten“ sachenrechtlichen Miteigentumsanteil umwandeln will. Die Kläger hätte in diesem Fall lediglich das als solches wertlose „Inhaberzertifikat“ behalten, ohne Anspruch auf weitere Verzinsung oder Anspruch auf Übereignung eines „echten“ sachenrechtlichen Miteigentumsanteils zu haben.
47 Hieraus folgt, dass auch die „Anwartschaft“ als solche für die Klägerin keinen eigenen Wert hatte. Der Sache nach ging es vielmehr darum, dass die Klägerin der T. einen Kredit mit einer vierjährigen Laufzeit gewährt und hierfür eine Verzinsung von 6 % p.a. erhält. Nach Ablauf der 4 Jahre sollte die Klägerin ihr Kapital zurückerhalten. Dabei konnte sie auch nicht von einer etwaigen Wertsteigerung des Grundstücks, vermittelt durch ihre „Anwartschaft“, profitieren, denn der Rückkaufspreis war von vornherein auf 20.000,- € festgesetzt.
48 Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung liegt daher ein typischer Darlehensvertrag vor, in dessen Rahmen die Klägerin der T. Kapital für vier Jahre gegen Zins zur Verfügung stellt und nach Ablauf dieser Zeit das Kapital zurückerhalten sollte.
49 bb) Das Kapital der Klägerin war auch unbedingt rückzahlbar im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.
50 (1) Die in § 3 Abs. 3 des Treuhandauftrags genannte aufschiebende „Bedingung“, wonach der Rückkauf erst wirksam wird, wenn die Klägerin ihr „Inhaberzertifikat“ im Original an die Beklagte zu 2) zurückgibt, stellt keine Bedingung dar, die der unbedingten Rückzahlbarkeit entgegensteht. Gemeint mit „unbedingt rückzahlbar“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG ist, dass der Rückzahlungsanspruch unabhängig ist von der wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit desjenigen, der die Gelder angenommen hat (vgl. Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 27). Hiermit hat die Bedingung, dass die Klägerin ihr Inhaberzertifikat vorlegen muss, nichts zu tun.
51 (2) Auch der Rangrücktritt in § 8 des Treuhandauftrags ändert nichts an der unbedingten Rückzahlbarkeit, denn dieser ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Die AGB-rechtliche Unwirksamkeit eines Rangrücktritts führt dazu, dass ein unbedingter Rückzahlungsanspruch und damit ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG vorliegen (BGH, NJW-RR 2020, 112, Rn. 18; BGH, NJW-RR 2020, 292 Rn. 20; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, 5. Aufl. 2016, KWG § 1 Rn. 46).
52 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2019, 1446, Rn. 34 ff.; BGH, NJW-RR 2020, 292 Rn. 28), der sich das Gericht anschließt, ist die Vereinbarung eines sog. qualifizierten Rangrücktritts (d.h. eines Rangrücktritts mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre) in AGB gegenüber einem Verbraucher intransparent und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn es darin heißt, dass eine Zahlung „unter dem Vorbehalt steht, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht“ bzw. dass Zahlungsansprüche ausgeschlossen sind, „solange und soweit sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin herbeiführen“. Der Verbraucher kann nicht verstehen, welche Sachverhalte einen Insolvenzeröffnungsgrund darstellen und was dies konkret für seinen Anspruch bedeutet. Die InsO kennt drei Insolvenzeröffnungsgründe (§§ 17-19 InsO), wobei ein Rangrücktritt nur im Zusammenhang mit der Überschuldung geregelt ist (§ 19 Abs. 2 InsO). Dem (rechtsunkundigen) Verbraucher hilft daher auch der Blick in die InsO nicht weiter.
53 Dies gilt gleichermaßen für den hier vorliegenden qualifizierten Rangrücktritt. Die Klausel erhält zwar einige zusätzliche Erläuterungen, beschreibt die für den Verbraucher als Vertragspartner entscheidende Rechtsfolge aber dahingehend, dass „die Geltendmachung des Anspruchs auf Verzinsung und Zahlung des Rückkaufpreises solange und soweit ausgeschlossen ist, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde“. Auch hier werden dem Verbraucher die einzelnen Insolvenzeröffnungsgründe nicht genannt.
54 Erschwerend – und ohne dass dies auf Grundlage der genannten BGH-Rechtsprechung noch entscheidungserheblich wäre – kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass sich der Rangrücktritt in § 8 des Treuhandauftrags auf die potentielle Insolvenz einer kanadischen Gesellschaft, nämlich der T., bezieht. Die maßgeblichen Insolvenzeröffnungsgründe bestimmen sich aber nach dem berufenen Insolvenzstatut, welches in aller Regel die lex fori concursus , d.h. das Recht des Eröffnungsstaats ist (vgl. § 335 InsO bzw. Art. 7 Abs. 1 EuInsVO). Deutsches Insolvenzrecht wäre daher nur zur Anwendung berufen, wenn deutsche Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. zuständig wären, wofür nichts ersichtlich ist. Die demnach jedenfalls naheliegende Möglichkeit, dass nach einem ausländischen Insolvenzstatut zu bestimmen ist, ob eine Zahlung „einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde“, geht aus § 8 des Treuhandauftrags nicht hervor. Dies trägt zusätzlich dazu bei, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
55 Die demnach bestehende Intransparenz des Rangrücktritts ist hier auch nicht durch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände ausgeräumt worden. Zwar sind diese gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 oder 2 BGB, wozu auch die unangemessene Benachteiligung wegen Intransparenz gehört, zu berücksichtigen. Die Begleitumstände können dabei in beide Richtungen wirken, d.h. sie können die rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Unangemessenheit einer Klausel sowohl bestärken als auch ausräumen (Grüneberg/ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 310 Rn. 21).
56 Die Kurzinformation (Anlage K5) und die Informationsbroschüre (Anlage K6), welche der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag bei Zeichnung der Anlage vorlagen, sind nicht geeignet, die Intransparenz hinsichtlich des Rangrücktritts zu beheben. Hinsichtlich des Hinweises auf S. 23 der Informationsbroschüre zum Rangrücktritt folgt dies bereits daraus, dass dieser wortlautgleich ist mit § 8 des Treuhandauftrags und damit gleichermaßen intransparent. Auch der Hinweis in der Kurzinformation auf eine „unternehmerische“ Investition ist nicht ausreichend, um die Klägerin als Verbraucherin über die Voraussetzungen und Folgen des Rangrücktritts aufzuklären. Auch für eine anlageerfahrene Person, an die sich das Angebot ausweislich der Kurzinformation richten soll, besteht kein Anlass, den „unternehmerischen“ Charakter mit dem Rangrücktritt in Verbindung zu bringen, zumal weder die Kurzinformation nicht die Informationsbroschüre diese Verbindung herstellen. Im Übrigen ist auch der Hinweis auf den „unternehmerischen“ Charakter nicht geeignet, die Klägerin näher darüber aufzuklären, wann ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt und was dies für ihren Anspruch bedeutet.
57 Schließlich ist auch der Vortrag der Beklagten, sie gingen davon aus, dass der Anlagevermittler die Ausgestaltung und die Auswirkungen des Rangrücktritts erläutert habe, denn dieser sei zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet gewesen, nicht geeignet, die Intransparenz durch die Begleitumstände auszuräumen. Die Beklagten tragen den Inhalt des Beratungsgesprächs nicht hinreichend konkret vor, sondern stellen lediglich Mutmaßungen hierzu an an.
58 cc) Die T. betrieb das demnach vorliegende Einlagengeschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KWG). Wie sich aus der Existenz der Kurzinformation (Anlage K5) und der Informationsbroschüre (Anlage K6) ergibt, bestand die Absicht, eine erhebliche Anzahl gleichartiger Einzahlungen von Anlegern des Anlageprodukts „K. R. E. D.“ einzunehmen.
59 c) Zwar haben die Beklagten nicht selbst gegen das KWG verstoßen, denn ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betreibt nur, wenn fremde Gelder in der Absicht einnimmt, diese für eigene Zwecke zu verwenden (BGH, BeckRS 2006, 10665 Rn. 21). Hieran fehlt es in Hinblick auf die Beklagten, denn die Beklagte zu 1) hat überhaupt keine Gelder angenommen und die Beklagte zu 2) lediglich als Treuhänderin, d.h. nicht für eigene Zwecke, sondern zur Weiterleitung an die T..
60 Die Beklagten haben aber zu dem ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäft der T. Beihilfe geleistet, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 StGB. Da es sich bei einem Verstoß gegen § 32 KWG zugleich um eine Straftat nach § 54 KWG handelt, gelten für die Gehilfenhaftung auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB die strafrechtlichen Grundsätze, d.h. es braucht eine vorsätzliche Haupttat, zu der vorsätzlich Hilfe geleistet wurde (BGH, NJW 2012, 3177, Rn. 12; NJW 2017, 2463 Rn. 16).
61 aa) Dieses „doppelte“ Vorsatzerfordernis ist hier erfüllt. Ausreichend für eine vorsätzliche Haupttat ist eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“; die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale gehört demgegenüber nicht zum Vorsatz (BGH, NJW 2012, 3177, Rn. 21; vgl. auch BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 16). Für eine vorsätzliche Hilfeleistung genügt es, wenn der Gehilfe die Förderung der Haupttat bewusst in Kauf nimmt, auch wenn er diese innerlich sogar selbst ablehnen mag (BGH, NZG 2010, 550, 552 f.). Auch in Bezug auf den Gehilfen gilt, dass ein Verbotsirrtum den Vorsatz unberührt lässt (vgl. BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 15).
62 Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein vorsätzliches Handeln der T. als Täterin und der Beklagten als Gehilfen aufgrund der äußeren Umstände festzustellen. Aus diesen folgt das Wissen und Wollen der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der T. darum, dass die T. – vermittelt durch die Beklagten – Geld von deutschen Anlegern erhält und dieses nach 4 Jahren zurückzahlen muss. Auch wusste die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der T., dass die Anleger nach der Vertragskonstruktion keinen Anspruch darauf hatten, statt der Rückzahlung einen „echten“ sachenrechtlichen Miteigentums an dem Grundstück zu erhalten. Selbst wenn sie sich dieser Einsicht bewusst verschlossen haben sollte – etwa, weil sie die vertraglichen Abreden mit den Anlegern nicht zu Kenntnis genommen haben – würde dies ein bedingt vorsätzliches Handeln aufgrund eines billigenden Inkaufnehmens begründen.
63 Auch die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Beihilfe durch die Beklagten sind gegeben. Die Beklagten haben das Deutschlandgeschäft der T. im Rahmen des Anlageprodukts „K. R. E. D.“ maßgeblich initiiert und betrieben, wobei eine Haftung als Mittäter nur deshalb ausscheidet, weil sie die Gelder – wie ausgeführt – nicht für eigene Zwecke vereinnahmt haben.
64 bb) Die Beklagten unterlagen hinsichtlich des Vorliegens eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts auch nicht einem unvermeidbaren Rechtsirrtum in Gestalt eines Verbotsirrtums. Ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum wirkt nur haftungsausschließend, wenn dieser unvermeidbar ist (BGH, NJW 2012, 2177 Rn. 22 f.; NJW 2017, 2463 Rn. 17; NJW-RR 2017, 1004 Rn. 10). Für das Vorliegen eines haftungsausschließenden Rechtsirrtums ist der Anspruchsgegner – hier also die Beklagten – darlegungs- und beweispflichtig (BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 18).
65 Ein Verbotsirrtum ist im Sinne von § 17 Satz 1 StGB unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falls, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Etwa aufkommende Zweifel sind erforderlichenfalls durch Einholung einer verlässlichen und sachkundigen Auskunft zu beseitigen. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet.
66 Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher ist zum Beispiel seine berufliche Stellung zu berücksichtigen. Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen.
67 Wendet sich der Täter an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte „Gefälligkeitsgutachten“ scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen. Dagegen ist die Aussagekraft einer Auskunft beschränkt, wenn sie nur einzelne rechtliche Aspekte umfasst (zum Ganzen: BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 28-30, m.w.N.).
68 Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Beklagten ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums mit dem Vortrag in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 18. bzw. 20.02.2022 nicht genügt. Aus diesem Grund bestand auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Der für beide Beklagte in den Jahren 2014/2015 verfassungsmäßig berufene Vertreter Dr. I. S., auf dessen Erkenntnismöglichkeiten es gem. § 31 BGB analog ankommt, durfte auf die Richtigkeit der durch Rechtsanwalt Dr. H. im Schreiben vom 21.08.2014 (Anlage B3 bzw. B2.1) erteilten Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen nicht vertrauen. Dies folgt aus der gebotenen wertenden Gesamtschau folgender Gesichtspunkte:
69 (1) Zunächst handelt es sich bei dem Schreiben vom 21.08.2014 nicht um ein detailliertes, schriftliches Gutachten, welches bei erkennbar schwierigen Rechtsfragen regelmäßig erforderlich ist, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen. Bei der Frage, ob ein beabsichtigtes Geschäft den Tatbestand des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfüllt und damit der Erlaubnispflicht unterliegt, handelt es sich um eine erkennbar schwierige Rechtsfrage, weil hierbei neben dem Gesetzestext u.a. auch die Verwaltungspraxis der BaFin, welche diese in sog. Rundschreiben kommuniziert, von Bedeutung ist. Hinzu kommt eine gewisse Komplexität im Tatsächlichen, weil es auf die jeweils konkret getroffenen vertraglichen Abreden und deren Auswirkungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ankommt.
70 Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H. vom 21.08.2021 widmet der Frage, ob ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG vorliegt, indes auf S. 3 lediglich zwei Absätze und stellt damit kein detailliertes schriftliches Gutachten dar.
71 (2) Ferner ist die im Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H. vom 21.08.2021 erteilte Auskunft erkennbar vordergründig und mangelhaft. Die Stellungnahme ist lückenhaft, weil sie zur Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts nicht Stellung nimmt, obwohl das Nichtvorliegen eines Einlagengeschäfts ausschließlich mit diesem qualifizierten Rangrücktritt begründet wird. Bei einer solchen Argumentation wäre es zwingend erforderlich gewesen, auch dazu Stellung zu nehmen, ob ein qualifizierter Rangrücktritt überhaupt wirksam vereinbart werden kann.
72 Die Oberflächlichkeit und Mangelhaftigkeit, die aus dieser Lückenhaftigkeit folgt, wäre für den verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten, Herrn Dr. S., auch erkennbar gewesen. Auch insofern kommt es auf die Einsichts- und Erkenntnismöglichkeiten an, die einem Handelnden nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Stellung zu Gebote stehen. Demnach hätte Herr Dr. S. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eines Emissionshauses und Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft erkennen können und müssen, dass die Argumentation in der Auskunft vom 21.08.2014 allein auf der – unterstellten – Wirksamkeit des Rangrücktritts beruht und in dieser Hinsicht weitere Erkundigungen einholen müssen.
73 Zwar ist richtig, dass die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von qualifizierten Rangrücktrittsklauseln gegenüber Verbrauchern (insbesondere BGH, NJW 2019, 1446 ff.) zeitlich erst nach dem 21.08.2014 und auch nach Vornahme der hier streitgegenständlichen Anlage durch die Klägerin ergangen sind. Der grundsätzliche Umstand, dass gewisse Klauseln in AGB insbesondere gegenüber Verbrauchern nicht wirksam vereinbart werden können, war aber lange zuvor bekannt. Dies gilt gerade auch für die Finanzbranche, welche aufgrund der Natur der dort vorgenommenen Geschäfte regelmäßig mit AGB arbeitet und ebenso regelmäßig mit der Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einzelner Klauseln konfrontiert ist.
74 Im Übrigen kommt es für die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nicht darauf an, ob Herr Dr. S. selbst die AGB-rechtliche Unwirksamkeit des qualifizierten Rangrücktritts hätte erkennen können, sondern lediglich darauf, ob er hätte erkennen können, dass die Frage der AGB-rechtlichen (Un)Wirksamkeit weiterer rechtlicher Prüfung bedarf. Dies war hier der Fall, zumal die BaFin in ihrem Merkblatt vom 11.03.2014, auf das Rechtsanwalt Dr. H. in seinem Schreiben vom 21.08.2014 Bezug nimmt, unter I.5. a) aa) darauf hinweist, dass zivilrechtlich unwirksame Klauseln auch bankaufsichtsrechtlich nicht als tatbestandsausschließende Bedingung im Sinne des Einlagengeschäftstatbestands geeignet sind (abgedruckt in: NZG 2014, 379, 382). Eine solche Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit lässt das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H. vom 21.08.2014 vermissen. Aufgrund seiner beruflichen Stellung war es Herrn Dr. S. zuzumuten, das in Bezug genommene BaFin-Merkblatt vom 11.03.2014 selbst zur Kenntnis zu nehmen, wodurch er wiederum auf die Problematik der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Klausel hingewiesen worden wäre.
75 (3) Schließlich bot Rechtsanwalt Dr. H. als Auskunftsperson auch nicht die erforderliche Gewähr dafür, eine verlässliche, objektive und sorgfältige Auskunft nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erteilen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) hat nämlich Rechtsanwalt Dr. H. selbst den Vertragstext zum streitgegenständlichen Treuhandauftrag und die darin enthaltene Rangrücktrittsklausel entworfen. Da Rechtsanwalt Dr. H. seine Einschätzung, dass kein Einlagengeschäft vorliege, ausschließlich mit dem Vorliegen eines qualifizierten Rangrücktritts begründet, wäre eine weitere Begutachtung der Wirksamkeit des Rangrücktritts (und damit implizit des Vorliegens eines Einlagengeschäfts) durch eine andere rechtskundige Person, die am Vertragsentwurf nicht beteiligt war, erforderlich gewesen. In Bezug auf eine von ihm selbst entworfene Vertragsbestimmung fehlte Rechtsanwalt Dr. H. die für eine objektive Prüfung erforderliche Distanz. Es war für den verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten auch ohne weiteres erkennbar, dass Rechtsanwalt Dr. H. keine objektive Prüfung der Wirksamkeit des von diesem selbst entworfenen qualifizierten Rangrücktritts leisten konnte.
76 d) Für den der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe der Klagforderung haften die Beklagten gem. § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
77 e) Der entsprechende Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die maßgebliche Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre und beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
78 Demnach begann die Verjährung hier erst mit dem Schluss des Jahres 2019 zu laufen, in welchem die Zinszahlungen an die Klägerin erstmals ausgeblieben sind und diese deshalb Rechtsrat bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingeholt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Zwar ist die rechtlich zutreffende Einordnung der bekannten Tatsachen für den Beginn der Verjährung grundsätzlich nicht erforderlich (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 199 Rn. 27). Anders ist es jedoch, wenn der Rechtsirrtum in der Sache einer fehlenden Tatsachenkenntnis gleichzustellen ist, weil er den Gläubiger in gleichem Maße hindert, den Anspruch geltend zu machen (vgl. MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 29).
79 Dies ist hier in Bezug auf die zutreffende Einordnung der von der Klägerin vorgenommenen Anlage als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG der Fall, denn in diesem Fall ist die zutreffende rechtliche Einordnung gleichbedeutend mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Annahme eines früheren Verjährungsbeginns liefe darauf hinaus, der Klägerin die Obliegenheit aufzubürden, nach Vertragsschluss die von ihr vorgenommene Anlage daraufhin begutachten zu lassen, ob ein nach dem KWG erlaubnispflichtiges Geschäft vorliegt, obwohl hierfür aus Sicht der Klägerin zu jenem Zeitpunkt kein Anlass bestand. Dies würde die an die Klägerin zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannen, zumal nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 lediglich grob fahrlässige Unkenntnis den Verjährungsbeginn auslöst.
80 2. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer unerlaubten Handlung umfasst gem. § 249 Abs. 1 BGB regelmäßig – und so auch hier – die Kosten der Rechtsverfolgung, wozu insbesondere die Rechtsanwaltskosten zählen (Grüneberg/ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 249 Rn. 56 f.). Ersatzfähig ist eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG (vgl. Anm. 1 zur Nr. 2300 VV-RVG) sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer unter Zugrundlegung der Gebührensätze des RVG in der Fassung bis zum 31.12.2020.
81 3. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB. Die Beklagten befinden sich hinsichtlich der Hauptforderung seit deren Entstehen, d.h. seit der Überweisung des Anlagebetrags nebst Agio durch die Klägerin, in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Vorliegend ist aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB), weil es sich bei der Hauptforderung um einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (s.o.). In Hinblick auf eine solche Forderung ist der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt (Grüneberg/ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 25).
82 Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2019 (Anlage K12a, dort wohl fälschlich datiert auf den 23.03.2021) bzw. vom 27.09.2019 (Anlage K12b, dort wohl fälschlich datiert auf den 23.03.2021) unter Fristsetzung bis zum 10.10.2019 zur Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Beklagten auch hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Anspruchs in Verzug geraten. Dass die Klägerin die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung einer 2,0-Gebühr zu hoch angesetzt hat, hindert den Verzugseintritt nicht, weil es sich insoweit nicht um eine weit übersetzte Forderung handelt (vgl. Grüneberg/ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 20).
83 II. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe einer 2,0-Gebühr sowie hinsichtlich des früheren Zinsbeginns in Bezug auf den Ersatzanspruch vorgerichtlicher Anwaltskosten, ist die Klage unbegründet.
84 1. Der Klägerin steht kein weitergehender Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 2,0-Gebühr zu. Wie sich aus Anm. 1 zu Nr. 2300 VV-RVG ergibt, kann eine den 1,3-fachen Satz übersteigende Gebühr nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Da hier die Ersatzpflicht eines Dritten in Rede steht, ist die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin getroffene Bestimmung der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 3 RVG ist diesen Fällen der Ersatzpflicht eines Dritten nicht einzuholen, weil die genannte Vorschrift nur im Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten Anwendung findet (Toussaint, KostenR, 51. Aufl. 2021, § 14 RVG Rn. 38).
85 Zu Recht macht die Beklagte zu 1) geltend, dass die Bestimmung einer 2,0-Gebühr unbillig und daher unverbindlich ist, weshalb es bei der von Anm. 1 zu Nr. 2300 VV-RVG vorgesehenen Regelgebühr von 1,3 bleibt. Eine Überschreitung der „Kappungsgrenze“ einer 1,3-Gebühr ist nur bei überdurchschnittlichem Umfang oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 8). Dabei ist als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Überdurchschnittlichkeit nicht auf den Umfang bzw. die Schwierigkeit aller denkbarer Rechtsgebiete abzustellen, bei deren Bearbeitung die Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG anfallen kann (vgl. z.B. HansOLG, Urt. v. 21.01.2010 – 3 U 264/06, Rn. 104 – juris: keine höhere Gebühr, weil es sich um Markenrecht handelt; HK-RVG/Winkler/Teubel, 8. Aufl. 2021, VV-RVG 2300 Rn. 16). Vielmehr kommt es auf den durchschnittlichen Umfang bzw. die durchschnittliche Schwierigkeit einer Rechtssache aus dem konkreten Rechtsgebiet – hier dem Kapitalanlagerecht – an. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehene Kappungsgrenze von 1,3 in machen Rechtsgebieten faktisch leerlaufen.
86 Gemessen am Maßstab einer durchschnittlichen Kapitalanlagesache weist der vorliegende Sachverhalt weder einen überdurchschnittlichen Umfang noch eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf. Da sich die Billigkeit einer Gebühr gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt, hat das Gericht hierbei auch in die Erwägung miteinbezogen, dass der Klägervertreter mehrere Kläger vor dem Landgericht Hamburg gegen die hiesigen Beklagten vertritt, wenn auch z.T. wegen anderer Anlageprodukte. Zumindest die Aufarbeitung der „Konzernstrukturen“ der Beklagten kann der Klägervertreter daher im Rahmen mehrerer Mandate nutzen.
87 2. Soweit die Klägerin Zinsen auf ihren Erstattungsanspruch vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten seit dem 28.09.2019 beansprucht, ist nicht ersichtlich, aus welchen Tatsachen sich dieser frühere Zinsbeginn ergeben sollte. Die Klägerin hat die Beklagten in ihren Forderungsschreiben vom 26. bzw. 27.09.2019 (Anlagen K12a und K12b) unter Fristsetzung bis zum 10.10.2019 zur Freistellung aufgefordert. Hieran ist sie hinsichtlich des Zinsbeginns festzuhalten.
88 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.