LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2020-09-15, 406 HKO 83/20

406 HKO 83/20Kantonsgericht15.09.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 83/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-15

Aktenzeichen: 406 HKO 83/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0915.406HKO83.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 17.3.2020 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung der feuchten altersabhängigen Makuladegeneration (nAMD). Von der Unternehmensgruppe der Antragstellerin wird diesbezüglich das Arzneimittel E.® mit dem Wirkstoff Aflibercept vertrieben. Die Unternehmensgruppe der Antragsgegnerseite vertreibt das Arzneimittel B.®, für das die Antragsgegnerinnen in der aus Anlage AST1 ersichtlichen und hier streitgegenständlichen Art und Weise in englischer Sprache mit der Angabe geworben haben: „Jede Dosis von B.® enthält 12-mal mehr Moleküle mit Bindungspotential an VEGF-A als Aflibercept. Bei VEGF handelt es sich um ein körpereigenes Protein, das das Wachstum von neuen Blutgefäßen anregt und bei der AMD zu einem unnatürlichen Wachstum von Blutgefäßen in der Netzhaut führt, das mit dem hier streitigen Arzneimitteln gehemmt werden soll, um die Sehfähigkeit zu erhöhen und das Fortschreiten der Erkrankung zu bremsen. Die hier streitigen Arzneimittel enthalten je Dosis allesamt um ein Vielfaches mehr Moleküle ihres Wirkstoffes als VEGF im Auge vorhanden ist.

2 Die Antragstellerin macht geltend, die streitige Werbung sei aus den in der Antragsschrift genannten Gründen irreführend. Da alle hier in Rede stehenden Arzneimittel ein Vielfaches an Molekülen ihrer Wirksubstanz mehr enthielten als VEGF im Auge vorhanden ist, sei die von der Antragsgegnerseite behauptete größere Anzahl an Molekülen in ihrem Arzneimittel ohne jede therapeutische Bedeutung. Der Leser der Werbung erwarte aber einen wissenschaftlich abgesicherten, relevanten therapeutischen Vorteil aufgrund der streitgegenständlichen Werbeangabe. Weder die Angabe selbst noch ein therapeutisch relevanter Vorteil einer größeren Anzahl an Molekülen der Wirksubstanz seien aber wissenschaftlich hinreichend belegt. Das Arzneimittel der Antragsgegnerseite habe in einer Studie lediglich eine Nichtunterlegenheit gegenüber dem Präparat der Antragstellerseite gezeigt.

3 Die Antragstellerin erwirkte am 17.03.2020 einen Beschluss, mit welchem den Antragsgegnerinnen im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel B.® (Wirkstoff: Brolucizumab) die folgenden Angaben zu verwenden:

4 „Jede Dosis von B.® enthält 12-mal mehr Moleküle mit Bindungspotenzial an VEGF-A als Aflibercept“

5 (Englische Orginalfassung: „Each dose of B.® contains 12 times as many molecules with the potential to bind to VEGF-A versus aflibercept.“)

6 wie geschehen in der in

7 Anlage AST 1

8 beigefügten Darstellung „How B.® (brolucizumab) works in wet AMD“.

9 Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihren Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machen, die einstweilige Verfügung sei aus den im Schriftsatz vom 10.06.2020 genannten Gründen zu Unrecht ergangen. Insbesondere sei die Richtigkeit der streitigen Angabe wissenschaftlich hinreichend belegt. Da die Werbung nur die Art und Weise beschreibe, in der das Arzneimittel der Antragsgegnerinnen wirke, entnehme der Leser der streitigen Angabe auch keine Aussage darüber, wie stark oder lang anhaltend die Wirkung des Arzneimittels sei. Davon abgesehen habe die hier streitige größere Anzahl an Molekülen des Wirkstoffes tatsächlich einen therapeutisch relevanten Vorteil erzielt, in dem es unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer länger anhaltenden Wirksamkeit des Arzneimittels ermögliche, den Patienten das Arzneimittel in größeren Abständen zu verabreichen.

10 Die Antragsgegnerinnen beantragen,

11 die einstweilige Verfügung vom 17. März 2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

12 Die Antragstellerin beantragt,

13 Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

14 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen.

16 Die streitige Werbung ist irreführend. Sie verspricht einen therapeutisch relevanten Vorteil bei der Wirksamkeit des Arzneimittels, für den es bislang keinen hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis gibt, was der Leser der Werbung von gesundheitsbezogenen Werbeangaben in Ermangelung gegenteiliger Hinweise aber stets erwartet. Die Werbung erläutert die Art und Weise, wie die feuchte AMD entsteht und wie B.® diese Krankheit behandelt, wie B.® wirkt. Dabei veranschaulicht eine Grafik vor der hier streitigen Angabe die Bindung der Moleküle des Wirkstoffes an VEGF-A, wobei die Grafik zwei Wirkstoffmoleküle weniger zeigt als VEGF-A vorhanden sind. In diesem auf die Wirkweise des Arzneimittels bezogenen Kontext, kann die Angabe, jede Dosis von B.® enthält 12-mal mehr Moleküle mit Bindungspotential als der Wirkstoff der Antragstellerin, nur als Behauptung einer besseren Wirksamkeit verstanden werden. Wenn in der Werbung für ein Arzneimittel erwähnt wird, dass ein für die Wirksamkeit relevanter Faktor in dem beworbenen Arzneimittel in sehr viel größerem Umfang vorhanden ist als in einem Konkurrenzprodukt, dann erwartet der Leser in Ermangelung gegenteiliger Hinweise in erster Linie, dass das beworbene Arzneimittel wirksamer ist als das Konkurrenzprodukt, in zweiter Linie möglicherweise auch eine längere Wirksamkeit, weil länger eine wirksame Konzentration im Körper aufrechterhalten bleiben könnte. Dass die höhere Molekülzahl hier von therapeutischer Relevanz insbesondere für die Stärke der Wirkung des Arzneimittels ist, wird durch die vor der streitigen Angabe wiedergegebene Grafik noch zusätzlich suggeriert. Diese erweckt den Eindruck, dass die Zahl der Wirkstoffmoleküle von B.® nicht größer als die der VEGF-A ist. Im Gegenteil zeigt die Grafik zwei VEGF-A, die nicht durch ein Wirkstoffmolekül von B.® gebunden sind. Dies erweckt den Eindruck, dass die höhere Molekülanzahl von B.® eine entsprechend ausgeprägtere Bindungswirkung und damit eine deutlich bessere Wirksamkeit als das Arzneimittel der Antragstellerin aufweist. Dass bei allen hier in Rede stehenden Arzneimitteln ein Vielfaches mehr an Wirkstoffmolekülen in jeder Dosis enthalten ist (ca. 100 Mal so viel), wird in der Werbung nicht erwähnt. Die Grafik ist vielmehr geeignet, den gegenteiligen Eindruck zu erwecken, dass selbst B.® mit seiner hohen Anzahl an Molekülen Mühe hat, alle VEGF-A zu binden. Vor diesem Hintergrund kann die hier streitige Angabe kaum anders verstanden werden, als dass B.® einen ganz entscheidenden Vorteil bei der Wirksamkeit aufweist. Eine derartige, wesentlich stärkere Wirkung des Arzneimittels der Antragsgegnerseite ist weder substantiiert dargelegt noch gar wissenschaftlich hinreichend abgesichert. Auch die von der Antragsgegnerseite geltend gemachte längere Wirksamkeit besteht jedenfalls nicht generell und ist gleichfalls nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert. Die bisherigen Forschungsergebnisse deuten allenfalls auf einen gewissen Trend in diese Richtung.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO.

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