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L 4 SO 14/21•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2022-07-06, L 4 SO 14/21
L 4 SO 14/21Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung06.07.2022
Für einen Anspruch auf Direktzahlung an einen Telefon- und Internetanbieter fehlt es im SGB 12 an einer Anspruchsgrundlage. (Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2022-07-06
Aktenzeichen: L 4 SO 14/21
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:1902:0706.L4SO14.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 21.12.2015, § 34a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 12, § 43a Abs 3 SGB 12
Für einen Anspruch auf Direktzahlung an einen Telefon- und Internetanbieter fehlt es im SGB 12 an einer Anspruchsgrundlage. (Rn.16)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Direktzahlung aus seinen Leistungen an seinen Strom- und Telefon- bzw. Internetanbieter.
2 Der Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen.
3 Mit seiner am 27. November 2020 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Direktzahlung aus seinen Leistungen in Höhe von 35 Euro an seinen Stromanbieter V. GmbH und in Höhe von 20 Euro an seinen Telefon- und Internetanbieter.
4 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2021 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sich der Kläger mit seinem Anliegen vor Einschaltung des Gerichts an die Beklagte hätte wenden müssen. Es sei nichts dafür erkennbar, dass sich die Beklagte dem Anliegen des Klägers verschließen würde.
5 Der Kläger hat gegen den ihm am 10. Februar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 11. Februar 2021 Berufung eingelegt. Von beleidigenden Inhalten abgesehen, ist dem Berufungsvorbringen des Klägers lediglich zu entnehmen, dass er sein Rechtsschutzziel der Direktzahlung weiterverfolgt.
6 Der Kläger beantragt nach Aktenlage,
7 den Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, monatlich aus seinen Grundsicherungsleistungen 35 Euro an seinen Stromanbieter und 20 Euro an seinen Telefon- und Internetanbieter zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung zurückzuweisen.
10 Die Beklagte teilt mit, dass der Antrag des Klägers auf direkte Auszahlung an den Stromanbieter V. GmbH umgesetzt worden sei.
11 Mit Übertragungsbeschluss vom 20. Juli 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 6. Juli 2022 ergänzend Bezug genommen.
13 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
14 Der Senat konnte im Termin vom 6. Juli 2022 auch in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in den Ladungen darauf hingewiesen worden sind (vgl. §§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG).
15 Die Berufung ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Hinsichtlich der beantragten Direktzahlung des Stromkostenabschlags besteht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung (mehr), da die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2021 mitgeteilt hat, dass sie diesen Antrag bereits umgesetzt habe und den Stromabschlag direkt an die V. GmbH auszahle. Der Berufung fehlt es somit bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis, so dass diese insoweit unzulässig ist.
16 Im Hinblick auf die außerdem geltend gemachte Zahlung der Telefon- und Internetgebühren ist die Berufung unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren ersichtlich ist. Im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist zwar in unterschiedlichen Bereichen die Möglichkeit der Direktzahlung vorgesehen, so beispielsweise in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft, die die Möglichkeit der Direktzahlung an Energieversorger einschließt, und in § 34a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII für Leistungen der Bildung und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern. Für die Direktzahlung von Telefon- und Internetkosten gibt es eine solche Regelung jedoch nicht. Ein Anspruch auf Direktzahlung ergibt sich auch nicht aus § 43a Abs. 3 SGB XII, da durch diese Vorschrift keine neuen Tatbestände, die eine Direktzahlung ermöglichen, eingeführt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Direktzahlung möglich ist, ergibt sich weiterhin aus den jeweiligen, die Anerkennung von Bedarfen regelnden Vorschriften. Dementsprechend kommt auch eine Direktzahlung auf Wunsch des Leistungsberechtigten gem. § 43a Abs. 3 S. 3 SGB XII nur in Betracht, wenn die Direktzahlung im Dritten Kapitel des SGB XII vorgesehen oder ermöglicht ist (BT-Drucksache 18/9984, S. 96).
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
18 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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