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L 2 U 34/19•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2022-06-29, L 2 U 34/19
L 2 U 34/19Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung29.06.2022
1. Der Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse i. S. von § 48 Abs. 1 SGB 10 wird im Unfallversicherungsrecht durch § 73 Abs. 3 SGB 7 dahingehend konkretisiert, dass eine Änderung nur dann wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt und die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauert.(Rn.32) 2. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nur dann anzunehmen, wenn mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht.(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 12. September 2019, S 36 U 144/17, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-06-29
Aktenzeichen: L 2 U 34/19
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2022:0629.L2U34.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 SGB 7, § 56 SGB 7, § 73 Abs 3 SGB 7, § 48 Abs 1 SGB 10
Der Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse i. S. von § 48 Abs. 1 SGB 10 wird im Unfallversicherungsrecht durch § 73 Abs. 3 SGB 7 dahingehend konkretisiert, dass eine Änderung nur dann wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt und die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauert.(Rn.32)
Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nur dann anzunehmen, wenn mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht.(Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 12. September 2019, S 36 U 144/17, Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Verletztenrente.
2 Der im Jahre 1963 geborene Kläger prallte während seiner Tätigkeit als Berufsfußballspieler beim H. am 31. Oktober 1989 im V. mit einem Gegenspieler zusammen und verletzte sich dabei am Kopf. Der Durchgangsarzt Dr. M. diagnostizierte am gleichen Tag eine Schädelprellung und eine Commotio cerebri. Eine frische knöcherne Verletzung konnte anhand der Röntgenaufnahmen ausgeschlossen werden.
3 Dr. V1 berichtete am 9. Juli 1990, dass der Kläger bereits nach drei bis vier Tagen wieder am Training des H. teilgenommen und auch das nächste Bundesligaspiel bestritten habe. Seit dem Unfall leide er aber unter chronischen Kopfschmerzen, rezidivierenden Sehstörungen und unter einem diffusen Schwindel. Der Radiologe Prof. Dr. Z. führte am 9. Juli 1990 eine craniale Computertomographie durch, bei der sich kein Anhalt für eine sub- oder epidurale Blutung oder einen Erguss ergab. Ein am 7. März 1991 durchgeführtes Alpha-EEG war unauffällig und ergab keinen Herdbefund.
4 Der Neurologe Dr. W. erklärte in seinem Gutachten vom 22. Mai 1991, dass der neurologische Befund ohne Hinweis auf einen umschriebenen krankhaften Hirnprozess sei, hirnpathologisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine abgelaufene, tiefergreifende, allgemeine oder umschriebene Hirnschädigung. Die Befunde eines lageabhängigen Schwindels mit flüchtigem Vertikalnystagmus mit rotatorischer Komponente, vermehrter Gesichtsröte und flüchtiger konjunktivaler Injektion, zusammen mit den geklagten Schwindelzuständen seien Hinweise auf eine zentrale vestibuläre Tonusstörung nach der erlittenen Schädelprellung, mit traumatischer Hirnbeteiligung im Sinne der commotio cerebri. Als Unfallfolgen schätzte Dr. W. eine noch nicht abgeklungene, posttraumatische, zentrale vestibuläre Tonusstörung mit anhaltendem Kopfschmerzsyndrom und Schwindelgefühlen sowie ein posttraumatisch fixiertes, oberes/mittleres Halswirbelsäulen (HWS) - Syndrom mit Fehlstellung und Bewegungseinschränkung in den Segmenten 2./3. und 3./4. HWK ein. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertete Dr. W. mit 20 v.H.
5 Mit Bescheid vom 18. Juni 1991 gewährte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. W. eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. Die Beklagte erkannte als Unfallfolge ein Kopfschmerz-Syndrom, Schwindelgefühle sowie eine Fehlstellung und Bewegungseinschränkung in den Segmenten 2/3 und 3/4 der HWS, mit dadurch bedingter Verspannung der Nackenmuskulatur im oberen und mittleren HWS-Abschnitt und im unteren Nackenbereich links nach Kopfverletzung und Verstauchung der HWS an.
6 Mit weiterem nervenärztlich-neurotraumatologischen Gutachten vom September 1992 erklärte Dr. W., dass eine Änderung im Unfallfolgezustand, insbesondere eine wesentliche Besserung, nicht eingetreten sei. Es müsse daher bei der bisherigen Einschätzung der unfallbedingten MdE von 20 v.H. verbleiben.
7 Am 7. September 2015 wurde der Kläger auf dem Weg zur Arbeit in einen Auffahrunfall verwickelt. Hierbei zog er sich nach den Angaben des Durchgangsarztes eine HWS-Distorsion zu. Die MRT der Halswirbelsäule vom 25. September 2015 ergab eine absolute Spinalkanalstenose C3/4 durch Kombination aus dorsomedialem Bandscheibenprolaps und eine Unk- und Spondylarthrose. Es fand sich kein Hinweis auf eine bereits vorliegende cervicale Myelopathie.
8 Mit neurologischem Befundbericht vom 1. Februar 2016 schlossen Dr. G. und Dr. B. Schäden des Nervensystems nach HWS-Zerrung vom 7. September 2015 aus. Dr. K. diagnostizierte in seiner fachchirurgischen Stellungnahme persistierende Beschwerden und eine Bewegungseinschränkung im Bereich des HWS, bei posttraumatischer Spinalkanalstenose C3/4 und aktuell nach HWS-Distorsion eine Exazerbation der Beschwerden.
9 Auf der Grundlage eines Zusammenhangsgutachtens von Prof. Dr. J., Dr. G1 und Dr. P. vom 12. Juni 2016, in welchem die Gutachter eine temporäre Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H. aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 7. September 2015 vorschlugen, gewährte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 8. September 2015 bis 24. März 2016 eine Rente nach einer MdE von 10 v.H., unter Berücksichtigung einer Zerrung der HWS mit vorübergehender Verstärkung einer vorbestehenden Schmerzsymptomatik.
10 Dr. B. und Dr. G. beschrieben in ihrem neurologisch-psychiatrischen Zusammenhangsgutachten vom 12. September 2016, dass ein Änderungsnachweis hinsichtlich einer Verschlimmerung von Folgen des Unfalls vom 31. Oktober 1989 nicht zu führen und daher die Erwerbsfähigkeit weiterhin mit 20 v.H. einzuschätzen sei.
11 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. November 2016 eine Rentenerhöhung ab. Unfallunabhängig seien eine durch ausgeprägten Bandscheibenvorfall und geringe knöcherne Veränderungen verursachte absolute Spinalkanalenge der HWS in Höhe C3/4, Bandscheibenvorfälle bzw. Vorwölbungen im Segment C5/6 und C6/7, ein deutlicher Wirbelgelenkverschleiß in den Segmenten C5/6 und C6/7 sowie überwiegend unfallunabhängig bedingte Funktionseinschränkung der HWS in allen Ebenen.
12 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass Dr. K. ausgeführt habe, dass er im Rahmen des Traumas vom 31. Oktober 1989 eine ligamentäre Verletzung im Bereich der HWS C3/4 erlitten habe, die unter Ausbildung einer Spinalkanalstenose ausgeheilt sei.
13 In ihrem Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2017 wies die Beklagte darauf hin, dass die Spinalkanalstenose durch einen Bandscheibenvorfall verursacht worden sei. Bei diesem handele es sich um ein jüngeres Geschehen, welches daran zu erkennen gewesen sei, dass nur eine geringe Höhenminderung des Bandscheibenfaches C3/4 vorgelegen habe, das Binnenmuster der Bandscheibe noch keine durchgreifenden Auffälligkeiten aufgewiesen habe und keine knöchernen Abstützreaktionen zwischen dem 3. und 4. HWK vorgelegen hätten.
14 Der Kläger hat am 7. Juni 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die Gutachten von Dres. G1 und G. den Bewertungen von Dr. W. für den Bereich der Segmente 2/3 und 3/4 der Halswirbelsäule sowie der Stellungnahme von Dr. K. vom 1. Februar 2016 widersprächen.
15 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
16 Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten und eines Sachverständigengutachtes. Mit Befundbericht vom 10. März 2018 diagnostizieren die Ärzte Dr. R. und Dr. A. eine rückläufige Belastungs- und Bewegungsinsuffizienz im Bereich der HWS bei posttraumatischer Spinalkanalstenose C3/4 mit aktueller Exazerbation der Beschwerden nach HWS-Distorsion. Durch die Behandlung in der komplexen ambulanten Rehabilitation sei es zu einer leichten Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Es verblieben jedoch Schmerzen im Bereich der HWS mit Übergang in den Kopfbereich.
17 Der Chirurg Z. hat in seinem Gutachten vom 4. Januar 2018 ausgeführt, dass bei dem Kläger an der HWS Verschleißumformungen in verschiedenen Segmenten festzustellen seien. Im Segment C3/4 sei ein Bandscheibenvorfall festzustellen und im Segment C2/3 eine gröbere Bandscheibenvorwölbung. Diese Veränderungen seien wahrscheinlich weder auf das Ereignis vom 31. Oktober 1989 noch auf das Ereignis vom 7. September 2015 zurückzuführen. Bezüglich der Schwindelgefühle und des Kopfschmerzsyndroms hat der Sachverständige auf das Gutachten von Dr. G. verwiesen und erklärt, dass die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 1991 ein Kopfschmerzsyndrom und ein Schwindelgefühl anerkannt habe. Eine Änderung im Sinne einer Verschlimmerung sei nicht festzustellen. Ferner seien eine Fehlstellung sowie eine Bewegungseinschränkung in den Segmenten C2/3 und C3/4 von der Beklagten anerkannt, mit hieraus resultierender Verspannung der Nackenmuskulatur im oberen und mittleren Abschnitt der HWS.
18 Eine Abgrenzung dieser anerkannten Unfallfolgen und den jetzt bedingten unfallunabhängigen Beschwerden an der HWS sei nicht möglich. Eine Änderung im Vergleich zum Bescheid sei nicht festzustellen. Eine Zusatzbegutachtung auf neurologischem Gebiet werde nicht empfohlen. Ferner hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass keinerlei Strukturschädigungen an der HWS vorhanden gewesen seien, die eine derartige Beschwerdeverstärkung erklären könnten. Zudem sei die erste Behandlung erst nach zwei Wochen erfolgt. Dies sei nicht mehr verletzungskonform. Die alleinigen Angaben des Klägers bezüglich der Beschwerdesymptomatik reichten nicht aus, um den Beweis zu führen, dass es bei dem Ereignis (vom 7. September 2015) zu einer vorübergehenden „Schmerzexazerbation“ gekommen sei.
19 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2019 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung und Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v.H. aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 31. Oktober 1989 im Rahmen eines Verschlimmerungstatbestandes habe.
20 Unstreitig bestehe bei dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 31. Oktober 1989 zumindest eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H., da als Unfallfolgen von der Beklagten ein Kopfschmerzsyndrom, Schwindelgefühle sowie eine Fehlstellung und Bewegungseinschränkung in den Segmenten 2/3 und 3/4 der Halswirbelsäule, mit dadurch bedingter Verspannung der Nackenmuskulatur im oberen und mittleren HWS-Abschnitt und im unteren Nackenbereich anerkannt und festgestellt worden sei. Die Unfallfolgen hätten sich jedoch nicht in der Art und Weise verschlimmert, dass nunmehr die Feststellung einer MdE von 30 v.H. geboten sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass es im Rahmen des Unfalls vom 31. Oktober 1989 zu einer ligamentären Verletzung im Bereich der HWS (C3/4) und der Ausbildung einer Spinalkanalstenose gekommen sei. Zu Recht habe der gerichtliche Sachverständige Z. zu dieser Fragestellung zum einen ausgeführt, dass eine Abgrenzung der anerkannten Unfallfolgen mit der erst im MRT vom 25. September 2015 festgestellten Spinalkanalstenose im Bereich HWK 3/4 nicht möglich sei. Auch könne nach dem Unfall vom 31. Oktober 1989 keine Strukturschädigung an der HWS nachgewiesen werden, so dass auch eine nunmehr aufgetretene Beschwerdeverstärkung nicht mit den anerkannten Unfallfolgen erklärt werden könne.
21 Gegen diese, seinem Prozessbevollmächtigten am 20. September 2019 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23. September 2019 Berufung eingelegt. Durch den zweiten Unfall im Jahr 2015 habe sich der Gesamtzustand der bei dem Unfall vom 31. Oktober 1989 erlittenen Verletzungen der Halswirbelsäule wesentlich verschlechtert. Es lägen neurologische Unfallfolgen vor, die eine entsprechende Zusatzbegutachtung erforderlich machten.
22 Der Kläger beantragt,
23 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v. H. zu gewähren.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Sie wendet ein, es sei unklar, worauf der Kläger eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen überhaupt stütze.
27 Der Senat hat mit Beweisanordnung vom 23. März 2021 gemäß § 109 Sozialgesetzbuch (SGG) ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie Dr. F. des S. eingeholt. In ihrem Gutachten vom 16. März 2022 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einem persistierenden zervikozephalem Schmerz- und radikulärem Reizsyndrom leide. Es sei vorstellbar, dass dies Folge des leichten Schädel-Hirn Traumas durch den Unfall am 31. Oktober 1989 sei. Aufgrund der langen Latenz und fehlenden neurologischen, neurovestibulären, neurookulomotorischen, neuroauditiven und neurokognitiven Untersuchungen in der Anfangsphase nach dem Trauma sei eine eindeutige Zuordnung aber nicht mehr möglich.
28 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte (Az.: 2289 – 063730, Bd. 1 und 2) Bezug genommen.
30 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG).
31 Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet, da der angefochtene Bescheid vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 rechtmäßig ist. Der Kläger hat aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Verletztenrente, da sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
32 Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im Unfallversicherungsrecht wird durch § 73 Abs. 3 SGB VII konkretisiert, in welchen Fällen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bei der Bewertung der MdE vorliegt. Danach ist eine Änderung nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt und - bei Renten auf unbestimmte Zeit - die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauert.
33 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdesymptomatik des Klägers, die die Beklagte bereits anerkannt hatte, nach dem Verkehrsunfall im September 2015 deutlich verstärkt hat. Nach einer Kernspintomographie knapp drei Wochen nach diesem Unfall konnte bei dem Kläger eine absolute Spinalkanalstenose und eine Verschleißumformung der Wirbelgelenke festgestellt werden. Es fand sich auch eine beginnende Einengung der Nervenaustrittslöcher aufgrund einer Vorwölbung der Bandscheibe im Bereich der Segmente C5/6. Der Sachverständige Z. ist in seinem Gutachten vom 4. Januar 2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass damit aus chirurgischer Sicht eine Änderung der anerkannten Unfallfolgen nicht eingetreten sei. Die zunehmende Beschwerdesymptomatik, über die der Kläger klage, sei schicksalhaft und könne nicht auf das Ereignis vom 31. Oktober 1989 zurückgeführt werden. Zu einer traumatischen Schädigung der Bandscheibe könne es nicht gekommen sein, da die Bänder der Halswirbelsäule nicht verletzt gewesen seien und ein Knochenbruch nicht beschrieben worden sei. Im Anschluss an diese überzeugenden und gut nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ist damit eine strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule nicht hinreichend wahrscheinlich.
34 Auch soweit der Kläger im Berufungsverfahren hauptsächlich auf die Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet abstellt und eine entsprechende (weitere) Zusatzbegutachtung für erforderlich hielt, hat sich insoweit keine Verschlechterung der durch den anerkannten Arbeitsunfall hervorgerufenen Leiden feststellen lassen. Schon der Sachverständige Dr. G. hat in seinem Gutachten vom 12. September 2016 darauf hingewiesen, dass sich das bereits anerkannte Kopfschmerzsyndrom nicht verändert habe und die MdE weiterhin auf 20 v.H. geschätzt werde. Das nunmehr gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten der Neurologin Dr. F. hat zwar die Befunde der zuvor begutachtenden Neurologen bestätigt und präzisiert, sie hat jedoch einschränkend festgestellt, dass es lediglich vorstellbar sei, dass das am 31. Oktober 1989 erlittene leichte Schädel-Hirn-Trauma die jetzt diagnostizierten zerebralen Funktionsstörungen und das zervikozephale (von der Halswirbelsäule ausgehende) Schmerzsyndrom hervorgerufen und die am 7. September 2015 erlittene HWS- Distorsion die Beschwerden akzentuiert haben könnten. Eine eindeutige Zuordnung sei heute allerdings nicht mehr möglich.
35 Davon ausgehend fehlt es bereits an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und den jetzt diagnostizieren zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Dieser ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Gesichtspunkte mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht. Das ist hier nicht der Fall. Der Zusammenhang ist nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er lediglich nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3).Die von dem Kläger jetzt geltend gemachte Beschwerdeverstärkung kann deshalb nicht mit den anerkannten Unfallfolgen erklärt werden, sodass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer höheren MdE hat und die Berufung daher zurückzuweisen ist.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
37 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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