LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2019-03-05, 329 T 55/17, 329 T 56/17

329 T 55/17, 329 T 56/17Kantonsgericht05.03.2019

Regest

Vor einer Haftentlassung oder einer Aufhebung einer Haftanordnung im Beschwerdeverfahren ist der Ausländerbehörde zumindest ein kurzes rechtliches Gehör für die Überprüfung der vorgebrachten Haftaufhebungs- oder Beschwerdegründe zu gewähren. Das Gericht darf eine Entscheidung zugunsten des Betroffenen frühestens nach der Stellungnahme der Ausländerbehörde treffen. Wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen bereits zuvor entlassen hat, kommt eine Feststellung rechtswidrigen Handelns nicht in Betracht.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 14. März 2017, 219h XIV 7/16 nachgehend BGH, 18. Mai 2021, XIII ZB 79/19, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 29. Zivilkammer — 329 T 55/17, 329 T 56/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-05

Aktenzeichen: 329 T 55/17, 329 T 56/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0305.329T55.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 14 AufenthG, § 106 Abs 2 AufenthG, § 58 FamFG, § 59 FamFG, § 62 Abs 2 FamFG ... mehr

Orientierungssatz

Vor einer Haftentlassung oder einer Aufhebung einer Haftanordnung im Beschwerdeverfahren ist der Ausländerbehörde zumindest ein kurzes rechtliches Gehör für die Überprüfung der vorgebrachten Haftaufhebungs- oder Beschwerdegründe zu gewähren. Das Gericht darf eine Entscheidung zugunsten des Betroffenen frühestens nach der Stellungnahme der Ausländerbehörde treffen. Wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen bereits zuvor entlassen hat, kommt eine Feststellung rechtswidrigen Handelns nicht in Betracht.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 14. März 2017, 219h XIV 7/16 nachgehend BGH, 18. Mai 2021, XIII ZB 79/19, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 31.07.2017 (329 T 55/17) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.03.2017 – betr. Aufhebungsantrag/Feststellungsantrag - (Az.: 219h XIV 7/16) wird zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerde des Betroffenen vom 04.08.2017 (329 T 56/17) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.03.2017 – betr. einstweilige Freiheitsentziehung - (Az.: 219h XIV 7/16) wird zurückgewiesen.

  3. Die Anträge des Betroffenen in beiden Beschwerdeverfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.

  4. Die Kosten der Beschwerden hat der Betroffene zu tragen.

Gründe

I.

1 Der am 19.10.1981 in Damaskus geborene Betroffene ist palästinensischer Volkszugehöriger.

2 Er reiste am 28.05.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte sodann einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.08.2014 ablehnte, weil der Betroffene bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt und dort sog. subsidiären Schutz zuerkannt bekommen hatte.

3 Am 08.12.2015 sollte der Betroffene nach Bulgarien abgeschoben werden. Dieser und ein weiterer Abschiebungsversuch am 17.02.2016 scheiterten jedoch an erheblichen Widerstandshandlungen des Betroffenen. Letztlich gelang eine Abschiebung per Kleincharter-Flugzeug am 27.04.2016.

4 Trotz einer bis zum 26.04.2018 geltenden Einreisesperre begab sich der Betroffene am 13.11.2016 erneut in das Bundesgebiet und stellte einen Asyl-Folgeantrag. Mit einem als „Wichtige Mitteilung“ betitelten, in die arabische Sprache übersetzten Dokument belehrte das BAMF ihn u.a. darüber, dass er jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen habe.

5 Durch Bescheid vom 29.11.2016 lehnte das BAMF den Asyl-Folgeantrag des Betroffenen als unzulässig ab. Seit dem 02.01.2017 war sein Aufenthaltsort der Ausländerbehörde unbekannt und der Betroffene deshalb zur Fahndung ausgeschrieben; letztlich konnte er in Hamburg-Bergedorf festgenommen werden.

6 Auf Antrag der Beteiligten ordnete das Amtsgericht Hamburg am 14.03.2017 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 03.05.2017 an, wobei es sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufEnthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufEnthG stützte. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wurde durch Beschluss der Kammer vom 11.04.2017 (Aktenzeichen 329 T 23/17) zurückgewiesen.

7 Am 13.04.2017 stellte der Vertreter des Betroffenen den Antrag, die Haftanordnung vom 14.03.2017 aufzuheben und den Betroffenen sofort in Freiheit zu setzen, ferner die Rechtswidrigkeit weiterer Inhaftierung festzustellen. Der Antrag wurde am 09.05.2017 damit begründet, dass sich der Betroffene seit dem 18.03.2017 im Hungerstreik befand und in der Haftanstalt in I. die Nahrungsaufnahme verweigerte. Am 15.04.2017 war der Betroffene allerdings schon aus der Haft mangels Haftfähigkeit entlassen worden.

8 Durch Beschluss vom 14.07.2017 hat das Amtsgericht den Aufhebungsantrag vom 13.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert. Der Haftaufhebungsantrag gehe ins Leere, weil die Haftentlassung vermutlich noch vor Antragseingang erfolgt sei und deshalb die Feststellung einer Rechtsverletzung nicht in Betracht komme. Dagegen hat der Betroffene am 31.07.2017 Beschwerde (Aktenzeichen 329 O 55/17) eingelegt und beantragt, festzustellen das der angefochtene Beschluss den Betroffenen bis zu seiner Entlassung am 15.04.2017 in seinen Rechten verletzt hat und hat Verfahrenskostenhilfe beantragt. Eine Freilassung habe bereits am 13.04.2017 erfolgen können, da der Antrag um 18.03 Uhr bei Gericht eingegangen sei.

9 Durch weiteren Beschluss vom 14.07.2017 hat das Amtsgericht hinsichtlich des Betroffenen die einstweilige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG angeordnet, längstens bis zum 20.07.2017, da an diesem Tag eine Rückführung beabsichtigt war. Der Betroffene hatte sich in seiner Wohnunterkunft nur sporadisch aufgehalten und diese regelmäßig ab 18.00 Uhr bis zum nächsten Morgen verlassen. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 04.08.2017 Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen 329 O 56/17) und ohne weitere Begründung beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat und ihm ferner Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

10 Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen.

II.

11 Die Beschwerden des Betroffenen sind nach § 106 Abs. 2 AufEnthG i.V.m. §§ 58, 59, 62, 63 FamFG zulässig, aber nicht begründet.

12 1) Die Beschwerde vom 31.07.2017 (329 T 55/17) gegen die Ablehnung des Haftaufhebungsantrages nebst Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

13 Dabei kann dahinstehen, ob der Begründung des Amtsgerichts, der Antrag sei schon unzulässig, zu folgen ist. Denn zu Recht trägt der Betroffenenvertreter in seiner Beschwerde vor, der Antrag auf Aufhebung der Haft sei am 13.04.2017 um 18.03 Uhr per Fax beim Amtsgericht eingegangen und die Haftentlassung des Betroffenen offenbar erst am 15.04.2017 erfolgt. Der Haftentlassungsantrag wäre damit zwar zulässig. Das verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg.

14 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde den Betroffenen offenbar am 15.04.2017, dem Ostersamstag, aufgrund eingetretener Haftunfähigkeit entlassen hat. Der am 13.04.2017 um 18.03 Uhr per Fax beim Amtsgericht eingegangene Haftentlassungsantrag hätte vor dem Entlassungszeitpunkt am 15.04.2017 nicht positiv für den Betroffenen entschieden werden können. Die Rechtsprechung verlangt insoweit vor einer Haftentlassung oder auch einer Aufhebung einer Haftanordnung im Beschwerdeverfahren zumindest ein kurzes rechtliches Gehör für die Ausländerbehörde zur Überprüfung der vorgebrachten Haftaufhebungs- oder Beschwerdegründe. Ein solches rechtliches Gehör musste angesichts der anstehenden Osterfeiertage zumindest 2 mal 24 Stunden, mithin bis zum Abend des Ostersamstag gewährt werden, wenn überhaupt davon auszugehen ist, dass eine solche Verfügung am Donnerstag vor Ostern um 18.03 Uhr noch getroffen und ausgeführt werden kann. Mithin durfte das Amtsgericht eine Entscheidung zugunsten des Betroffenen frühestens nach einer Stellungnahme der Ausländerbehörde treffen. Da die Ausländerbehörde den Betroffenen zuvor entlassen hatte, kommt eine Feststellung rechtswidrigen Handelns nicht in Betracht.

15 2) Die Beschwerde des Betroffenen vom 04.08.2017 (329 T 56/17) gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 14.07.2017 gemäß § 427 FamFG hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob dem Betroffenen überhaupt ein Feststellungsinteresse gemäß § 62 Abs. 2 FamFG zur Seite steht, weil die vorläufige Haftanordnung nie zum Tragen kam und bereits durch Zeitablauf erledigt war, bevor überhaupt die Beschwerde des Betroffenen eingelegt wurde.

16 Jedenfalls bestand Anlass für den Erlass der einstweiligen Anordnung, da das Amtsgericht zu Recht einen Haftgrund aufgrund der Dublin III-Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 15 AufenthG angenommen hat. Der Betroffene hatte schon mehrfach die Rückführung nach Bulgarien verweigert und Widerstand geleistet. Er musste in 2016 nach Bulgarien abgeschoben werden und reiste trotz einer Wiedereinreisesperre erneut in das Bundesgebiet ein. Auch im Juli 2017 hielt sich der Betroffene offenbar kaum in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf. Einwendungen gegen die Annahme eines Haftgrundes sind mit der Beschwerde im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

III.

17 Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren sind mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

IV.

18 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG.

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