projekte
417 HKO 89/19•LG Hamburg 17. Kammer für Handelssachen, 2021-04-30, 417 HKO 89/19
417 HKO 89/19Kantonsgericht30.04.2021
1. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO besteht grundsätzlich dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.(Rn.41) 2. Das Prinzip des Vorrangs der Leistungsklage greift nicht durch, wenn sicher erwartet werden kann, dass schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt, wenn der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn vom Beklagten die Anspruchshöhe bestritten wird.(Rn.43) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 2. Juni 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 20. Januar 2022, 6 U 49/21, Urteil nachgehend BGH, 12. Oktober 2022, IV ZR 71/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2021-04-30
Aktenzeichen: 417 HKO 89/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0430.417HKO89.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 74 Abs 2 ADS, § 75 Abs 5 ADS, § 256 ZPO
Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO besteht grundsätzlich dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.(Rn.41)
Das Prinzip des Vorrangs der Leistungsklage greift nicht durch, wenn sicher erwartet werden kann, dass schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt, wenn der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn vom Beklagten die Anspruchshöhe bestritten wird.(Rn.43)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 2. Juni 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 20. Januar 2022, 6 U 49/21, Urteil nachgehend BGH, 12. Oktober 2022, IV ZR 71/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin die Bezahlung einer ersten Reparatur der Hauptmaschine des MS V. Z. durch Bearbeitung der Kurbelwelle unter dem Kasko-Versicherungsvertrag als Erfüllung akzeptieren muss. Die Klägerin beantragt im Wege der Feststellungsklage, dass die Beklagte für den eingetretenen Schaden weiterhin volle Deckung gewährleisten müsse.
2 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Reparatur, die unstreitig nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des MS V. Z. führte und nach Auffassung der Klägerin nicht den ursprünglichen Schiffswert wiederhergestellt habe, nur eine vorläufige, der Schadensminderung dienende Reparatur gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, unter Berücksichtigung von Marktusancen müsse die Klägerin die Reparatur als endgültig akzeptieren.
3 Am 11. Juli 2016 bestand für das MS V. Z. unter anderem Kasko- und Loss of Hire-Deckung gemäß Cover Note 2015/16 des Maklers G. D. (Anlage K 1). Die Cover Note verweist auf Seite 2 auf diverse „Conditions“, unter anderem auf die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) sowie auf die DTV-Hull-Clauses 1987 (Version 02/92). Die Klägerin hat die deutsche Fassung der DTV-Hull Clauses 1978/92 als Anlage K 3 überreicht.
4 Am 11. Juni 2016 ereignete sich vor C./Kolumbien ein Kurbelwellenschaden. Die MS V. Z. konnte nicht aus eigener Kraft weiterfahren. Bereits am 11. Juni 2016 beauftragte die Beklagte die Agentur M. mit einem Schadengutachten. Im Auftrag von M. erstellte der Sachverständige R. mit dem Fertigstellungsdatum 16. Oktober 2016 ein Schadengutachten (Anlage B 6), das die Höhe der Reparaturkosten auf $ 250.000,-- - $ 350.000,-- schätzte.
5 Die Beklagte erstellte weiter ein Claim Adjustement mit Datum vom 18./31. Mai 2017 (Anlage K 4). In Absprache mit der Beklagten holte die Klägerin Reparaturangebote ein, unter anderem von M.. Das Angebot belief sich auf insgesamt € 1.352.296,95 und sah den Austausch der Kurbelwelle mit einem Wert von € 1.122.768,00 (Anlage K 5) vor.
6 Der Austausch der Kurbelwelle konnte nicht in C. durchgeführt werden. Dementsprechend hätte das Schiff für etwa € 500.000,-- z.B. nach Florida abgeschleppt werden müssen. Dies hätte mindestens eine Gesamtreparaturzeit von 160 Tagen bedeutet. Daher wurde im Einverständnis beider Parteien auch ein Reparaturangebot der Firma G. S. Co. Inc. eingeholt. G. bot die Reparatur auf Reede in C. in der Form an, dass der beschädigte Kurbelzapfen 1 der Kurbelwelle geschliffen und die Kurbelwelle durch hydraulischen Druck vor Ort gerade gebogen werden sollte. Die Klägerin hat das G.-Angebot als Anlage K 6 zur Akte gereicht. G. bot keinen Gesamtpreis an, doch die Addition der Einzelpositionen ergab einen deutlich günstigeren Preis. Dieser lag bei USD 120.000,--. Die Reparatur sollte 13 Tage dauern. Ohne dass man sich über die versicherungsrechtliche Bewertung geeinigt hätte, betraute die Klägerin am 1. Juli 2016 G.. Unerwartet dauerte die G.-Reparatur bis zum 6. September 2016. Im Zuge der Reparatur wurde der Durchmesser des Kurbelzapfens Nr. 1 um 7 mm reduziert. Die maximal zulässige Reduktion beträgt laut Herstellerangaben MAN 10 mm.
7 Die Klägerin machte in der über E-Mail geführten Diskussion zwischen den Parteien und Versicherungsmakler G. D. deutlich, dass aus ihrer Sicht die G.-Reparatur nur eine vorläufige Reparatur sein sollte (Anlagen K 7 – K 11). Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die G.-Reparatur eine permanente Reparatur sei. Eine verbleibende Wertminderung sei nicht versichert (vgl. Anlage K 12).
8 Gemäß dem Gutachten (Anlage K 17) der Sachverständigen W. GmbH hinterließ die Vorläufigkeit der Reparatur einen Wertverlust von € 2,3 Mio. Der Sachverständige B. H. führte in seinem Gutachten (Anlage K 18) aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Kurbelwelle jederzeit wieder zurückbiegen könne.
9 Im April 2018 kam es zu einem weiteren Schaden an dem Schiff. Zu dieser Zeit war die MS V. Z. nicht mehr bei der Beklagten versichert. Mittlerweile hat die Klägerin das Schiff an eine Abwrackwerft verkauft. Auf der Webseite www. v.. com wird für die MS V. Z. folgendes ausgeführt:
10 „Status: Not in service since 2020“
11 Ende 2017 regte die Klägerin an, ein Sachverständigenverfahren nach Vorbild des § 74 ADS in die Wege zu leiten. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde als Anlage K 21 zur Akte gereicht. Es wurde sodann der Sachverständige F. im Einvernehmen der Parteien mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt. Ein Herr W. von der Beklagten informierte den Sachverständigen F. wie folgt (Anlage K 22):
(...)
12 As you are appointed on behalf of both parties, we kindly ask you to include both parties in all correspondence.
13 The scope of works we would like to instruct you at this stage is as follows:
14 - to attend on board oft he vessel
15 - to collect information and facts
(...)
16 Die Cover-Note von G. D. (Anlage K 1) enthält auf Seite 8 folgende Regelung:
17 Claim Handling and Adjustement clause
18 All claims to be handled by Gard.
19 Gard will nominate surveyors in cooperation with the owner and the broker. In general Gard`s List of Correspondence and Agents should be used.
20 Normally all claims are adjusted by Gard but at special occasion and/or special claims, an external average adjuster can be nominated, jointly agreed or at each parties option. Prenominated adjusters are R. & C.. or S. & P..
21 S., H. to be used as local surveyors and at Owners or Gard`s option. S., H. can be appointed when their competences are needed and/or when the case need special coordination.
22 Die Klägerin trägt vor, da technische Fragen nicht im Raum gestanden hätten, habe man zunächst davon abgesehen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Beauftragung eines Sachverständigen sei zudem – wie sich aus Anlage K 1, S. 8 ergebe – Sache der Beklagten gewesen. Im Jahr 2019 sollte auf Betreiben der Klägerin erneut ein Anlauf genommen werden, ein Sachverständigenverfahren im Sinne der §§ 74 f. ADS durchzuführen. Die Beklagte reagierte trotz Fristsetzung durch die Klägerin nicht. Die Klägerin kündigte daraufhin die § 74 ADS-Vereinbarung und erhob die hiesige Klage.
23 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Klägerin aus, das das feststellungsfähige Rechtsverhältnis hier in der vertraglichen Pflicht der Beklagten bestehe, für die Kosten einer zukünftig notwendig werdenden Reparatur aufzukommen. Die Beklagte habe entsprechende Deckung für eine Reparatur bislang verweigert.
24 Die Teilklage sei statthaft. Ausbesserungskosten seien diejenigen Kosten, die das Schiff in den Zustand vor dem Schadensfall versetzten. Der ursprüngliche Zustand sei durch die G.-Reparatur nicht wiederhergestellt worden. Die Beklagte habe auch nicht teilweise erfüllt. Daher habe sie weiterhin volle Deckung zu gewähren. Insbesondere seien die für die vorläufige Reparatur erbrachten Versicherungsleistungen nicht in Abzug zu bringen. Denn die vorläufige Reparatur in Kolumbien habe das Schiff in einen einsatzbereiten Zustand versetzt. Dadurch seien Schleppkosten gespart worden.
25 Die Feststellungsklage sei statthaft; die Klägerin müsse keine Leistungsklage erheben. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz eines Teilschadens setze nach Ziffer 33.I DTV-Kaskoklauseln die Durchführung der Reparatur voraus. Die Klägerin habe eine endgültige Reparatur aber noch nicht durchgeführt.
26 Nachdem die Klägerin zunächst lediglich Feststellung beantragt hat, hat sie mit dem Schriftsatz vom 15. Januar 2021 hilfsweise einen Antrag auf Zahlung gestellt. Sie habe die Kosten für die ordnungsgemäße Reparatur des MS V. Z. schätzen lassen. Hierüber verhalte sich der von der Klägerin als Anlage K 17 überreichte Report vom 31. Mai 2017. Bezogen auf die Instandsetzung Ende des Jahres 2016 wären für einen Ingenieur des Herstellers MAN € 520.000,-- angefallen, für die Lieferung von Material einschließlich einer neuen Welle € 1.222.000,--, für die Einrichtung der Welle € 55.000,--, für Schleppkosten € 167.000 und für die Nutzung einer Schiffswerft € 350.000,--. Insgesamt errechne sich die Summe von € 2.314.000,--. Unter Berücksichtigung der Beteiligung der Beklagten als führender Versicherer von 15 % errechne sich die Forderung von € 347.100,--.
27 Die Klägerin beantragt,
28 festzustellen,
29 1. dass die Beklagte unter dem durch Cover Note 2015/16 des Maklers G. D. vom 9. Dezember 2015 bestätigten Versicherungsvertrag für den am 11. Juni 2016 eingetretenen Schaden an der Hauptmaschine 7L58/64 des MS V. Z. mit einem Anteil von 15 % weiterhin volle Deckung zu gewähren hat;
30 2. dass der Deckungsumfang durch einen vereidigten Schiffssachverständige durch Schätzung ermittelt werden kann, auf Basis der Reparaturkosten einer endgültigen Reparatur, einschließlich des Ersatzes der Kurbelwelle, die Ende 2016 angefallen wären.
31 hilfsweise
32 die Beklagte zu verurteilen,
33 an die Klägerin € 347.100,-- zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
34 Beklagte beantragt,
35 die Klage abzuweisen.
36 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Reparaturmethode von G. nicht minderwertig sei. Selbst dann, wenn derartige Reparaturen nicht marktüblich wären, wäre ein etwaiger Minderwert nicht durch die Versicherung abgedeckt. Die Beklagte ist der Auffassung, die durchgeführte Reparatur sei abschließend. Es sei nicht so, dass das Angebot G. im Bemühen um eine kostengünstige Lösung eingeholt worden sei. Es habe sich zunächst auch aus der Sicht der Klägerin um eine abschließende Reparatur gehandelt. Die Klägerin beabsichtige zudem nicht wirklich eine neue Kurbelwelle einbauen, sondern sie wolle noch zusätzlich Geld von der Beklagten erhalten. Dies ergebe sich allein daraus, dass die Klägerin die MS V. Z. mittlerweile verkauft habe. Die Beklagte behauptet, Kurbelwellen seien von vornherein so ausgelegt, dass sie bei auftretenden Problemen nicht gleich ausgetauscht werden müssten.
37 Die Beklagte ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, es fehle der Klägerin das Feststellungsinteresse; die Klägerin könne längst Leistungsklage erheben, da sie selbst den Schaden mit € 2,3 Mio. angebe.
38 Es bestehe zudem ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht nach § 74 Abs. 9 ADS. Die Klägerin hätte das Sachverständigenverfahren nach § 74 ADS durch Bestellung eines eigenen Sachverständigen durchführen müssen. Erst im Dezember 2017 habe sie mit der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens gedroht. Zudem sei die Reparatur durch G. eine „Ausbesserung“ im Sinne von § 75 ADS gewesen.
39 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
40 I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten weder die begehrte Feststellung verlangen noch die hilfsweise geltend gemachte anteilige Zahlung auf Ersatz der von Klägerin dargelegten Schadensposition.
41 1. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Ein Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl., § 256, Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen). In Rechtsprechung und Literatur ist zudem anerkannt, dass dann, wenn Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlt. Dabei wird allerdings der Vorrang der Leistungsklage dann nicht durchgreifen und das Feststellungsinteresse weiterbestehen, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (vgl. Zöller/Greger, aaO., Rdnr. 7 a). Ein weiterer Fall, bei dem das Prinzip des Vorrangs der Leistungsklage nicht durchgreift, wird dann angenommen, wenn sicher erwartet werden kann, dass schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt, wenn der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. Zöller/Greger, aaO., Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).
42 Im Streitfall beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte als Versicherungsunternehmen einem Feststellungsurteil Folge leisten würde, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe. Zudem müsse eine Leistungsklage auf Ersatz der Reparaturkosten als derzeit unbegründet abgewiesen, da der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz eines Teilschadens nach Ziffer 33.1 Satz 1 DTV-Kaskoklauseln die Durchführung der Reparatur voraussetze.
43 Diese Argumente der Klägerin greifen im Streitfall nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Vorrang der Leistungsklage dann nicht gelten soll, wenn eine Befriedigung durch den Beklagten auch auf ein Feststellungsurteil erwartet werden kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn im Streitfall vom Beklagten auch die Anspruchshöhe bestritten ist (vgl. Zöller/Greger, aaO., Rdnr. 8). Dieses Bestreiten hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 2021 ausdrücklich bekräftigt.
44 Es kommt hinzu, dass die Klägerin spätestens nach der unstreitig erfolgten Veräußerung des MS V. Z. nunmehr Leistungsklage erheben müsste. Denn die Klägerin kann die Reparatur des Schiffes nicht mehr vornehmen; die Regelung nach Ziffer 33.1 Satz 1 DTV-Kaskoklauseln kann daher nicht mehr erfüllt werden. Das bedeutet, dass die Klägerin den ihr durch das Schadenereignis entstandenen Schaden ohne Reparatur beziffern muss. § 75 Abs. 5 ADS sieht ein derartiges Verfahren ohne vorherige Reparatur des Schadens vor. Dafür bedarf es der gutachterlichen Feststellung des erforderlichen Reparaturbetrages. Angesichts des Umstandes, dass es bereits einige gutachterliche Stellungnahmen zum voraussichtlichen Reparaturaufwand gibt, wäre es der Klägerin möglich und zuzumuten gewesen, hier einen bezifferten Klageantrag zu stellen, der auch die Klagehöhe einem zukünftigen Streit entziehen würde.
45 2. Die Klage ist aber auch in der Sache abzuweisen, da der Klägerin kein Anspruch nach § 75 Abs. 3 ADS auf Ersatz der für die Ausbesserung aufzuwendenden Kosten zusteht. Denn der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 74 Abs. 9 ADS zu.
46 a) Zwischen den Parteien ist vertraglich vereinbart die Geltung der A.D.S. (German General Rules of Marine Insurance sowie die DTV-Hull-Clauses 1978 (version 2/92): Dies ergibt sich aus der Cover-Note des Versicherungsmaklers G. D., die beide Parteien als Anlagen zur Akte gereicht haben (Anlagen K1/B 1). Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Dissens.
47 b) Zu den Regelungen der A.D.S. gehören auch die sehr detaillierten Regelungen über die Feststellung eines Teilschadens in § 74 A.D.S.. Dort ist unter anderem geregelt:
48 § 74 Teilschaden
49 (1) Ein Teilschaden ist durch Sachverständige festzustellen.
50 (2) Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder für diesen der Schiffsführer haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen.
51 (3) Können die Sachverständigen sich über die Feststellung nicht einigen, so ernennen sie einen dritten Sachverständigen als Obmann; die Ernennung kann auch vor der Feststellung erfolgen. (....)
52 (4) Wenn der Versicherer trotz Aufforderung einen Sachverständigen nicht ernennt, so kann der Versicherungsnehmer oder für ihn der Schiffsführer die Handelskammer, in deren Bezirk sich das Schiff befindet, um die Ernennung ersuchen. Befindet sich das Schiff im Auslande, so ist in diesem Falle die Ernennung auf dem im Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Wege herbeizuführen.
53 (5) Die Sachverständigen besichtigen den Schaden, stellen ihn fest und erstatten hierüber ein Gutachten. Zu der Besichtigung sind, soweit tunlich, die Beteiligten hinzuzuziehen. Das Gutachten muss enthalten:
54 1. – 4. (...)
55 5. die Schätzung der Kosten, die zur Beseitigung jedes einzelnen, während der letzten Reise durch Seeunfälle entstandenen Schadens aufzuwenden sind.
56 (6) Die Erstattung des Gutachtens erfolgt nach Stimmenmehrheit (....)
57 (7) Das Gutachten ist von den Sachverständigen und, wenn ein Beauftragter des Versicherers an der Besichtigung teilgenommen hat, zur Anerkennung der Beteiligung auch von diesem zu unterschreiben.
58 (8) Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie ungebührlich verzögern, so ist die Ernennung anderer Sachverständiger gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 herbeizuführen.
59 (9) Der Versicherer kann die Zahlung verweigern, bis der Schaden gemäß den vorstehenden Bestimmungen festgestellt ist. Ist die gehörige Feststellung infolge eines Umstandes unterblieben, den der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, so kann der Versicherer die Zahlung verweigern, bis der Schaden in anderer geeigneter Weise festgestellt ist.
60 (10) (...)
61 c) Die A.D.S. sehen eine sehr detaillierte Regelung vor, wie die Feststellung eines Teilschadens zu erfolgen hat. Erfolgt die Feststellung nicht auf diese Art und Weise, kann der Versicherer die Zahlung verweigern, bis die gehörige Feststellung erfolgt ist. Nur wenn der Versicherungsnehmer die Nichtfeststellung nicht zu vertreten hat, kann diese nachgeholt werden.
62 aa) Im Streitfall ist der Schaden nicht entsprechend den Regelungen des § 74 A.D.S. erfolgt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
63 bb) Die Feststellung ist infolge eines Umstandes unterblieben, den die Klägerin als Versicherungsnehmerin zu vertreten hat. Die Klägerin hat es nämlich versäumt, ihrerseits unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, einen Sachverständigen zu ernennen. Der Schadensfall ereignete sich am 11. Juni 2016. Die Beklagte ihrerseits hatte unmittelbar nach dem Schadensereignis über den Vermittler Dr. M. den Sachverständigen R. beauftragt. In seinem Gutachten vom 16. Oktober 2016 macht der Sachverständige R. Angaben über die Reparaturkosten. Es heißt dort auf Seite 10:
64 However, taking into consideration the attendances of so many representatives of Vega, MAN G., Class and the H&M surveyor, the costs associated with the delays incurred, the need for tugs, etc., I believe it was fair and reasonable for the total costs of the repair to the main propulsion engine to fall in the region of $250.000 to $350.000.
65 Nach dem Wortlaut der Regelung in § 74 Abs. 2 A.D.S. hätte die Benennung eines Sachverständigen unverzüglich nach Eintritt des Teilschadens erfolgen müssen. Wenn die Klägerin ihrerseits erwartet hatte, dass der Sachverständiger R. ihre Auffassung von den Reparaturkosten teilte, so hätte sie jedenfalls nach der Kenntnisnahme des Gutachtens R. konstatieren müssen, dass das nicht der Fall war. Sie hätte demnach spätestens mit der Kenntnisnahme des Gutachtens R. einen Sachverständigen entsprechend den Regelungen in § 74 A.D.S. benennen müssen, um ihre Rechtsposition zu wahren.
66 Wenn die Klägerin nunmehr einwendet, auch das Gutachten R. habe die Anforderungen der Regelungen in § 74 A.D.S. nicht erfüllt, da es mehr als einen Monat nach Ende der vorläufigen Reparaturarbeiten in C. erst erstellt worden sei, so ist das unter Berücksichtigung des rechtlichen Standpunktes der Klägerin nicht zutreffend. Lediglich aus der Sicht der Beklagten war die Reparatur G. abschließend, aus Sicht der Klägerin nicht. Sie hätte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gutachtens R. immer noch das Sachverständigenverfahren einleiten können, da aus ihrer Sicht die Reparatur des Teilschadens nicht erfolgt war. Dementsprechend – da sie das Sachverständigenverfahren nicht durch Ernennung eines Sachverständigen fortgeführt hat – hat die Klägerin es zu vertreten, dass die Feststellung des Schadens einschließlich der Kosten zu ihrer Beseitigung nicht in gehöriger Weise festgestellt worden sind.
67 Die Klägerin war im Übrigen auch durch die „Claim Handling and Adjustement Clause“ nicht gehindert, ihrerseits entsprechend § 74 A.D.S. einen Sachverständigen zu benennen. Denn auch nach dieser Regelung stand es jeder Partei frei, einen eigenen Sachverständiger zu benennen („or at each party`s option “). Sie selbst ging noch im Dezember 2017 ausweislich des Schreibens ihres rechtlichen Vertreters J. W. (Anlage K 21) davon aus, das Sachverständigenverfahren einleiten zu können. Dies wäre aus Sicht des Gerichts nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 74 A.D.S. gewesen.
68 cc) Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin scheitert im Übrigen auch daran, dass die Anforderungen der Regelung in § 75 Abs. 5 A.D.S. nicht eingehalten wurden. Denn die Klägerin will nach Veräußerung des Schiffs den Schaden nicht mehr ausbessern lassen. Für diesen Fall bestimmt § 75 Abs. 5 A.D.S.:
69 (..) Die Ersatzpflicht des Versicherers wird in diesem Fall durch den festgestellten Betrag des Schadens bestimmt (..)
70 Diese Voraussetzungen hat die Klägerin ihrerseits nicht erfüllt, da sie das Sachverständigenverfahren ihrerseits nicht durch die unverzügliche Benennung eines Sachverständigen gefördert hat. Die Klage ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
71 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Berichtigungsbeschluss vom 2. Juni 2021
Tenor:
I. Der Tatbestand des Urteils vom 30. April 2021 wird wie folgt berichtigt:
„Nach dem von Seiten der Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin konnte der Austausch der Kurbelwelle nicht in C. durchgeführt werden und ein Verschleppen nach Florida hätte nach dem ebenfalls bestrittene Vortrag der Klägerin etwa € 500.000,-- gekostet. Weiter hätte nach dem auch von Seiten der Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin die Gesamtreparaturzeit in diesem Fall 160 Tage betragen.“
„Im Einverständnis beider Parteien wurde auch ein Reparaturangebot der Firma G. S. C.. I.. eingeholt .“
„Die Reparatur sollte 20 Tage und 3-4 weitere Tage dauern“
II. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 12. Mai 2021 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag zu 1. ist zurückzuweisen, da insoweit keine „Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche“ im Tatbestand enthalten sind. Es ist zwischen den Parteien nach Auffassung der Kammer unstreitig, dass die Reparatur nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der MS V. Z. geführt hat. Dies hat die Klägerin explizit vorgetragen, und zwar beispielsweise auf Seite 16 der Klageschrift. Die Beklagte ist dem nicht explizit entgegengetreten, sondern hat – auch an der von ihr angeführten Stelle in der Klageerwiderung – vorgetragen, dass die von G. angewendete Reparaturmethode markt- und handelsüblich sei. Das ist etwas anderes als die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Der Teilsatz „unter Berücksichtigung von Marktusancen“ entspricht der Aussage „markt- und handelsüblich“.
Die begehrte Ergänzung ist nicht vorzunehmen, da der Tatbestand insoweit keine „Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche“ enthält. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur knapp dargestellt werden. Das „Knappheitsgebot“ schließt Vollständigkeit aus (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., Rdnr. 11). Zudem hat die Kammer in ihrem Urteil auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die begehrte Berichtigung ist nicht vorzunehmen. Die Klägerin hat in der Klageschrift Seite 3 vorgetragen, in Übereinstimmung mit der Beklagten und deren Sachverständigen habe die Klägerin Reparaturangebote eingeholt, unter anderem von M.. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auf Seite 3 der Klageerwiderung führt die Beklagte aus, sie sei nicht mit einem Angebot für den Austausch der Kurbelwelle einverstanden gewesen. Das Einholen der Angebote mit ihrem Einverständnis hat die Beklagte nicht bestritten.
Insoweit ist der Berichtigungsantrag begründet, da die Beklagte insoweit den Vortrag der Klägerin bestritten hat.
Insoweit ist der Berichtigungsantrag teilweise begründet, soweit der Satz mit dem Wort „daher“ eingeleitet wird.
Der Berichtigungsantrag ist aus § 319 ZPO begründet.
Der ebenfalls mit 6. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist.
Der fälschlicherweise mit 7. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden.
Der fälschlicherweise mit 8. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden.
Der fälschlicherweise mit 9. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden.
Der fälschlicherweise mit 10. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden.
Der fälschlicherweise mit 11. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden. Dass es sich bei den genannten Gutachten um Parteigutachten handelt, ergibt sich aus dem Kontext.
Der fälschlicherweise mit 12. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden. Die Ausführungen im Urteil sind hinreichend deutlich.
Der fälschlicherweise mit 13. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden.
Der fälschlicherweise mit 14. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden.
Der fälschlicherweise mit 15. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden. Der Umstand, dass das MS V. Z. an einen Abwracker verkauft wurde, ergibt sich aus den Schriftsätzen und gehört nicht zwingend in den Tatbestand; bei der Verwendung des Wortes „allein“ statt „auch“ handelt es sich um ein stilistische Wortwahl der Kammer, die nicht zu einer Unrichtigkeit führt.
Der fälschlicherweise mit 16. bezifferte Antrag ist unbegründet, da der Tatbestand weder unrichtig, dunkel oder widersprüchlich ist. Der Tatbestand ist knapp zu halten; zudem ist auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen worden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.