LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2019-08-08, 309 O 66/18

309 O 66/18Kantonsgericht08.08.2019

Regest

Das Gericht ist davon überzeugt, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass eine Ölabdichtung nur zur Beseitigung der akuten Ölverluste und zur übrigen Herstellung der TÜV-Tauglichkeit erfolgen sollte, ohne dass jedoch eine Generalüberholung des Motors erfolgen sollte. Insoweit stellt allein die Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers knapp 4.000 km nach der Reparatur durch die Beklagte wieder Öl verlor, keinen Mangel im Sinne des § 633 BGB dar, ebenso wenig wie die das Nichtbestehen der Hauptuntersuchung etwa fünf Monate nach der erfolgten Reparatur.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 9. Zivilkammer — 309 O 66/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-08

Aktenzeichen: 309 O 66/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0808.309O66.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 631 BGB, § 633 BGB, § 634 Abs 1 Nr 2 BGB, § 637 BGB

Orientierungssatz

Das Gericht ist davon überzeugt, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass eine Ölabdichtung nur zur Beseitigung der akuten Ölverluste und zur übrigen Herstellung der TÜV-Tauglichkeit erfolgen sollte, ohne dass jedoch eine Generalüberholung des Motors erfolgen sollte. Insoweit stellt allein die Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers knapp 4.000 km nach der Reparatur durch die Beklagte wieder Öl verlor, keinen Mangel im Sinne des § 633 BGB dar, ebenso wenig wie die das Nichtbestehen der Hauptuntersuchung etwa fünf Monate nach der erfolgten Reparatur.(Rn.18)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 6.804,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Aufwendungsersatz aufgrund einer Reparatur seines Fahrzeugs durch die Beklagte.

2 Der Kläger erschien mit seinem Porsche 911 Targa mit dem amtlichen Kennzeichen... im Sommer 2017 bei der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt verlor das Fahrzeug bereits Öl. Die Einzelheiten und der Umfang des zwischen den Parteien vereinbarten Reparaturauftrags und der vereinbarte Kostenrahmen sind streitig. Jedenfalls wurde vereinbart, dass die Beklagte die Ölundichtigkeiten beseitigen und das Fahrzeug so herrichten sollte, dass es die Hauptuntersuchung beim TÜV bestehen sollte.

3 Der Kläger holte sein Fahrzeug im August 2017 bei der Beklagten ab. Zu diesem Zeitpunkt verlor das Fahrzeug kein Öl. Er erhielt in der Folgezeit keine Rechnung, sondern lediglich eine Zahlungserinnerung mit Datum vom 20.09.2017, welche einen Betrag von 20.097 EUR auswies. Nach längeren Verhandlungen mit der Beklagtenseite einigten sich die Parteien schließlich auf eine Rechnungshöhe von 17.000 EUR, welche der Kläger auch bezahlte.

4 Im Januar 2018 ließ der Kläger die Hauptuntersuchung durchführen. Der TÜV verweigerte eine Abnahme aufgrund bestehender Ölundichtigkeiten. Am 25.01.2018 fand ein Treffen in den Räumlichkeiten der Beklagten statt. Von Seiten der Beklagten wurde eine weitere Reparatur gegen die Ölundichtigkeiten in Höhe von 12.000 EUR angeboten und ein Kostenvoranschlag hierfür erstellt (Anlage K 5). Der Kläger informierte die Beklagte am folgenden Tag darüber, dass er eine weitere Reparatur ablehne und davon ausgehe, dass die Beklagte eine kostenfreie Behebung des nach wie vor bestehenden Mangels ablehne.

5 Der Kläger ließ sein Fahrzeug Ende Januar 2018 von dem KFZ-Gutachter P. N. begutachten. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 418,29 EUR. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es nicht erklärbar sei, dass das Fahrzeug bereits nach knapp 4.000 gefahrenen Kilometern nach der Reparatur wieder Öl verlor.

6 Der Kläger ließ eine weitere Reparatur des Fahrzeugs bei der KFZ-Werkstatt A. O. und W. durchführen. Diese stellte für die Reparatur einen Betrag von 5.735,88 EUR in Rechnung (Anlage K 13). Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 650,34 EUR.

7 Der Kläger behauptet, während der Reparatur habe keine weitere Absprache mit ihm über das Budget stattgefunden, welches er auf 15.400 EUR festgelegt habe. Eine Summe von 26.000 EUR sei nie in Rede gewesen.

8 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe wichtige, für die Beseitigung der Ölleckagen unbedingt erforderliche Arbeiten nicht durchgeführt: so habe die Beklagte die Kettenkästen, welche undicht waren, nicht ausgebaut, den undichten Ventildeckel nicht ausgebaut, den undichten Dichtring am Flansch der Lenkpumpe nicht ausgebaut und die Schrauben nicht richtig angezogen. Hierbei handele es sich um Arbeiten, welche unabdingbar für die Beseitigung eines Ölverlustes seien. Aufgrund dieser mangelhaften Reparatur sei es bereits einige Monate später wieder zu einem Ölverlust gekommen.

9 Der Kläger beantragt,

10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.804,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger bereits bei der Erteilung des Reparaturauftrags darauf hingewiesen, dass für das vom Kläger genehmigte Budget nur die dringendsten Ölleckagen beseitigt werden könnten. Eine Generalüberholung bzw. eine komplette Motorrevision sei ihm dringend angeraten worden, diese habe er jedoch aus Kostengründen abgelehnt. Die Arbeiten und die Festlegung des Budgets hierfür seien in enger Absprache mit dem Kläger erfolgt. Im Rahmen des Reparaturauftrags sei nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Kosten für die Beseitigung der Ölleckagen in Rechnung gestellt worden; der Rest des Budgets hätten die sicherheitsrelevanten Reparaturen ausgemacht. Die vom Kläger als nicht durchgeführt monierten Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, da die jeweiligen Teile nicht undicht gewesen seien. Der Dichtring (Simmering) sei hingegen erneuert worden. Auch enthalte die Rechnung der Gebrüder Wilde, deren Ersatz der Kläger verlange, einige Positionen, welche nicht kausal auf etwaige Reparaturmängel der Beklagten zurückzuführen seien.

14 Das Gericht hat den Kläger sowie den Serviceleiter der Beklagten als instruierten Vertreter persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., N. und W.. Für das Beweisergebnis wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

15 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz aus §§ 631, 633, 634 Abs. 1 Nr. 2, 637 BGB. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Reparatur seines Fahrzeugs mangelhaft ausgeführt worden ist (hierzu unter 1.). Auch ein Anspruch aus der Verletzung einer Nebenpflicht wegen fehlerhafter Beratung aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB besteht nicht, da der Kläger eine solche Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht bewiesen hat (hierzu unter 2.)

17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 631, 633, 634 Abs. 1 Nr. 2, 637 BGB. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die von der Beklagten durchgeführte Reparaturleistung in dem Umfang, in welchem die Beklagte sie durchführen sollte (hierzu unter a.), mangelhaft war (hierzu unter b.).

a.

18 Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass eine Ölabdichtung nur zur Beseitigung der akuten Ölverluste und zur übrigen Herstellung der TÜV-Tauglichkeit erfolgen sollte, ohne dass jedoch eine Generalüberholung des Motors erfolgen sollte. Insoweit stellt allein die Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers knapp 4.000 km nach der Reparatur durch die Beklagte wieder Öl verlor, keinen Mangel im Sinne des § 633 BGB dar, ebenso wenig wie die das Nichtbestehen der Hauptuntersuchung etwa fünf Monate nach der erfolgten Reparatur.

19 Der Zeuge N. hat insoweit ausgeführt, der Kläger sei wegen einer starken Ölundichtigkeit seines Fahrzeugs in die Werkstatt gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Motor massiv Öl verloren. Es sei zunächst vereinbart worden, eine Befundung durchzuführen und den Ölverlust zu lokalisieren. Es habe sich dann herausgestellt, dass es an mehreren Stellen Ölundichtigkeiten gegeben habe und auch weitere Mängel vorgelegen hätten. Die erforderlichen Reparaturarbeiten seien dann in einem Angebot zusammengefasst worden, welches zwei Themen beinhaltete: das Bestehen der Hauptuntersuchung sowie das Stoppen des Ölverlusts. Das Angebot habe sich über etwa 20.000 EUR bis 30.000 EUR verhalten. Der Kläger sei dann dagewesen, um das Angebot mit ihm zu besprechen. Die in der Anlage B 2 ausgewiesenen 26.000 EUR seien dem Kläger kostenmäßig viel zu viel gewesen. Er habe ein Budget von 15.000 EUR angegeben. Beide hätten sich dann auf die notwendigsten Sachen, also die Verkehrssicherheit und die Einstellung des akuten Ölverlusts geeinigt und er habe einen eigenen Reparaturauftrag gefertigt. Dieser sei mit dem Kläger telefonisch besprochen und auch freigegeben worden. Eine komplette Motorrevision, die teilweise in dem ersten Kostenvoranschlag enthalten gewesen sei und die eigentlich zur Lokalisierung aller Undichtigkeiten erforderlich gewesen wäre, wäre aber von dem Reparaturbudget nicht umfasst gewesen. Er habe auch gegenüber dem Kläger kommuniziert, dass die Beklagte so gut wie möglich innerhalb des bestehenden Budgets den Ölverlust beseitigen und das Fahrzeug so eine gute Chance habe, durch den TÜV zu kommen. Auch habe er gesagt, dass es sich um eine notdürftige Abdichtung handele.

20 Die Aussage des Zeugen N. war glaubhaft. Zwar steht er als deren ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten näher als dem Kläger. Seine Aussage war jedoch inhaltlich überzeugend, widerspruchsfrei und wurde vor allem durch die Anlagen B 1 bis B 4 untermauert: während der Kläger in seiner Anhörung darlegte, es sei von Anfang an ein Betrag um die 15.000 EUR vereinbart worden und weitere Kommunikation habe nicht stattgefunden, hat der Zeuge anhand der vorhandenen Unterlagen ausgeführt, dass zunächst Reparaturkosten in Höhe von 26.000 EUR veranschlagt worden waren, welche dann sukzessive auf Betreiben des Klägers auf unter 15.000 EUR gesenkt worden seien. Dies ist aus der Proforma-Rechnung (Anlage B 2), welche einen Betrag von 26.057 EUR ausweist, deutlich erkennbar. Die Anlage B 3 wiederum enthält handschriftliche Berechnungen des Klägers, welche eine nachträgliche Berechnung von ca. 15.000 EUR ausweisen bei einer Reduktion der Proforma-Rechnung (Anlage B 2) um 8.000 EUR.

b.

21 Auch bezüglich der vom Kläger behaupteten konkreten Reparaturmängel hat die Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung des Gerichts geführt, dass die gerügten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Reparatur durch die Beklagte vorhanden waren und sie insoweit pflichtwidrig Reparaturmaßnahmen unterlassen hat.

22 Bezüglich der Kettenkästen hat der Kläger nicht bewiesen, dass diese zum Zeitpunkt der ersten Reparatur bereits undicht waren. Der Zeuge N. hat insoweit ausgeführt, es habe so ausgesehen, als ob die Kettenkästen undicht gewesen seien. Es könne jedoch auch sein, dass das Öl von oberhalb der Kettenkästen gekommen sei. Genauer habe er sich die Kettenkästen nicht angeschaut.

23 Der Zeuge W. führte aus, er habe das Fahrzeug im Mai 2018 repariert und zu diesem Zeitpunkt auch eine genaue Schadensdiagnose gemacht. Er bestätigte zwar, dass die Kettenkästen seiner Auffassung nach undicht gewesen seien, er konnte jedoch keine Aussage dazu treffen, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Reparatur durch die Beklagte im August 2017 undicht gewesen seien.

24 Bezüglich der Ventildeckel führte der Zeuge N. aus, er habe das Öl an den Ventildeckeln herunterlaufen sehen, es sei aber auch möglich, dass das Öl aus dem Nockenwellengehäuse herausgetropft sei. Der Zeuge W. stellte zwar fest, dass die Ventildeckel undicht waren, konnte jedoch ebenfalls keine Angaben dazu machen, ob diese Undichtigkeit bereits zum Zeitpunkt der Reparatur durch die Beklagte gegeben war.

25 Bezüglich des Dichtrings am Flansch der Lenkpumpe konnte der Zeuge N. keine Angaben machen. Der Zeuge W. führte aus, dass die Lenkpumpe undicht gewesen sei und er den Verdacht hege, aufgrund des Zustandes des Dichtrings (sehr hart) sei diese schon länger undicht gewesen. Allerdings stellte er diesbezüglich nur eine Vermutung an und konnte nicht bestätigen, dass der Dichtring bereits zum Zeitpunkt der Reparatur durch die Beklagte undicht gewesen sei.

26 Bezüglich der Schrauben führte der Zeuge W. aus, dass in der Tat die Schrauben an dem Ventildeckel nicht richtig festgeschraubt worden seien. Dies sei wahrscheinlich ein Neuschaden gewesen, da die Beklagte die Ventildeckel nicht bearbeitet habe. Allerdings konnte er diesbezüglich nicht sagen, ob die Undichtigkeit aufgrund der gelösten Schrauben schon längere Zeit bestand.

27 Der Zeuge W. vermutete zwar, dass einige der aktuellen undichten Stellen bereits seit längerer Zeit bestanden, konnte diesbezüglich jedoch für den Zeitpunkt der ersten Reparatur keine sichere Aussage treffen. Vielmehr führte er aus, dass der Motor schon 270.000 km gefahren sei und vermutlich nie ganz trocken sein würde, außer im Falle einer Motorrevision.

28 Der Kläger hat auch keine Ersatzansprüche aus einer Nebenpflichtverletzung der Beklagten. Der Kläger hat eine solche Pflichtverletzung nicht bewiesen. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit der Beklagten Gespräche geführt hat, in welchen von den ursprünglich veranschlagten Reparaturkosten deutliche Abschläge gemacht wurden und in welchen auch besprochen wurde, dass die Beklagte innerhalb des Budgets so gut wie möglich die bestehenden Ölundichtigkeiten beseitigen und das Fahrzeug TÜV-fähig machen würde (siehe oben unter 1a.).

29 Die Nebenforderungen entfallen mit der Hauptforderung.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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