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305 S 33/20•LG Hamburg 5. Zivilkammer, 2022-05-13, 305 S 33/20
305 S 33/20Kantonsgericht / V. Zivilkammer13.05.2022
Eine abweichende Landung an einem Flughafen (hier: Hannover) statt am planmäßigen Flughafen (hier: Hamburg) führt zu keinem Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn die Fluggäste mit einem Bustransfer vom Ausweichflughafen zum planmäßigen Zielflughafen gebracht werden und dort mit einer Ankunftsverspätung von unter drei Stunden ankommen und wenn beide Flughäfen (wie hier) dieselbe Region bedienen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. April 2021 - C-826/19). Verfahrensgang vorgehend EuGH, 6. Oktober 2021, C-253/21, Beschluss vorgehend LG Hamburg 5. Zivilkammer, 9. April 2021, 305 S 33/20, Vorlagebeschluss vorgehend AG Hamburg, 24. Juni 2020, 26 C 375/19
Entscheidungsdatum: 2022-05-13
Aktenzeichen: 305 S 33/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0513.305S33.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 5 Abs 1 Buchst c Nr 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004, Art 8 Abs 3 EGV 261/2004
Eine abweichende Landung an einem Flughafen (hier: Hannover) statt am planmäßigen Flughafen (hier: Hamburg) führt zu keinem Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn die Fluggäste mit einem Bustransfer vom Ausweichflughafen zum planmäßigen Zielflughafen gebracht werden und dort mit einer Ankunftsverspätung von unter drei Stunden ankommen und wenn beide Flughäfen (wie hier) dieselbe Region bedienen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. April 2021 - C-826/19).
Verfahrensgang
vorgehend EuGH, 6. Oktober 2021, C-253/21, Beschluss vorgehend LG Hamburg 5. Zivilkammer, 9. April 2021, 305 S 33/20, Vorlagebeschluss vorgehend AG Hamburg, 24. Juni 2020, 26 C 375/19
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.06.2020, Az. 26 C 375/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Kläger begehren die Zahlung von jeweils 400,00 € als Ausgleichsleistung aufgrund der Fluggastrechteverordnung (EG-VO Nr. 261/04) von der Beklagten.
2 Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug für den 8.6.2018 von G. C. nach H., für den eine Abflugzeit von 17:10 Uhr und eine Ankunftszeit in H. von 22:55 Uhr vorgesehen war. Die Entfernung betrug mehr als 3.500 km.
3 Der Flug wurde durchgeführt, die Landung erfolgte jedoch nicht in H., sondern in H1. Der Grund für die Flugplanänderung war eine leichte Verspätung des Fluges, so dass das Nachtflugverbot in H. zu beachten war. Ein außergewöhnlicher Umstand lag nicht vor. Von H1 wurden die Passagiere, so auch die Kläger, mit einem Reisebus nach H. transportiert.
4 Während die Kläger erstinstanzlich noch behauptet haben, dass sie mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in H. angekommen seien, haben sie diesen Vortrag in der Berufungsinstanz ausdrücklich nicht mehr weiter verfolgt (vgl. Schriftsatz vom 15.2.2021, Bl. 115 d.A.).
5 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, es handele sich um eine Annullierung des Fluges. Die Flugroute sei ein wesentlicher Bestandteil der Flugplanung. Mit der Änderung des Ankunftsflughafens habe die Beklagte die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben mit der Folge, dass es sich bei dem von den Klägern in Anspruch genommenen Flug von G. C. nach H1 um eine Ersatzbeförderung gehandelt habe.
6 Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
7 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es handele sich lediglich um eine Ankunftsverspätung von weniger als 3 Stunden, so dass Ausgleichsansprüche nicht in Betracht kämen. Die Beklagte habe die Flugplanung nicht aufgegeben, sondern den Flug durchgeführt mit der einzigen Abweichung, dass mit H1 ein anderer Ankunftsflughafen angeflogen und das Endziel H. mit dem Bus erreicht worden sei. Eine Änderung der Flugroute sei nach der Rechtsprechung des EuGH nur ein Indiz für eine Annullierung. Da keine weiteren entsprechenden Indizien hinzugetreten seien, scheide eine Annullierung hier aus. Auch führe eine nur geringfügige Änderung der Flugroute nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn sie nicht mit einer großen Ankunftsverspätung von über drei Stunden einhergehe.
11 Durch das der Beklagten am 30.6.2020 zugestellte Urteil vom 24.6.2020 hat das Amtsgericht Hamburg die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2019 zu zahlen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (vgl. Bl. 61 ff. d.A.).
12 Zur Begründung seines Urteils hat das Amtsgericht angeführt, dass den Klägern Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 400,00 € gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. lit. c), Nr. iii, 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) EG-VO 261/2004 zustehen würden. Bei der Umleitung des Fluges nach H1 handele es sich um eine wesentliche Flugplanänderung, die einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gleichstehe. Ergänzend wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils vom 24.6.2020 verwiesen (Az. 26 C 375/19, Bl. 61 ff. d.A.).
13 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Berufung ist am 2.7.2020, die Berufungsbegründung am 31.8.2020 beim Landgericht eingegangen.
14 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
15 Zur Begründung führt die Beklagte an, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg rechtsfehlerhaft ergangen sei. Eine Annullierung des Fluges sei nicht erfolgt, es liege lediglich eine verspätete Ankunft vor, die aber weniger als drei Stunden Verspätung mit sich gebracht habe. Würde man nun gleichwohl die Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichszahlung infolge einer Annullierung annehmen, so würde die Beklagte genauso gestellt, wie ein Luftfahrtunternehmen, welches den Flug gar nicht oder mit erheblicher Verspätung durchgeführt hätte. Dies widerspreche dem Schutzzweck der Fluggastrechteverordnung. Der EuGH habe die Frage der Annullierung unter der Prämisse bejaht, dass das vorlegende Gericht den tatsächlichen Ankunftsflughafen H1 nicht als einen Flughafen eingeordnet hat, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient, wie der ursprüngliche in der Buchung vorgesehene Flughafen H.. Der Flughafen H. habe aber auch das Einzugsgebiet H1 und bediene daher auch die Region H1.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.06.2020 (26 C 375/19) dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
18 Die Kläger beantragen,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertreten die Ansicht, dass ein Flug, wenn er den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein nicht erreiche, sondern auf einem anderen Flughafen landet, nicht als durchgeführt gelten könne. Ein solcher Flug sei annulliert.
21 Mit Beschluss vom 9.4.2021 hat die Kammer das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
22 Sind Art. 5 Abs. 1 lit. c Nr. iii, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass eine Annullierung eines Fluges vorliegt, wenn der Flug an einem anderen nicht in der Buchung vorgesehenen Ankunftsflughafen landet, der nicht in derselben Stadt, am selben Ort oder in derselben Region des in der Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt und die Fluggäste anschließend von diesem Flughafen mit einem Reisebus zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen gebracht werden, den die Fluggäste mit einer Ankunftsverspätung von weniger als 3 Stunden erreichen?
23 Mit Beschluss vom 6.10.2021 hat der EuGH die Vorlagefrage der Kammer wie folgt beantwortet (Rechtssache C-253/21, vgl. Bl. 207 ff. d.A.):
24 „Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen landet, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient.“
25 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zudem wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die Beschlüsse der Kammer vom 9.4.2021 und 17.6.2021 betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2022 Bezug genommen.
II.
26 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
27 Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen, da sie unbegründet ist.
28 Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. lit. c), Nr. iii, 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung (VO EG Nr. 261/04) steht den Klägern nicht zu.
29 Die Umleitung des streitgegenständlichen Fluges vom vorgesehenen Ankunftsflughafen H. zum Flughafen H1 und der anschließende Bustransfer der Fluggäste nach H. stellt keine Annullierung des Fluges gemäß der Fluggastrechteverordnung dar.
30 Gemäß Art. 2 lit. l) der Fluggastrechteverordnung ist eine Annullierung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
31 Hierzu hat der EuGH entschieden, dass es sich bei einem Flug im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvertrag handelt, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt, das die entsprechende Flugroute festlegt (vgl. EuGH, Urt. V. 10.7.2008, Emirates Airlines, C-173/07, juris, Rn. 40). Außerdem ist die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges, der nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (EuGH Urt. v. 19.11.2009, Sturgeon u.a., C-402/07 u. C/432/07, juris Rn. 30).
32 Da der Begriff „Flugroute“ somit die Strecke bezeichnet, die das Flugzeug vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen in einer festgelegten Abfolge zurückzulegen hat, reicht es folglich, damit ein Flug als durchgeführt betrachtet werden kann, nicht aus, dass das Flugzeug gemäß der geplanten Flugroute gestartet ist, sondern es muss auch seinen nach dieser Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Sousa Rodrìguez u.a., C-83/10, juris, Rn. 28).
33 Somit kann ein Flug nicht als durchgeführt angesehen werden, wenn er zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleitet wurde, so dass dieser Flug grundsätzlich als annullierter Flug gemäß Art. 2 lit. l der Fluggastrechteverordnung anzusehen ist, der einen Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c. i.V.m. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auslösen kann (EuGH, Urt. v. 22.4.2021, Austrian Airlines, C-826/19, juris, Rn. 36).
34 Die Vorlagefrage der hiesigen Kammer hat der EuGH dahingehend beantwortet, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c., Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug umgeleitet wurde und auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen landet, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.10.2021, Rn. 27, juris).
35 In dem besonderen Fall, dass der Ausweichflughafen, zu dem der Flug umgeleitet wurde, denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, hat der EuGH jedoch Art. 5 Abs. 1 lit. c., Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dahin ausgelegt, dass dieser umgeleitete Flug nicht als „annullierter Flug“ anzusehen ist (vgl. Urt. v. 22.4.2021, Austrian Airlines, C-826/19, Rn. 37 u. 44, juris).
36 Wann ein Ausweichflughafen denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, ist eine Frage, die zuvorderst durch die nationalen Gerichte zu beantworten ist. Der EuGH hat hierzu Folgendes grundsätzlich klargestellt:
37 „Was den Sinn der Begriffe „Ort, Stadt oder Region“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch anbelangt, so bezeichnen diese Begriffe zwar für sich genommen Gebiete, deren Umfang sich aus Grenzen ergibt, die durch Normen des Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts des Staates, zu dem diese Gebiete gehören, festgelegt sind, jedoch sind diese Begriffe, die in Form einer Aufzählung zusammengefasst und durch den Ausdruck „befinden sich … mehrere Flughäfen“ ergänzt werden, in Art. 8 III der VO Nr. 261/2004 dahin zu verstehen, dass sie sich weniger auf eine bestimmte Verwaltungs- oder politische Einheit unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene beziehen, sondern vielmehr auf ein Gebiet, das dadurch gekennzeichnet ist, dass in seiner unmittelbaren Nähe Flughäfen vorhanden sind, die es bedienen können.
38 Daraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 8 III der VO Nr. 261/2004 unerheblich ist, dass der tatsächliche Ankunftsflughafen und der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen in unterschiedlichen Gebietskörperschaften unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene liegen.“
39 (EuGH, Urt. V. 22.4.2021, Austrian Airlines, C-826/19, Rn. 23 f., juris).
40 Unerheblich ist vorliegend daher, dass sich die Flughäfen H. und H1 in unterschiedlichen Bundesländern befinden.
41 Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der ursprüngliche Zielflughafen und der Ausweichflughafen dieselbe Region „bedienen“ (vgl. EuGH, Urt. V. 22.4.2021, Austrian Airlines, C-826/19, Rn. 37, 43, juris), also ein sich jeweils überschneidendes Einzugsgebiet im Hinblick auf die den Flughafen nutzenden Passagieren haben.
42 Nach Auffassung der Kammer bedienen der ursprünglich vorgesehene Ankunftsflughafen H. und der Ausweichflughafen H1 dieselbe Region, so dass der streitgegenständliche Flug nicht als annulliert, sondern als verspätet zu betrachten ist (vgl. insoweit auch die Leitlinien zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vom 10.6.2016, Ziffer 3.2.4).
43 Zwar beträgt die Entfernung der Flughäfen H. und H1 ca. 160 Straßenkilometern (ca. 130 km Luftlinie). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass beide Flughäfen eine erhebliche Größe aufweisen. Der Flughafen H. ist der fünftgrößte Verkehrsflughafen Deutschlands. Im Jahr 2019 wurden mehr als 17 Millionen Passagiere befördert (vgl. insoweit auch den unbestrittenen Beklagtenvortrag, Schriftsatz vom 11.11.2021, S. 5, Bl. 225 d.A.). Unter Berücksichtigung der günstigen Verkehrsanbindung auf der Straße (Autobahn A 7) und der Schiene (ICE Verbindung), ist daher davon auszugehen, dass das Einzugsgebiet des Flughafens H. auch noch H1 umfasst. Ebenso geht die Kammer aufgrund der Größe des Flughafens H1s (neuntgrößter Verkehrsflughafen Deutschlands) und der genannten Verkehrsanbindung davon aus, dass zu dessen Einzugsgebiet H. gehört. Diese Annahme wird gestützt durch den gerichtsbekannten Umstand, dass auch Personen mit Wohnsitz in H. Flüge ab und nach H1 buchen, um etwa günstigere Flugpreise oder andere Flugzeiten in Anspruch nehmen zu können.
44 Trotz Abweichung von der Flugroute liegt damit keine Annullierung des Fluges vor, so dass Ansprüche nach Art. 5 Abs. lit. c), Nr. iii, 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung ausscheiden.
45 Auch ein Anspruch gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b), 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) EG-VO 261/2004 in Verbindung mit den durch den EuGH entwickelten Grundsätzen in der Rechtssache „Sturgeon“ (EuGH Urt. v. 19.11.2009 - C-432, 402/07 = NJW 2010, 43) steht den Klägern nicht zu.
46 Eine Ankunftsverspätung von über 3 Stunden liegt nach dem Vorbingen der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. insb. klägerischer Schriftsatz vom 15.2.2021, Bl. 115 d.A.) unstreitig nicht vor.
III.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
IV.
49 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
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