LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2021-12-22, 324 O 512/21

324 O 512/21Kantonsgericht22.12.2021

Regest

Es stellt keinen wichtigen Grund für einen Widerruf der Einwilligung in die Verbreitung eines Bildnisses dar, wenn ein Abgebildeter mit dem Verlauf eines Interviews oder mit dem Inhalt eines Fernsehberichts nicht einverstanden ist. (Rn.5) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. Januar 2022, 7 W 7/22, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 512/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-22

Aktenzeichen: 324 O 512/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1222.324O512.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Nr 1 KunstUrhG, § 823 BGB

Orientierungssatz

Es stellt keinen wichtigen Grund für einen Widerruf der Einwilligung in die Verbreitung eines Bildnisses dar, wenn ein Abgebildeter mit dem Verlauf eines Interviews oder mit dem Inhalt eines Fernsehberichts nicht einverstanden ist. (Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. Januar 2022, 7 W 7/22, Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 20.000,-- zu tragen.

Gründe

1 Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Der mit dem Antrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 22 Nr. 1 KUG. Denn die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin eine wirksame Einwilligung zur Verbreitung u.a. ihres Bildnisses erteilt (Anlage AG 7). Die Erteilung einer Einwilligung ist zwischen den Parteien unstreitig. Ausweislich des Wortlauts der Erklärung (“Appearance Release“) stimmte die Antragstellerin einer Anfertigung und weitreichenden Verwertung filmischer Aufzeichnungen ihrer Person sowie ihrer Stimme zu.

2 Diese Einwilligung hat die Antragstellerin nicht wirksam widerrufen. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet ist. Soweit die Antragstellerin glaubhaft macht, ihr sei mitgeteilt worden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen könne, steht dieser Vortrag demjenigen der Antragsgegnerseite diametral entgegen. In der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn T. C. (Anlage AG 15) macht dieser glaubhaft, dass zu keiner Zeit erwähnt worden sei, dass die Freigabe jederzeit widerrufen werden könne.

3 Im Übrigen stünde die Einräumung einer jederzeitigen und unbedingten Widerrufsmöglichkeit im erkennbaren Widerspruch zu dem mit der Einholung dieser Einwilligung verfolgten Zweck, nämlich, Rechtssicherheit hinsichtlich der Verwendung der angefertigten Aufnahmen zu erhalten.

4 Es liegt auch kein wichtiger Grund vor, der den Widerruf ausnahmsweise rechtfertigen würde.

5 Allein die Tatsache, dass ein Abgebildeter mit dem Verlauf eines Interviews oder mit dem Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden ist, stellt keinen Grund für einen Widerruf der Einwilligung dar (vgl. Kröner, in: HH-Komm/MedienR, 4. Aufl. 2021, Kap. 32 Rn. 33 m.w.N).

6 Von dem Vorliegen eins solchen wichtigen Grundes könnte beispielsweise auszugehen sein, wenn die Antragstellerin unter Vorspiegelung eines gänzlich anderen Kontextes der Dreharbeiten getäuscht oder überrumpelt worden wäre, ihre Einwilligung zu erteilen (Kröner a.a.O.). Hiervon ist indes bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht auszugehen, da diese selbst angibt, gewusst zu haben, dass die Dreharbeiten sich mit den Themen Recycling und der Organisation T. befassen sollten und die Antragstellerin hierzu interviewt werden sollte. Auf der Grundlage dieser Themenbeschreibung musste die Antragstellerin damit rechnen, dass ihr auch unangenehme und überraschende Fragen gestellt werden könnten, wie die im Beitrag thematisierte, dass von der Antragstellerin gesammelte und eigentlich zum Recycling in Großbritannien bestimmte Abfälle nach Bulgarien verbracht worden waren. Gegen die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Widerrufsmöglichkeit spricht weiter, dass die wiedergegebene erstaunte bzw. betroffene Reaktion der Antragstellerin diese nicht abträglich darstellt.

7 Nach dem zuvor Gesagten ist auch dem Antrag zu Ziff. 2 kein Erfolg beschieden. In dem fraglichen Bildausschnitt (Anlage ASt 10, Video 3, Timecode 10:23) erscheint der Wohnort der Antragstellerin (“S.“). Diesen teilt die Antragstellerin indes selbst mit, als sie die Abfallsammelstelle als auf ihrem Grundstück in Shaftesbury befindlich vorstellt. Damit ist die Wiedergabe des Wohnorts bereits von der wirksamen Einwilligung gedeckt.

8 Die Kammer weist darauf hin, dass sie die dänisch/englische Fassung des ausgestrahlten Beitrags bewertet hat und zwar der englischen Sprache, nicht aber der dänischen mächtig ist, was im vorliegenden Kontext und angesichts des im Übrigen unstreitigen Inhalts unschädlich ist.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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