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330 O 340/18•LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2022-01-18, 330 O 340/18
330 O 340/18Kantonsgericht18.01.2022
Vorliegen eines Sittenverstoßes als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeuges
Entscheidungsdatum: 2022-01-18
Aktenzeichen: 330 O 340/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0118.330O340.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 437 Nr 2 BGB, § 826 BGB, § 31 BGB
Vorliegen eines Sittenverstoßes als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeuges
Es fehlt an einem Sittenverstoß für einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn die verwendete Motorsteuerungssoftware nicht mit einer Prüfstandserkennungssoftware mit Umschaltlogik ausgestattet ist. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen. (Rn.42)
Aus dem Umstand, dass das KBA aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware eines Fahrzeugtyps einen Rückruf angeordnet hat, können für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür angenommen werden, dass von Seiten der Herstellerin billigend in Kauf genommen wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Amtliche Rückrufe können auch darauf beruhen, dass sich ein bei der Erteilung der Typengenehmigung eingenommener rechtlicher Standpunkt des Kraftfahrt-Bundesamts zwischenzeitlich geändert hat oder bestimmte tatsächliche Umstände, etwa eine Temperaturabhängigkeit der dargestellten Funktionsweise in der früheren Praxis des Bundesamts nicht in demselben Maß wie heute in den Blick genommen worden sind. (Rn.45)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 24/22
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 69.541,27 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz und Gewährleistungsansprüche geltend im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs vom Typ Porsche Cayenne im Juni 2016.
2 Der Kläger erwarb am 15.6.2016 bei der Beklagten zu 3), der P. N. H., ein Fahrzeug vom Typ Porsche Cayenne. Das Fahrzeug ist ausgestattet mit einem 3,0 Liter-Sechszylinderdieselmotor (V 6 3.0I) der Schadstoffklasse Euro 6, der eine Leistung von 193 kw (262 PS) erreicht.
3 Die Beklagte zu 2) ist die Dr. Ing. h.c. F. P. AG, die Beklagte zu 1) die A. AG. Die Beklagte zu 1) lieferte Diesel-Motoren an die Beklagte zu 2), welche diese in ihr Modell Porsche Cayenne, so auch in das streitgegenständliche Fahrzeug einbaute. Die Beklagte zu 2) stellte und stellt selbst keine Dieselmotoren her.
4 Der Kläger erwarb nach Verkaufsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) das vorzitierte Fahrzeug als Neuwagen zu einem Preis von 76.805,40 €, der dem Kläger von der Beklagten zu 3) am 7.11.2016 in Rechnung gestellt wurde. Der Kläger leistete einen Teilbetrag von 15.000 € aus eigenen Mitteln und finanzierte restliche 60.576,32 € über einen Darlehensvertrag mit der B.- Bank (Anlage K 2). Das Fahrzeug wurde an die Bank sicherungsübereignet.
5 Am 9.11.2016 wurde dem Kläger das am 7.11.2016 zugelassene Fahrzeug übergeben (Anlage K1). Wegen der an die Beklagte zu 3) entrichteten Kosten wird auf die Anlage K 1 ergänzend Bezug genommen (Fahrzeugabrechnung).
6 Mit Schreiben vom 22.12.2017 informierte die P. D. GmbH den Kläger darüber, dass ein Motor mit einer Software in sein Fahrzeug verbaut sei, durch die die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Deswegen solle ein Software Update durchgeführt werden (Anlage K26).
7 Bei den hier in Rede stehenden Fahrzeugen ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Jahr 2018 unter der Kennziffer AH09 einen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an zur „Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung für Fahrzeuge mit dem Motor 3,0L V6 TDI Euro-6“. Ein Fahrverbot wurde nicht angeordnet. Die Beklagte zu 1) setzte diesen Rückruf um, indem sie eine Aktualisierung der Motorensoftware vornahm. Das betreffende Software-Update wurde vom KBA für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp freigegeben und am 4.7.2018 bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt
8 Der Kläger ließ im weiteren Verlauf des Jahres 2018 gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 3) sowie im Verlaufe ab September 2018 anwaltlich vertreten Schadensersatzansprüche geltend machen und gegenüber der Beklagten zu 3) (mit Schreiben vom 13.9.2018, Anlage K 6) den Kaufvertrag anfechten und setzte eine Frist zur Beseitigung des „Mangels der multiplen Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerungssoftware“ bis zum 24.9.2018 bei Androhung des im Falle der fruchtlos verstreichenden Frist, den Rücktritt zu erklären. Die Forderungen des Klägers wurden abgelehnt, die Beklagte zu 3) wies die Anfechtung zurück. Mit weiterem Schreiben vom 26.10.2018 ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
9 Gegenüber der B. Bank ließ der Kläger mit Schreiben vom 6.7.2018 den Widerruf des Darlehensvertrages erklären. Dies wurde von der B. Bank am 24.7.2018 zurückgewiesen.
10 Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden. Er hätte das Auto nicht gekauft, wenn er dies gewusst hätte. Er habe einen Schaden in Form der abgeschlossenen Verträge erlitten. Im Wege der Naturalrestitution sei er so zu stellen, als ob er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Nach Durchführung des Software-Updates seien erhebliche Folgeschäden zu befürchten. Es gebe Zweifel, ob eine technische Behebung des Mangels überhaupt möglich sei. Der vertragsgemäße Zustand werde dadurch nicht hergestellt. Die Langlebigkeit von Fahrzeugkomponenten werde beeinträchtigt. Der Vorstand der Beklagten zu 1) sei von dem Einsatz der unzulässigen Motorsteuerungssoftware von Anfang an informiert gewesen und habe diese gebilligt, spätestens seit der Lieferung an die Beklagte zu 2). Jedenfalls habe der Vorstand davon Kenntnis haben müssen.
11 Die Beklagte zu 2) stelle zwar keine Dieselmotoren her. Sie habe aber den von der Beklagten zu 1) gelieferten Motor in das Fahrzeug eingebaut und in den Verkehr gebracht. Trotz Kenntnis der Vorgänge im V.-Konzern um den Abgasskandal und begründeten Zweifeln an der Normkonformität der von der Beklagten zu 1) gelieferten Motoren habe die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1) immer und immer wieder nach der Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware nachgefragt. Der Vorstand der Beklagten zu 2) sei ungeachtet dessen seit der ersten Lieferung der Dieselmotoren, spätestens jedoch mit Bekanntwerden des Abgasskandals im Bilde darüber gewesen, dass in dem Motor eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet werde und habe dieses billigend in Kauf genommen. Die Beklagte zu 2) habe den Motortyp nicht geprüft und sich ausschließlich auf schriftliche Bestätigungen der Beklagten zu 1) verlassen, dass die gelieferten Motoren in Ordnung seien.
12 Der Anspruch gegen die Beklagte zu 3) ergebe sich nach Anfechtung des Kaufvertrags aus § 812 BGB aber auch aus §§ 437 Nr. 2, 346 BGB. Er, der Kläger, sei durch arglistige Täuschung der Beklagten zu 3) zum Kauf des Fahrzeugs bestimmt worden. Die Beklagte zu 3) hätte den Kläger über die Software aufklären müssen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei wegen Vorliegens eines erheblichen Sachmangels wirksam erfolgt. Die verbauten Abschalteinrichtungen stellten einen solchen Mangel dar. Die Nacherfüllung sei unzumutbar, da die Beklagte zu 3) arglistig gehandelt habe. Das Vertrauen des Klägers in die Beklagte zu 3) sei zerrüttet. Es verbleibe ohnehin ein merkantiler Minderwert.
13 Der Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) ergebe sich aus §§ 826 BGB sowie § 831 BGB Die sittenwidrige Handlung der Beklagten zu 2) liege in der unterlassenen Überprüfung des Motors auf Verwendung einer verbotenen Abschalteinrichtung sowie im Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter billigender Inkaufnahme, dass der Kunde einen wirtschaftlich negativen Kaufvertrag schließen würde.
14 Das ursprünglich vom Kläger gegen die (vormalige) Beklagte zu 4) - B. Bank - gerichtete Verfahren ist durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25.6.2019 abgetrennt und das Verfahren insoweit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stuttgart verwiesen worden.
15 Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug am 14.4.2020 zum Preis von 35.000 € bei einem Kilometerstand von 122.929 veräußert (Anlage K 45). Er beantragt unter Erledigung der Klage im Übrigen zuletzt,
16 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 47.529,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 34.432,08 EUR seit Rechtshängigkeit, aus jeweils weiteren 809,67 EUR seit dem 01.12.2018, 02.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 02.01.2020, 01.02.2020 und 01.03.2020, aus weiteren 667,22 EUR vom 01.04.2020 bis zum 20.04.2020 sowie aus weiteren 142,45 EUR seit dem 20.04.2021 zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 18.581,04 EUR, die sich nach folgender Formel berechnet (Laufleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages: 0 km):
17 (75.576,32 EUR x 122.929 gefahrene Kilometer) : 500.000 km;
18 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 EUR zu zahlen.
19 Die Beklagten beantragen,
20 die Klage abzuweisen.
21 Sie schließen sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht an.
22 Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, das Fahrzeug weise keinen Sachmangel auf. Das Fahrzeug sei voll funktionsfähig und verfüge über eine EG-Typgenehmigung nach der EU6-Abgasnorm, die unstreitig nicht aufgehoben worden sei. Im Auto des Klägers sei unstreitig kein EA189-Motor eingebaut. Der Motor im Wagen des Klägers weise nicht die bei EA189-Motoren vorhandene Umschaltlogik auf. Anders als bei den EA189 Motoren habe kein neuer Betriebsmodus entwickelt werden müssen, sondern lediglich die Konditionierung des Warmlaufmodus im Straßenbetrieb sei vom KBA als nicht ausreichend erachtet worden. Deswegen sei es in der Steuerungssoftware zu Anpassungen gekommen. Das KBA habe das Software-Update mit Bestätigung vom 18.10.2017 (Anlage B 6) freigegeben. Es treffe nicht zu, dass das Fahrzeug des Klägers aufgrund des Updates einen Wertverlust erleide.
23 Sie, die Beklagte zu 3), habe den Kläger auch nicht getäuscht. Sie habe bei Vertragsschluss keine Kenntnis davon gehabt, dass die Konditionierung des Warmlaufmodus nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes nicht ausreichend ist. Die Anfechtung des Kaufvertrags sei daher unwirksam. Der Kläger habe ihr zudem nicht wirksam eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, die grundsätzlich erforderlich gewesen wäre. Die lediglich hilfsweise gesetzte Frist sei unwirksam und lediglich zum Schein gesetzt worden. Der vom Kläger behauptete Mangel sei jedenfalls unerheblich. Die Mangelbeseitigung sei für weniger als 100 EUR möglich, das sei weniger als 1% des Kaufpreises.
24 Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass bereits nach den Ausführungen des Klägers keine Handlung der Beklagten zu 2) vorliege, die eine deliktische Haftung begründen könnte. Unstreitig habe sie die Dieselmotoren nicht hergestellt, sondern von der Beklagten zu 1) bezogen. Selbst wenn man eine Täuschung durch sie, die Beklagte zu 2), annehmen wollte, wäre diese nicht kausal für den Kaufentschluss des Klägers geworden. Umweltaspekte hätten bei der Kaufentscheidung des Klägers keine Rolle gespielt. Der Kläger habe auch keinen Schaden erlitten. Er sei wegen der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs auch nicht Eigentümer des Autos. Zudem sei das Auto sicher und fahrbereit. Ein Minderwert, der auf eine Handlung der Beklagten zu 2) zurückzuführen wäre, sei nicht dargelegt oder ersichtlich.
25 Das streitgegenständliche Fahrzeug habe keinen Motor des Typs EA 189 (EU5). Der vorliegende Motor habe daher nicht zwei Betriebsmodi. In dem Fahrzeug sei ein SCR-Katalysator zur Reduktion von Stickoxiden verbaut. Dieser werde mit der künstlichen Harnstofflösung AdBlue betrieben. Für die Umwandlung von Stickoxiden benötige der Katalysator eine Betriebstemperatur von mindestens 150 Grad Celsius. Nach einem Kaltstart sei die Wirksamkeit des Katalysators stark eingeschränkt. Daher verfüge das Fahrzeug über einen sog. Warmlauf-Modus, der dafür sorge, dass sich der Katalysator schneller aufheize. Nach Auffassung des Kraftfahrbundesamts sei die Konditionierung des Warmlaufmodus im Straßenbetrieb nicht ausreichend. Das werde nun durch eine Anpassung der Steuerungssoftware geändert. Damit sei die Beanstandung behoben, was durch den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18.10.2017 bestätigt werde. Der Vortrag des Klägers zu etwaigen negativen Folgen des Software-Updates bei EA 189 Motoren sei für das vorliegende Fahrzeugs nicht relevant.
26 Sie, die Beklagte zu 2), habe den Kläger auch nicht getäuscht. Sie sei unstreitig nicht am Vertragsschluss beteiligt. Insbesondere habe der Kläger auch eine Täuschung hinsichtlich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht schlüssig dargelegt. Dem Kläger sei durch eine Handlung der Beklagten zu 2 auch kein Schaden entstanden. Auch durch das Software-Update entstehe dem Kläger kein Schaden. Derlei sei von diesem auch nicht hinreichend dargetan.
27 Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass sie unstreitig weder Herstellerin noch Verkäuferin des Fahrzeugs sei. Sie habe keinen Kontakt zum Kläger gehabt. Es liege keine Handlung ihrerseits vor, die als Täuschung oder sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren wäre. Irgendeine Täuschung wäre auch nicht kausal für die Kaufentscheidung des Klägers. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden.
28 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 25.6.2019, 1.9.2020 und 7.12.2021 ergänzend Bezug genommen.
29 Die Klage ist in ihrem verbliebenen Umfang gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg jedenfalls gem. § 39 ZPO auch in Bezug auf die Beklagten zu 2) und zu 3) örtlich zuständig. Diese haben eine örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht gerügt.
30 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Autokaufs bzw. auf Schadensersatz gegen die Beklagten.
I.
31 Gegen die Beklagte zu 3) kommen zwar kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche in Betracht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 437 Nr. 2, 346 ff. BGB liegen jedoch nicht vor. Der Kläger kann daher nicht wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 3) zurücktreten.
32 Zwar hatte das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach der als Anlage K 17 vorgelegten Veröffentlichung der Bundesregierung und der als Anlage K14 und K 36 vorgelegten Veröffentlichung des KBA springt der sogenannte Warmlaufmodus des SCR Katalysators im normalen Straßenverkehr nicht so an, wie es auf dem Prüfstand der Fall ist, mit der Folge, dass die Stickoxidreduktion im normalen Straßenverkehr nicht im gleichen Umfang erfolgt, wie auf dem Teststand. Die P. D. GmbH teilte mit Schreiben vom 22.12.2017 mit, dass ein Motor mit einer Software in das Fahrzeug des Klägers verbaut sei, „durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden“ (Anlage K26). Diese Mitteilung muss sich die Beklagte zu 3) zurechnen lassen. Die aufgezeigten Umstände stellen einen Sachmangel an dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug dar, da der Erwerber erwartet - und auch erwarten darf - dass die Stickoxidreduktion im normalen Straßenbetrieb im gleichen, zumindest aber in ähnlichem Umfang erfolgt, wie es auf dem Prüfstand der Fall ist und dass insoweit keine erheblichen Unterschiede bestehen.
33 Wegen dieses Sachmangels aber haftet die Beklagte zu 3) dem Kläger nicht. Denn unstreitig ist das hierzu vom KBA freigegebene Software-Update bereits am 4.7.2018 im erworbenen Fahrzeug aufgespielt worden. Damit aber war der Mangel beseitigt und bestand im Zeitpunkt der Anfechtung, der Nachfristsetzung und des erklärten Rücktritts nicht mehr.
34 Zudem hätte das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rücktrittsrecht aber auch ungeachtet dessen vorausgesetzt, dass er der Beklagten zu 3) als Verkäuferin erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Hieran fehlte es. Dem Kläger wurde vielmehr durch die P. D. GmbH mit Wirkung für die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 22.12.2017 (Anlage K26) eine kostenfreie Mangelbeseitigung durch Installation des erforderlichen Softwareupdates angeboten. Diese Maßnahme ist zur Mangelbeseitigung und Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs geeignet, wie sich aus dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18.10.2017 (Anlage B6 der Beklagten zu 3)) ergibt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat in der Mitteilung vom 18.10.2017 nämlich bestätigt, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Weiter bleiben die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert. Die vom Kläger lediglich vermuteten Nachteile treten danach nicht ein. Mit Blick auf die vom Kläger geäußerten Befürchtungen auftretender Nachteile durch das Aufspielen des Software-Updates fehlt es zudem auch an hinreichend konkretem Vorbringen. Denn der Kläger, der das Fahrzeug bis zu dessen Veräußerung für die Dauer von 1 3/4 Jahr nach Aufspielen des Updates weiter nutzte, wäre in der Lage gewesen, derlei nachteilige Entwicklungen zu identifizieren und zum Gegenstand seines Vortrages zu machen. Das ist aber nicht geschehen.
35 Auch ein Rückabwicklungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Verkäufer der Beklagten zu 3) - wie vom Kläger behauptet - diesem auf dessen Frage hin mitteilte, dass er sich in Bezug auf das streitgegenständliche Auto wegen des sog. Dieselskandals keine Sorgen machen müsse. Denn der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass dem Verkäufer bekannt war, dass es insoweit ein Problem hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs geben könnte. Arglist erfordert jedoch Kenntnis von dem angeblich verschwiegenen Umstand. Diese konnte der Kläger nicht darlegen.
II.
36 Gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), mit denen der Kläger unstreitig keine Verträge geschlossen hat, kommen nur deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese bestehen jedoch nicht.
37 Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht weder gegen die Beklagte zu 2), noch gegen die Beklagte zu 1).
38 Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Es fehlt nach Ansicht des Gerichts bereits an einem Sittenverstoß der Beklagten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19).
39 Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Aktenzeichen VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30).
40 Gemessen hieran ist ein Sittenverstoß nicht anzunehmen.
41 Nach diesen Maßstäben beruhte im sogenannten „VW-Diesel-Abgas-Skandal“, auf den sich der Kläger mehrfach bezieht, das die Rückabwicklung des Erwerbs gegenüber dem Hersteller begründende Unwerturteil darauf, dass dieser ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht hatte, bei dem evident das Risiko bestand, dass die Zulassungsbehörde – wenn sie denn von der Ausgestaltung der sog. Umschaltlogik, also davon erführe, dass die vorgeschriebene Abgasreinigung überhaupt nur auf dem Prüfstand funktionierte – eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung vornehmen würde, weil Fahrzeuge mit dem EA189-Motor wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entsprachen und/oder von ihnen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausging. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Mai 2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19) liegt eine sittenwidrige Handlung eines Automobilherstellers insbesondere in einem Fall vor, der durch folgende Umstände gekennzeichnet ist: Der Hersteller hat die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab. Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht. Ein solches Verhalten stehe - so die Argumentation des Bundesgerichtshofs - einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Aktenzeichen VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 8. März 2021, Aktenzeichen VI ZR 505/19).
42 Um einen solchen (extremen) Ausnahmefall handelt es sich vorliegend ersichtlich nicht. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit sind nicht erfüllt. Die Beklagten zu 1) und 2) weisen zutreffend darauf hin, dass die hier verwendete Motorsteuerungssoftware nicht mit der Prüfstandserkennungssoftware mit Umschaltlogik, wie sie die Volkswagen AG in ihrem Motor vom Typ EA189 eingesetzt hatte und in deren Einsatz der Bundesgerichtshof ein sittenwidriges Verhalten des Automobilherstellers gegenüber dem Fahrzeugkäufer gesehen hat, zu vergleichen ist. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, wie sie die in dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (Aktenzeichen VI ZR 252/19) entschiedenen Rechtsstreit verklagte Herstellerin zum Einsatz gebracht hatte.
43 Nach dem Vorbringen des Klägers, dessen Ausführungen in weiten Teilen ein anderes als das streitgegenständliche Fahrzeug nennen (Porsche Macan) und insoweit einen konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug ganz überwiegend vermissen lassen, war zwar die Funktion des Warmlaufmodus des SCR-Katalysators wegen der unterschiedlichen Funktion auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässig und weist das Fahrzeug deswegen einen Sachmangel auf.
44 Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es jedoch nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten als verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände hat der Kläger aber nicht dargelegt.
45 Die vom Kläger aufgezeigten Umstände reichen für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagten zu 1) und 2) handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Eine Sittenwidrigkeit ließe sich nur dann feststellen, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und sie diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hat (BGH a.a.O.). Zur Darlegung einer solchen Kenntnis hätte es konkreten Vortrags des Klägers zu den hier in Rede stehenden Fahrzeugen und dem Motortyp bedurft; zumal die Beklagten im Rahmen einer ihr möglicherweise obliegenden sekundären Darlegungslast detailliert zu den Zusammenhängen hinsichtlich der Entwicklung und Produktion der Fahrzeuge, den Hintergründen und Funktionsweisen des in Rede stehenden Systems zur temperaturabhängigen Funktion des SCR-Katalysators sowie zu den weiteren von dem Kläger kritisierten Funktionen der Motorsoftware vorgetragen hat. Dagegen trägt der Kläger hierzu in weiten Teilen unter Bezugnahme auf andere Fahrzeuge und evident andere Sachverhalte vor, ohne sich weder konkret auf das streitgegenständliche Fahrzeug noch auf dieses Verfahren zu beziehen. Allein der Umstand, dass die Volkswagen AG - als Konzernmutter der Beklagten zu 1) und 2) - in anderen Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat, begründet aber keinen generellen Anschein zu Lasten der Beklagten zu 1) und 2), den diese widerlegen müssten.
46 Der Umstand, dass das KBA bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp nachträglich im Jahr 2018 im Hinblick auf festgestellte Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware einen Rückruf angeordnet hat, bietet für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten zu 1) und 2) im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung im Jahr 2016 billigend in Kauf genommen haben, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Unstreitig verfügte das Fahrzeug durchgehend über eine wirksame Typengenehmigung. Allein der Umstand, dass in dem Fahrzeug – wie auch in einer Vielzahl anderer Modelle – eine bestimmte Steuerung oder ähnliche Steuerungen zum Einsatz gekommen sind, die sich bei objektiver Betrachtung als unzulässig herausgestellt haben, besagt nichts über eine bei deren Implementierung durch die Beklagte zu 1) subjektiv getroffene Einschätzung zu deren Zulässigkeit. Insbesondere ist der Umstand, dass nachträglich ein Rückrufbescheid ergeht, kein Anhaltspunkt dafür, dass im Typgenehmigungsverfahren bewusst unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des SCR-Katalysators gemacht worden sind. Amtliche Rückrufe können ebenso darauf beruhen, dass sich ein bei der Erteilung der Typengenehmigung eingenommener rechtlicher Standpunkt des Kraftfahrt-Bundesamts mittlerweile geändert hat oder bestimmte tatsächliche Umstände, etwa eine Temperaturabhängigkeit der dargestellten Funktionsweise in der früheren Praxis des Bundesamts nicht in demselben Maß wie heute in den Blick genommen worden sind.
47 Die Kammer sieht nach allem auch keinen Anlass, näher aufzuklären, in welcher Weise die verschiedenen Mechanismen der Abgasreinigung bei dem streitgegenständlichen Modell genau funktionieren und ob sie – am „richtigen“ Maßstab gemessen – die Tatbestände unzulässiger Abschaltvorrichtungen erfüllen oder nicht. Die Vorschrift des § 826 BGB gewährt, wie ausgeführt, Schadensersatzansprüche in krassen Fällen, in denen das Verhalten des Schädigers nach den Maßstäben aller billig und gerecht Denkenden als besonders verwerflich erscheinen muss. So liegt der Fall – im Gegensatz zu den oben beschriebenen Fällen des EA189-Motors von Volkswagen, der so eingerichtet war, dass er die vorgeschriebenen Abgaswerte überhaupt nur auf dem Prüfstand einhalten konnte und deshalb von vornherein offensichtlich so nicht zulassungsfähig war – hier ersichtlich nicht. Vorliegend geht es auch nach dem klägerischen Vortrag lediglich um mutmaßliche Modifikationen einer grundsätzlich funktionsfähigen Abgasreinigung. Die jeweiligen technischen Auslegungen mag man, s.o. unter Ziffer I., als vorschriftenwidrig und als Sachmangel ansehen können. Für den Vorwurf eines von vornherein schlechthin verwerflichen Geschäftsgebarens der Beklagten zu 1) und 2) reichen die von dem Kläger dargelegten Umstände hingegen nicht. Insbesondere lassen sich aus den im Jahr 2018 festgestellten Unregelmäßigkeiten keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Beklagten zu1) und 2) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2016 ziehen.
48 Betreffend die Beklagte zu 2) kommt zudem hinzu, dass diese im Zusammenhang mit der Lieferung der Motoren durch die Beklagte zu 1) nach dem Vorbringen des Klägers immer und immer wieder nach der Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware nachgefragt und sich auf die schriftlichen Bestätigungen der Beklagten zu 1), die gelieferten Motoren seien in Ordnung, verlassen habe. Allein dies steht ohne weiteren - hier nicht erfolgten - Vortrag des Klägers der Annahme einer verwerflichen Gesinnung der maßgeblichen Organge der Beklagten zu 2) entgegen.
49 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Presseberichte und Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft München II anführt, ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte sich daraus für die hier vorliegenden Fahrzeuge und die in Rede stehenden Motortypen ergeben sollen.
50 Nach allem fehlt es an Anhaltspunkten für das Vorliegen der für den Anspruch aus § 826 BGB erforderlichen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zu 1) und 2). Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) - und wie unter Ziffer I. ausgeführt auch der Beklagten zu 3) - lässt sich in diesem Zusammenhang mithin nicht feststellen.
51 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
52 Insbesondere scheiden Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB aus. Auch diese Anspruchsgrundlagen setzen einen Vorsatz bezüglich der Unzulässigkeit der Abschaltvorrichtung und des kausalen Eintritts eines Schadens voraus. Ein solcher kann indes vorliegend nicht festgestellt werden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
53 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Denn bei diesen Normen handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetze sind solche, die zumindest auch den Individualschutz des Einzelnen bezwecken, ohne dass dies einen bloßen Reflex der Vorschrift darstellt. Demgegenüber dienen die in VO (EG) 715/2007 festgelegten Abgasgrenzwerte ausweislich der vorangestellten Erwägungsgründe der Verbesserung der Luftqualität und damit typischerweise der Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19; Urteil vom 30.07.2020, Aktenzeichen VI ZR 5/20). Die VO (EG) 715/2007 zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. dessen Vollendung durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zug mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht (BGH a.a.O.).
54 Die §§ 6, 27 EG-FGV, scheiden als Schutzgesetze ebenfalls aus, weil sie nicht den Schutz individueller Interessen berücksichtigen. Vielmehr sind sie ein klassisches Beispiel einer nur die Allgemeinheit schützenden Norm (BGH a.a.O.).
55 Zudem hat die Beklagte zu 2) auch nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen, da sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung trotz der klägerseits gerügten Softwaremanipulation (formell) wirksam bleiben.
56 Mangels Anspruch dem Grunde nach bestehen auch die weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht.
57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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