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307 O 371/20•LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2021-11-19, 307 O 371/20
307 O 371/20Kantonsgericht19.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-19
Aktenzeichen: 307 O 371/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1119.307O371.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 63.699,28 € festgesetzt.
1 Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal.
2 Der Kläger erwarb am 25.07.2015 von der P. Niederlassung H. GmbH einen Neuwagen der Marke Porsche, Modell Cayenne 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer... zum Kaufpreis vom € 98.190,25. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger über ein Bankdarlehen; das Fahrzeug wurde der Bank sicherungsübereignet. Das Fahrzeug ist mit einem 3,0-Liter-V6-Turbodieselmotor, Abgasnorm EURO 6, ausgestattet. Ob es sich dabei um einen Motor mit der Modellbezeichnung EA 897evo handelt, oder, wie von der Beklagten vorgetragen, um einen EA 896G2, ist streitig.
3 Herstellerin und Entwicklerin des Motors ist die Firma A., die Motorsteuerung und die dazugehörige Software wurde von VW geliefert und von A. mit dem Motor vernetzt und bedatet. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs.
4 Am 28.07.2017 erließ das Kraftfahrtbundesamt eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typengenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, weil die Bedatung des Warmlaufmodus als unzulässig festgestellt worden war. Der Kläger ließ das dazu erforderliche Softwareupdate im Jahr Dezember 2018 aufspielen.
5 Mit Bescheid vom 14.05.2018 sprach das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten einen verbindlichen Rückruf aus wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Modelle Cayenne 4.2 Liter V8 TDI und Macan 3.0 Liter V6 TDI EURO 6.
6 Mit Anwaltsschreiben vom 30.07.2020 (Anlage K 24) forderte der Kläger die Beklagte auf, binnen zwei Wochen Schadensersatz in Höhe € 65.394,70 (Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz) Zug um Zug gegen Abholung des Fahrzeuges am Wohnsitz des Klägers zu leisten.
7 Der Kläger behauptet,
8 er sei Eigentümer des Fahrzeuges, er habe das Darlehen bereits abgelöst, das Fahrzeug sei an ihn zurückübereignet worden (Anlagen K 28, K 29). Der Motor des Fahrzeugs sei vom sog. „Abgasskandal“ betroffen. Die Motorsoftware sei derart modifiziert, dass die Werte der EURO-Abgasnorm nur auf dem Prüfstand eingehalten würden, im Straßenbetrieb wichen diese Werte erheblich ab. Die Motorsteuerungssoftware passe durch eine Lenkwinkelerkennung in der Prüfstandssituation die Schaltstrategie an und verringere bei den Prüfstandsmessungen die Abgaswerte. Außerdem verfüge die Motorsteuerung über ein Thermofenster und eine Aufheizstrategie. Das KBA habe den Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges amtlich angeordnet. Bei Kenntnis der Manipulationen hätte der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit abgasmanipuliertem Motor habe die Beklagte den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Der Vorstand der Beklagten habe in zurechenbarer Weise von den Manipulationen Kenntnis haben müssen, jedenfalls habe er die Schädigung der Käufer durch den Einbau des Motors billigend in Kauf genommen. Wolfgang H., der von 2001 bis 2007 Chef der Motorenentwicklung von A., anschließend des gesamten Konzerns und ab 2011 Entwicklungsvorstand der Beklagten gewesen sei, habe Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen gehabt oder sich beschaffen können. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten seit 2010, M. M., der seit 25. September 2015 Vorstandsvorsitzender der V. AG ist und wenige Wochen später zum Aufsichtsratsvorsitzenden des A. AG gewählt wurde, sei aufgrund seiner Tätigkeit ab März 2015 auch im Vorstand des Mutterkonzerns V. AG und über alle Tatsachen des Abgasskandals informiert gewesen; auch der jetzige Vorstandsvorsitzende B. sei über den gesamten Sachverhalt informiert.
9 Der Kläger erklärt den Klagantrag zu 1. hinsichtlich eines Betrages von € 2.793,50 für erledigt und beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60.905,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Porsche vom Typ Cayenne 3.0 TDI mit der Fahrzeug-Identnummer: ... nebst 2 Schlüsseln, KfZ-Schein und Serviceheft,
11 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.342,62 EUR freizustellen.
12 Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung und beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie behauptet,
15 in dem Fahrzeug sei der Motor EA 8962G von A. verbaut. Es handele sich um ein völlig anderes Produkt als der VW-Motor EA 189, eine Umschaltlogik wie im EA 189 sei im EA 8962G nicht enthalten. Bis Juni 2017 habe die Beklagte keine Kenntnis von unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt. Auf Nachfragen ab dem 22.09.2015 habe A. der Beklagten bis zum 08.06.20217 mehrfach bestätigt, dass die EU V6 (TDI) Motoren keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten würden. Das Abgasverhalten des Fahrzeuges habe die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst.
16 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2021 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2021 Bezug genommen.
I.
17 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen PKW keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung, §§ 823 ff. BGB.
18 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht nicht.
19 Ob die vom Kläger gerügten Umstände der Motorsteuerung – Thermofenster, Lenkwinkelerkennung und Aufheizstrategie – unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, kann offenbleiben, denn es fehlt jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des Sittenwidrigkeitsvorwurfs. Eine für die Wertung als sittenwidrig erforderliche Täuschungsabsicht sowie ein Schädigungsvorsatz der Beklagten kann vor dem Hintergrund, dass sie den streitgegenständlichen Motor und dessen Steuerung nicht selbst entwickelt und hergestellt hat, anders als in der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19) nicht angenommen werden.
20 a) Der BGH hat ein sittenwidriges Verhalten angenommen, wenn ein Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entscheidet, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem Kraftfahrt-Bundesamt stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn 16-27, zitiert nach juris). In jenem zum Dieselmotor EA 189 Euro 5 der V. AG ergangenen Urteil war die Software bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16-27, zitiert nach juris). Die mit einer derartigen - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht (BGH a.a.O., Rn. 17, 23, 25, zitiert nach juris). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH a.a.O., Leitsatz 1 und Rn. 23, 25, zitiert nach juris; Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 17, zitiert nach juris).
21 b) Für den Sittenwidrigkeitsvorwurf reicht es nicht aus, dass eine solche auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung bei der Mutter- und/oder Schwestergesellschaften der Beklagten getroffen worden ist, von denen die Beklagten den Motor samt Steuerung zum Einbau in ihre eigenen Fahrzeugtypen hinzugekauft hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, 1670, Tz. 20). Ein sittenwidriges Vorgehen kommt nur dann in Betracht, wenn die Beklagte an dieser Strategieentscheidung beteiligt war oder die für die Beklagte handelnden Personen wussten, dass die von den anderen Konzerngesellschaften gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in Verkehr brachten (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, 1670, Tz. 21).
22 c) Der Kläger hat aber eine solche sittenwidrige Strategieentscheidung der Beklagten selbst oder die Beteiligung der Unternehmensleitung der Beklagten an einer auf Täuschung des KBA abzielenden Entscheidung ihrer Muttergesellschaft nicht vorgetragen. Auch, dass Personen, für deren Verhalten die Beklagte gemäß § 31 BGB einzustehen hat, in Kenntnis der Ausstattung der Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen diese Motoren in das Fahrzeug einbauen und in Verkehr bringen ließen, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Vortrag, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis haben müssen oder sich verschaffen können zeigt, dass Kläger Kenntnis der Personen H., M. und B. lediglich vermutet und in Blaue hinein behauptet mit der Folge, dass dem Beweisangebot durch deren Vernehmung als Zeugen nicht nachzugehen ist. Der Umstand, dass H. vor seiner Tätigkeit als Entwicklungsvorstand bei der Beklagten bereits bei der A. AG und im Gesamtkonzern Entwicklungschef gewesen sein mag, führt ohne weitere Anhaltspunkte nicht zu dem Schluss, dass er auch von Täuschungssoftware wusste; ebenso besagt die frühere Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden M. bei V. oder der Umstand, dass er ab März 2015 zusätzlich einen Sitz im V.-Vorstand erhielt, nicht, dass er vor Herstellung und In-Verkehr-Bringen des streitgegenständlichen Neufahrzeuges, das der Kläger im Sommer 2015 gekauft hat, Kenntnis von den Manipulationen der Motorsteuerung des darin einzubauenden A. Motors hatte. Weshalb der erst nach Herbst 2015 zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ernannte O. B. Kenntnis von Täuschungssoftware in diesen Motoren gehabt habe sollte und wie sich diese Kenntnis auf das vor dessen Vorstandstätigkeit hergestellte Fahrzeug des Klägers hätte auswirken können oder müssen, erschließt sich ebenfalls nicht.
23 2. Der Kläger kann einen gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch mangels eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der handelnden Personen auch nicht mit Erfolg auf § 831 BGB stützen.
24 3. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bestehen schon deshalb nicht, weil es außer an der vorsätzlich begangenen Täuschung des Klägers durch die Beklagte über das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 18, zitiert nach juris).
25 4. Einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, steht entgegen, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der Norm liegt. Der Gesetz- und Verordnungsgeber bezweckte mit den genannten Vorschriften nicht (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer und wollte an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung keinen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags knüpfen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 76, zitiert nach juris).
26 5. Mit der ganz überwiegenden Auffassung ist auch der Schutzgesetzcharakter des Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 zu verneinen, so dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers auch insoweit ausscheiden (OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2020 – 12 U 1702/19, BeckRS 2020, 21726 Rn. 31, beck-online).
II.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.
28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
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