Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 2021-05-31, 13 U 105/10

13 U 105/10Obergericht / Civil Chamber 1331.05.2021

Regest

1. Werden die Baukosten überschritten, haftet der Architekt für den daraus entstehenden Schaden, wenn die Parteien ausdrücklich oder konkludent eine Baukostenobergrenze vereinbart haben. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze trägt der Auftraggeber.(Rn.42) 3. Geht der Auftraggeber von einer festen Obergrenze aus und ist dem Architekten dieser Betrag bekannt, muss der Auftraggeber gegenüber dem Architekten mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, dass der Betrag in keinem Fall überschritten werden darf.(Rn.42)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat — 13 U 105/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-31

Aktenzeichen: 13 U 105/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2021:0531.13U105.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 631 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Werden die Baukosten überschritten, haftet der Architekt für den daraus entstehenden Schaden, wenn die Parteien ausdrücklich oder konkludent eine Baukostenobergrenze vereinbart haben.

  2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze trägt der Auftraggeber.(Rn.42)

  3. Geht der Auftraggeber von einer festen Obergrenze aus und ist dem Architekten dieser Betrag bekannt, muss der Auftraggeber gegenüber dem Architekten mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, dass der Betrag in keinem Fall überschritten werden darf.(Rn.42)

Orientierungssatz

  1. Für die konkludente Vereinbarung einer Kostenobergrenze trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.42)

  2. Ein in einer "Kostenkontrolle" genannter Betrag belegt noch nicht, dass der Auftraggeber deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass dieser Betrag keinesfalls überschritten werden dürfe, und noch weniger, dass der Architekt sich hierauf auch verbindlich eingelassen hätte.(Rn.42)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 608/21) ist zurückgenommen worden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 19. Mai 2010, 317 O 177/07

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2010, Az. 317 O 177/07, in Ziffer 1 und 3 seines Tenors abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 12.135,57 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4, die Klägerin 1/4.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.230,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2 Ergänzend wird festgestellt, dass es unstreitig zwischen den Parteien nicht zu einer ausdrücklichen Vereinbarung über einen von der Klägerin einzuhaltenden Kostenrahmen gekommen ist.

3 Die Beklagten verfolgen ihre Auffassung weiter, dass der Klägerin weder für Planungen bezogen auf den Umbau, noch auf den Anbau ihres Wohnhauses ein Architektenhonorar zustehe.

4 Hilfsweise setzen sie den Forderungen der Klägerin einen Schadensersatzanspruch entgegen, der sich ihrer Auffassung nach daraus ergebe, dass die Klägerin bezogen auf den Umbau nicht die kostengünstigste Alternative geplant hätten, obwohl den Herren He. und Hi. bewusst gewesen sei, dass die Mittel der Beklagten begrenzt gewesen seien.

5 Hinsichtlich des Anbaus sei es schon nicht zum Abschluss eines Architektenvertrages gekommen; dass Anbaukosten in die Gesamtkalkulation und eine „schemenhafte Planung“ in den Bauantrag für den Umbau aufgenommen worden seien, lasse insoweit einen Rückschluss nicht zu, weiter als bis zu Akquisebemühungen der Klägerin sei man hier nicht gelangt. Dies gelte auch für die Kostenermittlung Anl. B 3. Ebenso sei streitig, ob insoweit Leistungen der LP 3 tatsächlich erbracht worden seien.

6 Die Honorarforderung der Klägerin sei auch nicht fällig, es fehle weiterhin eine prüfbare Schlussrechnung im Sinne des § 8 HOAI, zu Unrecht habe sich die Kammer insoweit auf Anl. K 11 sowie K 24/25 gestützt. Um- und Anbau hätten auch nicht getrennt abgerechnet werden dürfen, die Kammer habe insoweit zu Unrecht § 23 HOAI herangezogen.

7 Hinsichtlich der Höhe des Honorars für den Umbau habe sich die Kammer nicht auf die Kürzungen nach der „Steinfort-Tabelle“ stützen dürfen, sondern vielmehr eigene Feststellungen treffen müssen.

8 Hinsichtlich der - ausdrücklich hilfsweise (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung vom24.09.2010) - zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung halten die Beklagten daran fest, dass der Umbau fehlerhaft, nämlich mit überflüssigem Aufwand, geplant worden sei.

9 Der mit dem Schreiben Anl. K 2 mitgeteilte Aufwand von ca. € 63.000 sei dann tatsächlich deutlich überschritten worden, ohne dass die Klägerin die Beklagten darüber bis zur Fertigstellung des Rohbaues informiert hätte. Zudem sei den Architekten von vornherein mitgeteilt worden, dass der Finanzierungsrahmen für den Umbau eng sei und nicht mehr als € 60.000 zur Verfügung stünden. Herr Hi. habe ausdrücklich erklärt, dass die in Anl. K22 für den Umbau genannten € 63.000 das Maximum dessen sei, was für den Umbau anfallen werde. Irgendwelche Gespräche zu den Kostensteigerungen habe es dann nicht mehr gegeben, diese seien erstmals in einer e-mail vom 30.12.2005 aufgetaucht, als der Umbau bereits erheblich fortgeschritten gewesen sei.

10 Dem Beklagten zu 2 sei im Gespräch zu Anl. K 2 am 11.11.2005 zwar bewusst gewesen, dass die Planung der Klägerin von der Planung von Frau F. abgewichen sei, er sei jedoch davon ausgegangen, dass dies alles in den genannten € 63.000 drin gewesen sei. Der handschriftliche Vermerk auf S. 5 von Anl. K 2 stamme von ihm, das sei aus seiner Sicht der Auftrag gewesen, den er erteilt habe.

11 Die Pflichtverletzung ergebe sich insbesondere daraus, dass die Planvorgaben der Architektin von A. zur Lösung der Vorgaben der Beklagten geeignet gewesen seien und in der Umsetzung deutlich günstiger gewesen wären. Die Klägerin habe schlicht vergessen zu berücksichtigen, dass ihre von den Vorgaben der Frau von A. abweichende Planung - teure - Eingriffe in die Statik mit sich gebracht habe.

12 Bei korrekter Kostenermittlung durch die Klägerin würden die Beklagten die alternative Planung der Frau von A. umgesetzt haben, die - anders als die Klägerin - nicht mit Wirkungen für die Statik in den Bestand eingegriffen haben würde. Die Planung der Klägerin habe auch nicht zu einem gegenüber der Planung von A. hochwertigeren Ergebnis geführt.

13 Die Beklagten beantragen,

14 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

15 Die Klägerin beantragt,

16 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

17 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

18 Auch hinsichtlich des Anbaues habe jedenfalls zu LP 2 eine Architektenvertrag existiert, wie sich aus den Gesamtumständen ergebe. Es sei insoweit nicht nur um Akquise gegangen, vielmehr hätten die Beklagten ein Gesamtprojekt realisieren wollen, für dass die Klägerin Leistungen und eben auch bezogen auf LP 2 des Anbaues erbracht habe.

19 Die Kostenermittlung zum Umbau sei nicht zu beanstanden. Zu Recht sei die Kammer von der Kostenberechnung Anl. K 10 und der Rechnung Anl. K 11 ausgegangen. In der Kostenkontrolle K 2 habe die Klägerin die Umbaukosten im Übrigen nicht auf € 63.386,10 geschätzt, vielmehr sei ein Betrag von 7,5% für „Unvorhergesehenes“ zu addieren; den Bauherren sei auch mitgeteilt worden, dass Anl. K 2 nur vorläufigen Charakter habe. Damit aber habe die Klägerin die Umbaukosten von vornherein deutlich höher als mit den von den Beklagten € 60.000 veranschlagt. Zudem sei dem Beklagten schon in einem Telefonat ca. Mitte Oktober 2005 eine Gesamtbausumme von € 230.000 genannt worden, da man gemerkt habe, dass man mit der ersten groben Kostenschätzung nicht auskommen würde; demgegenüber habe Herr P. € 180.000 genannt. Ein maximales Limit für die Bausumme hätten die Beklagten nicht angegeben.

20 Die Schlussrechnung Anl. K 24/25 sei vollständig prüffähig, die getrennte Abrechnung für An- und Umbau gem. § 23 Abs. 1 HOAI zulässig.

21 Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung unter Anwendung der „Steinfort-Tabelle“ sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt.

22 Eine Fehlplanung des Umbaus habe es nicht gegeben; eine Bausummengarantie habe die Klägerin nie gegeben. Über die Entwicklung der Baukosten seien die Beklagten während der Bauphase kontinuierlich informiert worden. Ein Vergleich zur Planung von A.n (bzw. der zuvor tätigen Architektin F.) sei nicht zu ziehen, da die Klägerin eben gerade nicht eine identische Planung habe erstellen sollen. Tatsächlich habe ihre Planung auch zu einem deutlich werthaltigeren Ergebnis geführt, als die Planung F./von A..

23 Der Einzelrichter hat den Geschäftsführer He. der Klägerin sowie beide Beklagte gem. § 141 ZPO angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2014 Bezug genommen.

24 Es ist Beweis erhoben worden aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.06.2014 zu den Behauptungen der Beklagten, dass ein dem im Ergebnis dem Entwurf der Klägerin gleichwertiger Umbau entsprechend der Planung der Architektin von A. (Anl. B 6 und B 21) auch mit Kosten von nicht mehr € 63.000,- brutto hätte realisiert werden können und dass bei Ausführung des Umbaues nach den vorgenannten Plänen der Architektin von A. das Gebäude den gleichen Verkehrswert aufgewiesen haben würde, wie nunmehr nach Ausführung des Umbaus entsprechend den Plänen der Klägerin.

25 Nach diversen Rückfragen des Sachverständigen und Anforderung verschiedener Unterlagen durch diesen hat zur Klärung des weiteren Vorgehens des Sachverständigen eine mündliche Verhandlung stattgefunden; wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.04.2019 Bezug genommen.

26 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. vom 14.10.2020 und 03.01.2021 sowie zur Anhörung des Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2021.

27 Im Termin vom 03.05.2021 haben die Beklagten beantragt, ein Sachverständigengutachten zu ihrer Behauptung einzuholen, dass die Planung von A. nach den zur Akte gereichten Unterlagen technisch zu realisieren gewesen wäre.

II.

28 Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.

29 1.) Das Rechtsmittel der Beklagten dringt durch, soweit die Kammer der Klägerin eine Vergütung in Höhe von € 959, 22 für Leistungen bezogen auf den am Gebäude der Beklagten beabsichtigten Anbau zugesprochen hat.

30 Eine Einigung der Parteien über die Erbringung von Architektenleistungen durch die Klägerin hinsichtlich des Anbaus ist schon nicht schlüssig dargelegt worden.

31 Unstreitig ist es zur Unterschrift der Beklagten unter den „Vertragsvorschlag“ der Klägerin vom 22.12.2005 (Anl. K 28), der sich laut Betreff auch auf den „Neubau Leistungsphase 2“ bezog, nie gekommen.

32 Bei dieser Sachlage kann nicht schlicht daraus, dass die Unterlagen Anl. K 1 und K 5 bestimmte Aussagen zum Anbau enthielten, auf eine Einigung hinsichtlich des Anbaus geschlossen werden, da der Umbau zwingend tatsächlich auf den Anbau abgestimmt werden musste (schon wegen der erforderlichen Übergänge).

33 Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kostenermittlung Anl. B 3 vom 30.12.2005/12.01.2006 eine bestimmte Aussage zum Anbau enthält - dies trägt den Schluss, dass man sich über den ins Auge gefassten Anbau ausgetauscht hat, lässt gerade mit Rücksicht auf die fehlende Unterschrift aber nicht den sicheren Rückschluss auf eine Einigung zu.

34 2.) Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner hinsichtlich der Planung des Umbaues ein Honoraranspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu.

35 Der Einzelrichter nimmt insoweit umfassend auf die überzeugenden Ausführungen der Kammer Bezug, die insoweit mit der Berufung erhobenen Rügen greifen nicht durch.

36 a) Die Schlussrechnung Anl.K 11 ist i.V.m. mit dem Kostenanschlag Anl.K 24/K25 prüffähig und damit gem. § 8 HOAI fällig.

37 Insoweit ist nicht erheblich, ob die Kostenberechnungen Anl. K 24/K 25 der im laufenden Verfahren mit Rücksicht auf das Beklagtenvorbringen vorsorglich erstellten Rechnung Anl. K 23 zugeordnet waren - entscheidend ist ihr Inhalt, den die Kammer zutreffend bewertet hat.

38 b) Der Einwand der Beklagten, dass An- und Umbau nicht getrennt hätten abgerechnet werden dürfen, hat sich erledigt, da der Klägerin hinsichtlich des Anbaus ohnehin keine Vergütung zusteht.

39 c) Hinsichtlich der Höhe der Forderung nimmt der Einzelrichter umfassend Bezug auf die zutreffende Berechnung der Kammer S. 7 - 10 der angefochtenen Entscheidung, die sich im Rahmen des insoweit durch § 287 ZPO eröffneten Spielraumes halten.

40 d) Keinen Erfolg hat der hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten.

41 Die Feststellung der Kammer, wonach nicht explizit eine Kostenobergrenze hinsichtlich des Umbaus vereinbart worden war, ist in zweiter Instanz von den Beklagten nicht angegriffen worden.

42 Dass konkludent eine Kostenobergrenze vereinbart worden wäre, haben die Beklagten nicht schlüssig dargelegt bzw. nicht beweisen können. Die eingereichten Unterlagen sind insoweit nicht eindeutig: zwar taucht in der „Kostenkontrolle“ Anl. K 2 der Betrag von € 63.386,10 auf, der die Kosten für den Umbau aufaddiert und den Vertretern der Klägerin war offenbar auch bekannt, dass der Beklagte zu 2, der den entsprechenden handschriftlichen Vermerk auf Anl. K 2 angebracht hatte, davon ausging, dass es sich hierbei um die Kosten des Umbaues handele. Dies belegt aber noch nicht, dass der Beklagte zu 2 (bzw. die Beklagten) deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass dieser Betrag keinesfalls überschritten werden dürfe und noch weniger, dass die Klägerin sich hierauf auch verbindlich eingelassen hätte.

43 Der Gesellschafter He. der Beklagten hat in seiner Anhörung gem. § 141 ZPO ausdrücklich erklärt, dass ihm und seinem Mitgesellschafter Herrn Hi. von Seiten der Beklagten nicht ausdrücklich dargelegt worden sei, das es für die Durchführung der Umbaumaßnahmen eine finanzielle Obergrenze gebe (S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 14.04.2014), während beide Beklagte das Gegenteil vorgebracht haben (aaO., s. 8 und 9). Da die Beteiligten nach dem vom Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gleich glaubwürdig, ihre Aussagen gleich glaubhaft waren, ergibt sich ein non-liquet, das zu Lasten der hinsichtlich der Vereinbarung einer finanziellen Obergrenze beweisbelasteten Beklagten geht. Insbesondere wurden beiderseits durchaus plausible Erklärungen der jeweiligen Darstellung vorgebracht: während die Beklagten erklärt haben, dass seitens der Bank gerade für den Umbau ein enger finanzieller Rahmen abgesteckt worden sei, da dieser den Wert der Immobilie nicht sonderlich steigern werde (aaO., S. 8), hat Herr He. ebenso schlüssig vorgebracht, dass zu Beginn der Zusammenarbeit vor allem der gegebene Zeitdruck im Vordergrund gestanden habe und verschiedene Kostenpositionen erst im laufenden Umbau aufgetaucht seien (aaO., S. 4).

44 e) Dass die Klägerin eine schuldhafte Schlechtleistung erbracht hätte, da der Umbau nach den Plänen der Architektin von A. zu einem Preis von ca. € 63.000 durchführbar gewesen wäre und zu einem im Verhältnis zur Planung der Kläger gleichwertigen Resultat geführt haben würde, haben die Beklagten nicht beweisen können.

45 Allerdings ist durch das Gutachten des Sachverständigen K. vom 14.10.2020 (zu Beweisfrage 1b) bewiesen, dass das Gebäude der Beklagten nach einem Umbau nach den Plänen der Architektin von A. den selben Verkehrswert aufgewiesen hätte wie nach der vorhandenen Ausführung nach den Plänen der Klägerin. Der Sachverständige hat unter sachgerechte Anwendung des Wertermittlungsverfahrens nach der ImmoWertV überzeugend hergeleitet, dass die Planung von A. zur gleichen Kubatur und auch der gleichen Nutzfläche geführt hätte, wie die vollzogene Planung der Klägerin, während sich allein der Zuschnitt von Bad, Schlafzimmer, Flur und WC sowie die Position einer Treppe geändert hätte - dass solche Änderungen nicht zu einer am Markt nachweisbaren Wertunterschieden führen (Gutachten vom 01.10.2020, S. 25) ist absolut plausibel und überzeugend, da der Bodenwert hiervon per definitionem von vornherein nicht betroffen ist und unstreitig auch die Planung von A. nicht etwa zu einem so ungewöhnlichen Grundriss oder Schnitt von Räumen geführt hätte, dass insoweit Wertabschläge bei Vermietung (Ertragswert) oder Verkauf (Vergleichswert) zu erwarten gewesen wären. Insoweit sind auch von den Parteien Bedenken gegen das Gutachten nicht geltend gemacht worden.

46 Nicht bewiesen ist hingegen die Behauptung der Beklagten, dass die Planung von A. tatsächlich mit einem Aufwand von nicht mehr als ca. € 63.000 hätte durchgeführt werden können.

47 Insoweit hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2021 sein schriftliches Gutachten vom 03.01.2021 überzeugend dahingehend erläutert, dass die Planung von A. nicht so weit fortgeschritten gewesen sei, als dass sicher erkennbar gewesen wäre, ob nach ihr - anders als nach der Planung der Klägerin - insbesondere (teure) Eingriffe in die Statik des Gebäudes vermeidbar gewesen wären (S. 3 - 5 des Sitzungsprotokolls vom 03.05.2021). Überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass beispielsweise im Bereich der Treppe, aber auch hinsichtlich des Übergangs vom Flur zu Raum 5 der Planung von A. nicht zu entnehmen sei, ob der Einbau von Stahlträgern erforderlich wäre.

48 Damit aber ist das Gutachten für die Beweisbehauptung der Beklagten schon unergiebig geblieben - die Planung von A. war tatsächlich entgegen der Auffassung der Beklagten keine bzw. noch keine taugliche Grundlage für eine konkrete Kostenermittlung, sie hätte noch weiter vorangetrieben werden müssen, um auf ihrer Basis hinreichend sicher abschätzen zu können, mit welchen konkreten Kosten bei ihrer Umsetzung zu rechnen gewesen wäre. Damit haben die Beklagten letztlich ihre Behauptung zur Fehlerhaftigkeit der klägerischen Planung auf eine Planung gestützt, die - wie erst durch das Sachverständigengutachten erkennbar wurde - von vornherein als Vergleichsmaßstab ungeeignet war.

49 Damit ist zugleich dem von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2021 angebrachten Beweisantrag nicht nachzugehen: Ob die Planung von A. technisch zu realisieren gewesen wäre, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO analog) bzw. könnte auch als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO analog), da dies nichts dazu aussagt, ob sie mit weniger Aufwand hätte durchgeführt werden können, als die tatsächlich verwirklichte Planung der Klägerin.

50 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

51 Der Streitwert war gem. § 45 Abs. 3 GKG mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten um den Betrag des der Klägerin zugesprochenen Honorars zu erhöhen, da insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung ergeht.

52 4.) Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.05.2021 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens.

53 Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Planung von A. noch nicht so weitreichend ausgeführt gewesen sei, war diese Feststellung von dem gerichtlichen Beweisbeschluss gedeckt: Dessen Formulierung hatte in der Tat als Prämisse unterstellt, dass - entsprechend der Behauptung der Beklagten - die Planung von A. tatsächlich realisierbar gewesen wäre und daher hinsichtlich der anfallenden Kosten mit der tatsächlich ausgeführten Planung der Klägerin vergleichbar sei und folglich durch den Vergleich die Behauptung der Beklagten erwiesen werden könne, dass die Planung von A. kostengünstiger ausgefallen wäre.

54 Selbstverständlich musste der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung auch prüfen, ob denn die Prämisse einer Umsetzbarkeit der Planung von A., so wie sie von den Beklagten in das Verfahren eingeführt worden war, überhaupt gegeben war - da dies, wie überzeugend dargelegt (s.o.), nicht der Fall war, war der Sachverständigenbeweis im Sinne der Beweisbehauptung der Beklagten schon nicht ergiebig. Dem Sachverständigen war gerade nicht abverlangt, die unvollständige Planung von A. in dem Sinne zu vervollständigen, dies hätte sich vielmehr als reine Ausforschung dargestellt, da die Beklagten eben behaupten, dass die Planung von A. - so wie sie vorliegt und nicht in irgendeiner Bearbeitung oder nach Vervollständigung - mit weniger Aufwand umsetzbar gewesen sei, als die Planung der Klägerin und genau hierauf auch ihren Vorwurf einer Falschberatung durch die Klägerin stützen.

55 Hieran ändert es nichts, dass der Sachverständige gleichwohl noch Berechnungen dazu angestellt hat, wie teuer denn die Umsetzung der Planung von A. ausgefallen wäre, wenn man unterstellte - was anhand der Unterlagen gerade nicht zu klären war - dass sie in gleicher Weise Eingriffe in den Bestand des Gebäudes auslösen würde, wie die Planung der Klägerin.

56 Nach dem Stand der Akte bestehen schließlich auch keine Zweifel daran, dass dem Sachverständigen tatsächlich der komplette Akteninhalt zur Verfügung gestanden hat.

57 Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.05.2021 bietet keinen Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens.

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