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323 O 262/21•LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2021-10-26, 323 O 262/21
323 O 262/21Kantonsgericht26.10.2021
Eine Klinik muss die kryokonservierten Keimzellen eines Verstorbenen dann nicht zum Zwecke einer künstlichen Befruchtung an die Lebensgefährtin herausgeben, wenn die Herausgabe dieser Zellen nach dem Tod des Spenders ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden ist.(Rn.3) (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 23. Zivilkammer, 6. Oktober 2021, 323 O 262/21, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. November 2021, 6 W 28/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-10-26
Aktenzeichen: 323 O 262/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1026.323O262.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 4 Abs 1 Nr 3 ESchG, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Eine Klinik muss die kryokonservierten Keimzellen eines Verstorbenen dann nicht zum Zwecke einer künstlichen Befruchtung an die Lebensgefährtin herausgeben, wenn die Herausgabe dieser Zellen nach dem Tod des Spenders ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden ist.(Rn.3) (Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 23. Zivilkammer, 6. Oktober 2021, 323 O 262/21, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. November 2021, 6 W 28/21, Beschluss
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 06.10.2021 wird nicht abgeholfen.
1 Die sofortige Beschwerde vom 20.10.2021 gegen den Beschluss der Kammer vom 06.10.2021 ist zulässig, aber unbegründet.
2 Es fehlt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung an einem Verfügungsanspruch i. S. d. §§ 935, 940 ZPO.
3 Einem Herausgabeanspruch steht in jedem Fall die Regelung in § 9 Ziff. 2. e. des Lagerungsvertrages entgegen.
4 Das von dem verstorbenen Lebensgefährten der Antragstellerin gespendete kryokonservierte Keimmaterial ist dem Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts zuzurechnen, so dass Dritte einen Anspruch auf Herausgabe und Verwendung des Materials allenfalls mittelbar aus diesem höchstpersönlichen Recht ableiten können. Einem solchen Anspruch sind dann aber in jedem Fall auch die Grenzen gesetzt, denen die Verfügungsfreiheit des Spenders unterlag.
5 Der Ausschluss einer Weisung an die Antragsgegnerin, das Keimmaterial nach dem Tode des Spenders an Dritte herausgeben zu müssen, ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Insbesondere wird dadurch nicht der Vertragszweck gefährdet, da dieser angesichts der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG bei objektiver Betrachtung nicht in der Verwendung des Keimmaterials nach dem Tod des Spenders besteht. Eine solche vertragliche Regelung ist vielmehr zum Schutz der Mitarbeiter der Antragsgegnerin geboten, die sich ansonsten bei der Frage nach einer Herausgabe des Keimmaterials zur Verwendung nach dem Tod des Spenders angesichts der Gesetzeslage jedenfalls einer erheblichen rechtlichen Unsicherheit und der möglichen Strafbarkeit ihres Handelns ausgesetzt sehen würden.
6 Die in der Beschwerdebegründung anklingende Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sei die unterbliebene Herausgabe des Keimmaterials zu Lebzeiten des Spenders vorzuwerfen, ist ebenfalls unzutreffend. Soweit sie geltend macht, dem Spender hätte eine fristlose Kündigung des Lagerungsvertrages ermöglicht werden müssen, übersieht sie bereits, dass der Spender gemäß der Regelung in § 9 Ziff. 3. des Lagerungsvertrages unabhängig von seinem Kündigungsrecht jederzeit die sofortige Herausgabe des Keimmaterials verlangen durfte. Von diesem Recht hat der Lebensgefährte der Antragstellerin in seinem Schreiben vom 03.12.2020 aber gerade nicht Gebrauch gemacht, sondern lediglich angekündigt, die Abholung der Proben gemeinsam mit dem Kinderwunschzentrum in M. organisieren zu wollen (Anlage A 3). Bis zu seinem Tod am 16.12.2020 ist es dann zu keiner weiteren Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin wegen der Herausgabe des Keimmaterials gekommen.
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