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5 Ws 36/21, 5 Ws 36/21 - 5 OBL 64/21•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, 2021-06-18, 5 Ws 36/21, 5 Ws 36/21 - 5 OBL 64/21
5 Ws 36/21, 5 Ws 36/21 - 5 OBL 64/21Obergericht / Criminal Chamber 518.06.2021
1. Es besteht berechtigter Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln, wenn seine Reaktionen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Vielzahl von (Vollzugs-)verfahren anhängig gemacht hat, die für den abgelehnten Richter mit einer erheblichen Arbeitsbelastung verbunden waren, die Besorgnis entstehen lassen, dass der sich der abgelehnte Richter gleichsam „mit dem Rücken an der Wand“ sieht, und sich in dieser Lage – allein um sich behaupten zu können – von Überlegungen leiten lässt, die nicht frei von Willkür sind. Diese Besorgnis kann sich insbesondere aus Formulierungen in einem Beschluss der von dem abgelehnten Richter geführten Strafvollstreckungskammer ergeben. (Rn.26) 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn in dem Beschluss aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Vollzugsverfahren anhängig gemacht hat, zum einen auf einen „paranoiden Persönlichkeitsanteil“ geschlossen wird, ohne dass ersichtlich wäre, woher die Strafvollstreckungskammer die für einen so weitgehenden Schluss nötige psychiatrische Fachkunde nimmt. Wird zudem in dem Beschluss behauptet, dass sich dies „im Zweifel prognostisch auswirke“, muss bei einem unbefangenen Betrachter die Befürchtung geweckt werden, dass die Kammer dem Beschwerdeführer damit drohen will, den Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechtzuhalten, solange dieser bei seiner Praxis bleibt, die Kammer mit Vollzugssachen zu „überhäufen“.(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg Strafvollstreckungskammer, 6. Mai 2021, 633 StVK 368/15
Entscheidungsdatum: 2021-06-18
Aktenzeichen: 5 Ws 36/21, 5 Ws 36/21 - 5 OBL 64/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2021:0618.5WS36.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Es besteht berechtigter Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln, wenn seine Reaktionen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Vielzahl von (Vollzugs-)verfahren anhängig gemacht hat, die für den abgelehnten Richter mit einer erheblichen Arbeitsbelastung verbunden waren, die Besorgnis entstehen lassen, dass der sich der abgelehnte Richter gleichsam „mit dem Rücken an der Wand“ sieht, und sich in dieser Lage – allein um sich behaupten zu können – von Überlegungen leiten lässt, die nicht frei von Willkür sind. Diese Besorgnis kann sich insbesondere aus Formulierungen in einem Beschluss der von dem abgelehnten Richter geführten Strafvollstreckungskammer ergeben. (Rn.26)
Ein solcher Fall liegt vor, wenn in dem Beschluss aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Vollzugsverfahren anhängig gemacht hat, zum einen auf einen „paranoiden Persönlichkeitsanteil“ geschlossen wird, ohne dass ersichtlich wäre, woher die Strafvollstreckungskammer die für einen so weitgehenden Schluss nötige psychiatrische Fachkunde nimmt. Wird zudem in dem Beschluss behauptet, dass sich dies „im Zweifel prognostisch auswirke“, muss bei einem unbefangenen Betrachter die Befürchtung geweckt werden, dass die Kammer dem Beschwerdeführer damit drohen will, den Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechtzuhalten, solange dieser bei seiner Praxis bleibt, die Kammer mit Vollzugssachen zu „überhäufen“.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg Strafvollstreckungskammer, 6. Mai 2021, 633 StVK 368/15
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33 als Strafvollstreckungskammer, vom 6.5.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
1 Mit Urteil vom 27.1.2004 verhängte das Landgericht gegen den nunmehr 55-jährigen Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
2 Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum 7.2.2016. Am 8.2.2016 wurde er in die Abteilung für Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel verlegt.
3 Mit Beschluss vom 9.3.2016 beschloss das Landgericht die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung. Seither ist mehrfach die Fortdauer der Sicherungsverwahrung beschlossen worden, wobei die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Beschwerdeführers jeweils erfolglos blieben. Die letzte Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer erging am 24.3.2020. In den Gründen des Beschlusses, an dem VRiLG …als Vorsitzender Richter mitgewirkt hat, heißt es auf S. 7 der Beschlussausfertigung u.a.:
4 „Nach Überzeugung der Kammer sind für die Anlasstaten beim Verurteilten offenkundig vorliegende dissoziale Persönlichkeitsanteile zumindest mitursächlich gewesen. In seinem gegenüber der JVA und dem Gericht extrem rechthaberischen und querulatorischen Verhalten des Verurteilten tritt aber auch ein paranoider Persönlichkeitsanteil hervor, der sich im Zweifel zusätzlich prognostisch auswirkt.“
5 Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26.6.2020 verworfen. Die erstmals in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob der Vorsitzende Richter … wegen angeblicher Äußerungen im Rahmen der Anhörung und wegen der oben zitierten Passage als befangen anzusehen ist, hat der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung ausdrücklich offengelassen, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer keinen Befangenheitsantrag gestellt hatte.
6 In den Vollzugsverfahren 633 Vollz 14/17 und 633 Vollz 59/18 lehnte der Verurteilte den Vorsitzenden Richter … mit Schriftsatz vom 11.9.2020 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete dies zum einen damit, dass der abgelehnte Richter das Verfahren sehr zögerlich betreibe. Daraus, dass sich der abgelehnte Richter auf die erhobenen Verzögerungsrügen nicht geäußert habe, ergebe sich, dass er bewusst unzumutbare Belastungen des Verurteilten in Kauf nehme und möglicherweise rechtswidrigem Verhalten der JVA Vorschub leiste. Mit Schreiben vom 21.10.2020 führte der Verurteilte ergänzend aus, dass er die Ablehnung des Vorsitzenden Richters … auch darauf stütze, dass dieser ihm rechthaberisches bzw. querulatorisches Verhalten vorwerfe, das sich dies im Zweifel prognostisch negativ auswirke. Sein Ablehnungsantrag beinhalte zudem die grundsätzliche Ablehnung des Richters in allen zukünftigen Vollzugs- und Vollstreckungssachen.
7 Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch des Verurteilten in der Sache 633 Vollz 14/17 mit Beschluss vom 17.3.2021 als unbegründet zurück. Für die Bearbeitungsdauer in dem Verfahren 633 Vollz 14/17 liege ein sachlicher Grund vor, der – wie sich aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ergebe – in der hohen Belastung mit einer Vielzahl von Vollzugsverfahren des Antragstellers und anderer Sicherungsverwahrter liege. Der abgelehnte Richter nehme insoweit eine Priorisierung nach Dringlichkeit vor. Ab dem 1.10.2020 sei eine Änderung der Geschäftsverteilung in Kraft getreten, mit der VRiLG … entlastet werde. Soweit der Verurteilte sich in seinem Schreiben vom 21.10.2020 auf weitere Ablehnungsgründe – u.a. den Vorwurf rechthaberischen und querulatorischen Verhaltens – berufe und sein Ablehnungsgesuch auch auf alle zukünftigen Vollzugs- und Vollstreckungssachen erstrecken wolle, sei das Gesuch unzulässig. Der Verurteilte stelle lediglich Behauptungen auf, ohne diese glaubhaft zu machen. Zudem sehe das Gesetz ein Nachschieben von Ablehnungsgründen nur für später eingetretene bzw. bekannt gewordene Gründe vor.
8 Auch in der Vollzugssache 633 Vollz 188/20, in der der Verurteilte die Gewährung zusätzlicher Ausführungen begehrte, lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden Richter … wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er auf sein Ablehnungsgesuch vom 11.9.2020 in der Sache 633 Vollz 14/17, in dem er – wie oben ausgeführt – geltend gemacht hatte, dass der abgelehnte Richter die Verfahren des Verurteilten nicht angemessen fördere. VRiLG … verwarf das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 7.12.2020 als unzulässig und begründete dies damit, dass die Argumentation des Antragstellers auf das vorliegende Verfahren 633 Vollz 188/20 nicht übertragbar sei, weil das Verfahren erst am 14.9.2020 anhängig gemacht worden sei, so dass keine Verzögerung eingetreten sei.
9 Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten hat der Senat den Beschluss in der Sache 633 Vollz 188/20 vom 7.12.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es auszugsweise:
10 „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 3410 ff.) stellt es einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar, wenn willkürlich gegen die Zuständigkeitsregeln der §§ 26a Abs. 2 S. 1, 27 Abs. 1 StPO verstoßen wird. Das Bundesverfassungsgericht nimmt Willkür in diesem Sinne bereits dann an, wenn der entscheidende Richter ein Ablehnungsgesuch formal als unzulässig verwirft, tatsächlich aber über die Begründetheit entscheidet und sich damit zum Richter in eigener Sache aufschwingt.
11 So liegt der Fall hier. Mit der vom erkennenden Richter gewählten Argumentation wird das Ablehnungsgesuch in unzulässiger Weise verkürzt. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung (S. 24) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus dem Umgang mit den Verzögerungsrügen in dem dort bezeichneten Verfahren auf eine Parteilichkeit des erkennenden Richters geschlossen hat. Durch die Bezugnahme im vorliegenden Verfahren macht er geltend, dass die Besorgnis der Voreingenommenheit auch für das vorliegende Verfahren fortbesteht. Dafür ist es nicht erforderlich, dass auch das vorliegende Verfahren vermeintlich zögerlich bearbeitet wird.
12 Nach allem hat der Beschwerdeführer durchaus einen Ablehnungsgrund benannt. Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, ob dieser Ablehnungsgrund zur Begründetheit des Gesuchs führt. Ausreichend für den Erfolg der Rüge ist vielmehr, dass der erkennende Richter unter Verkennung der Grenzen der Zulässigkeitsprüfung inhaltlich über die Begründetheit des Gesuchs entschieden hat, indem er den geltend gemachten Ablehnungsgrund bewertet und als nicht ausreichend erachtet hat.“
13 In der vorliegenden Sache terminierte die Strafvollstreckungskammer die Anhörung des Beschwerdeführers für den 3.5.2021. Im Vorwege waren zwei für 18.3. und 13.4. vorgesehene Terminierungsversuche gescheitert, weil der Verteidiger des Verurteilten erkrankt war bzw. ein Ersatzvertreter in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht gefunden werden konnte. Vor Beginn des Anhörungstermins stellte der Verurteilte durch seine Verteidigerin einen Antrag auf Aufhebung des Termins, und begründete dies damit, dass gegen den Vorsitzeden Richter … noch ein Ablehnungsgesuch in anderer Sache anhängig sei, das sich übergreifend auch auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren beziehe. Die Kammer teilte daraufhin per Fax mit, dass sie den Antrag zur Kenntnis genommen habe; der Termin werde unter der Besetzung VRiLG W…, Ri’inLG …und Ri’inLG … stattfinden. Bei Nichterscheinen des Untergebrachten werde eine Entscheidung ohne Anhörung des Beschwerdeführers erfolgen.
14 Zu Beginn des Anhörungstermins vom 3.5.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin einen Befangenheitsantrag gegen VRiLG W…. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Ablehnungsgründe aus dem Gesuch vom 11.9.2020 in dem Verfahren 633 Vollz 14/17 einschließlich des dortigen Schriftsatzes vom 21.10.2020. Zudem machte er geltend, dass über das dortige Ablehnungsgesuch, das übergreifend für das vorliegende Verfahren gelte, noch nicht rechtskräftig entschieden sei, zumal er gegen den zurückweisenden Beschluss der Kammer vom 17.3.2020 sofortige Beschwerde eingelegt habe, über die das Hanseatische Oberlandesgericht noch nicht entschieden habe. Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich im Übrigen auch aus der Verfahrensweise des abgelehnten Richters im Verfahren 633 Vollz 188/20, in dem VRiLG über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch in unzulässiger Weise selbst entschieden habe.
15 VRiLG …äußerte sich am 4.5.2021 wie folgt zu dem Ablehnungsgesuch vom 3.5.2021:
16 „Der Unterzeichner ist bemüht, der Flut von gerichtlichen Eingaben des Untergebrachten Stand zu halten und darauf angewiesen, die Vielzahl von Vollzugssachen nach Prioritäten zu bearbeiten. Die zweifellos verzögerte Bearbeitungsweise in den Vollzugssachen 633 Vollz 14/17 und 633 Vollz 59/18 war daher nicht Ausdruck einer gegen den Untergebrachten gerichteten Befangenheit des Unterzeichners. Die in den Sachen gestellten Befangenheitsanträge sind zwischenzeitlich zurückgewiesen worden. Der Unterzeichner sieht sich auch nicht als befangen an, wenn er in der Vollzugssache 633 Vollz 188/20 hinsichtlich der Bearbeitung des Befangenheitsantrag einen anderen rechtlichen Standpunkt einnahm, als das Hanseatische Oberlandesgericht. Der Unterzeichner ist von Amts wegen dazu verpflichtet, ausgewogene Entscheidungen zu treffen. Er kann dabei nicht unreflektiert nur die Meinung des Untergebrachten vertreten, sondern muss bei seinen Entscheidungen auch die Belange der JVA berücksichtigen. Der Unterzeichner hat dem Untergebrachten nie konkreten Anlass gegeben gegen ihn persönlich voreingenommen zu sein, wenn der Untergebrachte dies auch subjektiv anders wahrgenommen zu haben scheint.“
17 Mit Beschluss vom 6.5.2020 wies die Kammer das Ablehnungsgesuch vom 3.5.2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm die Kammer Bezug auf den in der Sache 633 Vollz 14/17 ergangenen Beschluss vom 17.3.2021. Diese Ausführungen seien auch in den weiteren vom Beschwerdeführer benannten Ablehnungsverfahren in den Vollzugssachen 633 Vollz 58/18 und 633 Vollz 188/20 maßgeblich. Die vom abgelehnten Richter vorgenommene Bearbeitung nach Prioritäten sei nicht nur beanstandungsfrei, sondern sachgerecht. Auch der Vorwurf, der abgelehnte Richter habe einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag ignoriert, gehe fehl, zumal der Untergebrachte zur Vorbereitung der Anhörung in dieser Sache am 21.2.2021 und 7.4.2021 Schriftsätze eingereicht habe, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass er einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der Kammer stellen wolle. Es begegne auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der abgelehnte Richter die Anhörung vom 3.5.2021 geleitet habe. Aufgrund des Umstands, dass die Anhörungsfrist aus Gründen, die nicht die Kammer zu vertreten habe, bereits überschritten gewesen sei, habe es sich um eine unaufschiebbare Handlung i.S.d. § 29 Abs. 2 StPO gehandelt.
18 Mit weiterem Beschluss vom 6.5.2021 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Des Weiteren wies sie die JVA „zur Vermeidung künftiger Vollzugsdefizite auf ihre Pflicht [hin], schnellstmöglich einen geeigneten externen Psychotherapeuten hinzuzuziehen […], und dieses nicht von einer generellen Schweigepflichtsentbindung des externen Therapeuten gegenüber der JVA abhängig zu machen“. Zudem ordnete die Kammer zur Vorbereitung der nächsten Entscheidung gemäß § 67e StGB die Einholung eines psychiatrischen Prognosegutachtens an. Auf S. 7 der Beschlussausfertigung heißt es:
19 „Nach Überzeugung der Kammer sind für die Anlasstaten beim Verurteilten offenkundig vorliegende dissoziale Persönlichkeitsanteile zumindest mitursächlich gewesen. In seinem gegenüber der JVA und dem Gericht extrem rechthaberischen und querulatorischen Verhalten des Verurteilten tritt aber auch eine Persönlichkeitsproblematik hervor, die sich im Zweifel zusätzlich prognostisch auswirkt.“
20 Am 7.5.2021 gingen zwei Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers gegen die Beisitzerinnen der Strafvollstreckungskammer, R’inLG … und Ri’inLG Dr. …, ein. Diese Anträge verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 17.5.2021 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig.
21 Mit seiner am 17.5.2021 eingegangenen und mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 11.6.2021 näher begründeten sofortigen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 6.5.2021 mit seinen Feststellungen aufzuheben und die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung bedingt auszusetzen. Die Kammer sei gemäß § 24 StPO an der Entscheidung gehindert gewesen; das Ablehnungsgesuch gegen VRiLG … sei zu Unrecht als unbegründet verworfen worden. Soweit die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet bzw. eine bedingte Aussetzung ihres Vollzugs abgelehnt wurde, beruhe die Entscheidung auf unzutreffenden Tatsachen. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung stelle sich in der Gesamtschau als unverhältnismäßig dar.
22 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde des Untergebrachten zu verwerfen.
II.
23 Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
24 1. Die Strafvollstreckungskammer war sowohl bei der Anhörung des Beschwerdeführers als auch bei der Beschlussfassung falsch besetzt, denn es hat mit VRiLG … ein Richter mitgewirkt, der zuvor – bei zutreffender Würdigung – zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, § 24 StPO.
25 Gemäß § 24 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Ob also der Abgelehnte tatsächlich befangen ist, ist nicht entscheidend. Es muss nur die Besorgnis der Befangenheit bestehen, also der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme haben, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BVerfGE 32, 288). Maßgebend für die Beurteilung sind der Standpunkt eines „vernünftigen Angeklagten“ und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Es müssen Gründe vorliegen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten, um zu gewährleisten, dass der nach dem Gesetz und dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen wird. (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., Rn. 8 zu § 24 StPO).
26 Nach diesen Maßstäben hatte der Beschwerdeführer berechtigten Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Insbesondere die Reaktionen des abgelehnten Richters auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Vielzahl von (Vollzugs-)verfahren anhängig gemacht hat, die für den abgelehnten Richter mit einer erheblichen Arbeitsbelastung verbunden sind, lassen die Besorgnis entstehen, dass der sich der abgelehnte Richter gleichsam „mit dem Rücken an der Wand“ sieht, und sich in dieser Lage – allein um sich behaupten zu können – von Überlegungen leiten lässt, die nicht frei von Willkür sind. Diese Besorgnis weckt insbesondere die Formulierung in dem Beschluss der von dem abgelehnten Richter geführten Strafvollstreckungskammer vom 24.3.2020, in dem es u.a. heißt, in dem „gegenüber der JVA und dem Gericht extrem rechthaberischen und querulatorischen Verhalten des Verurteilten [trete] … auch ein paranoider Persönlichkeitsanteil hervor, der sich im Zweifel zusätzlich prognostisch auswirkt.“ Hier wird aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Vollzugsverfahren anhängig gemacht hat, zum einen auf einen „paranoiden Persönlichkeitsanteil“ geschlossen, ohne dass ersichtlich wäre, woher die Strafvollstreckungskammer die für einen so weitgehenden Schluss nötige psychiatrische Fachkunde nimmt. Zudem – und dies wiegt aus Sicht des Senats ungleich viel schwerer – wird behauptet, dass sich dies „im Zweifel prognostisch auswirke“, was bei einem unbefangenen Betrachter die Befürchtung wecken muss, dass die Kammer dem Beschwerdeführer damit drohen will, den Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechtzuhalten, solange dieser bei seiner Praxis bleibt, die Kammer mit Vollzugssachen zu „überhäufen“.
27 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Richter von dieser Bewertung mittlerweile distanziert hat; vielmehr weist auch der mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 6.5.2021 noch eine praktisch wortgleiche Passage auf, auch wenn dem Beschwerdeführer dort kein „paranoider Persönlichkeitsanteil“ mehr zugeschrieben wird, sondern „nur noch“ eine „Persönlichkeitsproblematik“.
28 Soweit die Strafvollstreckungskammer die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers in ihrem Beschluss vom 6.5.2021 damit begründet hat, dass der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen aufstelle, ohne diese glaubhaft zu machen, folgt der Senat dem nicht. Die oben zitierten Ausführungen der Strafvollstreckungskammer sind Bestandteil der Begründungen der Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vom 20.3.2020 und 6.5.2021. Einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedürfen sie infolgedessen nicht. In Bezug auf die vorliegende Vollstreckungssache handelt es sich auch nicht um „nachgeschobene“ Ablehnungsgründe, denn das Ablehnungsgesuch vom 3.5.2021 war das erste (zulässige) Ablehnungsgesuch im vorliegenden Verfahren. Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits in seinem Schriftsatz vom 11.9.2020 zum Verfahren 633 Vollz 14/17 einen Befangenheitsantrag gestellt, der ausweislich seines Schriftsatzes vom 21.10.2020 auch für alle zukünftigen Vollzugs- und Vollstreckungssachen gelten sollte, mithin auch für das vorliegende Vollstreckungsverfahren. In Bezug auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren war dieses Ablehnungsgesuch aber verfrüht angebracht, zumal Ablehnungsgesuche nach ständiger Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, nicht im Voraus für Entscheidungen oder richterliche Handlungen gestellt werden können, für die – wie hier – noch gar nicht feststeht, ob der abgelehnte Richter an ihnen mitwirkt (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl, Rn. 2 zu § 24 StPO). Ist aber das Ablehnungsgesuch vom 11.9. bzw. 21.10.2020 in Bezug auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren verfrüht gestellt, so kann die Anbringung eines weiteren Gesuchs – wie hier zu Beginn der Anhörung vom 3.5.2021 – auch nicht als „nachgeschoben“ gelten.
29 Auch das Vorgehen des abgelehnten Richters in der Vollzugssache 633 Vollz 188/20 lässt besorgen, dass er sich angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahren zu „abwehrenden“ Vorgehensweisen hinreißen lässt, die nicht frei von Willkür sind. Die Zurückweisung des dort vom Beschwerdeführer angebrachten Ablehnungsgesuchs als unzulässig mit der Begründung, dass in jenem Verfahren – anders als in dem Verfahren 633 Vollz 14/17 – keine Verzögerung eingetreten sei, verkennt offensichtlich den Kern des Ablehnungsgesuchs, das aus der verzögerten Bearbeitung in der Sache 633 Vollz 14/17 auf eine Voreingenommenheit des Richters in toto schließen will. Zudem hat der abgelehnte Richter damit nicht nur über die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs entschieden – allein dies wäre ihm im Rahmen einer durch ihn selbst ergehenden Entscheidung möglich gewesen – , sondern der Sache nach in verdeckter Form über dessen Begründetheit, womit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Grenze zur willkürlichen Handhabung der Zuständigkeitsregeln überschritten wird (BVerfG, NJW 2005, 3410). Die so begründete Besorgnis einer Voreingenommenheit wird auch durch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vom 4.5.2021 nicht ausgeräumt. Zunächst wird der Eindruck, dass der abgelehnte Richter aus einer „mit dem Rücken zur Wand“ stehenden Position agiere, dort eher verstärkt, wenn es eingangs heißt, der Unterzeichner sei „bemüht, der Flut von gerichtlichen Eingaben des Untergebrachten Stand zu halten“. Soweit es in der dienstlichen Äußerung später heißt, der Unterzeichner sehe sich „auch nicht als befangen an, wenn er in der Vollzugssache 633 Vollz 188/20 hinsichtlich der Bearbeitung des Befangenheitsantrags einen anderen rechtlichen Standpunkt einnahm, als das Hanseatische Oberlandesgericht“, verstärkt dies vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BVerfG noch die Sorge um eine Befangenheit des abgelehnten Richters. Der Vorwurf des Ablehnungsgesuchs besteht nämlich nicht darin, dass der abgelehnte Richter einen bestimmten Rechtsstandpunkt eingenommen hat, sondern darin, dass er sich unter Verkennung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen gleichsam zum „Richter in eigener Sache aufgeschwungen“ hat.
30 2. Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung ab und weist die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück. Zwar sieht § 309 Abs. 2 StPO vor, dass das Beschwerdegericht, sofern es die Beschwerde für begründet erachtet, zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt. Hiervon sind in der Rechtsprechung aber Ausnahmen anerkannt, insbesondere für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und das Beschwerdegericht den Fehler des angefochtenen Beschlusses nicht beheben kann, weil die gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung – wie hier – vor der Strafvollstreckungskammer zu erfolgen hat (vgl. KK-Zabeck, 8. Aufl., Rn. 7 zu § 309 StPO m.w.N.).
31 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
32 Sollte die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung des Beschwerdeführers erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, und dass die JVA zur Vermeidung der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung verpflichtet sei, den Beschwerdeführer einer externen Therapie zuzuführen, so wird sie sich zur Frage der Schweigepflichtsentbindung des Therapeuten gegenüber der JVA deutlicher zu äußern haben. Die Frage, in welchem Umfang der Therapeut gegenüber der JVA zur Verschwiegenheit verpflichtet sein soll, muss einer für alle Beteiligten klaren Regelung zugeführt werden, denn anderenfalls ist absehbar, dass hierüber innerhalb kürzester Zeit Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der JVA entstehen wird, mit der Folge, dass ein Therapieabbruch vorgezeichnet ist. Dem wird die bisherige Tenorierung der Strafvollstreckungskammer, derzufolge die Therapie nicht von einer „generellen“ Schweigepflichtsentbindung abhängig gemacht werden soll, nicht gerecht, zumal aus dieser Formulierung nicht klar wird, nach welchen zeitlichen oder sachlichen Kriterien Ausnahmen statthaft sein sollen und in welchem Umfang der Therapeut ggf. von der Verschwiegenheit entbunden sein soll.
33 Aus Sicht des Senats spricht allerdings nichts dagegen, eine externe Therapie bei uneingeschränkter Schweigepflicht des Therapeuten durchzuführen. Soweit die JVA zu bedenken gibt, dass sie zur Entscheidung über Lockerungen Informationen über den Stand der Therapie benötigt, ist dies zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist die JVA, solange und soweit die Schweigepflicht des Therapeuten fortbesteht, nicht gehalten, bei anstehenden Lockerungsentscheidungen einen erfolgreichen Therapieverlauf zugunsten des Beschwerdeführers zu unterstellen oder ungeprüft dessen Darstellung des Therapieverlaufs zugrunde zu legen; vielmehr wäre es am Beschwerdeführer, etwaige Ergebnisse der Therapie für Lockerungsentscheidungen fruchtbar zu machen, indem er den Therapeuten ganz oder teilweise von der Schweigepflicht gegenüber der JVA entbindet. Ungeachtet dessen erscheint es dem Senat keineswegs ausgeschlossen, dass Entscheidungen jedenfalls über Lockerungen von geringerer Tragweite auch auf eine Tatsachenbasis gestützt werden können, die vom Verlauf der Therapie unabhängig ist.
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