ArbG Hamburg 14. Kammer, 2020-11-25, 14 Ca 144/20

14 Ca 144/20Arbeitsgericht / Chamber 1425.11.2020

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 14. Kammer — 14 Ca 144/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-25

Aktenzeichen: 14 Ca 144/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2020:1125.14CA144.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.733,66 Euro festgesetzt.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Chemie e.V. und dem Verband angestellter Akademiker und AG – Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e.V. – und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 05. März 1976 in der Fassung vom 02. Mai 2000 (im Folgenden: MTV-Akademiker, Anlagenkonvolut K 3 – Bl. 25-38 d.A.) und die darin geregelte Gewährung von zusätzlichen Arbeitstagen als Altersfreizeit.

2 Bei dem Kläger handelt es sich um einen am 03. Februar 1961 geborenen Diplom-Ingenieur im Bereich der Verfahrenstechnik. Er studierte zunächst in D. an der Technischen Universität Ingenieurwissenschaften und sodann an der Technischen Hochschule L. Verfahrenstechnik. Bei letzterer Hochschule handelt es sich um eine Hochschule, an der auch promoviert werden kann. Der Kläger schloss sein Studium nach zwölf Semestern erfolgreich ab.

3 Er ist seit dem 01. Januar 1992 als Konstruktionsingenieur für die Abteilung Konstruktion in einem chemischen Werk in B. tätig, zunächst als Arbeitnehmer der R. AG auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12. November 1991 (Anlagenkonvolut K 1 – Bl. 10-12 d.A.). Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 teilte die R. AG dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 01. Januar 1998 in ein AT-Angestelltenverhältnis übernommen werde (Anlagenkonvolut K 1 – Bl. 13 d.A.). Seit dem 01. März 2001 ist der Kläger als Angestellter der Beklagten aufgrund eines Betriebsübergangs tätig (Anlagenkonvolut K 1 – Bl. 18-19 d.A.). Der Kläger erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 10.614,00 Euro und hat 30 Tage Urlaub. Weiterhin steht ihm ein zusätzlicher Urlaub gemäß § 208 SGB IX in Höhe von 5 Tagen zu.

4 Die Beklagte gehört zu dem s. Unternehmen S., einem Energie- und Chemiekonzern, der synthetische Kraftstoffe herstellt und mehr als 30.000 Arbeitnehmer in verschiedenen Ländern beschäftigt. Der Verwaltungssitz der Beklagten befindet sich in Hamburg, ein Produktionsstandort befindet sich in B..

5 Es existieren ein Betriebsrat und ein Gesamtbetriebsrat.

6 Im Betrieb der Beklagten besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Gewährung von Altersfreizeiten" vom 30. April 2003 (im Folgenden: GBV Gewährung von Altersfreizeiten, Anlagenkonvolut K 3 – Bl. 39-41 d.A.). Weiterhin gilt im Betrieb der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung über „Arbeitszeit für außertarifliche Angestellte“ vom 05. Februar 2015 (im Folgenden: GBV Arbeitszeit für außertarifliche Angestellte, Anlagenkonvolut K 3 – Bl. 42 d.A.).

7 Der Kläger ist als Betriebsleiter der Abteilung T. tätig. Für seine Tätigkeit existiert eine Stellenbeschreibung (Anlagenkonvolut K 1 – Bl. 14-16 d.A.). Diese lautet auszugsweise:

8 (…) C. Anforderungsprofil

9 Berufsausbildung/Studium: Universität, Fachhochschule; Fachrichtung Chemie, Verfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen. (…)

10 Mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 (Anlagenkonvolut K 2 – Bl. 21 d.A.) beantragte der Kläger aufgrund der Vollendung seines 57. Lebensjahres die Gewährung von Altersfreizeit auf der Grundlage des § 5 Ziffer 4 MTV-Akademiker. Die Beklagte lehnte die geforderte Gewährung mit E-Mail vom 07. Dezember 2018 ab (Anlagenkonvolut K 2 – Bl. 20-21 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juni 2019 verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit weiter (Anlagenkonvolut K 2 – Bl. 22-23 d.A.). Die Beklagte lehnte den Anspruch erneut unter dem 27. Juni 2019 schriftlich ab (Anlagenkonvolut K 2 – Bl. 24 d.A.).

11 Die Beklagte beschäftigt neben dem Kläger sieben Betriebsleiter in der Betriebsstätte B. mit folgenden Hoch- bzw. Fachhochschulbildungen:

12 - A. P., seit 1996 Betriebsleiter, Fachhochschulausbildung

13 - N. H., seit ca. 2000 Betriebsleiter, Fachhochschulausbildung

14 - Frau Dr. G., später als 2000 Betriebsleiterin geworden, Hochschulausbildung,

15 - Herr Dr. W., später als 2000 Betriebsleiter geworden, Hochschulstudium

16 - Herr Dr. B., später als 2000 Betriebsleiter geworden, Hochschulstudium

17 - Herr Dr. W., später als 2000 Betriebsleiter geworden, Hochschulstudium

18 Mit seiner am 19. September 2019 beim Arbeitsgericht Hamburg elektronisch eingegangen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch ab dem Jahr 2018 weiter.

19 Der Kläger trägt vor:

20 Er habe Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit nach § 5 Ziffer 4 MTV-Akademiker. Dieser Tarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar.

21 Die Anwendbarkeit des MTV-Akademiker ergebe sich somit arbeitsvertragliche Einbeziehung.Ziffer 12 des Arbeitsvertrags enthalte die Regelung, dass die für den Beschäftigungsbetrieb jeweils abgeschlossenen Tarifverträge gelten. Der MTV-Akademiker gelte fachlich für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, räumlich gelte er für Hamburg und Schleswig-Holstein. Der Tarifvertrag sei damit als ein für den Beschäftigungsbetrieb abgeschlossener Tarifvertrag anzusehen. Eine beidseitige Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG liege ebenfalls vor. Der Kläger sei seit dem 01. Juni 2019 Mitglied des Verbandes angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e.V. (Anlage K 4 – Bl. 88 d.A.).

22 Der MTV-Akademiker sei auf den Kläger persönlich anwendbar, da dieser ein Angestellter mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sei. Der Kläger übe auch überwiegend im Sinne des MTV eine Tätigkeit aus, für die diese Hochschulbildung Voraussetzung sei. Letzteres ergebe sich aus der Stellenausschreibung, die als Berufsausbildung Master bzw. Diplom voraussetze und aus der eigenen Stellenbeschreibung, die ebenfalls als Anforderungsprofil ein Studium voraussetze.

23 Für die zweite Voraussetzung des § 1 Ziffer 1 a) MTV-Akademiker, gehe es darum, ob eine ausbildungsadäquate Tätigkeit bei dem Arbeitnehmer bestehe. Auslegungshilfen, wie die Erläuterungen zum MTV-Akademiker, seien nur heranzuziehen, wenn, wie es dort auch heiße, die Einordnung der Tätigkeit Schwierigkeiten bereitet. Das sei bei der Tätigkeit des Klägers nicht der Fall. Er übe eine Tätigkeit aus, bei der seine Hochschulbildung Voraussetzung sei. Ohne diese würde er seine Stelle weder ausüben können, noch bei einer Neueinstellung diese Stelle erhalten.

24 Die Beklagte habe etwa ab dem Jahr 2000 Betriebsleiterpositionen nicht mehr mit Fachhochschulabsolventen besetzt. Hintergrund sei, dass die Abläufe seit den letzten 20 Jahren immer komplexer geworden seien und die Beklagte offensichtlich davon ausgehe, dass diese Tätigkeiten nur von Absolventen einer Hochschule, in der Regel nunmehr auch mit Promotion, ausgefüllt werden könnten. Damit besage die Praxis der Stellenbesetzung etwas über das Anforderungsprofil, das sie selbst an vergleichbare Positionen erhebe.

25 Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund der Erklärung vom 18. Dezember 1997 in ein AT-Angestelltenverhältnis „übernommen" worden sei, ändere nichts an der Anwendbarkeit des MTV-Akademiker auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. AT-Angestellte seien Angestellte, die wegen Tätigkeitsmerkmalen oder Bezahlung nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fielen. Der Kläger falle aber auch weiterhin unter den persönlichen Anwendungsbereich des MTV-Akademiker. In Bezug auf gerade diesen Tarifvertrag sei der Kläger nicht AT-Angestellter. Zu verneinen sein dürfe, dass eine einseitige „Beförderung“ zum AT-Angestellten, die Rechte aus dem Tarifvertrag beende.

26 Die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer bezahlter Altersfreizeittage nach § 5 Ziffer 4 MTV-Akademiker lägen vor. Am 03. Februar 2018 habe der Kläger das 57. Lebensjahr vollendet. Er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen der GBV Gewährung von Altersfreizeiten. Hiernach könnten Arbeitnehmer des Standorts B. Altersfreizeit in Anspruch nehmen, deren Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich der Bundestarifverträge der chemischen Industrie fielen. Dieses sei erfüllt, da der Kläger in B. arbeite und unter den Anwendungsbereich des MTV-Akademiker falle. Hiernach erhielten Mitarbeiter eine Altersfreizeit von 2,5 Stunden pro Woche. Der Anspruch entstehe erstmals mit Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht sei.

27 Die Berechnung des Anspruchs ergebe sich aus § 5 der GBV. Hiernach sei von 46,177 Arbeitswochen/Jahr auszugehen, in denen eine Altersfreizeit entstehen könne. Wenn je Woche 2,5 Stunden Altersfreizeit entstehen könnten, sei wie folgt zu rechnen: 46,177 Wochen x 2,5 Stunden pro Woche = 115,4425 (Kontingent an Stunden im Jahr). Der Abtrag aus diesem Kontingent erfolge in Tagen auf Basis der betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GBV). 115,4425 Stunden geteilt durch 7,7 Stunden tägliche Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt, 38.5 Stunden, dieses seien 7 Stunden und 42 Minuten. Wenn 38,5 Stunden durch 5 Tage geteilt werde, ergebe dieses 7,7 = 14,99 Tage Altersfreizeit. Dieser Betrag sei auf eine Stelle nach dem Komma zu runden, mithin 15 Arbeitstage Altersfreizeit.

28 Für das Jahr 2018 werde bei unterjährigem Erwerb des Anspruchs eine zeitanteilige Berechnung auf Basis des Jahresanspruchs vorgenommen (§ 5 Abs. 5 GBV). Da der Kläger den Anspruch auf Altersfreizeit 2018 im Februar erworben habe, sei für 2018 eine zeitanteilige Berechnung auf Basis des Jahresanspruchs vorzunehmen. Jährliches Kontingent: 115,44 Stunden: 12 Monate x 11 Monate: = 105,82 Stunden: tägliche Arbeitszeit 7, 7 Stunden = 13,7 Tage für 2018. Für das Jahr 2018 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit von 13,7 Arbeitstagen zu.

29 Der Anspruch auf Feststellung sei zulässig, da der Kläger die Feststellung eines konkreten, gegenwärtigen Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 ZPO begehre. Hierbei reiche die Feststellung eines Teilrechtsverhältnisses. Er begehre die Feststellung, dass er für das Jahr 2018 und die zukünftigen Jahre seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersfreizeit- Tage habe. Von dem Bestehen eines Feststellungsinteresses sei auszugehen, da die Beklagte das Bestehen des Anspruchs kategorisch abgelehnt und keine Altersfreizeit -Tage gewährt habe. Der Kläger werde die begehrten Altersfreizeittage nicht erhalten, wenn das Bestehen des Anspruches nicht bejaht werde. Damit würde der Anspruch ohne den Antrag auf Feststellung letztendlich verfallen bzw. verjähren.

30 Der Kläger beantragt :

31 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 13,7 Arbeitstagen für das Jahr 2018 zu gewähren.

32 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit zusteht, zurzeit pro Jahr 15 Arbeitstage.

33 Die Beklagte beantragt,

34 die Klage abzuweisen.

35 Die Beklagte trägt vor:

36 Die Klage sei unbegründet. Der Anwendungsbereich des MTV-Akademiker sei vorliegend nicht eröffnet.

37 Dass der Kläger Mitglied des Verbandes angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e.V. sei und dass die Mitgliedschaft des Klägers bereits über den streitgegenständlichen Zeitraum bestehe, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls habe der Kläger eine Mitgliedschaft erst ab dem 01. Juni 2019 vorgetragen. Ansprüche vor diesem Zeitraum aufgrund beidseitiger Tarifbindung seien jedenfalls ausgeschlossen.

38 Die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 Ziffer 1 a) MTV-Akademiker lägen nicht vor. Es fehle an der Voraussetzung „sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausüben, für welche diese Hochschulbildung Voraussetzung ist“. Ausweislich der Stellenbeschreibung unter „C. Anforderungsprofil“ gehe hervor, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht zwingend einen universitären, d.h. einen Hochschulabschluss erfordere. Vielmehr sei der Stellenbeschreibung zu entnehmen, dass die Tätigkeit ebenfalls von Arbeitnehmern ausgeübt werden könne, die lediglich über einen Fachhochschulabschluss verfügten. Diese fielen aber gerade nicht unter den MTV-Akademiker, da dieser explizit die überwiegende Ausübung einer Tätigkeit vorsehe, welche einen Hochschulabschluss voraussetze.

39 Die Regelungen des MTV-Akademiker seien in der Gesamtschau des Tarifkanons der chemischen Industrie bewusst gewählt, sinnvoll und erforderlich, da es anderenfalls zu Anwendungskollisionen mit dem Manteltarifvertrag der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 24. Juni 1992 i.d.F.v. 20. September 2018 (MTV) und der Eingruppierung unter den des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. Juli 1987 i.d.F.v. 20. September 2018 (BETV, Anlage B 1 – Bl. 68-78 d.A.) käme. Letzterer sehe die Eingruppierung der Mitarbeiter mit einem Fachhochschulabschluss in die Entgeltgruppe E 11 – oder ggf. höher vor. In § 7 BETV heiße es zu den Voraussetzungen der Entgeltgruppe E11 wörtlich: „Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule zum Betriebswirt, zum Ingenieur oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt werden, (…) “.

40 Aus den Erläuterungen des VAA zu § 1 Ziffer 1 a) MTV-Akademiker sei auf Seite 10 hinsichtlich des Anwendungsbereichs des MTV-Akademiker wörtlich zu entnehmen: „Es müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: Der Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität, Technische Hochschule) oder an einer Gesamthochschule mit einem Langzeitstudiengang und zusätzlich die überwiegende Ausübung einer Tätigkeit für die dieser Abschluss Voraussetzung ist. Die Ausbildung einer Fachhochschule ist nicht gleichgestellt. Fachhochschulabsolventen fallen – sofern sie nicht außertarifliche Angestellte sind – unter die allgemeinen Chemietarifverträge “. Weiter werde in den Erläuterungen des VAA auf der Seite 11 f. ausgeführt: „Schwierigkeiten bereits im Einzelfall die Frage, ob der Angestellte überwiegend eine Tätigkeit ausübt, für die eine Hochschulbildung Voraussetzung ist. (…) Aufschluss kann hier insbesondere die Stellenbeschreibung geben. (…) “.

41 Die in der Stellenbeschreibung der vom Kläger eingereichten Anlage K1 genannten Tätigkeiten entsprächen den tatsächlichen durch den Kläger ausgeübten Tätigkeiten, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss erforderten. Vielmehr könnten diese Tätigkeiten unproblematisch auch von einem Mitarbeiter mit einem Fachhochschulabschluss auf dem entsprechenden Fachgebiet ausgeübt werden.

42 In der Praxis beschäftige die Beklagte zudem zwei Mitarbeiter mit Fachhochschulabschluss als Betriebsleiter am Standort B., somit auf mit der Position des Klägers vergleichbaren Stellen.

43 Der Kläger sei zudem als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Damit scheide grundsätzlich die Geltendmachung tariflicher Ansprüche aus. Die Zustimmung des Betriebsrates zur außertariflichen Beschäftigung des Klägers habe zum Zeitpunkt der Übereinkunft am 18. Dezember 1997 vorgelegen (Anlage B 2 – Bl. 79 d.A.).

44 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

45 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

46 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I.

47 Die Klageanträge sind in der gebotenen Auslegung zulässig.

48 Der Klageantrag zu 1. richtet sich auf die Gewährung von 13,7 bezahlten Altersfreizeittagen für das Jahr 2018 und damit auf entsprechende Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung. Der Antrag bedarf der Auslegung. Die im Antrag enthaltene Jahresangabe kennzeichnet lediglich das Jahr, in dem der geltend gemachte Anspruch auf Altersfreizeiten entstanden sein soll. Der Kläger erstrebt keine rückwirkende Befreiung von seiner Arbeitspflicht, sondern eine Gewährung der Altersfreizeittage erst ab Rechtskraft der Entscheidung [vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2014 – 9 AZR 669/12 –, zit. nach juris ].

49 Mit dem Klageantrag zu 2. begeht der Kläger die Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Altersfreizeiten und damit auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht im Umfang von jährlich 15 Tagen zusteht. Zwar hat der Kläger nicht im Antrag „ab dem Jahr 2019“ eingefügt. Allerdings ist auch hier aus der Klagebegründung ersichtlich, dass diese Feststellung ab dem Jahr 2019 begehrt wird, da der Kläger für das Jahr 2018 den Leistungsantrag nach Ziffer 1 gestellt hat. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig [BAG, Urteil vom 18.03.2014, a.a.O. ]. Für die entsprechende Situation im Falle einer Gewährung von Altersfreizeit ist daher ebenfalls von einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags auszugehen.

50 Damit sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für die Leistungsklage auf Gewährung bezahlter Arbeitsbefreiung.

II.

51 Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger für das Jahr 2018 nicht die Gewährung von 13,7 Arbeitstagen aus § 5 Ziffer 4 MTV-Akademiker i.V.m. der GBV Gewährung von Altersfreizeiten i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Der für die Folgejahre begehrte Feststellungsantrag hat damit auch keinen Erfolg.

52 1. Die relevanten Regelungen des MTV-Akademiker und der GBV Gewährung von Altersfreizeiten lauten wie folgt:

53 MTV-Akademiker

54 § 1 Geltungsbereich

55 1. persönlich:

56 a) für Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung, sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausüben, für welche diese Hochschulausbildung Voraussetzung ist. Naturwissenschaftliche oder technische Hochschulbildung ist insbesondere eine solche der Fachrichtung Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, Pharmazie, Medizin, (…); die Hochschulbildung ist als abgeschlossen anzusehen, wenn die nach den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene Abschlussprüfung, z.B. Diplom-Prüfung, Staatsexamen, bestanden und die entsprechende Urkunde ausgehändigt ist. (…) (…)

57 § 5 Arbeitszeit

58 (…) 4. Angestellte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, können unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bezahlte Altersfreizeiten in Anspruch nehmen. Bei der Gewährung sind vom Arbeitgeber die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Angestellten anzuwenden. (…)

59 GBV Gewährung von Altersfreizeiten

60 Vorbemerkung:

61 Die Betriebsparteien regeln mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung die Gewährung von Altersfreizeiten nach § 2a MTV der chemischen Industrie vom 24. Juni 1996 in der derzeitigen Fassung vom 18. April 2002.

62 (…)

63 § 2 Anspruchsberechtigte

64 Der Anspruch auf die Gewährung von Altersfreizeiten richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der chemischen Industrie.

65 Danach erhalten Mitarbeiter, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, eine Altersfreizeit von 2,5 Stunden pro Woche. (…)

66 § 5 Anzahl der Altersfreizeiten

67 Unter Berücksichtigung der Urlaubsansprüche ergibt sich das Kontingent der Altersfreizeiten aus der Jahreswochenzahl, in denen der Mitarbeiter zur Arbeit verpflichtet ist. Das Kontingent wird in Form von Tagen systemseitig hinterlegt und ergibt sich aus 46,177 Arbeitswochen/Jahr in denen eine Altersfreizeit entstehen kann und den tarifvertraglich zu gewährenden Altersfreizeitstunden je Woche, entsprechend den für den Mitarbeiter geltenden Voraussetzungen.

68 Der Abtrag aus diesem Kontingent erfolgt in Tagen auf Basis der betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit. (…)

69 Sich ergebende Teilkontingente sind kaufmännisch auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. (…)

70 Bei unterjährigem Erwerb des Anspruchs auf Altersfreizeiten wird ebenfalls eine zeitanteilige Berechnung auf Basis des Jahresanspruchs der Altersfreizeiten vorgenommen.

71 Gesamtbetriebsvereinbarung über Arbeitszeit für außertarifliche Angestellte

72 § 2 Arbeitszeit

73 Die Arbeitszeit beträgt im Jahresmittel 38,5 Stunden/Woche. Über-bzw. Unterschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit sind auf Initiative der Mitarbeiter innerhalb eines Jahres nach Anfall auszugleichen (Zeitsouveränität). Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.

74 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von bezahlten 13,7 Arbeitstagen Altersfreizeit nach § 5 Ziffer 4 MTV-Akademiker für das Jahr 2018.

75 a) Es kann dahinstehen, ob sich ein etwaiger Anspruch des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Einbeziehung oder kraft beidseitiger Tarifgebundenheit der Parteien ergibt. Jedenfalls ist der persönliche Anwendungsbereich des MTV-Akademiker nach § 1 Ziffer 1a) für den Kläger nicht eröffnet.

76 Danach gilt der MTV-Akademiker persönlich für Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung, sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausüben, für welche diese Hochschulausbildung Voraussetzung ist. Der Kläger verfügt aufgrund seines erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Verfahrenstechnik zuletzt an der Technischen Hochschule Leuna-Merseburg unstreitig über eine abgeschlossene (naturwissenschaftliche/technische) Hochschulbildung.

77 Der Kläger erfüllt aber nicht die weitere Voraussetzung, wonach er überwiegend eine Tätigkeit ausübt, für welche diese Hochschulausbildung Voraussetzung ist.

78 Der Kläger ist als Betriebsleiter der Abteilung T. tätig. Für seine Tätigkeit existiert eine Stellenbeschreibung. Ausweislich des Anforderungsprofils der Stellenbeschreibung wird für die Ausübung der Tätigkeit entweder ein Universitäts- oder ein Fachhochschulstudium vorausgesetzt, nicht allein und ausschließlich eine Hochschulausbildung. Damit übt der Kläger nicht überwiegend eine Tätigkeit aus, für die ein Hochschulstudium unerlässlich ist, sondern eine solche, für die auch ein Fachhochschulstudium ausreichend ist.

79 Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist eindeutig. Nur wenn der Arbeitnehmer überwiegend eine Tätigkeit ausübt, für die ein Hochschulstudium – und nichts Anderes – Voraussetzung ist, liegt dieses Tarifmerkmal vor.

80 Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die Tätigkeit des Klägers auch von einem Fachhochschulabsolventen ausgeübt werden kann.

81 Sofern der Kläger behauptet, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht ohne seine Hochschulbildung ausgeübt werden könnten, so folgt daraus nicht, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten auch nicht ohne ein Fachhochschulstudium ausgeübt werden könnten. Hierzu hat der Kläger zwar konkret angegeben, welche Tätigkeiten er im Einzelnen ausübt, indem er ausgeführt hat, dass sein Tätigkeitsfeld als Betriebsleiter in der Produktherstellung, also in der Umsetzung der von der Forschung entwickelter Produkte bestehe, und er hierbei alles von der Instandhaltung der Produktionsanlagen über Sicherheits- und Arbeitsschutzaspekte, die Einholung von Genehmigungen, die Überwachung der Kosten der Herstellung, die Überwachung und Verbesserung der Effizienz der Anlagen zu beachten habe, und er die Forschungsabteilung mit Versuchsläufen und sonstigen Informationen unterstütze. Allerdings ergibt sich hieraus nicht, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten überwiegend nur mit einer Hochschulausbildung und nicht mit einer Fachhochschulausbildung zu bewältigen sein sollen. Dadurch, dass die Stellenbeschreibung jedoch beide Studiengänge für die Ausübung dieser Tätigkeit zulässt, erschließt sich der Kammer dieser Einwand bereits nicht. Eine Parteivernehmung des Klägers oder gar die Einholung eines Sachverständigengutachtens käme einer unzulässigen Sachverhaltsausforschung gleich und konnte insoweit unterbleiben.

82 Zu beachten ist auch, dass die tarifliche Regelung nicht darauf abstellt, ob der Mitarbeiter diese Tätigkeit mit seinem Hochschulstudium bewältigen kann, sondern vielmehr darauf, ob der Arbeitnehmer überwiegend eine Tätigkeit ausübt, für welche diese Hochschulausbildung Voraussetzung ist. Die Voraussetzungen des Anforderungsprofils legt aber nicht der Arbeitnehmer fest, sondern der Arbeitgeber, hier die Beklagte. Die Beklagte hat in ihrem Anforderungsprofil für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit festgelegt, dass diese sowohl mit einer Hochschulausbildung als auch mit einer Fachhochschulausbildung bewältigt werden kann. Damit kann die zweite Voraussetzung des § 1 Ziffer 1 a) MTV-Akademiker schon nicht vorliegen.

83 Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass er ohne seine Hochschulausbildung seine Stelle bei einer Neueinstellung nicht erhalten würde, so handelt es sich dabei um eine subjektive und hypothetische Mutmaßung des Klägers, für die der Kläger keinerlei Sachargumente anführt. Auch hierfür bedurfte es aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme.

84 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Beklagte in B. – unstreitig – insgesamt mit dem Kläger sieben Betriebsleiter beschäftigt, wovon die Herren P. und H. über eine Fachhochschulausbildung verfügen. Auch der Produktionsleiter Herr N., der hierarchisch eine Position über dem Kläger steht, hat „lediglich“ eine Fachhochschulausbildung vorzuweisen. Dies zeigt, dass für die Ausübung der Tätigkeiten der Betriebsleiter und des hierarchisch höheren Produktionsleiters bei der Beklagten gerade keine Hochschulausbildung erforderlich ist, sondern vielmehr, dass für die Ausübung der Tätigkeiten auf diesen Positionen eine Fachhochschulausbildung genügt.

85 Der Kläger behauptet zudem ins Blaue hinein, dass die Beklagte seit 20 Jahren offensichtlich davon ausgehe, dass die Tätigkeiten eines Betriebsleiters nur von Absolventen einer Hochschule – in der Regel nur mit Promotion – ausgefüllt werden könnten. Es erschließt sich der Kammer nicht, ob und inwieweit der Kläger in den letzten 20 Jahren am Einstellungsprozess der beklagtenseits eingestellten Betriebsleiter beteiligt gewesen sein will, um diese Schlussfolgerungen ziehen zu können. Die tatsächlich vorgenommenen Einstellungen erlauben jedoch keinen Rückschluss auf die jeweilige Bewerberlage. So ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich neben den eingestellten Hochschulabsolventen ebenfalls gleich geeignete Fachhochschulabsolventen für die ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen bewarben, die bei gleicher Eignung hingegen nicht von der Beklagten eingestellt worden sind, weil sie nur über einen Fachhochschulabschluss und nicht über einen Hochschulabschluss verfügten.

86 b) Ob für den Kläger als außertariflicher Mitarbeiter die Geltendmachung tariflicher Ansprüche grundsätzlich ausscheidet, bedurfte keiner Entscheidung.

87 3. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit zusteht, zurzeit pro Jahr 15 Arbeitstage. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. verwiesen.

II.

88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger als unterliegende Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

89 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [Germelmann (u.a.) , ArbGG, 9. Aufl., § 61 Rdnr. 18 ] gestellten Anträgen 17.733,66 Euro. Der Antrag zu Ziffer 1. wurde mit einem Betrag von 6.711,36 Euro (= 10.614,00 Euro multipliziert mit drei Monaten geteilt durch einen Faktor von 65 = 489,88 Euro multipliziert mit 13,7 Tagen) bewertet. Der Antrag zu 2. wurde mit einem Betrag von 11.022,30 Euro in Ansatz gebracht. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt: 489,88 Euro multipliziert mit 15 Tagen multipliziert mit dem Zeitraum von drei Jahren abzüglich eines Abschlags von 50% aufgrund des Feststellungscharakters.

90 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt.

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