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314 O 161/20•LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2021-07-23, 314 O 161/20
314 O 161/20Kantonsgericht23.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-23
Aktenzeichen: 314 O 161/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0723.314O161.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einer Motorherstellung . Der Kläger ist der Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Beklagte hat den darin befindlichen Fahrzeugmotor eingebaut und das Fahrzeug nach Erteilung der Typenzulassungsgenehmigung auf den Markt gebracht
2 Mit Kaufvertrag vom 18.07.2013 erwarb der Kläger von der P. N. H. GmbH einen Porsche Cayenne Diesel 3.0 TDI Quattro zum Kaufpreis von € 76.702,25. Das Fahrzeug trägt die Fahrgestellnummer.... und weist eine Typengenehmigung nach der Euro Norm 5 (im Folgenden „EU 5“) auf. Auf den schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K 1) im Einzelnen wird Bezug genommen. Abzüglich eines Rabattes und zuzüglich Überführungskosten zahlte der Kläger € 72.176,82. Auf die Rechnung vom 17.09.2013 (Anlage K 2) wird ebenfalls Bezug genommen. Der Kläger finanzierte das Fahrzeug über einen Darlehens- und Sicherungsvertrag der B. Bank vom 24.07.2013 (Anlage K 4), für dessen Rückzahlung der Kläger bis zum April 2021 Raten in Höhe von insgesamt € 79.839,43 erbracht hat und bis zum Ende der Laufzeit im August 2021 weitere € 1.947,36 zu erbringen sind.
3 Die Beklagte bzw. die A. AG hat den in dem Fahrzeug verbauten Motor entwickelt und geliefert, die Beklagte hat diesen in das Fahrzeug eingebaut und das Fahrzeug mit dem Motor veräußert. Welcher Motor genau in dem Fahrzeug verbaut ist, ist zwischen den Parteien streitig, der Kläger trägt vor, es handele sich um einen Motor vom Typ EA 897, die Beklagte bestreitet dies.
4 Ein Widerruf der für diesen Motortyp erteilten Typenzulassungsgenehmigung durch das zuständige Kraftfahrzeugbundesamt ist bislang nicht erfolgt. Der Kläger erhielt allerdings im März 2020 ein Schreiben des Kraftfahrzeugbundesamtes (Anlage K 6), in dem auf ein beigefügtes Informationsschreiben der Beklagten zu einer „Service-Maßnahme an Ihrem Kraftfahrzeug“ hingewiesen wurde. Das Begleitschreiben der Beklagten findet sich in der Anlage A 7 und ist versehen mit der Überschrift „Freiwillige Werkstattaktion WKL 5“. In diesem Schreiben wird dem Kläger ein „Software-Update“ für das Motorsteuergerät seines Fahrzeugs als „Servicemaßnahme zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes“ angeboten. Ein weiteres vergleichbares Schreiben (Anlage K 8) mit anhängendem Informationsschreiben der Beklagten erhielt der Kläger im Oktober 2020.
5 Mit Schreiben vom 08.07.2020 (Anlage K 9) forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte unter Fristsetzung zum 22.07.2020 zur Zahlung eines Betrages von € 73.921,82 abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf.
6 Das Fahrzeug hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 231.186 .
7 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rücknahme des Fahrzeugs und Ersatz der von ihm geleisteten Darlehensraten als Schadenersatz in Anspruch.
8 Er behauptet, bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs (seiner Auffassung nach vom Typ EA 897) seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut gewesen, und zwar entsprechend der Konstruktion der Motoren vom Typ EA 189, bei denen dies im Rahmen des sog. „Dieselskandals“ inzwischen allgemeinkundig festgestellt sei.
9 Es habe zum einen - wie dort - eine sog. Rollenprüfstandskennung bestanden, bei der das Fahrzeug im Prüfbetrieb nach dem neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Prüfstand eine im normalen Straßenverkehr nicht vorhandene Abgasrückführung durchführe, mit der Folge, dass erst hierdurch die im Prüfstand zu messenden gesetzlichen Schadstoffwerte eingehalten werden können. Die Abweichung des NOX-Wertes sei erheblich (Beweis: Sachverständigengutachten).Das Fahrzeug habe tatsächlich damit nur die Euro-Norm 4 bis 5 erreicht, statt der erforderlichen Euro-Norm 6. Es drohe ein Fahrverbot in den Innenstädten und ein Zulassungsverbot durch das Bundesverkehrsministerium. Das Fahrzeug habe hierdurch einen Wertverlust von mindestens 15 % erlitten.
10 Es sei außerdem ein sog. Thermofenster vorhanden, welches als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei. Dies habe bereits die „Untersuchungskommission Volkswagen“ des Bundesverkehrsministeriums ergeben, die Beweislast für die Zulässigkeit dieses Thermofensters läge bei der Beklagten. Auch bestehe bei diesem Fahrzeug das bekannte „AdBlue“ Problem.
11 Die Manipulationen seien mit Schädigungsvorsatz erfolgt und als sittenwidrig zu bezeichnen. Eine Zurechnung gemäß § 31 BGB sei in Bezug auf die Beklagte vorzunehmen, weil davon auszugehen sei, dass das entsprechende Vorgehen durch verfassungsmäßige Vertreter genehmigt gewesen sei. Die Beklagte hafte deshalb aus §§ 823, 826, 31, 249 BGB.
12 Bei Kenntnis dieser Betrugssoftware hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben, weil es materiell keine wirksame Typenzulassungsgenehmigung habe. Er sei deshalb im Rahmen des Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
13 Der Kläger geht davon aus, dass das Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von etwa 400.000 km erbringe (Beweis: Sachverständigengutachten). Er stellt die Rückforderung der gesamten Darlehensraten (einschließlich des Kaufpreises) unter den Vorbehalt des Abzuges einer Nutzungsentschädigung, die er nach der Formel: „Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer durch Gesamtlaufleistung“ berechnet und bei Klageinreichung mit € 38.682,97 angegeben hat.
14 Er nimmt die Beklagte außerdem auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr auf € 43.096,78 nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 1.916,32 in Anspruch.
15 Der Kläger beantragt,
16 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Porsche Cayenne mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nr.:.... an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 79.839,43 abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung, zu berechnen auf eine Gesamtfahrleistung von 400.000 km bei einem Kilometerstand von 231.186 km zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 zu zahlen und den Kläger von Verbindlichkeiten aus dem zwischen dem Kläger und der finanzierenden Bank, D. P. AG, bestehenden Darlehensvertrag vom 17.08.2017 (Aktenzeichen/Nr.:.... ) im Hinblick auf die Ratenzahlungen für die Monate Mai bis August 2021 in Höhe eines Gesamtbetrages von € 1.947,36 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefs durch die finanzierende P. freizustellen.
17 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges spätestens seit dem 23.07.2020 in Annahmeverzug befindet.
18 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Kanzlei L. und K., L. Straße.... B., bezüglich eines Betrages in Höhe von € 1.916,32 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Sie bestreitet zunächst, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor des Typs EA 897 verbaut ist und dass der in dem Fahrzeug verbaute Motor mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, dass die Entwicklung und Herstellung sowie der Einbau dieses Motors eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers darstellen könne.
22 Dies habe bereits das Anhörungsverfahren beim Kraftfahrzeugbundesamt Ende 2019 ergeben und folge außerdem aus der vom Oberlandesgericht Stuttgart eingeholten Auskunft des Kraftfahrzeugbundesamtes vom 11.09.2020, welche sich auf sämtliche Fahrzeuge des V. mit dem V6 TDI Euro 5 GEN 2 Motoren beziehe. Auf die entsprechende (nicht nummerierte) Anlage der Beklagten mit der Kopie des Schreibens an das Oberlandesgericht Stuttgart im Einzelnen wird Bezug genommen.
23 Der streitgegenständliche Motor sei außerdem von der Firma A. AG entwickelt und hergestellt, so dass die Beklagte hierfür nicht verantwortlich sei.
24 Die Beklagte trägt weiter vor, dass es keine entsprechende Rückrufaktion des Kraftfahrzeugbundesamtes und keine verpflichtende Update-Aufforderung von dort gäbe. Eine Stilllegung des Fahrzeuges drohe deshalb unter keinen Umständen.
25 Die von Klägerseite vorgelegten Schreiben des Kraftfahrzeugbundesamtes beträfen lediglich eine freiwillige Selbstverpflichtung der Beklagten nach dem sog. „Dieselgipfel“. Es sei der Beklagten - anders als beim EA 189 - keine sittenwidrige Schädigung und keine arglistige Täuschung der Käufer vorzuwerfen.
26 Die Beklagte bestreitet außerdem, dass die Frage des Umweltschutzes für den Kläger bei diesem Fahrzeug ein entscheidendes Kaufargument gewesen sei, hier stehe schon die Art des Fahrzeuges entgegen.
27 Die Beklagte behauptet, ein mögliches Thermofenster sei - wie auch vom Kraftfahrzeugbundesamt bestätigt - zum Motorschutz erforderlich. Das sog. Thermofenster sei - wie auch allgemein anerkannter Stand der Technik - bei niedrigen Temperaturen zum Schutz des Motors erforderlich. Ein Verstoß gegen EG/FGV-Vorschriften läge nicht vor. Die Fahrzeuge der EU 5 Norm (wie das klägerische Fahrzeug, dass eben nicht der EU 6-Norm unterliege) wiesen keinen SCR-Katalysator und auch keinen AdBlue Tank auf.
28 Die Beklagte behauptet schließlich, das Fahrzeug habe allenfalls eine Gesamtfahrleistung von 200.000 bis 250.000 Kilometern.
29 Zur Ergänzung des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30 Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten auf Grund des Erwerbs des Porsche Cayenne Diesel im Jahr 2013 zu.
31 Der klägerische Vortrag zu der Beschaffenheit des in diesem Fahrzeug verbauten Motors ist nicht ausreichend, um hiernach eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten in Bezug auf die Konstruktion, Herstellung und den Einbau dieses Motors anzunehmen.
32 So ist bereits nicht klar geworden, welcher Motortyp genau in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut worden ist. Der Kläger behauptet, es handele sich um den Typ EA 897 und trägt vor, dass die Abgasproblematik dort vergleichbar der beim Typ EA 189 sei. Die Beklagte hat bereits bestritten, dass es sich um den Motor vom Typ EA 897 handelt, eine einfache Übertragung der Grundsätze der Rückabwicklung beim Typ EA 189 ohne Berücksichtigung der technischen Einzelheiten des hier verwendeten Motors hält das Gericht ohnehin nicht für zulässig.
33 Es fehlt aber außerdem nach dem klägerischen Vortrag sowohl an einer ausreichend dezidiert vorliegenden Rückrufaufforderung seitens des Kraftfahrzeugbundesamtes bzw. einer entsprechenden Stilllegungsandrohung gemäß § 5 EGFZV, noch ist ein ausreichender Vortrag dahingehend gegeben, dass es sich bei dem behaupteten Thermofenster um eine von dem Kraftfahrzeugbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung bewertete technische Besonderheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs handelt.
34 Die in den Vergleichsfällen, betreffend den Motortyp EA 189 grundsätzlich vorliegende und auch so nach dem Bundesgerichtshof gemäß der Entscheidung vom 25.05.2020 (Aktenzeichen VI ZR 252/19, zitiert nach www.juris.de) anzunehmende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Motorentwicklerin und -herstellerin beruht im Wesentlichen darauf, dass dort eine entsprechende Aufforderung seitens des Kraftfahrzeugbundesamtes an die V. AG ergangen ist, wonach diese zur Herstellung eines (dann vom Kraftfahrzeugbundesamt zu genehmigenden und letztlich genehmigten) Software-Updates verpflichtet war, eine entsprechende Rückrufaktion der betroffenen Fahrzeuge durchführen musste, und anderenfalls, für alle Fahrzeuge bei denen nicht so verfahren würde, eine Stilllegung des Fahrzeugs drohe. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (aaO Rn 21) ist nicht allein die technische Ausgestaltung des Motors mit der Erkennung, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet ausreichend, um einen Schaden des Käufers anzunehmen und ebenso wenig ist der Umstand, dass außerhalb dieses NEFZ die gesetzlich geforderten Schadstoffwerte u.U. im normalen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden können, für die Annahme eines Schadens relevant.
35 Einzig entscheidend für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung gegenüber den Käufern ist, dass diese vom Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an damit rechnen müssen, ihr Fahrzeug wegen einer letztlich auf dem Verhalten der Volkswagen beruhenden Stilllegungsverfügung des Kraftfahrzeugbundesamtes tatsächlich nicht mehr nutzen zu können. Diese latente, aber konkrete Gefahr sieht der Bundesgerichtshof in den Vergleichsfällen des Motortyps EA 189 notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme einer Schädigung des Fahrzeugkäufers im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses.
36 Eine solche Stilllegungsandrohung seitens des Kraftfahrzeugbundesamtes gibt es im vorliegenden Fall für den Motortyp EA 897 (der nach klägerischem Vortrag in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sein soll) jedoch nicht. Das Kraftfahrzeugbundesamt hat vielmehr mit der von Beklagtenseite vorgelegten amtlichen Auskunft vom 11.09.2020 gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart ausdrücklich bestätigt, dass die Motoren vom Typ des klägerischen Fahrzeuges („Fahrzeuge des V. mit dem V6 TDI Euro 5 Gen. 2 Motoren“) aus seiner Sicht gerade nicht mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Nur solche könnten allerdings überhaupt dazu führen, dass wegen des dann erfolgten „Erschleichens“ der Typenzulassungsgenehmigung eine Stilllegung der Fahrzeuge überhaupt in Betracht kommen könnte. So lange das Kraftfahrzeugbundesamt dies jedoch nicht bestätigt hat bzw. mit der vorgelegten Auskunft durch die Beklagte ausdrücklich bestätigt hat, dass es selbst von einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung in Bezug auf das im Fahrzeug möglicherweise vorhandene sog. Thermofenster nicht ausgeht, fehlt es bereits aus diesem Grunde u.U. bereits an einer sittenwidrigen Schädigung (vgl. die Entscheidung des BGH vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach www.juris.de), auf jeden Fall aber an einem möglichen Schaden des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil von vornherein keine Stilllegungsverfügung durch das Kraftfahrzeugbundesamt drohte.
37 Dass der Kläger selbst in seinem Vortrag behauptet, es seien in dem Fahrzeug entsprechende unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden und dies unter den Beweis eines Sachverständigengutachtens stellt, reicht demgegenüber nicht aus. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die den Einbau und die Verwendung dieser Einrichtungen als besonders verwerflich erscheinen lassen, z.B. weil die Abschalteinrichtung aufgrund eines besonderen Erkennungsystems nur im Prüfstand und nicht im realen Straßenverkehr wirkt. Allein hieraus könnte dann der Rückschluss auf die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten gezogen werden (vgl. BGH a.a. O. Rdnr. 19). Ob solche im vorliegenden Fall gegeben sind, kann jedoch dahinstehen.
38 So lange nämlich das Kraftfahrzeugbundesamt aus diesen Anforderungen nicht die dargelegten Konsequenzen zieht, bleibt die mögliche Manipulation im Rahmen der Erlangung der Typenzulassungsgenehmigung für den Kläger irrelevant. Er muss nicht konkret damit rechnen, dass eine Stilllegung seines Fahrzeugs überhaupt im Raume steht, es fehlt an einem Schaden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
39 Dass die beiden von Klägerseite vorgelegten Schreiben des Kraftfahrzeugbundesamtes einer solchen Androhung gleichzusetzen sind, lässt sich bereits aus deren Wortlaut nicht entnehmen. Den Vortrag der Beklagten, dass es sich hierbei um freiwillige Aktionen im Rahmen des sog. Dieselgipfels gehandelt hat, hat der Kläger nicht entkräften können.
40 Dahinstehen kann damit die weitere Frage eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten und einer Zurechnung im Rahmen des Konzerns der Beklagten im Sinne des § 31 BGB.
41 Dahinstehen können auch weitere Fragen zur Höhe des Schadenersatzes, insbesondere der Berechnung der Nutzungsentschädigung.
42 Mangels Hauptanspruches fehlt es auch an einem Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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