projekte
324 O 337/21•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2021-07-28, 324 O 337/21
324 O 337/21Kantonsgericht28.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-28
Aktenzeichen: 324 O 337/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0728.324O337.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 15.000 Euro.
1 Die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung nach § 11 HambPressG liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, dass eine Glaubhaftmachung des Antragstellers hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme fehlt, da mit der Gegendarstellung keine unrichtige Tatsachenbehauptung aus der Berichterstattung angegriffen wird. Der Leser der Erstmitteilung erfährt durch die Darstellung der juristischen Auseinandersetzung, dass die Gegendarstellung, auf die sich der Antragsteller im Rahmen des Untersuchungsausschuss bezogen hatte, zwar ursprünglich erlassen worden war, jedoch der Antrag auf Erlass der Gegendarstellung im Rahmen der späteren Berufungsverhandlung aufgrund der Erörterungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zurückgenommen wurde. Insoweit erklärt der Antragsteller in seiner Gegendarstellung (sowohl in der Haupt-, als auch in den Hilfsfassungen) nichts Gegenteiliges.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.