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612 KLs 3/21•LG Hamburg 12. Große Strafkammer, 2021-05-31, 612 KLs 3/21
612 KLs 3/21Kantonsgericht31.05.2021
1. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch entsprechende Weisungen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses erreicht werden kann.(Rn.200) 2. Soweit der Beschuldigte erklärt hat, dass er zwischenzeitlich einen Platz in einer Klinik bekommen habe und er bereit wäre, dort für vier bis acht Wochen zu verbleiben, sich sodann mit Blick auf die von dem Sachverständigen prognostizierte nächste manische Phase für ein halbes Jahr in eine noch zu suchende stationäre Wohneinrichtung zur Beobachtung zu begeben und sich danach zu Hause ambulant mehrmals wöchentlich unterstützen zu lassen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. In dem unterbreiteten Vorschlag bestätigt sich das mangelnde Krankheitsverständnis des Beschuldigten. So soll die Schaffung eines stabilen und strukturierten wie auch krankheitsgerechten Rahmens nicht dazu dienen, den Beschuldigten lediglich zum Zeitpunkt des Auftretens der nächsten manischen Phase kontrolliert beobachten zu können. Der Sinn und Zweck eines langfristigen Aufenthaltes in einer stationären Wohneinrichtung mit psychiatrischer Anbindung besteht vielmehr darin, den Beschuldigten psychoedukativ langsam daran heranzuführen, dass er die Anzeichen einer sich anbahnenden manischen Phase erkennt und dann medikamentös richtig entgegenwirkt.(Rn.202) 3. Dass ihm dieser Umgang mit seiner Erkrankung in einem Setting außerhalb des Maßregelvollzugs erfolgreich beigebracht werden könnte, ist nicht zu erwarten. In den Blick zu nehmen sind in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch durch die vergangenen Krankenhausaufenthalte, die nicht dazu geführt haben, dass der Beschuldigte seine Erkrankung in den Griff bekommen hat. In der Gesamtschau erachtet die Kammer eine Vollstreckung der Maßregel für unerlässlich.(Rn.202) Verfahrensgang nachgehend BGH, 10. November 2021, 5 StR 424/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: 612 KLs 3/21
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 20 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 63 StGB, § 67b StGB ... mehr
Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch entsprechende Weisungen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses erreicht werden kann.(Rn.200)
Soweit der Beschuldigte erklärt hat, dass er zwischenzeitlich einen Platz in einer Klinik bekommen habe und er bereit wäre, dort für vier bis acht Wochen zu verbleiben, sich sodann mit Blick auf die von dem Sachverständigen prognostizierte nächste manische Phase für ein halbes Jahr in eine noch zu suchende stationäre Wohneinrichtung zur Beobachtung zu begeben und sich danach zu Hause ambulant mehrmals wöchentlich unterstützen zu lassen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. In dem unterbreiteten Vorschlag bestätigt sich das mangelnde Krankheitsverständnis des Beschuldigten. So soll die Schaffung eines stabilen und strukturierten wie auch krankheitsgerechten Rahmens nicht dazu dienen, den Beschuldigten lediglich zum Zeitpunkt des Auftretens der nächsten manischen Phase kontrolliert beobachten zu können. Der Sinn und Zweck eines langfristigen Aufenthaltes in einer stationären Wohneinrichtung mit psychiatrischer Anbindung besteht vielmehr darin, den Beschuldigten psychoedukativ langsam daran heranzuführen, dass er die Anzeichen einer sich anbahnenden manischen Phase erkennt und dann medikamentös richtig entgegenwirkt.(Rn.202)
Dass ihm dieser Umgang mit seiner Erkrankung in einem Setting außerhalb des Maßregelvollzugs erfolgreich beigebracht werden könnte, ist nicht zu erwarten. In den Blick zu nehmen sind in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch durch die vergangenen Krankenhausaufenthalte, die nicht dazu geführt haben, dass der Beschuldigte seine Erkrankung in den Griff bekommen hat. In der Gesamtschau erachtet die Kammer eine Vollstreckung der Maßregel für unerlässlich.(Rn.202)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 10. November 2021, 5 StR 424/21, Beschluss
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 20, 63 StGB
I.
1 Der jetzt 50 Jahre alte Beschuldigte wurde in D. geboren; er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.
2 Der Beschuldigte wuchs im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern in D. als Einzelkind auf. Das Verhältnis zu seinen Eltern, die als Chefsekretärin bzw. Schaugewerbegestalter tätig gewesen waren, beschreibt der Beschuldigte rückblickend dabei als wenig liebevoll. Seine inzwischen über 80-jährige Mutter sei der dominante Elternteil gewesen und habe ihn in schulischer Hinsicht immer „gedrillt“; sie habe einen „kühlen“ Charakter und andere danach bemessen, ob man funktioniere. Wenngleich er auch heute noch ein enges Verhältnis zu seiner Mutter pflege, habe er sie zugleich auch stets als distanziert empfunden. Sein – im Jahr 2016 verstorbener – Vater habe sich demgegenüber in seine eigene Welt zurückgezogen und sei zumeist geistig abwesend gewesen. Lediglich das Verhältnis zu seinem Großvater, der gemeinsam mit seiner Großmutter im selben Gebäude gewohnt hatte, beschreibt er rückblickend als gut und herzlich.
3 Auf der Schule erzielte der Beschuldigte durchweg gute Noten und erlangte im Jahr 1990 das Abitur. In dem Bestreben, Autodesigner zu werden, bewarb sich der Beschuldigte, der schon in seiner Kindheit eine ausgeprägte Leidenschaft für Autos entwickelt hatte, bei der Fachhochschule für Gestaltung und Design in P., nahm hiervon jedoch wieder Abstand, als er erkannte, dass ihm hierfür das erforderliche Zeichentalent fehlte. Der Beschuldigte leistete im weiteren Verlauf seinen Wehrdienst ab und begann sodann ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in B., welches er im Jahr 1996 erfolgreich als Diplom-Ökonom abschloss. Anschließend versuchte der Beschuldigte, der bis dahin noch bei seinen Eltern in D. gewohnt hatte, beruflich in der Automobilbranche Fuß zu fassen, was ihm im Jahr 1997 schließlich auch gelang. Nachdem er für ein halbes Jahr bei R. in N. als Trainee tätig gewesen war, erlangte er seine erste feste Anstellung bei V. in W. im Nutzfahrzeugbereich. Diese Anstellung gab er jedoch im Jahr 1999 wieder auf, da ihn die dortige Tätigkeit zunehmend langweilte. Anschließend war er als Redaktionsassistent und schließlich auch als Redakteur für die Fachzeitschrift „A. I.“ bei dem V. Verlag in W1 tätig. Obwohl ihm die dortige Tätigkeit Spaß bereitet hatte, kündigte er im Jahr 2004, da er mehr Geld verdienen wollte. Anschließend zog er nach B. H. und trat eine Stelle als Analyst in F. bei der I. G. GmbH (vormals C. W.) an. Dort fertigte er Marktanalysen und Studien für die Automobilindustrie und stieg dort im Jahr 2010 zum Teamleiter auf. Im November 2017, nach etwa 13 ½ Jahren, welche spätestens ab dem Jahr 2014 indes durch zahlreiche Klinikaufenthalte unterbrochen waren, wurde sein dortiges Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben – den Angaben des Beschuldigten zufolge, weil seine Stelle betriebsbedingt gestrichen worden sei. Als Abfindung erhielt er eine Zahlung von etwa 100.000 €, die er zum Teil in den Erwerb von Fahrzeugen investierte, mit denen er – wie auch schon zuvor – nebenher handelte. Noch im Jahr 2017 zog er sodann wieder zurück nach D. zu seiner Mutter in sein Elternhaus. Mit Blick auf eine neue Tätigkeit bewarb er sich zu dieser Zeit auch erstmals – indes noch vergeblich – bei der in H. ansässigen T. H. GmbH. Im Jahr 2019 war er kurzzeitig bei verschiedenen Autohäusern beschäftigt, zuletzt in B. bei Auto W. bis zum November 2019. Eine erneute Bewerbung bei der T. H. GmbH verlief zu Beginn des Jahres 2020 dann erfolgreich, wobei er die Tätigkeit dort erst zum Juni 2020 aufnahm.
4 Der Beschuldigte durchlebte nach eigenen Angaben im Alter von 19 Jahren, während seiner Wehrdienstzeit, erstmals eine depressive Phase, die er jedoch nicht weiter behandeln ließ. Die erste schwere Depression stellte sich bei dem Beschuldigten im Alter 27 Jahren ein, zu der Zeit seiner Anstellung bei V. in W.. In diesem Zusammenhang suchte der Beschuldigte auch erstmals Hilfe in Form einer ambulanten Psychotherapie und begab sich schließlich für einige Wochen nach Q. in eine vollstationäre Behandlung, die schließlich auch zu einem Abklingen der Depression führte. Weitere depressive Episoden, der er ambulant therapeutisch behandeln ließ, begleiteten den Beschuldigten auch bei seiner anschließenden Tätigkeit bei dem V. V. in W1. Als sich bei ihm im Jahr 2005, nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei der I. G. GmbH in F., Schlafstörungen einstellten, begann er mit dem Konsum von Wodka. Während er zunächst nur nachts etwas Wodka trank, um wieder besser einschlafen zu können, steigerte sich sein Konsum im Verlauf der nachfolgenden Jahre kontinuierlich, ab dem Jahr 2010 auf bis zu einer Flasche Wodka am Tag. Um seinen Konsum auf der Arbeit und gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin zu kaschieren, nahm er den Wodka dabei nur verdünnt mit Wasser ein. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen will der Beschuldigte, der trotz seiner nahezu andauernden Alkoholisierung, die bei ihm als sogenanntem „Spiegeltrinker“ bestand, weiterhin viel mit dem Auto fuhr und – aus für die Kammer nicht näher feststellbaren Gründen – in den folgenden Jahren auch zweimal den Führerschein verlor, nach eigenen Angaben seinerzeit nicht verspürt haben. Im Zuge eines in Eigeninitiative durchgeführten kalten Entzuges gelang es ihm im Jahr 2013, seinen Alkoholkonsum zeitweilig einzustellen. Ab dem Jahr 2014 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand indes wieder, was im weiteren Verlauf zu zahlreichen Klinikaufenthalten führte:
5 - Am 30. August 2014 wurde der Beschuldigte nach Maßgabe des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes in der V. Klinik in F1 untergebracht. Anlass hierfür war ein Suizidversuch des Beschuldigten an diesem Tag in B. H.. Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten wieder eine depressive Phase durchlebt, in deren Verlauf er sich zunehmend sozial zurückgezogen und auch wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen hatte. Als sich im Sommer dann auch seine damalige Lebensgefährtin von ihm trennte, fasste er den Entschluss, sich das Leben zu nehmen. In Umsetzung seines Entschlusses legte er sich dann am 30. August 2014 im alkoholisierten Zustand auf die Bahngleise – der herannahende Zug war dabei nur wenige Meter vor dem Beschuldigten zum Stillstand gekommen. Nachdem der Beschuldigte auf eigenem Wunsch am 19. September 2014 nach Q. verlegt worden war, wurde er dort schließlich am 30. Oktober 2014 gegen den Rat der behandelnden Ärzte wieder entlassen. Daran anschließend wurde er bis März 2015 in der Klinik H. in B. K. weiterbehandelt, wobei die Kammer zu den weiteren Hintergründen dieser Behandlung keine Feststellungen hat treffen können.
6 - In der Zeit vom 18. Mai 2015 bis zum 19. August 2015 wurde der Beschuldigte sodann in der Klinik Dr. S. in K. im T. behandelt, den Angaben des Beschuldigten zufolge anlässlich einer schweren Depression.
7 - Am 8. September 2015 wurde der Beschuldigte erneut nach Maßgabe des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes in der V. Klinik in F1 untergebracht. An diesem Tag hatte der Beschuldigte zunächst einen schweren Unfall (ohne Fremdschaden) mit seinem Auto verursacht und war, nachdem er sich daraufhin vom Unfallort entfernt hatte, in stark alkoholisiertem Zustand von Polizeibeamten zu Hause angetroffen worden. Als er diesen gegenüber Suizidabsichten geäußert hatte, wurde seine Unterbringung veranlasst. Bei der Aufnahme in der Klinik hatte er noch einen Atemalkoholwert von 2,48 ‰. Am 29. September 2015 wurde der Beschuldigte wieder entlassen.
8 - Am 21. Februar 2016 kam es zu einer weiteren Unterbringung des Beschuldigten in der V. Klinik in F1 nach Maßgabe des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes. Der Beschuldigte war zuvor zwei Nächte lang in einem wahnhaften Zustand durch B. H. gelaufen, teils auch auf den Fahrbahnen ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr. Als er sich dann – getragen von der wahnhaften Vorstellung, es seien seine Autos – in fremde Fahrzeuge setzte, wurde er von der Polizei aufgegriffen und in die Klinik verbracht. Im Zuge dieses Klinikaufenthaltes wurde seitens der behandelnden Ärzte neben einer Alkoholabhängigkeit eine bipolare affektive Störung und insoweit eine manische Episode mit psychotischen Symptomen bei dem Beschuldigten diagnostiziert. Am 1. April 2016 wurde der Beschuldigte wieder entlassen.
9 - Am 25. Mai 2016 begab sich der Beschuldigte – diesmal aus eigenem Antrieb zum Zwecke einer Alkoholentgiftung – erneut in die V. Klinik in F1. Dort verblieb er bis zum 5. Juni 2016. Nur wenige Tage nach der Entlassung wurde er indes wieder rückfällig.
10 - Am 25. Oktober 2016 begab sich der Beschuldigte zum Zwecke der Alkoholentwöhnung erneut in eine ärztliche Behandlung, dieses Mal im Zuge einer Langzeittherapie in die A. Klinik D. in D1. Auch dieses Mal wurde der Beschuldigte nur wenige Tage nach seiner Entlassung am 17. Januar 2017 wieder rückfällig und fiel in das alte Trinkmuster – den Konsum von einer Flasche Wodka am Tag – zurück.
11 - Am 1. Juni 2017 begab sich der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt wieder eine schwere depressive Episode durchlebte, in die K.-J.-Klinik in B. Z.. Während dieses Aufenthaltes lernte er seine spätere Lebensgefährtin, die Zeugin O., kennen. Er verblieb dort bis zum 14. Juni 2017.
12 - Nur wenige Monate später, am 4. November 2017, wurde der Beschuldigte mit dem Rettungswagen in die K.-J.-Klinik in B. Z. verbracht. Der Beschuldigte, dessen depressive Symptomatik zwischenzeitlich weiter zugenommen hatte, war zuvor in alkoholisiertem Zustand in Streit mit seiner Mutter geraten. Als er ihr gegenüber dabei auch Suizidabsichten geäußert hatte, wurde seine Unterbringung veranlasst. Am 12. November 2017 wurde er wieder entlassen.
13 - Am 27. März 2018 wurde der Beschuldigte nach Maßgabe des Niedersächsischen PsychKG zunächst in dem Klinikum W2 untergebracht. Bei dem Beschuldigten hatte sich zu diesem Zeitpunkt eine manische Phase eingestellt. Im Verlauf dieser – nach den Angaben des Beschuldigten spätestens seit dem 13. März 2018 eingetretenen – manischen Phase war es zu mehreren Vorfällen gekommen. So hatte er seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin O., zeitweilig in seinem Zimmer in D. eingesperrt. In der wahnhaften Vorstellung, dadurch einen Bandenkrieg zwischen Autohändlern in D. verhindern zu können, hatte er überdies zahlreiche an der Straße geparkte Fahrzeuge beschädigt. Ein Vorfall in einem Autohaus hatte letztlich zu seiner Unterbringung in dem Klinikum W2 geführt; hier hatte der von seinem Wahn getriebene und alkoholisierte Beschuldigte, der in diesem Zustand mit seinem eigenen Fahrzeug auf das Betriebsgelände des Autohauses gefahren war, versucht, mehrere Autos zu kaufen, und sich geweigert, das Geschäftslokal wieder zu verlassen. Die herbeigerufenen Polizeibeamten veranlassten in der Folge seine Unterbringung, weil er sich ihnen gegenüber nicht nur aggressiv verhielt, sondern auch damit drohte, sich selbst zu verletzen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens musste der Beschuldigte zunächst für zwei Tage in der Klinik fixiert werden. Der Beschuldigte wurde am 31. März 2018 in die K.-J.-Klinik nach B. Z. verlegt, wo er am 15. Mai 2018 wieder entlassen wurde.
14 - Nachdem der Beschuldigte im Anschluss an seinen Klinikaufenthalt wieder in eine depressive Phase geraten war und auch seinen Alkoholkonsum fortgesetzt hatte, begab er sich aus eigenem Antrieb am 28. August 2018 erneut in die K.-J.-Klinik in B. Z., wo er bis zum 7. September 2018 verblieb. Weitere im Rahmen einer Intervalltherapie durchgeführte Aufenthalte in der K.-J.-Klinik erfolgten in der Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 23. Oktober 2018 und vom 22. November 2018 bis zum 29. November 2018. Außerhalb dieser Klinikaufenthalte wurde der Beschuldigte stets wieder rückfällig.
15 - Am 28. Dezember 2018 trat der Beschuldigte sodann eine Langzeittherapie in der Fachklinik B. an, an die sich für die Zeit vom 28. März 2019 bis zum 11. Juli 2019 eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik für Rehabilitation und Arbeit in Bremen anschloss.
16 Der Beschuldigte hatte mehrere, auch länger andauernde Beziehungen in seinem Leben, wobei es indes nie einen gemeinsamen Haushalt mit seiner jeweiligen Partnerin gegeben hat. Seine letzte Beziehung ging der Beschuldigte mit der Zeugin O. ein, die er im Juni 2017 als Mitpatientin in der K.-J.-Klinik kennengelernt hatte. Die Trennung erfolgte im Oktober 2018.
17 Der Beschuldigte ist in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht verurteilt worden. Ein bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg vor dem Hintergrund des Geschehens im März 2018, bei welchem etliche Fahrzeuge zu Schaden gekommenen waren, geführtes Verfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung in 19 Fällen sowie wegen Bedrohung in einem Fall wurde nach psychiatrischer Begutachtung wegen der Annahme der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt.
18 In der vorliegenden Sache ist der Beschuldigte, der am Abend des 31. August 2020 vorläufig festgenommen wurde, seit dem 1. September 2020 untergebracht, zunächst nach Maßgabe des § 12 HmbPsychKG in der A. Klinik N. O. und dem A. W. R. und seit dem 14. September 2020 nach Maßgabe des § 126a StPO auf Grundlage des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts H. vom 4. September 2020 (161 Gs 949/20). In der Zeit vom 14. September 2020 bis zum 12. Oktober 2020 musste der Unterbringungsbefehl dabei aufgrund der Auslastung des H. Maßregelvollzuges im Wege der Amtshilfe in der Untersuchungshaftanstalt H. vollzogen werden. Seit dem 13. Oktober 2020 befindet sich der Beschuldigte in der für den Maßregelvollzug in H. zuständigen A. Klinik N. O.. Unter dem 19. Oktober 2020 wurde eine gesetzliche Betreuung für den Beschuldigten eingerichtet und der Zeuge Rechtsanwalt H. zum Betreuer bestellt.
19 Die vorstehenden Feststellungen zur Person beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Beschuldigten, der umfangreiche Angaben sowohl zu seinem Lebenslauf, seinen familiären Verhältnissen und seinem beruflichen Werdegang als auch – soweit es die Erinnerung zuließ – zu den einzelnen Klinikaufenthalten und deren Hintergründen entsprechend der hier getroffenen Feststellungen gemacht hat. Mit Blick auf die Biographie wie auch die Krankheitsgeschichte werden die Angaben des Beschuldigten dabei gestützt und ergänzt durch eine Vielzahl von medizinischen Vorbefunden der V. Klinik in F1, des Christlichen Krankenhauses in Q., der A. Klinik D. in D1, der K.-J.-Klinik in D., des Klinikums W2, der Fachklinik B. sowie der Klinik für Rehabilitation und Arbeit GmbH in B. wie auch der forensisch-psychiatrischen Gutachterin D. im Zusammenhang mit den Geschehen im März 2018, welche der in dieser Sache gerichtlich bestellte forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. B. ausgewertet und im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens für die Verfahrensbeteiligten zusammenfassend wiedergegeben hat. Gestützt und ergänzt werden die Angaben des Beschuldigten ferner durch die glaubhaften Angaben der Zeugen O., die die Beziehung zu dem Beschuldigten wie auch die letztlich zu dem Klinikaufenthalt im März 2018 führenden Geschehen wie festgestellt bekundet hat. Die Feststellungen zu der deliktischen Vorgeschichte des Beschuldigten beruhen zudem auf dem verlesenen und in der Hauptverhandlung erörterten Bundeszentralregisterauszug vom 2. Februar 2021.
II.
20 1. Taten
21 Im Juni 2020 trat der zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren alkoholabhängige und spätestens seit dem Jahr 2016 auch unter einer bipolaren affektiven Störung leidende Beschuldigte eine Stelle als freiberuflicher Autoverkäufer bei der in der G. Straße... in... H. ansässigen T. H. GmbH (fortan: „Autohaus“) an. Bei dem von dem Zeugen M. geführten und auf den An- und Verkauf von klassischen und seltenen Fahrzeugen spezialisierten Autohaus, bei dem es sich seit einigen Jahren um den Wunscharbeitgeber des autoaffinen und über viele Jahre in der Automobilbranche tätig gewesenen Beschuldigten handelte, sollte er dabei für seine Tätigkeit eine monatliche Pauschale sowie Provisionen für jeden von ihm herbeigeführten Geschäftsabschluss erhalten. Anlässlich seiner neuen Tätigkeit bezog der Beschuldigte, der bis dahin zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter in seinem Elternhaus in D. gewohnt hatte, eine von ihm angemietete 1-Zimmer-Wohnung in der D. Straße... in... H.. Gleichwohl hielt er sich an den Wochenenden gelegentlich weiterhin in D. auf, da dort mit der Zeugin O. noch seine ehemalige Lebensgefährtin lebte, mit der er trotz der Trennung nahezu täglich telefonierte oder über WhatsApp kommunizierte. Anders als die Zeugin O., die allerdings ebenfalls den Kontakt zu dem Beschuldigten suchte, war der Beschuldigte weiterhin an einer Fortsetzung der Beziehung interessiert.
22 Der Beschuldigte, der sich spätestens seit Anfang Juni 2020 in einer von ihm – auch heute noch – als erstrebenswert empfundenen hypomanen Phase befunden hatte und deshalb u.a. nur ein reduziertes Schlafbedürfnis verspürte und zugleich voller Tatendrang war, fügte sich schnell in seine neue Tätigkeit bei dem Autohaus ein. Die Zusammenarbeit mit dem Zeugen M., den der Beschuldigte aufgrund dessen beruflichen Erfolges und Stellung in dem Unternehmen in gewisser Weise bewunderte, gestaltete sich zu Beginn seiner dortigen Tätigkeit zunächst gut. So gewann der Beschuldigte aufgrund seines eloquenten Auftretens wie auch seiner Erfahrungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit klassischen Automobilen schnell das Vertrauen des Zeugen M.. Dieser teilte mit Blick auf den Beschuldigten auch nicht die Bedenken seiner ebenfalls in dem Autohaus tätigen Ehefrau, der Zeugin M., die das Verhalten des Beschuldigten bereits bei dem zu Beginn des Jahres geführten Vorstellungsgespräch als seltsam empfand – der Beschuldigte ließ aufgrund des zuvor erfolgten Führerscheinverlustes von seiner Mutter zu dem Vorstellungsgespräch bringen – und dem Beschuldigten auch in der Folge misstrauisch gegenüberstand.
23 Die Situation änderte sich, als sich die Zeugen M. im Juli 2020 in einen dreiwöchigen Sommerurlaub begaben. So gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten aus Sicht der übrigen Mitarbeiter des Autohauses zunehmend schwieriger. Der Beschuldigte gerierte sich ihnen gegenüber als Geschäftsführer und überwarf sich insbesondere mit den weiblichen Angestellten des Autohauses. Dies alles führte dazu, dass sich der Zeuge M. aus seinem Urlaub heraus wiederholt zu einem telefonischen Eingreifen veranlasst sah und klärende Gespräche sowohl mit dem Beschuldigten als auch den übrigen Mitarbeitern führte. Der Beschuldigte war von nun an mehr und mehr von dem Gedanken getrieben, dass seine Leistungen nicht ausreichend gewürdigt würden. Die angespannte Situation änderte sich auch nach der Urlaubsrückkehr der Zeugen M. nicht. Im Gegenteil, so war der Beschuldigte mit seiner Rolle in dem Autohaus zunehmend unzufrieden und fortan auch von der Idee geleitet, dass ihm der Zeuge M. sowohl in fachlicher als auch unternehmerischer Hinsicht weit unterlegen sei und er eigentlich der bessere Geschäftsführer wäre und die Zeugin M. aus diesem Grunde eifersüchtig auf ihn sei. Zugleich fühlte er sich von dem Zeugen M. mit Blick auf verschiedene – nach seiner Auffassung von ihm herbeigeführte – Geschäftsabschlüsse um seine Provisionsansprüche gebracht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, es war inzwischen etwa Mitte August 2020, beschloss er deshalb, dem Zeugen M. und dem Autohaus und dessen Mitarbeitern, von denen er sich in menschlicher wie auch finanzieller Hinsicht ungerecht behandelt fühlte, ebenfalls Schaden zuzufügen, um dadurch Genugtuung zu erlangen. Mit Blick auf die Zeugen M. und das Autohaus kam es in der Folge zu zahlreichen Vorfällen ( Fälle 1 bis 8 ); daneben kam es in dieser Zeit zu weiteren Vorfällen zum Nachteil der Zeugin O. und eines Wohnungsnachbarn in der D. Straße, des Zeugen M1 ( Fälle 9 und 10 ).
24 Im Einzelnen:
25 a) Fälle 1 bis 3 (= Fälle 1, 2 und 4 der Antragsschrift)
26 Unter Verwendung des ihm von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Schlüssels und Transponders verschaffte sich der Beschuldigte in der Zeit vom 20. August 2020, 17:00 Uhr, bis zum 24. August 2020, 19:00 Uhr, wiederholt außerhalb der Geschäftszeiten Zugang zu dem Gelände und den Räumlichkeiten des Autohauses. Während seiner teils stundenlangen Aufenthalte wanderte er rast- und ziellos auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Autohauses umher, rauchte, trank alkoholische Getränke, führte dabei Selbstgespräche und befasste sich immer wieder eingehend mit den dort befindlichen Fahrzeugen; bei einer Gelegenheit errichtete sich der Beschuldigte vor einem Auto zudem eine Art Schrein. Im Zuge seiner Aufenthalte beschädigte der Beschuldigte dabei mindestens drei Fahrzeuge, nämlich
27 - im Fall 1 (= Fall 1 der Antragsschrift) einen Porsche 997 GT 3 RS,
28 - im Fall 2 (= Fall 2 der Antragsschrift) einen Mercedes Benz E 350 sowie
29 - im Fall 3 (= Fall 4 der Antragsschrift) einen Mercedes Benz E 320.
30 Im Einzelnen:
31 Bei dem seinerzeit in dem Verkaufsraum des Autohauses stehenden Porsche 997 GT 3 RS mit der FIN... riss der Beschuldigte den an der linken vorderen Stoßfängerverkleidung befestigten Luftleitflügel ab und trat zudem gegen den Frontspoiler, der sich dadurch ebenfalls löste; des Weiteren zerstach er mit einem unbekannten Werkzeug den hinteren rechten Reifen des Fahrzeugs. An dem Fahrzeug, welches einem Kunden des Autohauses gehörte, verursachte der Beschuldigte dadurch insgesamt einen Sachschaden von netto 1.405,08 €.
32 Bei dem auf dem Parkplatz des Autohauses stehenden Mercedes Benz E 350 mit der FIN... und dem amtlichen Kennzeichen... , von dem er wusste, dass es sich hierbei um ein von dem Zeugen M. genutztes Fahrzeug handelte, brach der Beschuldigte den Mercedesstern ab und zerkratzte dabei die Motorhaube; des Weiteren brach er den Heckscheibenwischer ab und zerstach die beiden hinteren Reifen mit einem unbekannten Werkzeug. An dem Fahrzeug verursachte der Beschuldigte insgesamt einen Sachschaden von brutto 2.599,65 €. Den abgebrochenen Mercedesstern nahm der Beschuldigte an sich, um diesen der Verfügungsgewalt des Zeugen M. endgültig zu entziehen.
33 Bei dem auf dem Parkplatz des Autohauses stehenden Mercedes Benz E 320 mit der FIN... und dem amtlichen Kennzeichen... , von dem er wusste, dass es sich hierbei um ein der Zeugin M. gehörendes Fahrzeug handelte, brach der Beschuldigte den Mercedesstern samt Sockel ab, wodurch die Motorhaube eingedrückt wurde; des Weiteren brach der Beschuldigte die beiden Frontscheibenwischer ab und zerstach mit einem unbekannten Werkzeug sowohl den vorderen linken Reifen als auch die beiden hinteren Reifen. An dem Fahrzeug verursachte der Beschuldigte insgesamt einen Sachschaden von brutto 2.993,04 €. Den abgebrochenen Mercedesstern nahm der Beschuldigte an sich, um diesen der Verfügungsgewalt der Zeugin M. endgültig zu entziehen.
34 b) Fall 4 (= Fall 6 der Antragsschrift)
35 Vorgeschehen:
36 Nachdem die von dem Beschuldigten an den Fahrzeugen verursachten Beschädigungen entdeckt worden waren, informierte der Zeuge M. die Polizei, welche umgehend ihre Ermittlungen aufnahm. Aufgrund der Aufzeichnungen der Videoüberwachung geriet dabei schnell der Beschuldigte in den Verdacht, die Schäden herbeigeführt zu haben. Der Zeuge M. setzte den Beschuldigten daher am 25. August 2020 in einem persönlichen Gespräch davon in Kenntnis, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet sei, erteilte ihm Hausverbot und forderte ihn weiter dazu auf, sämtliche ihm überlassenen Schlüssel und Transponder herauszugeben. Der Beschuldigte reagierte hierauf zunächst ruhig, verlor dann aber die Beherrschung und wurde verbal ausfallend, indes nicht gegenüber dem Zeugen M., sondern gegenüber einem mitanwesenden Mitarbeiter des Autohauses. Erst nach weiteren Aufforderungen seitens des Zeugen M. gab der Beschuldigte die Schlüssel und den Transponder heraus und entfernte sich schließlich von dem Gelände des Autohauses. Zwei Tage später, am 27. August 2020, erschien der Beschuldigte gleichwohl erneut bei dem Autohaus und weigerte sich, das Gelände wieder zu verlassen. Im weiteren Verlauf erklärte er jedoch gegenüber den zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizeibeamten, sich bei der Kriminalpolizei zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern zu wollen, woraufhin die Polizeibeamten ihn zum Polizeikommissariat... mitnahmen. Entgegen seiner ursprünglich formulierten Absicht erklärte er den dortigen Kriminalbeamtinnen nach erfolgter Belehrung allerdings, sich doch nicht äußern zu wollen. Gleichwohl geriet der Beschuldigte in einen unaufhörlichen Redefluss, in dessen Verlauf er wiederholt von seinen angeblichen beruflichen Erfolgen und seiner intellektuellen Überlegenheit gegenüber anderen Menschen erzählte und sich zuweilen auch abfällig gegenüber der Polizei und Frauen äußerte. Des Weiteren kam er auch wiederholt auf den Zeugen M. zu sprechen und behauptete, dass dieser ihn um einen ihm zustehenden Geldbetrag betrogen habe. Im Verlauf seines Monologes präsentierte der Beschuldigte den Beamtinnen auch mehrere Gegenstände wie etwa einen WC-Bürste, die er vor dem Beginn der ursprünglich beabsichtigten Vernehmung in dem Besucher-WC des Polizeikommissariats an sich genommen und unter seiner Kleidung versteckt hatte. Hierzu führte er aus, dass es für ihn ein Leichtes sei, Dinge zu stehlen, und er die Polizei durch Einschaltung der Presse zu diesem Vorfall der Lächerlichkeit preisgeben könne. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte im weiteren Verlauf dem Amtsarzt vorgestellt, der sich indes trotz seines auffälligen Verhaltens nicht veranlasst sah, ihn vorläufig einzuweisen.
37 Tatgeschehen:
38 Am Abend den 27. August 2020, beginnend ab 17:55 Uhr, sendete der Beschuldigte dem Zeugen M. sodann über WhatsApp folgende Nachrichten:
39 17:55 Uhr: T., um die Sache abzukürzen: Du weißt dass ich Deine kompletten Steuerunterlagen und den Ordner mit den unbezahlten Rechnungen von T. habe?
40 17:57 Uhr: ...und dass meine nächsten Anlaufstellen das Finanzamt, die Steuerbehörde, die Staatsanwaltschaft und E. T. sind, die schaffe ich alle bis Morgen Nachmittag?
41 17:58 Uhr: Eine Million Euro in Cash, ansonsten gehen bei Dir Morgen um 18 Uhr die Lichter aus und nie wieder an!!!
42 18:02 Uhr: Du hast Zeit für eine Antwort bis heute 23:59, ansonsten bin ich morgen ab 6 auf und fahre mit dem Fahrrad die genannten Stellen ab, mit mehreren Ordnern im Rucksack
43 Dabei hielt der Beschuldigte, der zuvor tatsächlich einige – indes steuerrechtlich nicht relevante – Buchhaltungsunterlagen des Autohauses an sich genommen hatte, es zumindest für möglich, dass der Zeuge M. die Nachricht von 17:58 Uhr mit Blick auf die Ankündigung, dass „ansonsten [...] die Lichter nie aus und nie wieder an[gehen]“ (auch) auf sich als Person beziehen und insoweit als Drohung gegen Leib oder Leben verstehen könnte, was er billigend in Kauf nahm. Der Zeuge M. kam der Forderung des Beschuldigten indes nicht nach und verständigte noch am selben Abend die Polizei über diesen Vorfall.
44 c) Fall 5 (= Fall 8 der Antragsschrift)
45 Vorgeschehen:
46 Am Abend des 29. August 2020 begab sich der Beschuldigte erneut auf das durch eine Mauer und einen Maschendrahtzaun umfriedete Gelände des Autohauses. Auf dem Gelände, dessen Zufahrtstor bereits fest verschlossen war, hielt sich zu diesem Zeitpunkt nur noch der Zeuge K. auf, der von dem Zeugen M. wegen des vorangegangenen Verhaltens des Beschuldigten als nächtlicher Wachdienst abgestellt worden war. Nachdem der Zeuge K. den Beschuldigten bemerkt und auch erkannt hatte, forderte er diesen zum Verlassen des Geländes auf. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach und entgegnete, dass er ein Mitarbeiter des Autohauses sei und nur sein Auto holen wolle, welches sich tatsächlich noch auf dem Gelände befand. Der Weisung des Zeugen M. entsprechend gab der Zeuge K. dem Beschuldigten indes zu verstehen, dass er sein Auto jederzeit tagsüber abholen könne und er – der Zeuge K. – ohnehin nicht über einen Schlüssel für das Zufahrtstor verfüge, woraufhin sich der Beschuldigte schließlich wieder von dem Gelände entfernte.
47 Tatgeschehen:
48 Nur kurze Zeit später, etwa gegen 20:30 Uhr, kehrte der Beschuldigte in dem Bestreben, sein Auto doch noch zu holen, wieder auf das Gelände zurück. Zur Umsetzung seines Vorhabens trennte er hierzu auf der rückwärtigen Seite des Geländes – hochwahrscheinlich mit einer mitgeführten Zange – zunächst den dort befindlichen Maschendrahtzaun in Fahrzeugbreite auf, wodurch dieser beschädigt wurde. An dem zu dem Grundstück der A. M. H. KG gehörenden Zaun entstand ein Schaden von brutto 1.334,00 €. Als der Beschuldigte das Gelände anschließend mit seinem Auto über den zuvor aufgetrennten Zaunbereich verlassen wollte, setzte das Auto indes auf einem Randstein auf und verblieb in dieser Position. Die nachfolgenden Bemühungen des Beschuldigten, das aufliegende Auto wieder frei zu bekommen, scheiterten. Der Zeuge K. wurde auf das Geschehen aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten verhielt sich der Beschuldigte ruhig; aufforderungsgemäß begleitete er diese in der Folge auf die Wache.
49 Nachtatgeschehen:
50 Nachdem der Beschuldigte einige Stunden später aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war, kehrte er zu dem Gelände des Autohauses zurück und begab sich wieder zu seinem – weiterhin auf dem Randstein aufliegenden – Fahrzeug. Sodann ersetzte er dessen amtliche Kennzeichen durch Parkkennzeichen eines benachbarten Autohauses mit der Aufschrift „T1“, legte einen Autoreifen auf das Dach seines Fahrzeugs sowie einen mutmaßlich aus dem Bereich der angrenzenden Kindertagesstätte stammenden Kindertretroller nebst Helm auf die Motorhaube; des Weiteren legte er Pylonen und Holzstangen vor und hinter das Auto. Als der durch Geräusche auf das Geschehen aufmerksam gewordene Zeuge K. sich zum rückwärtigen Teil des Geländes begab, hatte sich der Beschuldigte schon wieder vom Gelände entfernt; aus dem geöffneten Kofferraum des „dekorierten“ Autos ragte das Fahrrad des Beschuldigten heraus. Im Verlauf der weiteren Nacht, es war inzwischen der 30. August 2020, wandte sich der Beschuldigte sodann erneut per WhatsApp an den Zeugen M.. Darin erneuerte er seine Forderung vom 27. August 2020 (vgl. Fall 6) und verlangte von dem Zeugen M. angesichts der „Aktion von heute“ nunmehr zwei Millionen Euro. Des Weiteren kündigte er an, Schmerzensgeld wegen des Polizeigewahrsams geltend zu machen und forderte den Zeugen M. auf, sein Auto zu bergen und für ihn auf der Straße bereitzustellen.
51 d) Fall 6 (= Fall 9 der Antragsschrift)
52 Vorgeschehen:
53 Am Nachmittag des 31. August 2020 meldete sich der Beschuldigte erneut per WhatsApp bei dem Zeugen M.. Er bedankte sich für die – zwischenzeitlich von dem Zeugen M. veranlasste – Bergung seines Fahrzeuges und erkundigte sich dabei auch, wie den Mitarbeitern des Autohauses sein „kleines Arrangement“ – gemeint war die ‚Dekoration‘ seines Autos – gefallen habe. Der Zeuge M. appellierte an den Beschuldigten, wieder zur Vernunft zu kommen und sich zu einem klärenden Gespräch zusammenzusetzen. Der Beschuldigte lehnte dies ab und sendete in kurzer Zeit zahlreiche Nachrichten an den Zeugen M., in denen er u.a. seine finanzielle Forderung bekräftigte und darüber sinnierte, 51 % der Anteile an dem Autohaus erwerben und auch „Frau M.“ – gemeint war die Zeugin M. – ebenfalls „mitkaufen“ zu wollen. Abschließend nahm er Bezug auf den von ihm bereits beschädigten Mercedes Benz E 320 und teilte mit, das Fahrzeug zunächst kaufen zu wollen, um es anschließend vor den Augen der Zeugin M. mit Kerosin „taufen“ zu wollen. Dies sollte der Zeuge M. dahingehend verstehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug seiner Frau in Brand zu setzen beabsichtigte. Angesichts der vorangegangenen Ereignisse veranlasste der Zeuge M., dass der Wachdienst nunmehr auch tagsüber auf dem Gelände des Autohauses patrouillieren sollte. Mit Ausnahme des der Zeugin M. gehörenden Mercedes Benz ML 320 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen... wurden weiter sämtliche im Außenbereich stehenden Fahrzeuge in den Verkaufsraum verbracht.
54 Tatgeschehen:
55 Am 31.08.2020 gegen 20:30 Uhr begab sich der Beschuldigte sodann erneut zu dem Autohaus und dort zu dem einzig im Außenbereich verbliebenen Fahrzeug, dem Mercedes Benz ML 320 CDI mit dem mit dem amtlichen Kennzeichen.... Dabei wusste der Beschuldigte, dass das Fahrzeug der Zeugin M. gehörte und von ihr auch genutzt wurde. In seinem Rucksack führte er in einer Sprühflasche ein selbstzusammengestelltes Gemisch aus Reinigungsbenzin, dem Glasreiniger „Sidolin Streifenfrei“ und Badreiniger mit, welches, wie der Beschuldigte aus eigener Erfahrung wusste, leicht entflammbar war. Der Beschuldigte verteilte das Gemisch im Bereich der Karosserie oberhalb des linken Hinterreifens des Mercedes Benz, von wo aus es auch auf den Reifen tropfte, und setzte es sodann mit einem unbekannten Zündmittel in Brand. Dabei rechnete er mit der Möglichkeit, dass das Fahrzeug zunächst im Bereif des Reifens und des Radlaufs eigenständig weiterbrennen und der Brand bei ungehindertem weiterem Verlauf das gesamte Fahrzeug erfassen und zerstören könnte, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Das auf diese Weise entfachte Feuer ergriff in der Folge den im Radkasten verbauten Kunststoff und den Reifen, die fortan mit eigener Flamme brannten. Der Beschuldigte entfernte sich sodann wieder zügig von dem Gelände. Als der Zeuge K., der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Gebäudeinneren befand, das Feuer bemerkte, alarmierte er sofort die Polizei und begab sich anschließend mit einem Feuerlöscher zu dem Fahrzeug, aus dessen Radkasten die Flammen nun noch stärker herausschlugen als zuvor. In der Folge gelang es dem Zeugen K. schließlich, das Feuer mit dem Feuerlöscher, dessen Inhalt er dabei vollständig auf den Brandherd sprühen musste, zu löschen. Durch den Brand entstand an dem Fahrzeug ein Schaden von brutto 2.225,55 €.
56 Anschließend öffnete der Zeuge K. das Zufahrtstor zum Gelände und wartete dort auf die herbeigerufene Polizei und Feuerwehr. Während er dort wartete, kam ihm der Beschuldigte entgegen und begrüßte ihn mit den Worten: „Das riecht aber verbrannt hier!“, woraufhin der Zeuge K. beschloss, den Beschuldigten bis zu dem Eintreffen der Polizei und der Feuerwehr in ein Gespräch zu verwickeln, was ihm auch gelang.
57 e) Fall 7 (= Fall 10 der Antragsschrift)
58 Als die von dem Zeugen K. im Zuge des Brandereignisses herbeigerufene Polizei wenig später am Abend des 31. August 2020 bei dem Autohaus eintraf, gab dieser den Polizeibeamten zu verstehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in Brand gesetzt habe. Daraufhin eröffnete der Zeuge PB S. dem Beschuldigten den Tatvorwurf und belehrte ihn, wobei die Belehrung möglicherweise unvollständig gewesen sein könnte. Sodann forderte der Zeuge PB S. den Beschuldigten auf, sich auszuweisen. Der sich bis dahin ruhig verhaltene Beschuldigte wurde daraufhin schlagartig aggressiv und teilte den anwesenden Polizeibeamten mit, dass er sie ohne Weiteres k.o. schlagen könne. Als der Zeuge PB S. dem Beschuldigten daraufhin zu verstehen gab, dass man ihn im Falle seiner Weigerung zum Zwecke der Feststellung der Identität durchsuchen werde und hierzu gegebenenfalls auch auf die Wache verbringen müsse, teilte der Beschuldigte mit, dass er hierzu nicht bereit sei. Der Zeuge PB S. entschied sich sodann, den Beschuldigten vor Ort zu durchsuchen, und führte hierzu seine Hand in Richtung der Gesäßtasche des Beschuldigten, in der er dessen Portemonnaie vermutete. Der Beschuldigte schob daraufhin den Arm des Zeugen PB S. bestimmt zur Seite, um dessen Zugriffsversuch zu unterbinden. Der Zeuge PB S. ordnete nunmehr die Fesselung des Beschuldigten an und führte diese Maßnahme mithilfe mindestens zweier ihm zur Hilfe eilender Kollegen durch, wobei sich allerdings der zunehmend aggressiv reagierende Beschuldigte mit beträchtlicher Kraftaufwendung dagegen sperrte, dass seine Arme ihm auf dem Rücken zusammengeführt und dort die Handfesseln angelegt werden konnten. Dabei hielt der Beschuldigte es für möglich, dass sich die mit seiner Fesselung befassten Polizeibeamten infolge seiner Gegenwehr verletzen könnten, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Tatsächlich erlitt der Zeuge PB S. infolge des sich weiterhin gegen seine Fesselung sperrenden Beschuldigten bei dem Anlegen der Handfesseln leichte Kratzspuren an beiden Unterarmen. Nachdem es den Polizeibeamten schließlich gelungen war, dem Beschuldigten die Handfesseln anzulegen, beruhigte sich dieser unvermittelt wieder.
59 f) Fall 8 (= Fall 11 der Antragsschrift)
60 Nachdem ihm die Polizeibeamten im Nachgang zu dem Brandereignis die Handfesseln angelegt hatten, wurde der Beschuldigte noch am Abend des 31. August 2020 auf das Polizeikommissariat verbracht. Dort gelang es dem Beschuldigten in einem unbeobachteten Moment, sich die Hose und Unterhose auszuziehen. Als der Zeuge PB L. gemeinsam mit weiteren Polizeibeamten gegen 23:00 Uhr Haar- und Körperproben zum Zwecke der Spurensicherung bei dem Beschuldigten entnehmen wollten, kündigte er an, dessen Haus anzuzünden und dessen Familie etwas antun zu wollen.
61 Der Beschuldigte wurde im weiteren Verlauf zunächst wieder in seine Zelle verbracht und im Verlauf der Nacht dem Amtsarzt vorgeführt, der schließlich die vorläufige Unterbringung des Beschuldigten veranlasste. Zuvor kotete der Beschuldigte noch vor den dortigen Zelleneingangsbereich.
62 g) Fall 9 (= Fall 7 der Antragsschrift)
63 Bereits am 21. August 2020 bezeichnete der Beschuldigte die Zeugin O. über den Messengerdienst der Internetplattform Facebook als „Stück Scheiße“, um ihr gegenüber seine Missachtung auszudrücken.
64 h) Fall 10 (= Fall 12 der Antragsschrift)
65 In der Zeit zwischen dem 26. August 2020, 22:00 Uhr, und dem 2. September 2020, 19:00 Uhr, hebelte der Beschuldigte mit einem unbekannten Werkzeug das Schließscharnier an der Tür der zu dem Zeugen M1 gehörenden Kellerparzelle Nr.... in der D. Straße... in... H. auf und nahm von dort zwei gebrauchte Fahrräder, ein sogenanntes „SUP“ (ein „Stand Up Paddling Board“) sowie drei Kartons, u.a. gefüllt mit Töpfen, an sich, um diese Gegenstände für sich zu verwenden. Die Gegenstände hatten dabei einen Gesamtwert von mindestens etwa 670 €. Während der Beschuldigte die entwendeten Kartons wie auch das SUP in seine in unmittelbarer Nähe befindliche eigene Kellerparzelle stellte, verbrachte er die beiden Fahrräder in seine im selben Gebäude befindliche Wohnung. Die entwendeten Gegenstände sind im weiteren Verlauf wieder an den Zeugen M1 zurückgelangt.
66 2. Tatfolgen
67 a) Mitarbeiter des Autohauses
68 Die Zeugin M. hatte infolge der Tatserie des Beschuldigten nicht nur Angst um ihre Sachen, sondern zuletzt auch um ihre Person und ihre Kinder. Sie zeigt sich auch heute noch sichtlich beeindruckt von dem Geschehen. Im Nachgang zu der Tat vom 27. August 2020 brachte sie ihre Kinder vorübergehend zu Freunden und informierte auch den Lehrer ihres damals zehnjährigen Sohnes, dass dieser bis auf Weiteres von dessen älterer Schwester mit dem Auto zur Schule gebracht und geholt werden würde. Den Zeugen M. belastete die Situation ebenfalls stark; er konnte seinerzeit nicht mehr gut schlafen. Zudem nahm er diesen Vorfall zum Anlass, einen Wachdienst bei dem Autohaus abzustellen, wodurch dem Autohaus weitere Kosten entstanden. Nachdem der Beschuldigte am 29. August 2020 erneut bei dem Autohaus auftauchte und in der folgenden Nacht auch seine Forderung per WhatsApp erneuerte, erweiterte er den Wachdienst und ließ zudem sämtliche im Außenbereich des Autohauses stehenden Fahrzeuge in das Gebäude verbringen. Die Zeugin M. dachte derweil darüber nach, auch an ihrer Privatanschrift einen Wachdienst zum Schutz ihrer Familie abstellen zu lassen. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte wieder entlassen werden würde, machen sich die Zeugen M. auch heute noch Sorgen um sich und ihre Kinder. Zwei weitere Mitarbeiterinnen des Autohauses ängstigten sich angesichts der Tatserie des Beschuldigten ebenfalls und waren in Sorge, dass das Verhalten des Beschuldigten künftig möglicherweise auch auf sie übergreifen könnte.
69 b) Zeuge PB L.
70 In Ansehung der der vorläufigen Festnahme vorausgegangenen Brandlegung beim Autohaus nahm der Zeuge PB L. die Ankündigung des Beschuldigten im Fall 8 damals ernst und fühlte sich davon auch beeindruckt.
71 c) Zeugin O.
72 Die u.a. unter Angst- und Panikattacken leidende Zeugin O. war von dem Hauptverhandlungsgeschehen und insbesondere von der erneuten Begegnung mit dem Beschuldigten sichtlich beeindruckt. Sie zitterte und war wiederholt bemüht, nicht in Tränen auszubrechen, was ihr indes nicht immer gelang. Im Verlauf ihrer Vernehmung trat dabei allerdings zu Tage, dass ihre Reaktion nicht auf die verfahrensgegenständliche Beleidigung als solche, sondern vor allem auf die Verfahrenssituation sowie ihre sonstigen Erlebnisse mit dem Beschuldigten zurückging.
73 3. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten
74 Bei Begehung der vorstehend beschriebenen Taten war der Beschuldigte aufgrund einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen, welche auf eine bipolare affektive Störung zurückzuführen ist, nur erheblich eingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, d.h. seine Einsichtsfähigkeit war krankheitsbedingt gesichert i.S.d. §§ 20, 21 StGB erheblich gemindert; hochwahrscheinlich war die Einsichtsfähigkeit sogar vollständig aufgehoben i.S.d. § 20 StGB, sodass die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgeht, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte.
75 4. Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO
76 Soweit dem Beschuldigten weiter zur Last gelegt worden war, an dem VW Kleinbus mit dem amtlichen Kennzeichen... die Motorklappe verbogen und ein Ladekabel entwendet zu haben (Fall 3 der Antragsschrift) sowie zahlreiche Gegenstände zum Nachteil des Autohauses und der dortigen Mitarbeiter gestohlen zu haben (Fall 5 der Antragsschrift), hat die Kammer das Verfahren insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft am zehnten Hauptverhandlungstag gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
III.
77 Zu den Feststellungen zur Sache ist die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, gelangt.
78 Im Einzelnen:
79 1. Einlassung des Beschuldigten
80 a) Einlassung anlässlich der Verkündung des Unterbringungsbefehls
81 Der Beschuldigte hat sich bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Anlässlich der – mittels Video aufgezeichneten und von der Kammer in Augenschein genommenen – Verkündung des Unterbringungsbefehls hat er sich am 14. September 2020 gegenüber dem Haftrichter zu den ihm zur Last gelegten Taten erklärt und diese dabei weitgehend bestritten:
82 Die ihm mit den Fällen 1 bis 4 der Antragsschrift zur Last gelegten Sachbeschädigungen habe er nicht begangen. Er beschädige keine Autos. Das seien Lebewesen für ihn, die er liebe und anbete. Den im Showroom befindlichen Porsche 997 GT 3 RS habe vermutlich ein Mitarbeiter mit dem elektrischen Rangierwagen beschädigt; der entstandene Schaden sei ohnehin nur auf etwa 50 € zu beziffern. Die beiden Mercedes Benz hätten vermutlich Einbrecher beschädigt, die eine Woche zuvor bei dem Autohaus gewesen seien. Die im (eingestellten) Fall 5 der Antragsschrift genannten Sachen habe er nicht gestohlen. Das sei eine Lüge; er verdiene im Monat zwischen netto 20.000 und 30.000 € und besitze im Übrigen auch mehrere Wasserkocher und Eieruhren. Die ihm mit Fall 6 der Antragsschrift vorgeworfene Tat hat der Beschuldigte zunächst eingeräumt. So habe der Zeuge M. ihn zahlreicher Diebstähle bezichtigt und aus der Firma geschmissen. Er habe Kopien von Buchhaltungsunterlagen angefertigt, die aufzeigen würden, dass der Zeuge M. Steuern hinterzogen und Bilanzen gefälscht hätte. Man wolle ihn in die Psychiatrie bringen, was allerdings nicht gelingen werde. Nach einer kurzen Unterbrechung der Anhörung hat der Beschuldigte aber sodann angegeben, dass er den Zeugen M. nicht habe erpressen wollen. Er habe sich immer mit dem Zeugen M. einigen und 51 % der Anteile an dem Autohaus, welches hochverschuldet sei, übernehmen wollen. Anders als der Zeuge M. habe er „seinen“ Laden im Griff gehabt und das Autohaus in den letzten Monaten als einziger Verkäufer am Laufen gehalten. Die Zeugin M. sei eifersüchtig auf ihn und hetze deshalb permanent gegen ihn. Die ihm mit Fall 7 der Antragsschrift zur Last gelegte Beleidigung räume er ein. Die Zeugin O., welche er sehr liebe und heiraten wolle, sei fies zu ihm gewesen und habe ihn „wie ein Stück Scheiße“ behandelt. Zu Fall 8 der Antragsschrift hat der Beschuldigte ausgeführt, dass der Zaun bei seiner Ankunft bereits aufgeschnittenen gewesen und er diesen an der beschädigten Stelle lediglich zusammengerollt habe, um dann dort mit seinem Auto durchfahren zu können. Die ihm mit Fall 9 der Antragsschrift zur Last gelegte Tat habe er ebenfalls nicht begangen. So habe sich der Zeuge M. viele Feinde gemacht, von denen wohl jemand das Fahrzeug angezündet haben müsse. Er selbst sei nur zufällig in der Nähe gewesen. Mit Blick auf den Fall 10 der Antragsschrift könne er nicht erkennen, was ihm zur Last gelegt werde. Er habe sich ruhig verhalten und sich auch der Festnahme nicht widersetzt. Der ihm mit Fall 11 der Antragsschrift gemachte Vorwurf sei ebenfalls gelogen. Er sei von den Polizisten geprügelt, geschlagen und schwer verletzt worden und habe acht Stunden lange weder etwas zu essen noch zu trinken bekommen. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand hat der Beschuldigte schließlich angegeben, dass er zwar im Jahr 2016 eine „bipolare Geschichte“ gehabt habe. Im Jahr 2018 habe er das eine Zeitlang auch nicht unter Kontrolle gehabt und es sei zu Sachbeschädigungen gekommen. Er fühle sich nun aber topfit, schlafe gut und sei auch körperlich gut drauf. Er sei nicht manisch, sondern denke nur schneller als die anderen. So gehe sein IQ an die 350. Er spreche zum Beispiel auch fünf Sprachen und habe fünf Ausbildungen.
83 b) Einlassung in der Hauptverhandlung
84 In der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem die Zeugen und Eheleute M. vollständig vernommen worden waren, hat er sich bei diesen am 12. April 2021, dem fünften Sitzungstag, für die von ihm verursachten Vorfälle und den damit verbundenen „Stress“ entschuldigt. Am 23. April 2021, dem siebten Sitzungstag, hat er sich sodann im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin O. – ohne dass dem eine Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c StPO zugrunde lag – in freier Rede eingehend zur Sache eingelassen und auch bereitwillig Nachfragen der übrigen Verfahrensbeteiligten beantwortet. In Abweichung zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren hat er die ihm zur Last gelegten Taten dabei nunmehr im Wesentlichen eingeräumt:
85 Mit Blick auf das Vorgeschehen hat er angegeben, dass er im April 2020 in eine hypomane Phase geraten sei, welche ungewöhnlich lange angedauert und wohl Mitte August 2020 in eine manische Phase umgeschlagen sei. Dies ergebe sich für ihn im Rückblick aus der Vielzahl der von ihm an die Zeugin O. versandten WhatsApp-Nachrichten, seinen damals „verrückten Ideen“ und seinem stark reduzierten Schlafbedürfnis zu dieser Zeit. So habe er um den 20. August 2020 herum an drei Tagen insgesamt etwa nur zwei Stunden geschlafen. Zwar sei ihm von seinem Neurologen mal Quetiapin verschrieben worden, und zwar als Bedarfsmedikament für den Fall, dass er nicht schlafen könne. Das Medikament habe er indes meistens nicht genommen, weil er seinen reduzierten Schlaf während der Hypomanie und Manie zumeist gleichwohl als erholsam empfunden habe. Er habe seine Tätigkeit bei dem Autohaus – seinem Wunscharbeitgeber seit mehreren Jahren – am 8. Juni 2020 aufgenommen. In der ersten Zeit habe er sich auch vorstellen können, dort dauerhaft tätig zu sein. Nach etwa drei Wochen sei der Zeuge M. dann in einen mehrwöchigen Urlaub gegangen, was er in gewisser Weise als Vertrauensbeweis empfunden habe. Den Zeugen M. habe er während dieser Zeit regelmäßig per WhatsApp auf dem Laufenden gehalten. Allerdings habe der Zeuge M. dann aus der Ferne viel „reingeregelt“ und auch „gemeckert“. Nie habe er es dem Zeugen M. recht machen können. Als der Zeuge M. aus dem Urlaub zurückgekommen sei, hätten sich viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei ihm über ihn beschwert, dass er – der Beschuldigte – übergriffig gewesen sei und Arbeitsprozesse an sich gerissen habe. Es seien viele „Kabbeleien“ gewesen. Ständig habe man ihm auch gesagt, dass er nicht empathisch sei und er die Kunden nicht richtig behandelt habe. Dabei sei er es gewesen, der die meisten neuen Kunden gehabt hätte. Auch habe er sämtliche ausländischen Kunden betreut, da nur er habe Englisch sprechen können. Insgesamt sei es aber zunehmend anstrengend geworden, da die Chemie nicht gestimmt habe und seiner Arbeit nicht genügend Wertschätzung entgegengebracht worden sei. So habe ihn das Autohaus bzw. der Zeuge M. nicht nur um Provisionen in Höhe von 11.000 € gebracht, sondern ihm im Weiteren auch Verkaufsgelegenheiten entzogen, die eigentlich ihm zugestanden hätten. Kunden, mit denen er schon im Showroom des Autohauses gestanden hatte, seien an ältere Verkäufer weitergereicht worden, die die Fahrzeuge – anders als er – überdies auch noch unter dem festgesetzten Mindestpreis hätten verkaufen dürfen. Er empfinde es auch heute noch so, dass man ihm während seiner Zeit bei dem Autohaus „erheblichen Schaden“ zugefügt habe, und zwar „sowohl auf der Personalseite als auch auf finanziellen Seite als auch auf der menschlichen Seite“. Deshalb habe er dem Autohaus und seinen Mitarbeitern damals auch Schaden zufügen wollen; heute würde er sowas natürlich nicht mehr machen. Sofern man aufgrund seiner WhatsApp-Nachrichten an die Zeugin O. den Eindruck gewinnen sollte, dass er dieser etwas habe antun wollen, treffe dies nicht zu. Er liebe die Zeugin O. und hätte ihr nie ein Haar gekrümmt. Er habe ihr im Jahr 2018 zwar mal während diese schlief einen Fingernagel abgeknipst. Den Fingernagel habe sich die Zeugin O. zuvor allerdings infolge eines Sturzes beschädigt. Für die Diebstähle zum Nachteil seines Nachbarn, des Zeugen M1, habe er keine Erklärung.
86 Die ihm gemäß der Fälle 1, 2 und 4 der Antragsschrift zur Last gelegten Vorwürfe seien zutreffend; er erinnere sich noch daran, den Porsche wie auch die beiden Mercedes Benz beschädigt zu haben. Er sei damals „voll manisch“ und nicht bei sich gewesen. Rückschauend habe es sich wohl um eine Racheaktion gegenüber dem Autohaus gehandelt. Er habe sich deshalb in seiner „manischen Logik“ überlegt, wie er die Fahrzeuge möglichst unauffällig und ohne Rückschluss auf seine Person beschädigen könnte. Dass der Showroom wie auch der Außenbereich videoüberwacht war, habe er damals nicht gewusst. Die ihm weiter mit dem (eingestellten) Fall 3 der Antragsschrift zur Last gelegte Sachbeschädigung habe er demgegenüber nicht begangen. Zu dem (eingestellten) Fall 5 der Antragsschrift könne er sagen, dass er zu verschiedenen Zeitpunkten diverse Gegenstände aus dem Autohaus „geklaut“ habe, wobei er in der Rückschau allerdings über den Umfang überrascht sei. Zwar könne er sich nicht an sämtliche in der Antragsschrift aufgeführten Gegenstände erinnern. Da diese jedoch bei ihm gefunden worden seien, müsse er diese ja auch mitgenommen habe. An den Koffer erinnere er sich jedenfalls noch gut, da er diesen zum Verstauen weiterer Gegenstände genutzt habe. Er habe dem Autohaus Schaden zufügen wollen, weil man ihn um seine Provisionen „beschissen“ und ihn schlecht behandelt habe. Mit Blick auf den ihm mit Fall 6 der Antragsschrift zur Last gelegten Vorwurf hat der Beschuldigte eingeräumt, die WhatsApp-Nachrichten an den Zeugen M. versendet zu haben. Damals sei er „wirr im Kopf“ gewesen. Einige Tage vor diesem Vorfall habe er auch tatsächlich zwei oder drei Ordner mit „Steuerunterlagen“ mitgenommen, weil er in seiner Manie geglaubt habe, den Zeugen M. damit erpressen zu können. Die Ankündigung, dass „ansonsten [...] die Lichter aus und nie wieder an[gehen]“, habe er jedoch allein mit Blick auf den Fortbestand des Autohauses getroffen. Dies habe er etwas spektakulärer formuliert. Keinesfalls habe er etwa vorgehabt, mit einer Panzerfaust in das Autohaus zu schießen. Soweit diese Nachricht gleichwohl dahingehend habe verstanden werden können, dass er den Zeugen M. mit dem Tode bedrohe, sei ihm das durchaus klar gewesen, und er habe die Nachricht bewusst derart mehrdeutig gefasst, um den Zeugen zu ängstigen. Den ihm gemäß Fall 7 der Antragsschrift zur Last gelegten Vorwurf zum Nachteil der Zeugin O. räume er ein; die Chatnachrichten habe er auf den Weg gebracht. Zu Fall 8 der Antragsschrift hat der Beschuldigte angegeben, den Zaun mit einer mitgeführten Zange aufgetrennt zu haben. Er habe sein Auto von dem Gelände des Autohauses holen wollen. Dass es hinter dem Zaun für ihn gar nicht weitergehe, habe er damals nicht gewusst. Die ganze Aktion sei im Grunde „für den Arsch“ gewesen, ein „witziger Auftritt“. Später in der Nacht, als er zum Autohaus zurückgekehrt sei, habe er das Auto dekoriert, weil er den Mitarbeitern am nächsten Morgen eine Freude habe machen wollen. Dass sei eine typisch manische „Spinnerei“ gewesen. Mit Blick auf den ihm gemäß Fall 9 der Antragsschrift gemachten Tatvorwurf sei es so gewesen, dass er das Auto nicht habe komplett „abfackeln“ wollen und nicht „sauber gearbeitet“ habe. Er habe in einer Sprühflasche ein Brandbeschleunigungsmittel zusammengemischt, bestehend aus „Sidolin Streifenfrei“, Badreiniger und Reinigungsbenzin. Dieses Gemisch habe er eigentlich immer zu Reinigungszwecken dabei, aber mal bemerkt, dass es auch sehr gut brenne. Damit habe er dann den Lack auf der linken Fahrzeugseite eingesprüht, und zwar im Bereich über dem Hinterrad wie auch auf die hintere Tür und die Scheiben. Er habe den Lack, die Scheiben und die Zierleisten „verkokeln“ wollen. Dabei sei durch eine Unachtsamkeit auch ein Teil des Gemisches auf das Hinterrad getropft. Das Feuer habe deshalb auch den Hinterreifen und die dortige Verkleidung erfasst und hätte weiter auch auf das gesamte Fahrzeug übergreifen können. In der Rückschau sehe er natürlich, dass das „scheiße“ und er außer Kontrolle geraten war. Zwar habe es für ihn damals wohl irgendeine Art von Ratio gegeben; das von ihm eingesetzte Mittel sei indes nicht in Ordnung gewesen. An die ihm gemäß Fall 10 der Antragsschrift zur Last gelegte Widerstandshandlung gegenüber den Polizeibeamten erinnere er sich nicht mehr. Ebenso verhalte es sich mit Blick auf den ihm gemäß Fall 11 der Antragsschrift gemachten Vorwurf der Bedrohung. Er erinnere sich nur noch daran, wie er auf der Wache eine Zeitlang mit dem Fuß gegen die Tür getreten habe, weil er nichts zu essen und zu trinken bekommen habe. Auch erinnere er sich daran, wie er dem Psychiater einen „Kackhaufen“ vor die Tür „gesetzt“ habe. An die ihm gemäß Fall 12 der Antragsschrift zur Last gelegte Tat erinnere er sich nur schemenhaft. Diese Tat sei ihm heute ein Rätsel und spreche seines Erachtens für eine „ganz hohe Maniephase“. Die Fahrräder seien in dem Nebenkeller gewesen. Die hätten gut ausgesehen und er habe so ein Fahrrad gesucht. Dann müsse er wohl den Keller aufgebrochen und die Fahrräder herausgenommen haben. An das SUP-Board erinnere er sich auch noch, nicht aber an einen Karton mit Töpfen.
87 2. Würdigung der Einlassungen und der erhobenen Beweise
88 a) Vor- und Tatgeschehen
89 Mit Blick auf das Vor- und Tatgeschehen ist die Kammer im Ausgangspunkt den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Beschuldigten gefolgt und hat diese zur Grundlage der insoweit getroffenen Feststellungen gemacht. Die Angaben des Beschuldigten sind, soweit nicht in Bezug auf einzelne Aspekte abweichende Feststellungen getroffen wurden, glaubhaft. Sie stehen in weiten Teilen im Einklang mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und fügen sich insgesamt in einen in sich schlüssigen Geschehensablauf ein. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschuldigte unzutreffend selbst belastet haben könnte. Zwar hat der Beschuldigte die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten in dem Termin zur Verkündung des Unterbringungsbefehls noch weitgehend bestritten. Von seinen früheren Angaben ist der Beschuldigte in der Hauptverhandlung aber glaubhaft abgerückt. Die früheren Angaben des Beschuldigten stehen nicht nur im Widerspruch zu den in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnissen, sondern lassen überdies erkennen, dass der Beschuldigte seinerzeit krankheitsbedingt nicht mehr Herr seiner Sinne war. So hat der Beschuldigte nicht nur nahezu monologisierend in der Art einer Präsentation Stellung zu den einzelnen Tatvorwürfen genommen, sondern dabei auch teils absurde Behauptungen aufgestellt, etwa in Bezug auf sein Monatseinkommen oder seinem außergewöhnlich hohen Intelligenzquotienten, der ihn befähige, schneller zu denken als alle anderen. In dieses Bild der Selbstüberhöhung fügte sich daneben ein, dass der Beschuldigte vorgab, die Aktenlage vollumfänglich zu kennen und auch keine anwaltliche Beratung zu benötigen, weil es ohne anwaltlichen Beistand „schneller und besser“ gehen werde.
90 Im Einzelnen:
91 aa) Vorgeschehen
92 Die zu dem Vorgeschehen getroffenen Feststellungen werden zunächst gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben des uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugen M., der mit Blick auf die Tätigkeit des Beschuldigten bei dem Autohaus und dessen Verhalten gegenüber den dortigen Mitarbeitern ein den Feststellungen entsprechendes Bild gezeichnet hat. Die Schilderungen des Zeugen M. waren dabei durchweg sachlich und ohne erkennbaren Groll gegen den Beschuldigten. So habe der Beschuldigte von Beginn an einen positiven Eindruck auf ihn gemacht, nicht nur wegen seiner Fähigkeiten und Erfahrungen, sondern auch wegen seines eloquenten Auftretens. Rückblickend bedauere er, nicht auf die von seiner Frau geäußerten Bedenken eingegangen zu sein – auch nicht, nachdem während seines Urlaubs die ersten Beschwerden wegen des Verhaltens des Beschuldigten an ihn herangetragen worden seien. Selbst bei der erstmaligen Sichtung des Videomaterials der Überwachungskamera im Nachgang zu den Fahrzeugbeschädigungen, so der Zeuge M., habe er zunächst nicht glauben können, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Beschädigungen an den Fahrzeugen verursacht haben soll. Die glaubhaften Angaben der Zeugin M. wie auch des – seinerzeit ebenfalls bei dem Autohaus tätigen – Zeugen E. haben sich in das von dem Zeugen M. gezeichnete Bild eingefügt. Zwar haben beide Zeugen bekundet, dass sie im beruflichen Alltag nur wenige Berührungspunkte zu dem Beschuldigten gehabt hätten. Dennoch hätten sie mitbekommen, dass sich vor allem die Mitarbeiterinnen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im Laufe der Zeit immer mehr Angst bekommen hätten. Die Zeugin O. hat daneben glaubhaft geschildert, dass sich das Verhalten des Beschuldigten im August 2020 merklich verändert habe. Der Beschuldigte sei in einem für sie auffälligen Maße „gut drauf“ gewesen und habe wieder Alkohol getrunken. Er habe ihr in diesem Zusammenhang auch berichtet, dass er sich gut fühle und deshalb seine Medikamente abgesetzt habe. Vor dem Hintergrund des von ihr miterlebten Geschehens im März 2018 habe sie sich deshalb Sorgen gemacht, dass der Beschuldigte wieder in eine Manie kippen könnte. Der Beschuldigte habe dies aber nicht hören wollen. Bestätigt werden diese Angaben dabei auch durch die im Wege der Selbstlesung eingeführten WhatsApp- und Facebook-Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin O. (SB „Nachgereichte Unterlagen O.“, Fächer 2 und 3), wobei die Kammer exemplarisch lediglich auf den WhatsApp-Chatverlauf vom 21. August 2020 ab 8:14:59 Uhr verweist, in dem es heißt:
93 O.: Es ändert sich minütlich bei dir! Das ist krank!!!!
94 O.: Du hälst deine Frauen immer krankhaft fest
95 O.: Ich verstehe T.
96 B.: Nein I.. Du bist von uns die Kranke. Du drehst immer alles um und machst Dich vom Täter zum Opfer. Das gehört zum Krankheitsbild
97 O.: A. frag U.!!!!
98 O.: Und deine Mutter!!!
99 B.: Ich bin gerade vor allem tageweise überdreht aber nicht manisch. Freitag war ich überdreht, Samstag ganz ruhig bis Du ausgeflippt bist. Heute war ich auch ziemlich überdreht. Das ist immer wenn ich extrem wenig geschlafen habe oder extrem lange wach bin, ähnlich wie bei/nach Deinen Wachnächten. Dann steuere ich über
100 B.: Gestern war ich auch ganz ruhig, da hatte ich 7 h geschlafen
101 O.: Du bist manisch
102 O.: Seit wie vielen Stunden bist du wach?
103 B.: Können wir uns die nächsten Tage mal in Ruhe sehen? Im Prinzip habe ich von heute ca. 1800 bis Montag früh frei, ich kann bei der AutoBild-Produktion dabei sein aber muss nicht
104 O.: A. ich erinnere mich an jede Sekunde deiner Manie 2018! Du nicht! Dein gesamtes Verhalten ist komplett identisch!!!
105 O.: Ich habe zu tun wie du weißt
106 B.: Nein I. ich bin nicht manisch und mein Verhalten ist grundlegend anders. Ich habe Dir das auch schon mal erklärt und ich tue es auch gern nochmal, lieber aber persönlich.
107 B.: Ach egal, ich erkläre es Dir nochmal. Ich bin ja im Moment sowieso sehr hochtourig weil mir der Job ja sehr viel Spaß macht und ich mich hier in HH bei T. endlich angekommen fühle
108 B.: Ich würde Dir das sehr gern auch mal live zeigen, damit Du das vielleicht ein bisschen besser verstehen kannst.
109 B.: Und Du hast ja recht, ich zeige zuweilen gerade an den Tagen nach fast wachnächten Manie-Ähnliches Verhalten
110 B.: Das stimmt auch. Ich bin wie gesagt sehr hoch....magst Du vielleicht mit mir telefonieren. Es wär mir wichtig, das dauert einfach zu lange im Text. Und bitte sag nicht Du hast keine Zeit. Bitte nimm Dir vielleicht auch ein bisschen Zeit für mich am Wochenende.
111 bb) Fall 1
112 Die zum Fall 1 getroffenen Feststellungen werden zunächst gestützt und ergänzt durch die auszugsweise in Augenschein genommene Aufzeichnung der Überwachungskamera des Autohauses (Fallaktenordner, Fall 1, Bl. 10 – CD). Darauf ist nicht nur zu sehen, wie sich der Beschuldigte mehrere Minuten lang mit dem Fahrzeug beschäftigt und dabei Selbstgespräche führt, sondern auch, wie er im Bereich des vorderen linken Reifens an dem Fahrzeug mit nicht nur unerheblicher Kraftaufwendung hantiert und dabei den Luftleitflügel abreißt und im Weiteren auch mit dem Fuß, und zwar im Bereich des Frontspoilers, gegen das Fahrzeug tritt. Mit Blick auf das abgerissene Luftleitblech werden die Feststellungen ergänzend durch das Lichtbild des PB R. vom 25. August 2020 (Fallaktenordner, Fall 1, Bl. 5) gestützt, auf dem die Kleberückstände des abgerissenen Luftleitflügels deutlich zu sehen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Kammer auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte daneben den hinteren rechten Reifen des Fahrzeugs zerstochen hat. Zwar war ein solches Geschehen auf dem – lediglich auszugsweise – in Augenschein genommenen Überwachungsvideo nicht zu sehen. Es bestehen demgegenüber aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das im Verkaufsraum stehende Fahrzeug durch Dritte, sei es absichtlich oder unabsichtlich, zu Schaden gekommen sein könnte. Der Zeuge M., der bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung wie auch des Lichtbildes zugegen war, hat zudem glaubhaft angegeben, dass das Fahrzeug die festgestellten Beschädigungen vor dem 20. August 2020 nicht aufgewiesen habe. Mit Blick auf den hinteren rechten Reifen hat er dabei ergänzend ausgeführt, dass die Beschädigung aufgrund der Beschaffenheit der Einstichstelle hochwahrscheinlich mit einer Bratengabel verursacht worden sein müsse. Zu diesem Schluss sei er deshalb gelangt, da eine solche Bratengabel zuvor in der Firmenküche abhandengekommen sei und später, wie er im Kontakt mit den ermittelnden Polizeibeamten erfahren habe, auch bei dem Beschuldigten gefunden worden sei. Dass der Beschuldigte im Tatzeitraum diverse, sich zum Zerstechen von Reifen geeignete Gegenstände bei sich führte, ergibt sich jedenfalls aus dem Vermerk des PB G. vom 27. August 2020 (Fallaktenordner, Fach 6, Bl. 5). Ausweislich dieses Vermerkes führte der Beschuldigte jedenfalls am 27. August 2020 u.a. zwei Gartenscheren, eine Zange, einen Schraubenschlüssel, drei Schraubenzieher sowie einen Korkenzieher in seinem Rucksack mit sich. Die zu dem Schadensbild getroffenen Feststellungen werden sodann auch durch das von dem Autohaus eingeholte Schadensgutachten Nr. ... des Kfz-Sachverständigen Z. vom 4. November 2020 (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 3+4“) gestützt. Aus diesem Schadensgutachten ergibt sich für die Kammer schließlich auch die festgestellte Schadenshöhe.
113 cc) Fall 2
114 Die zum Fall 2 getroffenen Feststellungen werden zunächst gestützt und ergänzt durch die auszugsweise in Augenschein genommene Aufzeichnung der Überwachungskamera des Autohauses (Fallaktenordner, Fall 2, Bl. 12 – CD). Darauf ist nicht nur zu sehen, wie der Beschuldigte – ohne erkennbares Ziel – im Außenbereich herumläuft und dabei Selbstgespräche führt, sondern auch, wie er an der Heckseite des betroffenen Fahrzeugs mit nicht nur unerheblicher Kraftaufwendung hantiert und dabei den Heckscheibenwischer abbricht. Die Kammer hat auch in diesem Fall keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ebenfalls die weiter festgestellten Beschädigungen, wie sie sowohl durch die Lichtbilder des PB R. vom 25. August 2020 (Fallaktenordner, Fall 2, Bl. 5-7), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, als auch durch die Reparaturkosten-Kalkulation Nr. SZ010920-3 des Kfz-Sachverständigen Z. vom 4. November 2020 (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 3+4“) festgehalten und dokumentiert worden sind, herbeigeführt hat. So gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das auf dem Betriebsgelände des Autohauses im – abgeschlossenen – Außenbereich stehende Fahrzeug durch Dritte, sei es absichtlich oder unabsichtlich, zu Schaden gekommen sein könnte. Der Zeuge M., der bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung wie auch der Lichtbilder zugegen war, hat zudem glaubhaft angegeben, dass das Fahrzeug die festgestellten Beschädigungen vor dem 20. August 2020 nicht aufgewiesen habe. Aus der vorgenannten Reparaturkosten-Kalkulation Nr.... des Kfz-Sachverständigen Z. vom 4. November 2020 ergibt sich schließlich die festgestellte Schadenshöhe.
115 dd) Fall 3
116 Die zum Fall 3 getroffenen Feststellungen werden mit Blick auf das Schadensbild zunächst gestützt und ergänzt durch die Lichtbilder des PB R. vom 25. August 2020 (Fallaktenordner, Fall 4, Bl. 5-7), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, sowie das Schadensgutachten Nr. SZ010920-3 des Kfz-Sachverständigen Z. vom 6. Oktober 2020 (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 3+4“), in denen die Beschädigungen bildlich festgehalten bzw. schriftlich dokumentiert worden sind. Die in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten getroffenen Feststellungen werden gestützt durch die WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an den Zeigen M. vom 31. August 2020 ab 16:17 Uhr (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 2“), in denen der Beschuldigte schrieb:
117 16:16 Uhr: Das silberne tiefergelegte sternlose E Cabrio würde ich Dir auch zu einem marktgerechten Pries abkaufen
118 16:17 Uhr: ...und den Wagen feierlich nach der tränenreichen Übergabe von Deiner Frau mit einer edlen Flüssigkeit taufen
119 16:17 Uhr: ...Kerosin!!!
120 Diese Nachrichten belegen, dass der Beschuldigte bereits seinerzeit über Täterwissen verfügte. Der Bezug zu dem hier betroffenen Fahrzeug und dem Schadensbild ist eindeutig: So handelte es sich um ein silbernes E-Cabrio, welches auch der Zeugin M. gehörte bzw. von ihr genutzt wurde. Weiter steht der Begriff „tiefergelegt“ hier als Synonym für die zerstochenen Reifen und der Begriff „sternlos“ als Synonym für den abgebrochenen Mercedesstern. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die weiter festgestellten Beschädigungen an dem Fahrzeug herbeigeführt hat. So gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das auf dem Betriebsgelände des Autohauses im – abgeschlossenen – Außenbereich stehende Fahrzeug durch Dritte, sei es absichtlich oder unabsichtlich, zu Schaden gekommen sein könnte. Der Zeuge M. hat in diesem Zusammenhang auch weiter glaubhaft angegeben, dass das Fahrzeug die festgestellten Beschädigungen vor dem 20. August 2020 nicht aufgewiesen habe. Aus dem vorgenannten Schadensgutachten Nr... des Kfz-Sachverständigen Zander vom 6. Oktober 2020 (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 3+4“) ergibt sich schließlich die festgestellte Schadenshöhe.
121 ee) Fall 4
122 Mit Blick auf den Fall 4 ergeben sich die Feststellungen zu dem Vorgeschehen zunächst aus den glaubhaften Angaben des Zeugen M., der das in die Kündigung des Beschuldigten mündende wie auch das weitere Geschehen beim Autohaus am 27. August 2020 den Feststellungen entsprechend glaubhaft geschildert hat. Sodann vermochte sich auch der Zeuge E. daran zu erinnern, dass der Beschuldigte einige Tage nach der Kündigung beim Autohaus erschienen sei. Er habe dann die dort stehenden Fahrzeuge fotografiert und dabei mitgeteilt, sämtliche Fahrzeuge kaufen zu wollen. Im weiteren Verlauf sei die Polizei gerufen worden, weil der Beschuldigte das Gelände trotz Aufforderung nicht wieder habe verlassen wollen. Die Feststellungen zu dem anschließenden Geschehen auf der Wache ergeben sich aus den Angaben der Zeuginnen KB’in A., KB’in W. und KB’in H., die das Verhalten des Beschuldigten auf der Polizeidienststelle entsprechend glaubhaft geschildert haben. Jeder von ihnen ist das damalige Geschehen vor allem aufgrund der absurd anmutenden Szene mit der aus dem Hemdsärmel hervorgezogenen WC-Bürste wie auch des unaufhörlichen Redeflusses des Beschuldigten im Gedächtnis geblieben. Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen werden sodann gestützt durch die im Wege der Selbstlesung eingeführten WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an den Zeugen M. vom 27. August 2020, beginnend ab 17:55 Uhr (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 2“).
123 Soweit der Beschuldigte im Rahmen seiner Einlassung zu erkennen gegeben hat, dass er seine damalige Ankündigung allein mit Blick auf das Autohaus getroffen habe bzw. haben treffen wollen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. So richtete sich die betreffende Nachricht und damit auch die Ankündigung schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach an den Zeugen M. als Person:
124 17:58 Uhr: Eine Million Euro in Cash, ansonsten gehen bei Dir Morgen um 18 Uhr die Lichter aus und nie wieder an!!!
125 (Hervorhebung hinzugefügt)
126 Dass sich der Beschuldigte hier bei seiner Wortwahl versehentlich vertan hat, kann die Kammer ausschließen. So hat nämlich auch die Kammer den Beschuldigten im Verlauf der Hauptverhandlung wie auch auf dem in Augenschein genommenen Video von der Verkündung des Unterbringungsbefehls als durchaus intelligent, redegewandt und als bedacht in der Wortwahl erlebt. Der Beschuldigte hat letztlich auch selbst eingeräumt, dass er seine Ankündigung „etwas spektakulärer“ formuliert, seine Worte also bewusst gewählt hat, um seiner Ankündigung mehr Ausdruck zu verleihen, was ihm schließlich auch gelang.
127 ff) Fall 5
128 Die im Fall 5 zu dem unmittelbaren Vor- und Nachgeschehen getroffenen Feststellungen werden gestützt und ergänzt durch den Zeugen K., der den Feststellungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht hat. Wenngleich der Zeuge K. den eigentlichen Tathergang nicht wahrgenommen hat, bestehen aufgrund des engen zeitlichen wie auch örtlichen Zusammenhangs dennoch keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Die Kammer kann dabei auch ausschließen, dass der Zaun zuvor bereits beschädigt gewesen war oder aber die Beschädigung durch einen unbekannten Dritten herbeigeführt worden ist. So hat nämlich der Zeuge K. glaubhaft angegeben, dass er das Grundstück zu Beginn seiner Schicht eingehend begangen habe, um sich insbesondere ein Bild von möglichen Zugangsmöglichkeiten zu dem Gelände zu verschaffen; dabei sei der Zaun noch intakt gewesen. Mit Blick auf das Schadensbild wie auch die weitere Situation vor Ort werden die Feststellungen weiter gestützt durch die Lichtbilder des PB S1 vom 29. August 2020 (Fallaktenordner, Fach 7, vor Bl. 1 – CD), auf denen nicht nur der beschädigte Zaun wie auch das aufgesetzte Fahrzeug zu sehen sind, sondern auch – jeweils auf dem Boden liegend – eine Zange und Drahtstücke des Zaunes. Die festgestellte Schadenshöhe ergibt sich sodann aus der Schadensrechnung der A. M. H. KG vom 5. November 2020 (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 3+4“). Mit Blick auf das weitere Geschehen in der Nacht stützt die Kammer ihrer Feststellungen wiederum auf die Angaben des Zeugen K., der das auch dieses Geschehen so wie festgestellt geschildert hat. Zwar hat der Zeuge K. den Beschuldigten in der Nacht selbst nicht mehr gesehen. In den im Wege der Selbstlesung eingeführten WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an den Zeugen M. vom 30. August 2020 um 22:39 Uhr und vom 31. August 2020 um 15:35 Uhr (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 2“) stellt der Beschuldigte indes selbst einen Bezug zu dem weiteren Geschehen her und verweist auf sein „kleines Arrangement“, womit unzweifelhaft die „Dekoration“ des aufgesetzten Fahrzeuges gemeint war. Die Gestaltung des „Arrangements“ wird dabei dokumentiert durch die vom Zeugen K. gefertigten Lichtbilder (FA 1, Bl. 86-88), welche im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung von dem Zeugen M. zur Akte gereicht worden waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die vorgenannten Lichtbilder verwiesen.
129 gg) Fall 6
130 Mit Blick auf den Fall 6 ergeben sich die Feststellungen zu dem Vorgeschehen aus den WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an den Zeugen M. vom 31. August 2020, beginnend ab 15:35 Uhr (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 2“). Der Zeuge M. hat hierzu ergänzend glaubhaft angegeben, dass er infolge dieser weiteren Kommunikation die beschriebenen weiteren Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe und nach dessen Umsetzung nur noch das später betroffene Fahrzeug auf dem Außengelände verblieben sei. Mit Blick auf das Tatgeschehen werden die Feststellungen sodann gestützt durch den Zeugen K.. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass er nach dem Löschen des Feuers am Zufahrtstor auf die Polizei und Feuerwehr gewartet habe und ihm dabei der Beschuldigte mit dem Worten: „Das riecht aber verbrannt hier!“ entgegengekommen sei. Der Beschuldigte sei dabei auch so wie diejenige Person bekleidet gewesen, die er – der Zeuge K. – unmittelbar nach Entdecken des Feuers von dem betroffenen Fahrzeug weglaufen gesehen habe. Angesichts dieses zeitlichen wie örtlichen Zusammenhangs bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte an dem Abend auch eine Sprühflasche mit einer leicht entflammbaren Flüssigkeit bei sich führte, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des PB S2 vom 31. August 2020 (LA Bl. 27-46, dort: Bl. 41), welche den Inhalt des von dem Beschuldigten am Tatabend mitgeführten Rucksacks zeigen, sowie im Weiteren aufgrund des Behördengutachtens des Dr. S3 (LKA ... ) vom 13. Januar 2021 (LA Bl. 407-409), ausweislich dessen sich die in der Sprühflasche befundene Flüssigkeit u.a. aus Methyl-Hexan, Methyl-Cyclohexan, Butoxy-Propanol sowie Heptan zusammensetzte. Die Feststellungen zum Schadensbild werden gestützt und ergänzt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des PB S4 vom 31. August 2020 (LA Bl. 18-25) sowie durch die Lichtbilder des KB M2 vom 31. August 2020 (LA Bl. 214-228), welche die von dem Brand betroffenen Stellen jeweils aufzeigen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die vorgenannten Lichtbilder verwiesen. Den Lichtbildern entsprechende Angaben zum Schadensbild hat daneben auch der Zeuge KB M2 gemacht, der als Kriminaldauerdienst noch am Tatabend den Tatort besichtigt hat.
131 Soweit der Beschuldigte angegeben hat, dass er das Auto nicht habe komplett „abfackeln“ wollen und nicht „sauber gearbeitet“ habe, vermag die Kammer dem aus den nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen: Zunächst wusste der Beschuldigte nach eigenen Angaben aus der Vergangenheit um die gute Brennbarkeit des von ihm angefertigten Gemisches. Im Zuge vorangegangener Reinigungsarbeiten mit dem Gemisch konnte dem Beschuldigten auch nicht verborgen geblieben sein, dass die Flüssigkeit angesichts ihrer Bestandteile (Sidolin Streifenfrei, Badreiniger und Reinigungsbenzin) nicht besonders zähflüssig war und deshalb auch am Lack herunter auf den Reifen tropfen konnte, insbesondere, wenn sie nicht wie sonst von ihm mit einem Lappen o.ä. auf dem Lack zu Reinigungszwecken verteilt wurde. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass dem Beschuldigten als ausgewiesenen Autokenner bekannt war, dass sowohl der Reifen als solches als auch die Auskleidung des Radkastens leicht Feuer fassen können und davon ausgehend auch das gesamte Fahrzeug von den Flammen erfasst werden könnte. Der Beschuldigte hatte außerdem bereits zuvor darüber sinniert, fremde Fahrzeuge in Brand zu setzen. Dies ergibt sich für die Kammer zunächst aus den bereits an anderer Stelle zitierten WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an den Zeugen M. vom 31. August 2020 ab 16:17 Uhr (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 2“), in denen der Beschuldigte schrieb:
132 16:16 Uhr: Das silberne tiefergelegte sternlose E Cabrio würde ich Dir auch zu einem marktgerechten Pries abkaufen
133 16:17 Uhr: ...und den Wagen feierlich nach der tränenreichen Übergabe von Deiner Frau mit einer edlen Flüssigkeit taufen
134 16:17 Uhr: ...Kerosin!!!
135 Dabei steht für die Kammer außer Zweifel, dass der Beschuldigte durch Verwendung des Wortes „Kerosin“ zum Ausdruck bringen wollte, das Fahrzeug der Zeugin M. nach der Übergabe anzünden zu wollen. Entsprechende Gedanken trieben den Beschuldigten auch schon am 21. August 2020 um, und zwar mit Blick auf das von der Zeugin O. genutzte Fahrzeug, wie sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin O. vom 21. August 2020 ab 17:05:45 Uhr (SB „Nachgereichte Unterlagen O.“, Fächer 2 und 3) ergibt. So geht aus diesem Chatverlauf hervor, dass sich der Beschuldigte aus Wut auf die Zeugin O. ausgiebige Gedanken darüber machte, wie er das von der Zeugin O. genutzte Fahrzeug – sozusagen als Racheakt – „vernichten“ könne. Zwar lässt der Beschuldigte dabei zunächst erkennen, dass er lediglich den Lack zu verbrennen plane:
136 B.: Ich hätte das nur außen gemacht, und auch vorsichtig, die Scheiben nicht mit Benzin. Innen sollte alles schön sein, die Technik unversehrt und der komplett schwarz verbrannte Lack nur aus optischen Gründen. Der Wagen sollte außer den Reifen noch fahrbereit sein und wahrscheinlich hätte ich sie auch nur zerstochen, um nix sonst kaputt zu machen. Mein Ziel war tatsächlich, den Wagen noch bis auf ersetzbare Kleinigkeiten, die ich Dir bezahlt hätte, fahrbereit für Dich bleibt, angemeldet und weiter bei Dir!
137 Dann jedoch lässt er die Zeugin O. wissen, dass er ursprünglich die Absicht hatte, das Fahrzeug komplett in Brand zu setzen:
138 O.: Was wolltest du mit mir machen?
139 B.: Als ich in HH losfuhr, wollte ich den Polo tatsächlich vernichten, ich hätte sogar eine kleine Scheibe eingeschlagen um ihn auch innen mit Benzin zu besprühen, ihn damit wirklich total zu vernichten und alles drin auch. Denn wenn einmal innen ordentlich was brennt und das geht schnell, dann ist der Wagen total vernichtet. Mir kam sogar die Idee, erstmal innen nur Benzin und außen später, damit innen wirklich alles hin ist bevor die Feuerwehr kommt. Außen hätten 5 Minuten Brand gereicht, um den Lack schwarz und scheckig matt zu vernichten und den Wagen komplett zu entstellen und jeder hätte Dich angesprochen warum sieht der auf einmal so aus? Hättest Du den Arsch in der Hose gehabt zu sagen es war die gerechte Strafe Deines Ex-Freundes, der seit 8 Monaten ALLES für Dich gibt und Du trampelst immer nur auf ihm herum? Hättest Du?
140 Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes des Zeugen K. bereits mit eigener Flamme brannte. Dies ergibt sich zunächst aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KB M2. Dieser hat auf Nachfrage ausgeführt, dass das Fahrzeug seines Erachtens ohne das Eingreifen des Zeugen K. vollständig abgebrannt wäre. Zu dieser Einschätzung komme er aufgrund seiner reichhaltigen Erfahrungen, die er – vor seiner Zeit bei dem Kriminaldauerdienst – während seiner achtjährigen Dienstzeit bei der Brandermittlung gewonnen habe. Der Einschätzung des Zeugen KB M2 misst die Kammer vor diesem Hintergrund eine hohe Wertigkeit zu, wobei sie nicht aus dem Blick verloren hat, dass dieser nicht als Sachverständiger, sondern eben als Zeuge gehört worden ist; als solcher hat er das Schadensbild eindrücklich und im Lichte seiner dienstlichen Erfahrung geschildert. Dass das Fahrzeug bereits mit eigener Flamme gebrannt hat, schließt die Kammer zudem aus den glaubhaften Angaben des Zeugen K.. So hat der Zeuge K. nicht nur bekundet, dass die Flammen bereits höher aus dem Radkasten geschlagen seien, nachdem er mit dem Feuerlöscher zum Fahrzeug zurückgekehrt sei, sondern auch, dass er den gesamten Feuerlöscher habe aufbrauchen müssen, um den Brand zu löschen. Dadurch wird für die Kammer aufgezeigt, mit welcher Energie das Feuer zu diesem Zeitpunkt bereits brannte. Die zur Schadenshöhe getroffenen Feststellungen stützt die Kammer schließlich auf das Schadensgutachten Nr. ... des Kfz-Sachverständigen Z. vom 14. November 2020 (SB „Nachgereichte Unterlagen M.“, Fach „Anlage 3+4“).
141 hh) Fall 7
142 Die zu dem Fall 7 getroffenen Feststellungen ergeben sich zunächst aus den glaubhaften Angaben des Zeugen PB S., der das Geschehen so wie festgestellt geschildert hat. Die Bekundungen des Zeugen PB S. werden mit Blick auf das Kerngeschehen um die Fesselung und das Sperren des Beschuldigten gestützt die glaubhaften Angaben des Zeugen PB L. wie durch die insoweit verlesenen Berichte und Vermerke der weiter beteiligten Polizeibeamten, namentlich den Zusatzbericht des PB S4 vom 31. August 2020 (FA 2, Bl. 4-5), den Vermerk der PB’in H1 vom 31. August 2020 (FA 2, Bl. 007) sowie den Vermerk des PB S2 vom 31. August 2020 (FA 2, Bl. 10). So hat der Zeuge PB L. glaubhaft angegeben, er habe zunächst etwas entfernt von dem Beschuldigten und dem Zeugen PB S. beim Zeugen K. gestanden. Er habe plötzlich gehört, wie der Beschuldigte lauter geworden sei, und sei daraufhin zwecks Unterstützung des Kollegen hinzugekommen. Der Beschuldigte habe dann in Gewahrsam genommen und dem Amtsarzt vorgeführt werden sollen. Aufgrund seines zu diesem Zeitpunkt schon recht aggressiven Verhaltens habe er gefesselt werden sollen. Diese Maßnahme umzusetzen, habe einen erheblichen Kraftaufwand erfordert, weil der Beschuldigte sich gesperrt habe, sodass seine Arme nur mit Mühe auf seinen Rücken hätten geführt werden können. Entsprechendes wurde auch in dem vorgenannten Zusatzbericht wie auch den Vermerken der weiter beteiligten Polizeibeamten festgehalten. In diesen ist weiter auch jeweils vermerkt, dass ihnen der Zeuge PB S. im Nachgang zu der Fesselung von Kratzspuren am Arm berichtet habe. Entsprechende Kratzspuren sind schließlich auch durch die Lichtbilder des PB S2 vom 31. August 2020 (FA 2 Bl. 12-13) dokumentiert.
143 ii) Fall 8
144 Die zu dem Fall 8 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen PB L., der das Tatgeschehen glaubhaft wie festgestellt geschildert hat.
145 jj) Fall 9
146 Die zu dem Fall 9 getroffenen Feststellungen werden gestützt durch den im Wege der Selbstlesung eingeführten Facebook-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin O. vom 21. August 2020 (SB „Nachgereichte Unterlagen O.“, Fächer 2 und 3).
147 kk) Fall 10
148 Die zu Fall 10 getroffenen Feststellungen stützt die Kammer zunächst auf die Auffindesituation der Gegenstände. So haben die Zeuginnen KB’in G. und KB’in H., welche bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in der D. Straße... in... H. zugegen waren, glaubhaft geschildert, die beiden Fahrräder in der Wohnung und das SUP sowie die Kartons in der zu der Wohnung gehörenden Kellerparzelle vorgefunden zu haben, was im Weiteren auch gestützt wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der KB’in H. von der Auffindesituation (FA 4 Bl. 49-46) wie auch das anlässlich der Durchsuchung erstellte Sicherstellungsverzeichnis vom 10. September 2020 (FA 4 Bl. 39). Der Zeuge M1 hat glaubhaft bekundet, dass die vorgefundenen Gegenstände ihm gehörten und sich vor seinem Urlaubsantritt in der letzten Augustwoche 2020 noch sämtlich in seiner Kellerparzelle mit intaktem Schloss befunden hätten. Dass die Gegenstände angesichts dieser Umstände von einem unbekannten Dritten aus der Kellerparzelle entwendet und in die dem Beschuldigten zuzuordnenden Räumlichkeiten verbracht hat, kann vor diesem Hintergrund sicher ausgeschlossen werden.
149 b) Tatfolgen
150 Die mit Blick auf die Tatfolgen getroffenen Feststellungen beruhen jeweils auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen und Eheleute M., O. und PB L. sowie mit Blick auf die Zeugin O. ergänzend auf den Eindruck, den die Kammer während der Vernehmung von ihr gewonnen hat.
151 c) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
152 Die zu der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigen des Dr. B..
153 Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie über weitreichende und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie und hat seit dem Jahr 2004 bislang etwa 500 forensische Gutachten erstellt. Er hat den Beschuldigten am 15., 19. und 23. Oktober 2020 sowie zuletzt am 16. Februar 2021 exploriert und der Hauptverhandlung mit Ausnahme des neunten und elften Sitzungstages beigewohnt. Ergänzend dazu hat er Einsicht in die hiesigen Ermittlungs- und Beiakten einschließlich der von den Zeugen M. und O. im Verlauf der Hauptverhandlung nachgereichten WhatsApp- und Facebook-Chatverläufe genommen wie auch in das im Zusammenhang mit den Vorwürfen der im März 2018 zu Schaden gekommenen Fahrzeuge und einer Bedrohung zur Frage der Schuldfähigkeit erstellte psychiatrische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie I. D. vom 15. Oktober 2018. Daneben hat er eine Vielzahl von medizinischen Vorbefunden eingesehen, und zwar Arztbriefe der V. K. in F1 aus den Jahren 2014 bis 2016, des C. Krankenhauses in Q. aus dem Jahr 2014, der A. Klinik D. in D1 aus dem Jahr 2017, der K.-J.-Klinik in B. Z. aus den Jahren 2017 und 2018, dem Klinikum W2 aus dem Jahr 2018, der Fachklinik B. aus dem Jahr 2019 sowie der Klinik für R. und A. GmbH in B. aus dem Jahr 2019. Ferner hat er die anlässlich der vorläufigen Unterbringung des Beschuldigten angefertigten Berichte des A. W. R., der Untersuchungshaftanstalt H. sowie der A. Klinik N. O. eingesehen. Des Weiteren hat er außerhalb der Hauptverhandlung auch Gespräche mit dem gesetzlichen Betreuer des Beschuldigten, dem Zeugen H2, sowie dem in A. Klinik N. O. für den Beschuldigten zuständigen Behandler, dem Zeugen D1, geführt.
154 Auf dieser Grundlage hat sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung wie folgt gutachterlich geäußert:
155 aa) Zum Krankheitsbild
156 Der Beschuldigte leide an einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2); daneben bestehe eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2).
157 (1) Bipolare Affektive Störung (ICD-10: F31.2)
158 Die Diagnose der bipolaren affektiven Störung stütze er dabei auf das Bestehen gleich mehrerer – den internationalen Diagnosekriterien psychischer Störungen entsprechenden – Symptome, die mit Blick auf den Beschuldigten sowohl in der Vergangenheit beschrieben worden als auch bei den verfahrensgegenständlichen Taten und auch noch danach im Rahmen der Explorationen zu Tage getreten seien.
159 Bei einer bipolaren affektiven Störung handele es sich um eine Erkrankung, die im Verlauf mindestens durch eine depressive und eine manische Episode gekennzeichnet sei, wobei es zwischen den Episoden charakteristischerweise zu einer vollständigen Remission komme; gleichwohl könne die Erkrankung aber auch in einem chronifizierten Verlauf münden. Dabei zeichne sich eine depressive Episode durch eine depressive Stimmung aus, die in einem für den Betroffenen deutlichen und ungewöhnlichen Ausmaß für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen anhalte und mit dem Verlust an dem Interesse und der Freude an sonst als angenehm empfundenen Aktivitäten sowie einem verminderten Antrieb oder aber einer gesteigerten Ermüdbarkeit einhergehen. Eine Manie liege demgegenüber vor, wenn der Betroffene über einen Zeitraum von mindestens einer Woche eine abnorm anhaltende gehobene expansive oder aber gereizte Stimmung aufweise und dabei mindestens drei der nachfolgenden Nebenkriterien hinzuträten: (1) eine gesteigerte Aktivität oder motorische Ruhelosigkeit, (2) eine gesteigerte Gesprächigkeit, (3) eine Ideenflucht oder das subjektive Gefühl des Gedankenrasens, (4) der Verlust sozialer Hemmungen, (5) ein vermindertes Schlafbedürfnis, (6) eine erhöhte Selbsteinschätzung oder Größenwahn, (7) eine Ablenkbarkelt oder ein andauernder Wechsel von Aktivitäten oder Plänen, (8) ein tollkühnes oder leichtsinniges Verhalten und (9) eine gesteigerte Libido oder sexuelle Taktlosigkeit.
160 Gemessen daran stehe zunächst außer Zweifel, dass der Beschuldigte in seinem Leben bereits mehrere – auch schwere – depressive Episoden durchlebt habe. Dies ergebe sich dabei nicht nur aus den eigenen Angaben des Beschuldigten aus den Explorationen wie auch der Hauptverhandlung, sondern auch aus den zahlreichen medizinischen Vorbefunden, in denen die vorgenannten Kernkriterien einer depressiven Episode wie auch die die Annahme einer schweren depressiven Episode rechtfertigenden Nebenkriterien mit Blick auf den Beschuldigten mehrfach beschrieben worden seien.
161 Ebenso sicher könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit auch manische Episoden durchlebt habe. So seien im Zusammenhang mit den Unterbringungen des Beschuldigten im Februar 2016 und März 2018 sowohl das Kernkriterium als auch mehrere Nebenkriterien sicher beschrieben worden. Ob bereits vor dem Jahr 2016 manische Episoden aufgetreten sein, könne nicht sicher gesagt werden. Die in den in den Arztbriefen beschriebenen früheren Schlafstörungen und der darin mündende gesteigerte Alkoholkonsum seien aus psychiatrischer Hinsicht allerdings Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit bereits schon zumindest hypomane Phasen durchlebt haben könnte.
162 Es sei in psychiatrischer Sicht sodann weiter sicher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte auch im vorliegenden Tatzeitraum in einer manischen Phase befunden habe, welche überdies von psychotischen Symptomen begleitet gewesen sei. Das Verhalten des Beschuldigten habe neben dem Kernkriterium nahezu sämtliche Nebenkriterien erfüllt, was in dieser Schwere nur selten vorkomme. So habe der Beschuldigte im Verlauf der letzten Wochen vor der Festnahme unter einem verminderten Schlafbedürfnis gelitten, sei zunehmend in eine euphorische und gereizte Stimmung gekippt, habe eine erhöhte Gesprächigkeit sowie eine gesteigerte Aktivität aufgezeigt, sei zunehmend risikobereit wie auch distanzlos im Kontakt mit einem deutlichen Größengefühl, das sich im weiteren Verlauf – etwa mit Blick auf die Vorstellung des Beschuldigten, er könne das Autohaus besser führen und auch 51 % der Anteile übernehmen – zu einem Größenwahn ausgeweitet habe, aufgetreten und habe schließlich auch eine gesteigerte Libido aufgewiesen. Dies ergebe sich aus den Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen wie auch aus den von der Zeugin O. nachgereichten WhatsApp- und Facebook-Chatverläufen. Dieser medizinische Befund werde dabei gestützt durch die anlässlich der vorläufigen Unterbringung des Beschuldigten angefertigten Berichte des Asklepios Westklinikums R., der Untersuchungshaftanstalt Hamburg sowie der Asklepios Klinik Nord O., die mit Blick auf die psychopathologische Beschreibung des Beschuldigten ein vergleichbares Bild gezeichnet hätten; auch während der ersten drei Explorationen im Oktober 2020 habe der Beschuldigte – trotz zu diesem Zeitpunkt bereits begonnener antimanischer Behandlung – noch deutliche Anzeichen einer Manie gezeigt. So sei insbesondere die erste Exploration von einem massiven Redeschwall sowie einer Aneinanderreihung von Gedanken geprägt gewesen. Der Beschuldigte sei extrem ideenflüchtig wie sprunghaft gewesen und sei auch im Kontakt deutlich distanzlos wie enthemmt gewesen. Beispielsweise habe der Beschuldige während der Exploration in das im – aufgrund seiner Beschaffenheit auch von außen einsehbare – Anhörungszimmer befindliche Waschbecken urinieren wollen. Nachdem in der zweiten Exploration eine Gesprächssituation habe herstellt werden können, sei der Beschuldigte dann in der dritten Exploration wieder deutlich gereizter und manischer aufgetreten.
163 (2) Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2)
164 Mit Blick auf die zahlreichen Vorbehandlungen in diversen Entzugs- und Entwöhnungskliniken, welche indes ohne langfristigen Erfolg geblieben seien, sei die Diagnose der Alkoholabhängigkeit ebenfalls gesichert. Es habe sicherlich schon seit etwa 15 Jahren einen kritischen Alkoholkonsum gegeben, der zunächst nur missbräuchlich gewesen sei und dann im weiteren Verlauf über den Aspekt der dysfunktionalen Selbstmedikation und des Stressabbaus in eine Abhängigkeit gekippt sei. Der Beschuldigte weise heute nahezu sämtliche Abhängigkeitskriterien auf. So verspüre der Beschuldigte in den Trinkphasen einen Suchtdruck, er kenne sowohl Kontrollverluste aus der Vorgeschichte als eine Toleranzentwicklung in Bezug auf die konsumierten Mengen. In den medizinischen Vorbefunden würden zudem auch körperliche Entzugserscheinungen beschrieben.
165 (3) Keine narzisstische Persönlichkeitsstörung
166 Weitere Diagnosen seien in psychiatrischer Hinsicht nicht zu stellen, insbesondere sei das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wie sie in früheren medizinischen Vorbefunden teilweise beschrieben worden sei, fernliegend. So gehe ein narzisstisches Verhalten stets auch mit dem Größengefühl eines Manikers einher, sei also krankheitsimmanent. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne könne deshalb nur dann sicher diagnostiziert werden, wenn man sicher wüsste, dass entsprechende Persönlichkeitsauffälligkeiten schon vor dem Ausbruch der ersten affektiven (depressiven) Episode bestanden hätte. Hierzu gebe es allerdings keinerlei Erkenntnisse, so dass sich die in den medizinischen Vorbefunden beschriebenen Auffälligkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der bipolar affektiven Störung darstelle.
167 bb) Zum Zusammenhang zwischen Erkrankung und Taten
168 Die bipolar affektive Störung sei in ihrer im Tatzeitraum bestehenden manischen Ausprägung auch als symptomatisch für die verfahrensgegenständlichen Taten anzusehen. So seien sämtliche Taten aus forensischer Sicht vor dem Hintergrund der manischen Episode und der damit einhergehenden Veränderung der Persönlichkeit des Beschuldigten erklärbar. Sie seien Ausdruck der größenwahnhaften Symptomatik, der maniformen Symptomatik in Verbindung mit der erheblichen Antriebssteigerung, der Risikobereitschaft, dem Verlust sozialer Hemmungen, dem expansiven Verhalten, der Gereiztheit sowie – zumindest mit Blick auf das Autohaus und die Zeugen M. – auch eines assoziierten wahnhaften Erlebens. Der Beschuldigte habe sich krankheitsbedingt omnipotent überlegen gefühlt, womit im weiteren Verlauf auch ein Kritikmangel sowie eine zunehmende Störung der Urteilsfähigkeit einhergegangen seien. Dabei habe er ein expansives Verhalten an den Tag gelegt, was dann zu Konflikten mit dem Zeugen M. sowie zunehmend auch zu den übrigen Mitarbeitern des Autohauses geführt habe. Die so entstandenen Konflikte habe der Beschuldigte im weiteren Verlauf wahnhaft verarbeitet, was – in Verbindung mit der übrigen manischen Symptomatik und dem Größenwahn – letztlich zu den verfahrensgegenständlichen Taten geführt habe. Mit Blick auf das Autohaus sei er dabei in seiner manischen Stimmung und mit seinem Größenwahn davon überzeugt gewesen, subjektiv im Recht in sein und die insoweit verfahrensgegenständlichen Taten begehen zu dürfen. Im gesunden Zustand hätte der Beschuldigten die Taten hochwahrscheinlich nicht begangen. Die Alkoholabhängigkeit sei mit Blick auf die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten demgegenüber allenfalls als konstellativer Faktor zu bewerten.
169 cc) Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
170 Die von dem Beschuldigten als Folge seiner bipolar affektiven Störung im Tatzeitraum durchlebte manische Episode sei mit Blick auf die Merkmalskategorien des § 20 StGB in ihrer Ausprägung auch unzweifelhaft als eine krankhafte seelische Störung einzuordnen, die mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits mit dem Verlust der Einsichtsfähigkeit einhergegangen sei. So sei bei einem Betroffenen mit einer derartigen schweren größenwahnhaften Symptomatik, wie sie bei dem Beschuldigten auch noch im September und Oktober 2020 zu beobachten gewesen sei, nicht in der Lage, eine realitätsgerechte Sicht auf seine Handlungen zu entfalten oder seine Handlungen oder Gedanken kritisch zu überprüfen. Dem Größenwahn werde in einem solchen Zustand vielmehr alles untergeordnet. Die Betroffenen seien dann zu einem adäquaten Handeln nicht mehr in der Lage, da ihre moralischen Instanzen nicht mehr griffen und sie an ihrer omnipotenten Selbstüberschätzung litten.
171 dd) Überzeugung der Kammer
172 Die Kammer schließt sich den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung an und macht sich diese zu eigen. Die Ausführungen waren anschaulich, in sich schlüssig und insgesamt überzeugend. Zwar hat die Kammer den Beschuldigten im Vergleich zu den Explorationen durch den Sachverständigen in einem deutlich besseren Zustand erlebt. Die Schilderungen des Sachverständigen fügen sich jedoch in das von den Zeugen gezeichnete Gesamtbild ein und werden auch durch die von der Kammer in Augenschein genommenen und bereits oben angeführten Videoaufzeichnungen zu den Fällen 1 und 2 (Fallaktenordner, Fall 1, Bl. 10 – CD bzw. Fall 2, Bl. 12 – CD), der Videoaufzeichnung von der Verkündung des Unterbringungsbefehls am 14. September 2020 (SB III Video § 126a StPO) sowie auch durch den im Nachgang dazu an den Ermittlungsrichter gerichteten Brief des Beschuldigten vom 21. September 2020 (LA Bl. 124-125), in dem er mit Blick auf eine „lange anhaltende unmenschliche Einzelhaft“ und des dadurch hervorgerufenen „psychischen wie physischen Leids und Schmerzes“ ankündigte, Schadensersatz, Schmerzensgeld und Verdienstausfall in empfindlicher Höhe – sein „Tagessatz“ liege bei 3.500 €, das Schmerzensgeld sei pro Tag in gleicher Höhe zu veranschlagen – gegen den Ermittlungsrichter und die behandelnden Ärzte geltend zu machen. Dass die Taten den Ausführungen des Sachverständigen entsprechend auch Ausdruck der psychischen Erkrankung des Beschuldigten gewesen waren, wird zuletzt auch durch die Art und Weise der Begehung der einzelnen Taten bestätigt, die sowohl absurd als auch nicht durchdacht anmuten.
IV.
173 Der Beschuldigte hat danach die nachstehenden Tatbestände vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht, nämlich
174 - in den Fällen 1 bis 3 sowie im Fall 5 jeweils eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB,
175 - in dem Fall 4 eine versuchte räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 StGB,
176 - im Fall 6 eine Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB,
177 - im Fall 7 einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB,
178 - im Fall 8 eine Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB,
179 - im Fall 9 eine Beleidigung gemäß § 185 StGB und
180 - im Fall 10 einen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB
181 Mit Blick auf die entwendeten Mercedessterne in den Fällen 2 und 3 liegt daneben nicht auch ein Diebstahl vor. So fehlte es dem Beschuldigten in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Wegnahme jeweils an der erforderlichen Aneignungsabsicht, da es dem Beschuldigte lediglich darauf ankam, die Zeugen M. bzw. die Mitarbeiter des Autohauses „abzustrafen“.
182 Der Beschuldigte kann für die Begehung der vorstehend verwirklichten Taten indes nicht bestraft werden, weil er diese jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.
V.
183 Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen, wobei eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gegenwärtig nicht in Betracht kommt.
184 1. Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB
185 a) Begehung von rechtswidrigen (Anlass-)Taten
186 Der Beschuldigte hat rechtswidrige (Anlass-)Taten begangen, die sich zumindest im Fall 6 (Brandstiftung), aber auch in den Fällen 1 bis 3 (Sachbeschädigungen) sowie im Fall 4 (versuchte räuberische Erpressung) überdies auch als erheblich im Sinne des § 63 Satz 2 StGB darstellen. Mit Blick auf die Sachbeschädigungen (Fälle 1 bis 3) ist eine Erheblichkeit – zumindest in der Gesamtbetrachtung – aufgrund der jeweils entstandenen Schadenshöhen zu bejahen sowie auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte bereits im März 2018 gleichartige Taten begangen hat. Soweit es die Brandstiftung und die versuchte räuberische Erpressung betrifft, hat die Kammer zum einen die gesetzgeberische Wertung, die in der Einordnung derartiger Taten als Verbrechen zum Ausdruck kommt, berücksichtigt. Die versuchte räuberische Erpressung hebt sich im vorliegenden Fall aber auch losgelöst vom Strafrahmen von dem Durchschnitt der mittleren Kriminalität ab. Zwar wurde die Drohung insoweit nur mittels WhatsApp ausgesprochen. Der Vorfall stellte sich für die Zeugen M. indes nicht nur als bloße Belästigung dar, sondern wurde insbesondere aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschuldigten im Zusammenhang mit den beschädigten Fahrzeugen wie auch dem Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Kündigung sowie am 27. August 2020 sehr ernst genommen und hatte zudem Auswirkungen auf das Familienleben der Zeugen M.. Die Brandstiftung, die trotz des Umstandes, dass sich keine Wohngebäude in unmittelbarer Nähe des in Brand gesetzten Fahrzeuges befanden, eine besondere Gefährlichkeit jedenfalls für Sachen von erheblichem Wert mit sich brachte, belegt zudem, dass der Beschuldigte es nicht allein bei Drohungen belässt.
187 b) Begehung der (Anlass-)Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich geminderten Schuldfähigkeit
188 Der Beschuldigte hat diese Taten auch im Zustand mindestens der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. Seine Einsichtsfähigkeit war – wie oben bereits ausgeführt wurde – zum Zeitpunkt der Tatbegehungen infolge einer bipolar affektiven Störung in ihrer manischen Ausprägung mit psychotischen Symptomen und einer dadurch bedingten krankhaft veränderten Persönlichkeitsverfassung sicher zumindest erheblich gemindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
189 c) Nicht nur vorübergehende psychische Störung
190 Bei der Grunderkrankung des Beschuldigten, der bipolaren affektiven Störung, handelt es sich auch nicht nur um eine vorübergehende psychische Störung. Die Kammer stützt sich insoweit erneut auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.. Ihm zufolge sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte im unbehandelten Zustand weitere depressive und manische Episoden durchleben werde, sehr hoch. Dies werde, so der Sachverständige, deutlich anhand des bisherigen Krankheitsverlaufes aufgezeigt.
191 d) Zusammenhang zwischen den Taten und der psychischen Störung
192 Die vorliegend verwirklichten Taten sind, wie bereits oben ausgeführt wurde, im Weiteren auf die bipolar affektive Störung in ihrer manischen Ausprägung zurückzuführen und symptomatisch für die Grunderkrankung.
193 e) Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten
194 Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten ergibt auch, dass von ihm infolge seines gegenwärtigen und fortbestehenden psychopathologischen Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, konkret zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer im Anschluss an die gutachterlichen Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. gelangt.
195 Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlasstaten mit Blick auf die Gefährlichkeitsprognose im Ausgangspunkt durchweg um ungünstige Taten. Sowohl die Opferwahl als auch die Tathandlungen erschienen bizarr und zufällig, zudem gehe mit den Taten auch eine statistisch höhere Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit einher. Ungünstig wirke sich zudem aus, dass es sich vorliegend um eine Tatserie gehandelt habe. Mit Ausnahme des Umstandes, dass es bei den Taten nicht zu einer offenen Gewaltanwendung gekommen sei, gebe es keine günstigen Prognoseaspekte. Insoweit sei zwar zu bedenken, dass Betroffene mit einer manischen Symptomatik, wie sie seinerzeit der Beschuldigte gehabt habe, regelmäßig in einem solchen Maße auffällig würden, dass es zu einer Einweisung komme; ob dies bereits vor erheblichem fremdschädigendem Verhalten geschehe, sei indes dem Zufall geschuldet. Die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne das polizeiliche Eingreifen am 31. August 2020 zu einer weiteren Eskalation und dann auch zu der Anwendung von Gewalt gegen Personen gekommen wäre, sei hoch. Dies sei im Ansatz bereits im Zuge der polizeilichen Behandlung am 31. August 2020 erkennbar. Es sei aber auch vorstellbar, dass der Beschuldigte beispielsweise seine Körperveränderungsphantasien, wie sie aufgrund der Angaben der Zeugen O. und in den WhatsApp- und Facebook-Chatverläufen zu Tage getreten sind und der Beschuldigte sie auch in der Hauptverhandlung geäußert hat, umgesetzt hätte und es insoweit zu Verletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugin O. gekommen wäre, wenn der Beschuldigte hierzu die Gelegenheit erhalten hätte. Zwar sei der Beschuldigte weder dissozial, noch gebe es mit Blick auf die bisherige Kriminalitätsentwicklung ein eingeschliffenes kriminogenes Verhaltensmuster. Weiter seien auch keine deliktsfördernden Ansichten oder Einstellungen oder gar – nicht auf die bipolare affektive Störung zurückzuführende – Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen erkennbar. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten sei aber offensichtlich an dessen Manien gekoppelt. Es sei zudem auch zu beobachten, dass das Krankheitsbild und das damit einhergehende deliktische Verhalten des Beschuldigten in den manischen Episoden fortschreite. Dies zeige ein Vergleich zu den Vorfällen im März 2018, denen ebenfalls eine manische Phase des Beschuldigten zugrunde gelegen habe. In der Gesamtschau bestehe deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es in der nächsten manischen Phase des Beschuldigten mindestens zu gleichgelagerten Taten kommen werde. In Betracht zu ziehen seien auch Körperverletzungsdelikte und Nachstellungen oder Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen. Dabei sei mit Blick auf den bisherigen Krankheitsverlauf zu erwarten, dass sich die nächste manische Episode ohne eine auf den Beschuldigten abgestimmte Behandlung spätestens in einem halben Jahr einstellen werde. Zwar verfüge der Beschuldigte mittlerweile über eine gewisse Einsicht in seine psychische Störung. Er habe bislang allerdings noch keine Kompetenzen erworben, die ihn dazu befähigen würden, die Frühwarnzeichen einer sich einstellenden Manie zu erkennen, um die Dynamik dann stoppen zu können. Ein solcher Mangel an Psychoedukation und Verständnis für die Erkrankung würde dann wieder zu einem leichtsinnigen, kurzschlüssigen Absetzen der Medikation führen. Das Verhalten des Beschuldigten im Juni und Juli 2020, wie es insbesondere von der Zeugen O. geschildert und sich im Weiteren auch aus den von ihr nachgereichten WhatsApp-Chatverläufen ergebe, stütze diese Annahme. So habe der Beschuldigte die Anzeichen der aufkommenden Manie verkannt, zugleich seine ihm von seinem Arzt verschriebene Medikation abgesetzt und zudem – was die Situation möglicherweise noch weiter befeuert haben könnte – noch Alkohol konsumiert, wenn sicherlich auch nicht in dem früheren Umfang. Die von der Zeugin O. wiederholt geäußerte Sorge, dass er wieder in eine Manie kippen könnte, habe der Beschuldigte dabei beiseitegeschoben. Dies alles führe dazu, dass die Gefahrenprognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Lasten des Beschuldigten ausfalle.
196 Diesen nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an und macht sich diese nach eigener kritischer Prüfung zu eigen. Die Kammer teilt insbesondere die Einschätzung des Sachverständigen mit Blick auf das Krankheitsverständnis des Beschuldigten. So hat auch die Kammer im Verlauf der Hauptverhandlung ebenfalls den Eindruck gewonnen, dass der Beschuldigte zwar erkannt hat, dass er an einer psychischen Störung leidet, aber noch nicht willens oder in der Lage ist, die erforderlichen Schritte zu gehen, um einer erneuten manischen Phase prophylaktisch entgegenzutreten. Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Einlassung selbst angegeben, dass er die der Manie vorgelagerte Hypomanie nicht nur nicht als krank, sondern sogar als „erstrebenswert“ empfinde. Ähnlich verhält es sich mit Blick auf die Alkoholabhängigkeit. Auch insoweit steht nach dem Verlauf der Hauptverhandlung zwar außer Zweifel, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist. Gleichwohl fehlt ihm auch insoweit das Verständnis für diese Erkrankung. So hat der Beschuldigte angegeben, dass es sich um eine „reine Willenssache“ handele und er – als einer der wenigen alkoholkranken Menschen – in der Lage sei, kontrolliert zu trinken.
197 f) Verhältnismäßigkeit
198 Die Anforderungen des § 62 StGB sind gewahrt. Die Anordnung steht weder zur Bedeutung der vom Beschuldigen begangenen Taten noch zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis. Mildere Maßnahmen, die gleichermaßen geeignet wären, sind nicht ersichtlich.
199 2. Keine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung
200 Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB kam nicht in Betracht. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch entsprechende Weisungen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses erreicht werden kann. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer ebenfalls im Anschluss an die gutachterlichen Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. gelangt.
201 Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge bedürfe der Beschuldigte einer langfristigen, sich an äußere Bedingungen orientierende Behandlung. Es müsse in einem stabilen und strukturierten Rahmen verlässlich darauf hingearbeitet werden, dass der Beschuldigte zunächst ein durchgreifendes Verständnis für seine Erkrankung erwerbe und sich bei ihm – im Sinne einer Compliance – in therapeutischer wie auch medikamentöser Hinsicht eine Bereitschaft zur Mitwirkung einstelle. Es sei zwar grundsätzlich vorstellbar, dass dieser Rahmen auch außerhalb des Maßregelvollzuges geschaffen werden könnte, und zwar etwa im Wege eines längeren Klinikaufenthalts in Verbindung mit einem sich daran anschließenden zweijährigen Aufenthalt in einer stationären Wohneinrichtung mit psychiatrischer Anbindung. Ungeachtet dessen, dass von dem Beschuldigten mit Blick auf ein derartiges Setting bislang nichts in die Wege geleitet worden sei, fehle es dem Beschuldigten insbesondere mit Blick auf die Vorstellung, sich für einen derart langen Zeitraum in eine stationäre Wohneinrichtung zu begeben, aber an einer intrinsischen Motivation. Ein solches Szenario widerstrebe dem Beschuldigten, der aufgrund seiner Biographie, seines Bildungsstandes sowie seiner Grundpersönlichkeitsstruktur vielmehr ein selbstbestimmtes Leben führen wolle. Dies sei auch in der Hauptverhandlung deutlich geworden, insbesondere im Zusammenhang mit seinem erklärten Wunsch, nach der Entlassung wieder mit Autos handeln zu wollen.
202 Die Kammer teilt die nachvollziehbare Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich dieser im Ergebnis an. Soweit der Beschuldigte am elften Sitzungstag – im Nachgang zu der Anhörung des Sachverständigen – erklärt hat, dass er zwischenzeitlich einen Platz in der K.-J.-Klinik in D. bekommen habe und er bereit wäre, dort für vier bis acht Wochen zu verbleiben, sich sodann mit Blick auf die von dem Sachverständigen prognostizierte nächste manische Phase für ein halbes Jahr in eine noch zu suchende stationäre Wohneinrichtung zur Beobachtung zu begeben und sich danach zu Hause ambulant mehrmals wöchentlich unterstützen zu lassen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass die von dem Beschuldigten in der stationären Wohneinrichtung angedachte Aufenthaltsdauer nach der Auffassung des Sachverständigen bereits viel zu kurz bemessen wäre und auch die tatsächlichen Voraussetzungen für dieses Szenario jedenfalls zum Teil noch nicht geschaffen worden sind, bestätigt sich in dem unterbreiteten Vorschlag wieder das mangelnde Krankheitsverständnis des Beschuldigten. So soll die Schaffung eines stabilen und strukturierten wie auch krankheitsgerechten Rahmens nicht dazu dienen, den Beschuldigten lediglich zum Zeitpunkt des Auftretens der nächsten manischen Phase – sozusagen abseits der dann gefährdeten Allgemeinheit – kontrolliert beobachten zu können. Der Sinn und Zweck eines langfristigen Aufenthaltes in einer stationären Wohneinrichtung mit psychiatrischer Anbindung bestünde den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge vielmehr darin, den Beschuldigten psychoedukativ langsam daran heranzuführen, dass er die Anzeichen einer sich anbahnenden manischen Phase erkennt und dann medikamentös richtig entgegenwirkt. Dass ihm dieser Umgang mit seiner Erkrankung in einem Setting außerhalb des Maßregelvollzugs erfolgreich beigebracht werden könnte, erwartet die Kammer nicht. In den Blick zu nehmen sind in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch durch die vergangenen Krankenhausaufenthalte, die, obwohl diese sich teilweise auch über mehrere Monate hingezogen hatten, nicht dazu geführt haben, dass der Beschuldigte seine Erkrankung in den Griff bekommen hat. In der Gesamtschau erachtet die Kammer daher eine Vollstreckung der Maßregel für unerlässlich.
VI.
203 Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegen nicht vor. Zwar war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten bereits seit mehreren Jahren alkoholabhängig. Den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. zufolge, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt, fehlt es aber bereits an einem kausalen Zusammenhang zwischen den Taten und einem etwaigen Alkoholkonsum. Allenfalls hat der Alkoholkonsum die bestehende Manie verstärkt bzw. konnte die Handlungen des Beschuldigten weiter enthemmen.
VII.
204 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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