LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2021-11-19, 331 S 33/20

331 S 33/20Kantonsgericht19.11.2021

Regest

1. Bei der seitlichen Kollision eines Pkw-Fahrers mit einem Lkw-Fahrer im Rahmen eines doppelten Abbiegevorgangs und dem Beharren beider Unfallbeteiligter darauf, ihre Fahrspur eingehalten zu haben, ohne ihre Behauptungen mit Zeugenaussagen belegen zu können, ist von einem unaufklärbaren Unfallereignis mit der Folge einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.(Rn.14) 2. Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes lässt nicht auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Schadensfall schließen.(Rn.16) 3. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ist bei mangelnden ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur weiteren Aufklärung ungeeignet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unfallfahrzeuge nach dem Unfall beiseite gefahren und keine Unfallspuren gesichert werden. Eine erhöhte Betriebsgefahr des Lkw ist des weiteren nicht in Ansatz zu bringen, da mangels eines festgestellten Fahrfehlers nicht nachgewiesen ist, dass sich diese unfallursächlich ausgewirkt hat.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 14. Juli 2020, 316 C 84/20

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 31. Zivilkammer — 331 S 33/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-19

Aktenzeichen: 331 S 33/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1119.331S33.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 18 StVG, § 1 Abs 2 StVO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei der seitlichen Kollision eines Pkw-Fahrers mit einem Lkw-Fahrer im Rahmen eines doppelten Abbiegevorgangs und dem Beharren beider Unfallbeteiligter darauf, ihre Fahrspur eingehalten zu haben, ohne ihre Behauptungen mit Zeugenaussagen belegen zu können, ist von einem unaufklärbaren Unfallereignis mit der Folge einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.(Rn.14)

  2. Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes lässt nicht auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Schadensfall schließen.(Rn.16)

  3. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ist bei mangelnden ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur weiteren Aufklärung ungeeignet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unfallfahrzeuge nach dem Unfall beiseite gefahren und keine Unfallspuren gesichert werden. Eine erhöhte Betriebsgefahr des Lkw ist des weiteren nicht in Ansatz zu bringen, da mangels eines festgestellten Fahrfehlers nicht nachgewiesen ist, dass sich diese unfallursächlich ausgewirkt hat.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Altona, 14. Juli 2020, 316 C 84/20

Tenor

  1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14.07.2020 wird wie folgt abgeändert und neugefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses vom 08.08.2019 an der Einmündung H. Ring/E. Chaussee in H. in Höhe einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % beansprucht. Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.

  1. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurückverwiesen.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.08.2019 im Bereich der Einmündung H. Ring/E. Chaussee in H. ereignete. Die beiden beteiligten Kraftfahrzeuge fuhren im Bereich der zweispurigen Linksabbiegespur nebeneinander. Dabei stieß der LKW der Beklagten zu 2) mit der Stoßstange vorne rechts mit dem Klägerfahrzeug im Bereich des hinteren linken Kotflügels zusammen. Im Rahmen der Unfallaufnahme der Polizei räumte der Beklagte zu 1) einen Verkehrsverstoß ein und zahlte das Verwarnungsgeld von 35,00 €.

2 Die Klägerin behauptet, sie sei in ihrer Fahrspur geblieben und der Beklagte zu 1) sei in ihre Fahrspur gewechselt. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe mit ihrem Fahrzeug zu früh eingeschlagen und die Fahrspur des Beklagten zu 1) geschnitten.

3 Das Amtsgericht hat die von vornherein auf eine Zahlung von 75 % des der Klägerin entstandenen Schadens gerichtete Klageforderung dem Grund nach zu einer Haftungsquote von 75 % zugunsten der Klägerin für gerechtfertigt gehalten.

4 Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügen insbesondere, dass das Amtsgericht zum Unfallhergang lediglich Spekulationen angestellt habe. Außerdem habe das Amtsgericht zu Unrecht aus der Zahlung des Verwarnungsgeldes auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Kollision geschlossen. Die höhere Betriebsgefahr des LKW der Beklagten habe sich nicht unfallursächlich ausgewirkt.

5 Die Beklagten beantragen,

6 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14.07.2020, Az.: 316 C 84/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.

7 Die Klägerin beantragt,

8 die Berufung zurückzuweisen.

9 Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

10 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

11 Zutreffend ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Der Erlass eines Zwischenurteils über den Grund ist zulässig. Sowohl die Beklagten als auch die Klägerin haben grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG einzustehen. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und stellt für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

12 2. Allerdings rügt die Berufung zu Recht die Haftungsabwägung des Amtsgerichts nach § 17 Abs. 1, 2 StVG. Entgegen der Auffassung des Erstrichters trifft die Beklagten im vorliegenden Fall nicht die überwiegende Haftung für die Folgen des Unfalls. Vielmehr stehen sich die Betriebsgefahren der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge gleichgewichtig gegenüber, so dass sich eine hälftige Haftungsverteilung ergibt.

13 Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

14 Nach erneuter Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) sowie unter Würdigung der weiteren Umstände ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfallhergang bezüglich entscheidender Parameter nicht aufklärbar ist. Keine Seite hat der jeweils anderen einen die allgemeine Betriebsgefahr erhöhenden Verursachungsbeitrag nachweisen können. Dies gilt insbesondere auch für die Klägerin/Berufungsbeklagte:

15 Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der LKW der Beklagten zu 2) auf den von ihr genutzten rechten Fahrstreifen geraten ist. Ebensowenig konnten die Beklagten einen Spurwechsel der Klägerin nachweisen. Das Gericht hat im Rahmen der erneuten persönlichen Anhörung der Parteien eine Überzeugung gewinnen können, welcher der von den beiden Unfallbeteiligten vorgetragenen Unfallabläufe der Zutreffende ist.

16 Beide Parteien haben geschildert, dass sie jeweils in ihrer Spur geblieben seien und Vermutungen angestellt, wie das jeweils andere Fahrzeug in ihre Spur gekommen sei, die sie selbst befahren hätten. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin überzeugender sein sollte als die des Beklagten zu 1) sind nicht ersichtlich. Beide Personen sind als Fahrer gleichermaßen in das Unfallgeschehen eingebunden gewesen. Auch die Angaben in der polizeilichen Ermittlungsakte, der Beklagte zu 1) habe den ihm vorgeworfenen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO eingeräumt, sprechen nicht für einen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung in der Berufungsinstanz erklärt, dass das so nicht stimme. Er habe lediglich gegenüber der Polizei gesagt, dass er die Klägerin nicht gesehen habe, er habe aber nicht gesagt, dass er schuld sei. Er habe aber trotzdem das Verwarngeld auf Anraten seines Arbeitgebers gezahlt, um höhere Kosten zu vermeiden.

17 Auch die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens würde hier keine zum Beweisthema sachdienlichen Ergebnisse bringen. Dafür fehlt es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Fahrzeuge wurden nach dem Unfall beiseite gefahren, so dass aus der Unfallendstellung keine Rückschlüsse gezogen werden können. Unfallspuren wurden nicht gesichert.

18 Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVO ist auch keine erhöhte Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten LKW in Rechnung zu stellen. Es ist zwar richtig, dass bei einem LKW Bauart, Größe und eingeschränktes Blickfeld zu einer höheren Betriebsgefahr führen können. Im konkreten Fall hat sich diese erhöhte Betriebsgefahr aber nicht unfallursächlich ausgewirkt. Der Beklagte zu 1) hat zwar erklärt, er habe das Klägerfahrzeug in der konkreten Situation nicht wahrnehmen können. Dies würde eine erhöhte Betriebsgefahr begründen, wenn er bei ausreichender Rundumsicht möglicherweise hätte ausweichen können. Aber eine bauartbedingt erhöhte Betriebsgefahr setzt voraus, dass der Beklagte zu 1) in dieser Situation einen Fahrfehler begangen hat. Dies ist jedoch gerade nicht bewiesen. Wenn er in seiner Fahrspur geblieben ist, hätte sich die Betriebsgefahr nicht unfallursächlich ausgewirkt. Wenn hingegen die Klägerin beim Abbiegen aus ihrer Fahrspur geraten ist, hätte sie einen Fahrfehler begangen und dann hätten sich die beim LKW vorhandenen eingeschränkten Blickverhältnisse nicht ausgewirkt.

19 Die Sache wird auf Antrag zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurückverwiesen. Der Rechtsstreit ist der Höhe nach nicht entscheidungsreif. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

20 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

21 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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