projekte
17 K 583/22•VG Hamburg 17. Kammer, 2022-05-18, 17 K 583/22
17 K 583/22Verwaltungsgericht / Chamber 1718.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-18
Aktenzeichen: 17 K 583/22
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten, einer Berufsgenossenschaft und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, sein Begehren auf Informationszugang betreffend Verträge der Beklagten mit externen Beratern bzw. Dienstleistern zu verbescheiden.
2 Am 10. September 2021 richtete der Kläger eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die Beklagte:
3 „Es wird im Sinne des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, beantragt, postalisch an meine unten ersichtliche Anschrift in Form eines Bescheides Auskunft in der Gestalt des Informationszugangs über folgende Fragen zu erteilen:
4 1. Wie viele externe Dienstleister hat Ihre Behörde im Jahre 2019 und 2020 beauftragt?
5 2. Welche konkreten externen Dienstleister wurden beauftragt?
6 3. Für welche konkreten Aufgaben/Beratungen/Dienstleistungen wurden die Externen beauftragt?
7 4. Welche jeweiligen Kosten (Summe in Brutto, Netto und Umsatzsteuer) sind für die jeweiligen Externen für welche jeweilige Aufgabe/Beratung/Dienstleistung entstanden?
8 5. Welchen Inhalt hatten die jeweiligen Verträge der jeweiligen Externen zu den jeweiligen Aufgaben/Beratung/Dienstleistungen?
9 Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, wird beantragt, die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen und die zum Ausschluss führenden Gründe mitzuteilen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens nach gebührenpflichtig sein, wird darum gebeten, dies vorher mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
10 […]“
11 Wegen der weiteren Inhalte der E-Mail wird auf die Sachakte der Beklagten (Bl. 26 der Gerichtsakte) verwiesen.
12 Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 23. September 2021 eine Antragsbestätigung und teilte unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Bitte des Klägers mit, es müsse ein Aufwand in Höhe von 500,- Euro kalkuliert werden. Sie fragte den Kläger, ob es gegebenenfalls möglich wäre, dass er sein Informationsbegehren weiter eingrenze. Sein Begehren auf Herausgabe von Unterlagen sei so weit gefasst, dass es zum Beispiel externe Rechtsberatung der Beklagten ebenso umfasse wie die Dienstleistung der Reinigungsunternehmen der Verwaltungsgebäude oder für die Beschäftigten organisierte Schulungsmaßnahmen. Je nach seiner Eingrenzung könne von der gesetzlichen Höchstgebühr deutlich nach unten abgewichen werden.
13 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2022, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2022, hat der Kläger die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben, mit der er allein eine Bescheidung durch die Beklagte begehrt. Er trägt vor, er habe mit E-Mail vom 10. September 2021 bei der Beklagten den Zugang zu Informationen beantragt. Die Beklagte habe ihn bislang nicht im Rahmen eines Verwaltungsaktes beschieden und sei damit seit dem 10. Dezember 2021 untätig.
14 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
15 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich seines Antrages vom 10. September 2021 auf Zugang zu Informationen darüber,
16 a) wie viele externe Berater bzw. Dienstleister von der Beklagten im Jahre 2019 und 2020 beauftragt wurden,
17 b) welche konkrete[n] Berater bzw. Dienstleister von der Beklagten beauftragt wurden,
18 c) für welche konkreten Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen die externen Dienstleister von der Beklagten beauftragt wurden,
19 d) welche jeweiligen Kosten der Beklagten für welche Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen entstanden sind und
20 e) welchen Inhalt die jeweiligen Verträge der jeweiligen Berater bzw. externen Dienstleister zu den jeweiligen Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen hatten,
21 zu verbescheiden.
22 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
23 die Klage abzuweisen.
24 Zur Begründung verweist sie auf die Sachakte und trägt vor, auf die mit Schreiben vom
25 23. September 2021 an den Kläger gerichtete Bitte, seine Anfrage zu konkretisieren, sei bis dahin kein Eingang zu verzeichnen. Es liege ein zureichender Grund vor, den Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ohne weiteren Austausch mit dem Kläger über sein Informationsinteresse nicht zu bescheiden. Der Antrag sei so gestellt, dass eine Bescheidung für die Beklagte nicht möglich sei. Hierfür biete § 7 Abs. 2 IFG einen Anhaltspunkt. Darüber hinaus habe der Kläger ausdrücklich darum gebeten, vorab über die Höhe der Gebühr informiert zu werden. Es liege nahe, dass eine Gebühr vorliegend nach § 10 i.V.m. § 1 IFG und dessen Anlage 1 mit 500,- Euro zu kalkulieren wäre. Der Kläger, dessen materiellen Verhältnisse der Beklagten nicht bekannt seien, habe der Beklagten dazu bisher kein Einverständnis übermittelt. Gemäß § 15 Bundesgebührengesetz (BGebG) werde die Herausgabe gegebenenfalls von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Eine negative Bescheidung mit der Verweigerung der Herausgabe sei der Beklagten, die als Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, nicht zuzumuten. Die Verträge der Beklagten stellten amtliche Aufzeichnungen dar, auf deren Herausgabe der Kläger als natürliche Person unter bestimmten Voraussetzungen durchaus einen Anspruch haben könne. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger, der um Mitteilung voraussichtlicher Gebühren gebeten habe, bereit sei, diese zu investieren. Die Beklagte habe daher eine Rückäußerung des Klägers abwarten dürfen, ohne durch einen Bescheid, durch den eine Herausgabe rundheraus verweigert werde, wissentlich in eine rechtlich möglicherweise unhaltbare Position zu geraten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 28. Februar 2022 (Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen.
26 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger in der Klageschrift vom 8. Februar 2022 (Bl. 2 d.A.) und die Beklagte mit Schriftsätzen vom 28. Februar 2022 (Bl. 13 d.A.) bzw. 3. April 2022 (Bl. 32 d.A.).
27 Bei der Entscheidung hat dem Gericht die Sachakte der Beklagten (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 28. Februar 2022; Bl. 26 f. d.A.) vorgelegen.
I.
28 Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung.
II.
29 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig.
30 1. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die zulässige Erhebung einer Untätigkeitsklage überhaupt vorliegen.
31 Gemäß § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 Alt. 2). Vorliegend spricht Einiges dafür, dass die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO schon nicht in Lauf gesetzt worden ist und insbesondere nicht bereits mit dem Eingang der E-Mail des Klägers vom 10. September 2021 – seiner einzigen vorprozessualen Äußerung gegenüber der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Informationsbegehrens – zu laufen begonnen hat.
32 § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigkeit die Anrufung der Gerichte verhindert oder zumindest unangemessen verzögert (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 1). Die Behörde muss sich allerdings mit dem Vorbringen des Klägers auseinandersetzen können und Gelegenheit zu einer fundierten Sachentscheidung gehabt haben, was voraussetzt, dass sie das Begehren des Klägers kennt. Daher verlangt § 75 VwGO zunächst ein Tätigwerden des Klägers, der vor Erhebung der Untätigkeitsklage Widerspruch eingelegt (§ 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO) bzw. einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt haben muss (§ 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Hat der Kläger mit der Antragstellung das seinerseits Erforderliche getan und bleibt im Anschluss hieran die Behörde untätig, so geht die Handlungsverantwortung von der Sphäre des Klägers auf die der Behörde über. Wurde der Widerspruch noch nicht eingelegt bzw. fehlt der Antrag, kommt die Erhebung einer Untätigkeitsklage hingegen nicht in Betracht; die Klage ist unzulässig. Der Antrag stellt eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung dar und kann nicht durch die Klage ersetzt oder nachgeholt werden; ansonsten würde nicht nur die vom Gesetz vorgesehene, letztlich vom Grundsatz der Gewaltenteilung vorgegebene originäre Verwaltungszuständigkeit ausgehöhlt, sondern zudem gegen den Wortlaut der Norm verstoßen werden (vgl. zum Vorstehenden Brenner in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 25 ff.).
33 Unter Berücksichtigung dieser Funktion von § 75 VwGO ist wenigstens zweifelhaft, ob die E-Mail des Klägers vom 10. September 2021 die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO, deren Ablauf grundsätzlich Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist, überhaupt in Lauf gesetzt hat. Zwar hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 10. September 2021 bei der Beklagten Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes durch Erteilung von Auskunft zu den von ihm gestellten Fragen „beantragt“. Allerdings hat er die Beklagte zugleich ausdrücklich um vorherige Mitteilung unter Angabe der Höhe der Kosten gebeten, sollte die begehrte Aktenauskunft nach dortiger Einschätzung gebührenpflichtig sein. Eine entsprechende Mitteilung hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. September 2021 erteilt und darauf hingewiesen, dass ein Aufwand in Höhe von 500,- Euro kalkuliert werden müsse. Zugleich hat sie bei dem Kläger angefragt, ob es diesem gegebenenfalls möglich wäre, sein Informationsinteresse weiter einzugrenzen, und darauf hingewiesen, dass eine solche Eingrenzung zu einer deutlichen Reduzierung der Gebühr führen könne. Dieses Schreiben hat der Kläger nicht beantwortet, sondern stattdessen nach Ablauf einiger Monate die vorliegende Klage erhoben.
34 Bei dieser Sachlage kann von einer Verhinderung bzw. unangemessenen Verzögerung der Anrufung der Gerichte im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beklagte durfte die E-Mail des Klägers vom 10. September 2021 ihrem Inhalt nach zum Anlass nehmen – wie mit ihrem Schreiben vom 23. September 2021 geschehen –, dem Kläger zunächst – wie von ihm ausdrücklich erbeten – die Höhe der zu erwartenden Gebühren mitzuteilen und in diesem Zusammenhang auch nachzufragen, ob er sein Informationsinteresse weiter eingrenzen wolle. In Ermangelung einer Rückmeldung des Klägers und angesichts der erheblichen Höhe der mitgeteilten Gebühr von 500,- Euro war die Beklagte nicht gehalten, das in der E-Mail vom 10. September 2021 geäußerte Auskunftsbegehren zu bescheiden. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, durch eine entsprechende Mitteilung an die Beklagte klarzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er in Anbetracht der damit verbundenen Kosten nunmehr tatsächlich die Erteilung einer gebührenpflichtigen Sachentscheidung über das in seiner E-Mail dargelegte Informationsinteresse begehrte. Da der Kläger auf das Schreiben der Beklagten nicht reagierte und sie insofern über den Fortbestand und Umfang seines Informationsbegehrens im Ungewissen ließ, hatte sie keine Veranlassung zu einem (weiteren) Tätigwerden.
35 2. Jedenfalls fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage.
36 Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris, Rn. 24).
37 Der Kläger hat schon deshalb kein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, weil er die mit der Klage begehrte Sachentscheidung über Informationszugang gemäß seiner E-Mail vom 10. September 2021 auf einfacherem Wege hätte realisieren können. Er hätte schlicht auf das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2021 – mit dem ihm wunschgemäß die voraussichtliche Höhe der durch sein Informationsbegehren ausgelösten Gebühren mitgeteilt und nachgefragt worden war, ob er sein Informationsinteresse weiter eingrenzen wolle – antworten und der Beklagten mitteilen können, dass bzw. in welchem Umfang er eine gebührenpflichtige Sachentscheidung begehrte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Begehren des Klägers in diesem Fall nicht verbeschieden hätte, sind nicht ersichtlich.
38 Darüber hinaus fehlt dem Kläger auch das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für seine ausdrücklich auf die reine Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage. Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes – wie der hier begehrten Gewährung von Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG – ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage; für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris, Rn. 22 ff.). Eine Bescheidung durch die Beklagte ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung der Gewährung von Informationszugang; in Bezug auf das in der E-Mail des Klägers vom 10. September 2021 geäußerte Begehren von Informationszugang hat die vom Entscheidungsinhalt losgelöste Bescheidung für den Kläger keinen Nutzen (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Die erforderlichen Gründe für eine reine Bescheidungsklage müssen nach Art und Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Beschränkung annehmen zu können. Solche Gründe sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht anderweitig ersichtlich.
III.
39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
40 Beschluss
41 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.