LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2017-08-31, 330 O 478/15

330 O 478/15Kantonsgericht31.08.2017

Regest

Hinsichtlich Lärmstörungen muss der Abwehrberechtigte nach dem Wortlaut und der Systematik der §§ 1004, 906 BGB nur die Beeinträchtigung durch den Störer darlegen und beweisen, während dem Störer dann die prozessuale Pflicht zukommt, darzulegen und zu beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist.(Rn.89) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 30. Zivilkammer, 27. Juli 2016, 330 O 478/15, Urteil nachgehend LG Hamburg 30. Zivilkammer, 21. September 2020, 330 O 478/15, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 30. Zivilkammer — 330 O 478/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-31

Aktenzeichen: 330 O 478/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0831.330O478.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 862 BGB, § 906 Abs 1 S 1 BGB, § 906 Abs 2 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB ... mehr

Orientierungssatz

Hinsichtlich Lärmstörungen muss der Abwehrberechtigte nach dem Wortlaut und der Systematik der §§ 1004, 906 BGB nur die Beeinträchtigung durch den Störer darlegen und beweisen, während dem Störer dann die prozessuale Pflicht zukommt, darzulegen und zu beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist.(Rn.89)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 30. Zivilkammer, 27. Juli 2016, 330 O 478/15, Urteil nachgehend LG Hamburg 30. Zivilkammer, 21. September 2020, 330 O 478/15, Beschluss

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg - 330 O 478/15 - vom 27.07.2016 wird aufrechterhalten.

  2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 27.07.2016 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien sind Nachbarn und streiten um Lärmstörungen.

2 Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in den Jahren 2015 und 2016 aus den drei Miteigentümern G. S., M.- O. J. sowie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand, deren Gesellschafter M.- O. J. und S. J. sind.

3 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der S. Str. ... in... H., das mit einer um 1900 erbauten Doppelhaushälfte (vier Eigentumswohnungen) bebaut ist und durch die A. I.- S. GmbH verwaltet wird. Die Miteigentümerin G. S. bewohnt ihre Eigentumswohnung gemeinsam mit ihrem Ehegatten E. S.. In einer weiteren Wohnung wohnt der Nießbrauchsberechtigte H. J. mit Frau A. G..

4 Eine Wohnung im 2. Obergeschoss ist an Frau B. J. vermietet. Die im Souterrain belegene Wohnung ist an das Ehepaar A. S1 und S. K. vermietet. Die Außenwand der Doppelhaushälfte der Klägerin grenzt unmittelbar an die im Eigentum des Beklagten stehende, ebenfalls um 1900 erbaute Doppelhaushälfte in der S1 Str. ... an.

5 Beide Immobilien der Parteien liegen in einem reinen Wohngebiet. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die Lichtbilder 1410, 1406, 1414, 1405 und 1416 (Anlagenkonvolut Klägerin) verwiesen.

6 Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in H., der „A.“ d. H. B. G., einer im Jahr 1919 gegründeten, farbentragenden und pflichtschlagenden Burschenschaft. Gemäß Auszug des Vereinsregisters des Amtsgerichts H. (VR... , Abruf vom 04.07.2016, Bl. 151 ff d.A.) gilt die Satzung des Beklagten vom 09.02.1920, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16.06.2001. Die vom Beklagtenvertreter zur Gerichtsakte gereichte Fassung einer Satzung des Beklagten vom 06.07.2002 (Anlage B5) wurde nicht beim Vereinsregister eingetragen.

7 Die nicht rechtsfähige „H. B. G. - Aktivitas“ ist eine Gemeinschaft deutscher Studenten, die den volkstumsbezogenen Vaterlandsbegriff vertritt, die Bestimmungsmensur pflegt und sich zum konservativen Prinzip bekennt (Satzung v. 11.12.2010, Anlage K13). Die Burschenschaft des Beklagten wird wegen des Verdachts rechtsextremistischer Bestrebungen durch den H. Verfassungsschutz beobachtet.

8 Der Beklagte erwarb sein Grundstück in der S1 Str. ... im Jahr 1951. Es wurde unter den Bezeichnungen „G. - Haus“ oder „G1 - Haus“ in den 1960er Jahren zunächst nur als Studentenwohnung und Vereinshaus des Beklagten genutzt. Die Baugenehmigung des Beklagten aus dem Jahr 1951 umfasst die Schaffung von zwei Wohnungen (Anlage K8). In der Mitteilung der Bauprüfabteilung des Bauamtes des Bezirksamts H.- N. vom 14.01.1960 (Anlage K8) wurde dokumentiert, dass in dem zweigeschossigen Wohnhaus nur Studenten und ein Hausmeisterehepaar wohnen, die gelegentlichen Zusammenkünfte des Altherrenverbandes der Burschenschaft den Wohnhauscharakter nicht veränderten, bauliche Veränderungen nicht vorgenommen wurden, jegliche Außenwerbung entfalle, da kein öffentlicher Ausschank vorgenommen werde, gegen die Anbringung von zwei Zapfhähnen für Bier in der Küche keine Bedenken bestanden, weil ausreichende Toilettenanlagen bestanden und Nachteile oder ungewöhnliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht zu erwarten sind, sodass insgesamt keine Bedenken gegen die Nutzung bestanden, weil der Wohnhauscharakter nicht verändert wurde. Sodann verfügte der Beklagte über eine - nur bis 10. Februar 1990 befristete - Konzession zum Betrieb eines Studentenwohnheims mit Bierausschank und Getränken aller Art (Anlage K 8). Der Beklagte verfügt über keine Baugenehmigung und keine Nutzungsgenehmigung für den derzeitigen, von der reinen Wohnnutzung abweichenden Betrieb eines Studentenwohnheims, die Veranstaltung von öffentlichen Diskussionen und Feiern mit Alkoholausschank, Kampfsporttrainings und Fechtwettkämpfen.

9 Ständige Bewohner des Gebäudes sind aktive studentische Mitglieder der Burschenschaft und studentische Mieter des „H. L. Studentenwohnheim e.V.“, die Zimmer in den oberen Geschossen des Gebäudes mieten. Die Gästen zugänglichen Räume im Keller, im großen Saal und im Garten werden für politische und gesellschaftliche Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, studentische Trinkgelage, tägliches Fechtsporttraining und gelegentliche Fechtsportwettkämpfe genutzt. Die aktiven Mitglieder Burschenschaft laden über die Homepage und Facebook-Seite regelmäßig unter der Anschrift der Immobilie des Beklagten in der S1 Str. ... zu Feiern und Veranstaltungen in das „G1-Haus“ ein. In den auch Gästen zugänglichen Gemeinschafts- und Saalräumen finden Veranstaltungen mit einer Bestuhlung für 30 Personen und eigenem Bierausschank statt. Das Veranstaltungsprogramm umfasst Vorträge zu gesellschaftlichen und politischen Fragestellungen von Personen, die der Beklagtenvertreter als „namhafte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens“ bezeichnet. Zu den politischen Veranstaltungen lädt die Burschenschaft des Beklagten auf ihrer Homepage und Facebook-Seite öffentlich Dritte ein, seien es Gäste aus anderen Burschenschaften, seien es allgemein männliche Studenten zur Anwerbung für den Beklagten, seien es politisch interessierte Gäste der Veranstaltungen mit gesellschaftlichen und politischen Inhalten. Es erscheinen Gäste aus dem gesamten Bundesgebiet. Sodann finden abends und nachts studentische Trinkgelage mit Musik und Gesang statt, die der Beklagtenvertreter als gesellige Abende zur „Brauchtumspflege“ des studentischen Verbindungslebens bezeichnet. Tagsüber und an den Wochenenden veranstalten die Bewohner im Objekt Sportveranstaltungen für Mitglieder der eigenen und auswärtiger Burschenschaften, insbesondere Kampfsporttraining, Fechttraining, Fechtwettkämpfe und Mensur-Großveranstaltungen mehrerer schlagender Verbindungen.

10 Auf seiner „Heimseite“ www. g.- h..de führt er unter den Überschriften „Ehre Freiheit Vaterland“ und „13 Gründe, gerade jetzt ein H. Germane zu werden“, u.a. auf:

11 „8. Du feierst auf dem Haus grandiose Feste bis in frühe Morgenstunden, die Dir ewig in Erinnerung bleiben werden.“ ...

12 „10. Du wohnst in der schönsten deutschen Großstadt und dort in allerbester Lage, direkt in A. Nähe, wo die Mieten normalerweise unerschwinglich sind.“

13 (http://www. g.- h..de/... .htm, Abruf vom 06.12.2014)

14 Ferner heißt es unter der Überschrift: „Akademisches Fechten“

15 (Anlage K 14, http://www. g.- h..de/... .htm, Abruf vom 06.12.2014)

16 „Zu unserem Selbstverständnis als Burschenschafter gehört auch die Tradition der Fortführung des Waffenstudententums, die sich in dem akademischen Fechten manifestiert, der Mensur.

17 Wohl kaum eine andere Facette des Lebens in den sog. "schlagenden Verbindungen" wird in der Öffentlichkeit als so unzeitgemäß betrachtet, wie das studentische Fechten. Die wildesten Gerüchte und Schauermärchen sind meist gerade gut genug, um diesen scheinbar archaischen, häufig als "Ritual" bezeichneten Bestandteil des Burschenlebens anzuprangern.

18 Dabei wird der tiefere Sinn der Mensur meist überhaupt nicht genannt oder geleugnet. Es wird so getan, als ob die manchmal bei einer Mensur entstehenden "Schmisse" von den Waffenstudenten bewußt gewollt sind, womit man die ganze Angelegenheit geradezu als masochistisch zu verleumden versucht. Dabei steht die körperliche Einwirkung der Mensur in gar keinem Verhältnis zu den Gesundheitsschäden vieler anderer Sportarten, gerade heute, wo sog. "Extremsportarten", wie "Bungee-Jumping", "free-climbing" oder auch Thai-Boxen usw. geradezu massenhaft grassieren, ist die Empörung über das traditionsreiche und mit tieferen Sinn ausgestattete studentische Fechten geradezu lächerlich. Die Mensur stellt eben nicht, wie häufig behauptet, eine Begegnung mit tödlichen Waffen dar, sondern ist heute die einzige aus Europa stammende und noch gepflegte Form eines ritterlichen Zweikampfs mit straffen Reglement.

19 Gerade deshalb ist der Sinngehalt der Mensur auch heute eine aktuelle Frage und letztlich eine notwendige Entscheidung, die sich für jeden an den studentischen Verbindungen interessierten Studenten, noch stellt.“

20 Bei pflichtschlagenden Verbindungen wird mindestens eine Übungsstunde pro Werktag im Semester zur Vorbereitung auf die Mensur an einem dem menschlichen Körper nachgebildeten Phantom trainiert. Die Mensur ist beendet nach 40-60 Gängen.

21 Und unter der Überschrift „Mitmachen“

22 (http://www. g.- h..de/... .htm, Abruf vom 31.08.2017)

23 Fux

24 Sollte es Dir bei uns gefallen, kannst Du einen Antrag auf Aufnahme stellen. Die einzigen Voraussetzungen sind, daß Du deutscher männlicher Student bist und keinen Zivildienst geleistet hast. Warum? Es wäre unaufrichtig, wenn Du einen scharfen Mensurschläger in die Hand nämest, den Dienst an der Waffe aber verweigert hast.

25 Wird Deinem Antrag entsprochen, erhältst Du den Status eines "Fuxen". Dieses ist Deine Probe- und Ausbildungszeit. Sie erstreckt sich über zwei Semester. Als Fux trägst Du das schwarz-rote (die Farben der Urburschenschaft) Fuxenband.

26 Entgegen den grassierenden Schauermärchen mancher Asta-Postillen, führt der Fux kein Sklavendasein oder muß sich irgendwelche Demütigungen gefallen lassen. Der Fux ist in (fast) allen Dingen den aktiven Burschen und den Alten Herren gleichberechtigt. In der Fuxenzeit wirst Du von den älteren Semestern im akademischen Fechten ausgebildet, so daß Du am Ende Deine erste Mensur schlagen kannst. Dieses ist dann auch Deine erste von drei Prüfungen, um den Status eines aktiven Burschen zu erlangen. (...)

27 Burschen

28 Während Deiner Zeit als Bursch übernimmst Du verschiedene Aufgaben im Bund, die das Funktionieren unser Gemeinschaft ermöglichen. So gibt es in jedem Semester einen Schriftwart, der für den Postverkehr zuständig ist, einen Fechtwart der sich um die Fechtausbildung kümmert und den ("heiligen") Sprecher, der das Semester über "Mädchen für alles" ist. In der mehrjährigen Zeit als Bursch wirst Du noch mind. zweimal eine Mensur schlagen. (...)

29 Die studentischen Veranstaltungen und das Fechtsporttraining sind lärmintensiv. Der in den 1990er Jahren wirkende Vorstand des Beklagten reagierte auf die Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen aus dem großen Saal des Beklagten: Er wirkte auf die Bewohner und Gäste des Objekts mäßigend ein, verschenkte als Ausgleich für bevorstehende Lärmbelästigungen Theaterkarten an Nachbarn und veranlasste in den 1990er Jahren eine Lärmbegutachtung und Schalldämmung des Objektes. Wegen der Einzelheiten der Lärmmessung und Umbauarbeiten wird auf die Messprotokolle des Ingenieurs V. vom 18.05.1994, 19.04.1996 und 06.07.1996 (Anlage B1) verwiesen. Aufgrund weiterer Beschwerden der Nachbarn kam es im Jahr 2010 zu einer Vereinbarung und weiterer Schalldämmung des Gebäudes.

30 Im Jahr 2014 trat eine Änderung des Auftretens der Bewohner und Gäste des Objekts auf. Seit November 2014 klagen die Bewohner des klägerischen Objektes gegenüber dem Beklagten und dem örtlichen Polizeikommissariat wiederholt über Lärmstörungen. Die Bewohner führen in dem Objekt des Beklagten nunmehr nahezu tägliche Kampfsporttrainings, Fechtübungen, lautstarke Trinkgelage mit Gesang und Grölen sowie politische Veranstaltungen mit kontroversen Gästen durch, die zu Gegendemonstrationen und Polizeieinsätzen führten.

31 Am 22.11.2014 kam es wegen nächtlicher Feiern im Gebäude zu drei Polizeieinsätzen in dieser Nacht. Am 19.01.2015 erfolgte ein weiterer Polizeieinsatz wegen nächtlichen Lärms.

32 Am 26.01.2015 kontaktierte die Klägervertreterin den seinerzeitigen Beklagtenvertreter (Anlage K10), weil im Gebäude des Beklagten täglich zwischen 18 und 20 Uhr Fechtsporttrainings abgehalten wurden.

33 Am 31.01.2015 erschien gegen 23:25 Uhr der Polizeibeamte J1 auf dem Grundstück des Beklagten, weil sich der Nachbar H. J. über eine Ruhestörung durch laute Musik beschwert hatte. Aufgrund des Polizeieinsatzes wurde die Musik im Gebäude des Beklagten leiser gestellt (Anlage K9).

34 Die Nachbarn J. und G. beschwerten sich bei der Polizei mit der Behauptung ruhestörenden Lärms am 21./22.06.2015, in dieser Nacht hätten Personen im Objekt des Beklagten in der Zeit von 0:00 Uhr bis 9:00 Uhr laut gefeiert, Musik mit Bässen laufen lassen, laut gegrölt und „Sieg Heil“ Rufe geschrien und dadurch die Nachtruhe gestört und Probleme beim Schlafen verursacht.

35 Mit Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage K4) bot der Vorstand des Beklagten der Klägerin schriftlich an, die bestehenden Probleme zu lösen und zu einem für beide Seiten akzeptablen Modus vivendi zu kommen.

36 Sodann fanden wieder Veranstaltungen auf dem Grundstück des Beklagten statt. Hinsichtlich Art und Themen der Trinkgelage wird exemplarisch auf die in sozialen Medien veröffentlichten Einladungen der „H. B. G.“ gemäß Anlage K6 verwiesen:

37 - Wochenende vom 09.-12.10.2015 mit Feier der „Antrittskneipe“ zum Semesterbeginn

38 „Traditionell werden wir auch das nun kommende Wintersemester 2015/2016 am Sonnabend mit unserer Antrittskneipe einläuten. Insbesondere in dieser bewegten und schweren Zeit ist es um so wichtiger, in ernsten Dingen mit Bundes-, Verbands-, Waffen- und Farbenbrüdern sowie anderen vaterländisch gesinnten Deutschen beisammen zu sitzen und den Zusammenhalt zu pflegen (...)“ (Anlage K6, dort Seite 6)

39 - Wochenende vom 23.-25.10.2015 „Fuxenveranstaltung“ zum Thema „Landvolkbewegung - Widerstand in Norddeutschland“ (Anlage K 6, Seite 7)

40 - Norddeutscher Heimatabend 2015 am Samstag, 21. November 2015 um 18 Uhr

41 - “Die große Verschwulung“ mit Akif Pirincci am Samstag, 5. Dezember 2015 um 20 Uhr

42 Hinsichtlich der erfolgten Polizeieinsätze wird exemplarisch auf die polizeilichen Einsatzprotokolle vom 21.11.2014, 22.11.2014, 17.01.2015, 31.01.2015 (Anlage K9) und 04.03.2016 Bezug genommen. Wegen der Anzeige zu - streitigen - Lärmstörungen vom 21./22.06.2015 wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß §§ 3, 9 HmbLärmSchG, § 117 OWiG geführt. Im Ergebnis des Polizeieinsatzes vom 04.03.2016 wurde beim Landeskriminalamt H. - LKA... / Staatsschutz - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens gemäß § 86a StGB gegen elf Beschuldigte eingeleitet. Das aufgrund der Strafanzeige des Beklagtenvertreters geführte Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung gegen die Zeugen J. und G. -... - wurde durch die Staatsanwaltschaft H. am 12.04.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sonderband „Ordnungswidrigkeitenverfahren“ verwiesen.

43 Die Klägerin verfolgt im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren - Landgericht Hamburg, 330 O 68/15 - vorliegend in der Hauptsache weiterhin eigentums- und nachbarrechtliche Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche wegen dieser Lärmstörungen. Die Klägerin behauptet, am 21.06.2015 hätten Personen im Objekt des Beklagten in der Zeit von 2:30 Uhr bis 9 Uhr laut gefeiert, Musik laufen lassen, laut gegrölt und „Sieg Heil“ Rufe geschrien. Die Großveranstaltungen in den Nächten vom 09.-12.10.2015 (Antrittskneipe) und 23.-25.10.2015 (Fuxenvortrag) seien von nächtlichem lauten Feiern, Musik, Schreien, Rufen, Grölen, Stampfen, lautem Fechten und Schlägen auf Holzklötzen begleitet gewesen. Sodann seien in der Zeit vom 16.11.2015 bis 16.02.2016 die im Lärmprotokoll der Beklagten ausgewiesenen Lärmstörungen aufgetreten.

44 Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2016 nicht vertreten war, erging ein Versäumnisurteil vom 27.07.2016 mit folgendem Tenor (Bl. 170 d.A.):

45 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass vom Grundstück und Haus „G.-Haus“ des Beklagten, S1 Str. ... ,... H., an Werktagen in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 9 Uhr morgens wesentlicher Lärm dringt, insbesondere Schreie, Rufe, Gegröle, Stampfen, Möbelrücken, laute Musik, Schlagen mit harten Gegenständen und weiterer feier- und veranstaltungstypischem Lärm, auch durch Dritte, ausgeht.

46 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands des Beklagten, angedroht.

47 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.242,84 zu zahlen.

48 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

49 Gegen das dem Beklagtenvertreter am 01.08.2016 zugestellte Urteil (Zustellungsurkunde Blatt 186 der Akte) hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.08.2016, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13.02.2017, Seite 5 (Bl. 379 d.A.) um zwei Hilfsanträge erweitert.

50 Die Klägerin beantragt zuletzt,

51 das Versäumnisurteil vom 27.07.2016 aufrechtzuerhalten und der Klage stattzugeben,

52 hilfsweise,

53 für den Fall, dass das Gericht die Lärmstörungen der Beklagten als entweder nicht wesentlich oder nicht vermeidbar ansehen sollte,

54 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung zu leisten, die hier vorliegend als dauerhafte monatliche Geldrente auszuurteilen ist, deren Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird;

55 hilfsweise,

56 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung in Euro Gesamtentschädigung zu leisten, deren Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird.

57 Der Beklagte beantragt,

58 das Versäumnisurteil vom 27.07.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

59 Der Beklagte meint, die unstreitig auftretenden Lärmstörungen durch Aktive und Hausbewohner des Studentenwohnheims seien ihm nicht zuzurechnen, jedenfalls durch die Nachbarn aufgrund der Schalldämmung nicht wahrnehmbar und damit unwesentlich. Unstreitig auftretende Lärmspitzen seien wegen des Vereinszwecks der „Brauchtumspflege“ im Rahmen des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebotes von den Nachbarn hinzunehmen. Dem Beklagten stehe die Nutzung seines Eigentums frei, es müsse möglich sein, im eigenen Haus Stühle zu rücken, zu feiern und Musik zu hören. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nie Sportveranstaltungen durchführe und Fechtübungen abhalte. So lange die Lärmrichtwerte der TA Lärm eingehalten seien, stehe dem Beklagten die Wahl seiner Handlungen und Aktivitäten, Übungen und Veranstaltungen und die Wahl der Uhrzeit frei. Aus Gewohnheitsrecht und dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachse eine Duldungspflicht der Klägerin. Die Beklagte genieße für die seit den 1950er Jahren erfolgte Nutzung Bestandsschutz. Gerade der Beklagte und seine aktiven Mitglieder prägten mit ihren Veranstaltungen und der Anreise der Gäste den Ort seit Jahrzehnten, die Veranstaltungen des Beklagten seien daher ortsüblich.

60 Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 27.07.2016, 09.01.2017, 23.01.2017 und 27.02.2017 sowie die beigezogene Akte des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens der Parteien - Landgericht Hamburg, Az. 330 O 68/15 - verwiesen.

61 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. S. (Bl. 283), H. J. (Bl. 286), A. G. (Bl. 289), M. J1 (Bl. 292), K. P. (Bl. 292), S. H. (Bl. 346), V. M. (Bl. 347), A. M1 (Bl. 349), F. S2 (Bl. 349), D. W. (Bl. 352), H. H1 (Bl. 404), T. E. (Bl. 405), H. R. (Bl. 407) und C. P1 (Bl. 409). Auch insofern wird auf die genannten Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

62 Der Einspruch des Beklagten vom 15.08.2016 gegen das Versäumnisurteil vom 27.07.2016 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

I.

63 Die Klage ist zulässig.

64 1. Das Landgericht Hamburg ist sachlich zuständig. Der Streitwert wurde durch Beschlüsse vom 08.02.2016 und 31.08.2017 auf € 50.000,00 festgesetzt.

65 2. Die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Klägerin ist parteifähig. Bei der Geltendmachung des Abwehranspruchs hinsichtlich Beeinträchtigung des Eigentums durch den beklagten Grundstücksnachbar handelt es sich um die Wahrnehmung gesetzlich begründeter Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 862, 1004 Abs. 1 BGB, die zugleich gemeinschaftbezogene Rechte der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 6 S. 1 und 2 WEG sind.

II.

66 Die Klage ist auch begründet.

67 Die Klägerin hat als Eigentümerin des Nachbargrundstücks des Beklagten entsprechend den Vorschriften der §§ 862, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung unzumutbarer Geräuschimmissionen in den im angefochtenen Versäumnisurteil tenorierten Zeiten.

68 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung unzumutbarer Geräuschimmissionen.

69 Hinsichtlich politischer und gesellschaftlicher Diskussionsveranstaltungen sowie studentischer Feierlichkeiten sind die im Tenor des Versäumnisurteils vom 27.07.2016 angegeben Ruhezeiten der Mittagsruhe (13 bis 15 Uhr) und der Nachtruhe (19 Uhr bis 7 Uhr, an Sonntagen bis 9 Uhr) einzuhalten. Der Beklagte hat zudem die Durchführung jeglicher Sportveranstaltungen auf seinem Grundstück zu unterbinden. Dazu sind die organisierten Fechtübungen einzustellen und die Fechtwettkämpfe (Mensuren) zu unterlassen. Zumutbar ist der Klägerin die Duldung von Freizeitsportaktivitäten (z.B. Bolzen) ohne organisierten Übungs- oder Wettkampfbetrieb im wöchentlichen Umfang von 2 Stunden.

70 Im Einzelnen:

a)

71 Die Klägerin ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks aktivlegitimiert. Bei der Geltendmachung der Abwehransprüche aus §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB handelt es sich nicht nur um die Abwehr von Beeinträchtigungen der Nutzung des klägerischen Grundstücks durch die unmittelbaren Besitzer, die Miteigentümer, deren Mitbewohner oder Mieter, sondern um die Abwehr von Beeinträchtigungen des Eigentums des mittelbaren Besitzers.

b)

72 Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er ist nicht nur Zustandsstörer als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Er ist Handlungsstörer, denn er duldet und unterstützt satzungsgemäß die Vermietung von Wohnraum an Studenten und die politischen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen der aktiven studentischen Mitglieder der Burschenschaft als Mittel zur Förderung seines Vereinszwecks. Daher hat der Beklagte als Zustands- und Handlungsstörer die Veranstaltungen auf seinem Grundstück so zu gestalten, dass die Mittags- und Nachtruhe der Nachbarn nicht unzumutbar gestört wird.

c)

73 Von dem Grundstück des Beklagten gehen lautstarke Lärmemissionen aus.

74 Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren - 330 O 68/15 - vom 23. Februar 2015 zugestanden und auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert in Abrede genommen, sondern „Lärmspitzen“ als geradezu typisch für die satzungsgemäßen Veranstaltungen des Beklagten bezeichnet. Die Geräuschimmissionen durch die Lautstärke der Fechtübungen und der studentischen Feiern lässt der Beklagte sich ausdrücklich positiv zurechnen, weil es sich insofern um Kerntätigkeiten der „Brauchtumspflege“ des Vereins handelt (Protokoll der mündlichen Verhandlung - 330 O 68/15 - vom 23.02.2015). Ebenso haftet er als mittelbarer Handlungsstörer für alkoholbedingte Exzesse des nächtlichen Partylärms, da er die nächtlichen Feiern der Bewohner und Gäste des G.-Hauses gestattet und die Bierlieferungen veranlasst.

c)

75 Bei den Geräuschimmissionen handelt es sich um Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB.

76 Der Beklagte hat zugestanden, dass in dem an das klägerische Gebäude angrenzenden Gemeinschaftsraum regelmäßige Fechtübungen und -wettkämpfe stattfinden. Die Übungen beginnen nach der Rückkehr der Studenten aus der Universität, in der Regel zwischen 18 Uhr und 20 Uhr, möglicherweise auch ab 15 Uhr oder 16 Uhr. Die Fechtübungen verursachen Geräusche zunächst durch das Verrücken der Möbel im Gemeinschaftraum, sodann durch die Paukerei selbst, das Schlagen mit der Waffe auf den Bock und das Brüllen der Kommandos. Hinzu kommen die Geräusche bei der Durchführung von Mensuren und Fechtwettkämpfen.

77 Die Klägerin hat auch bewiesen, dass die politischen Veranstaltungen und nächtlichen Feiern der Alkohol konsumierenden Bewohner und Gäste im Gebäude des Beklagten lautstarken Lärm durch Musik, Gesang, Schreie und Gegröle verursachen. Die Zeugen S., J. und G. haben eindrucksvoll und ausführlich geschildert, dass ihr Nachtschlaf durch die Veranstaltungen im Nachbargebäude regelmäßig und intensiv gestört wird. Dabei blieb ihr Aussageverhalten zurückhaltend ohne jede Belastungstendenz. Sie schilderten ihre geduldigen Versuche, sich durch die Verwendung von Ohropax und wiederholte nächtliche Wechsel des Schlafraumes innerhalb der Wohnung dem Lärm zu entziehen.

78 Die Polizeibeamtin F. S2 hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 23.01.2017 (Bl. 350f d.A.) ebenso wie die Polizeibeamten H1 und E. am 27.02.2017 (Bl. 404f d.A.) ausführlich bekundet, dass sie während des nächtlichen Polizeieinsatzes vom 04.03.2016, etwa zehn Minuten um Mitternacht herum, in der Zeit von 23 Uhr bis 1 Uhr, im unmittelbar an das Gebäude des Beklagten angrenzenden Schlafzimmer eines Nachbarn des Beklagten nicht nur laute Musik, Partygegröhle und eine ausgelassene Stimmung, sondern auch mehrmals deutliche „Sieg Heil“-Rufe einer ganzen Gruppe von Personen aus dem streitgegenständlichen Gebäude des Beklagten vernommen habe. Die Geräusche waren im Schlafzimmer am lautesten, in den anderen Zimmern weniger zu hören. Angesprochen auf die Lautstärke und Intensität der Geräusche hat die Zeugin S2 ausführlich geschildert, dass die Bassgeräusche der Musik so intensiv und auch auf der Straße deutlich zu hören waren, dass allein diese Musik eine Störung begründete und die Beamten - unabhängig von den strafbaren „Sieg Heil“-Rufen einer ganzen Gruppe - auch wegen der Musik sogleich die Räume der Burschenschaft aufsuchten. Die Störung war „eindeutig“, sowohl im Schlafzimmer als auch draußen auf der Straße. Der Zeuge H1 hat ausdrücklich bekundet, dass die Musik „wirklich extrem laut, also insbesondere zum Schlafen zu laut“ war (Bl. 404 d.A.), sodass man sie auch mit Ohropax noch hört (Bl. 405 d.A.). Auch draußen vor dem Gebäude war die Musik „klar“ wahrzunehmen. Als die Zeugen S2, H1 und E. im Rahmen ihres Polizeieinsatzes vom 04.03.2016 das Gebäude des Beklagten betraten, um die Personalien der anwesenden Personen wegen der “Sieg Heil“-Rufe festzustellen, seien mehrere stark alkoholisierte Personen aus dem Keller des Gebäudes im Hochparterre erschienen und seien sehr lautstark schreiend aufgetreten, sodass der Zeuge E. sie auffordern musste, ihn nicht anzuschreien, er stehe ihnen genau gegenüber. Erst nach dem Polizeieinsatz hat sich die „Party“ aufgelöst.

79 Die Aussage der Zeugin S2 war glaubhaft, sie war um klare Abgrenzung ihrer konkreten Erinnerungen von Wertungen bemüht, vermied jede Spekulation und räumte Erinnerungslücken offen ein. Nur auf die Frage des Beklagtenvertreters, ob sie die Geräusche und „Sieg Heil“-Rufe möglicherweise nur dadurch wahrnehmen konnte, dass sie ihr Ohr an die Schlafzimmerwand gelegt und „gelauscht“ habe, zeigte sie kurz eine emotionale Empörung und bekundete sogleich sachlich und ohne Belastungstendenz, sie sei in der Wohnung auf und ab gegangen und habe den Lärm in mehreren Zimmern gut gehört. Auch die Aussagen der Zeugen H1 und E. waren glaubhaft, detailreich und konsistent. Als der Zeuge E. vom Beklagtenvertreter gefragt wurde, ob er das Gebäude des Beklagten als Lärmquelle nur mutmaße, reagierte der Zeuge E. ebenfalls sachlich und ohne Belastungstendenz, er sei sich sicher, dass das Gegröhle direkt von nebenan kam und der Burschenschaft eindeutig zuzuordnen war (Bl. 407 d.A.).

80 Sicher widerlegt ist damit auch die Behauptung des Beklagten, die Geräusche der Veranstaltungen im Objekt des Beklagten seien aufgrund in den 1990er Jahren und im Jahr 2010 erfolgter Schalldämmungsmaßnahmen nicht mehr außerhalb des Gebäudes wahrzunehmen. Der Zeuge H. hat bekundet, dass er noch vor 2 Jahren als Polizeibeamter Beschwerden von Anwohnern wegen Lärms aufgenommen und anschließend in einem Gespräch mit Personen aus dem Gebäude des Beklagten die Geräusche aus der Burschenschaft selbst wahrgenommen habe. Dies korrespondiert mit der Dokumentation der wiederholten Polizeieinsätze auf dem Grundstück des Beklagten. Hinsichtlich der polizeilichen Dokumentation der erfolgten Polizeieinsätze vom 21.11.2014, 22.11.2014, 17.01.2015 und 31.01.2015 wird auf die Beiakte „Ordnungswidrigkeitenverfahren“ verwiesen.

81 Der gegenbeweislich benannte Zeuge D. W. hat eindrucksvoll versucht, die Lautstärke während des Polizeieinsatzes vom 04.03.2016 systematisch zu bagatellisieren. Seine betonte Bekundung, er habe aufgrund sehr systematischer Raucherpausen einen guten Überblick über die Lautstärke des gesamten Abends, es sei sicher nicht zu laut gewesen, die Personen hätten im Keller gesessen und nur „erzählt“, steht in bemerkenswertem Widerspruch zu den ausführlichen Bekundungen der Zeugen S2, E. und H1, die Bässe der Musikanlagen seien extrem laut zu hören gewesen. Auffällig war, dass der Zeuge mit dem guten „Überblick“ einräumen musste, hinsichtlich der Frage nach Musik an Erinnerungslücken zu leiden, an Musik habe er „keine Erinnerung“ und von der Veranstaltung „gar nichts“ mitbekommen. Seine Aussage, gerade zur Zeit des Klingelns der Polizeibeamten S2, H1 und E. sei im Gebäude keine „deutliche Lautstärke“ vernehmbar gewesen, ist nur durch Erinnerungslücken oder Lärmtoleranz zu erklären. Die Aussage war jedenfalls unglaubhaft, weil er nicht nur einräumte, er habe zur Vorbereitung die im Verfahren gewechselten anwaltlichen Schriftsätze gelesen, sondern diese mit Vertretern des Beklagten diskutiert und mit diesem (“wir“) zur Unterstreichung des Beklagtenvortrags weitere Zeugen benannt.

82 Die Aussagen der gegenbeweislich benannten Zeugen H. R. (Bl. 407) und C. P1 (Bl. 409) waren unergiebig. Der dem Fechttraining des Beklagten zugetane Zeuge R. wohnt weiter entfernt als die Zeugen G. und J. in der 4. Etage des anderen Nachbargebäudes S1 Str. ... . Der Zeuge P1 wohnt erst seit April 2016 im Gebäude des Beklagten und hält sich oft abends und an den Wochenenden nicht im Gebäude des Beklagten auf, er erläuterte, dass er viel arbeitet und - betont distanzierend - in seiner Freizeit einen anderen Umgang und Freundeskreis pflegt. Die weiteren gegenbeweislich benannten Zeugen waren nicht zu vernehmen, weil sie nicht im Gebäude der Klägerin, sondern auf der gegenüberliegenden Straßenseite oder in der entfernteren Nachbarschaft wohnen.

83 Damit steht fest, dass es seit November 2014 zu Beeinträchtigungen i.S. des § 1004 BGB durch Geräuschimmissionen gekommen ist.

d)

84 Die Geräuschemmissionen sind rechtswidrig.

85 Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung der Nachbarn, den der Beklagte für andere Nachbarn als die Klägerin für die Vergangenheit behauptet, besteht unstreitig nicht. Einwilligungen sind frei widerruflich. Die Klägerin und ihre Mitglieder erklären sich unstreitig mit der Beeinträchtigung nicht einverstanden.

86 Die Klägerin ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Nutzung des Nachbargrundstücks für Fechtübungen und -wettkämpfe sowie die nächtlichen Lärmbelästigungen durch Feiern uneingeschränkt zu dulden. Duldungspflichten im Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung ergeben sich weder aus nachbarrechtlichen noch aus baurechtlichen Gründen.

e)

87 Die Klägerin ist nicht aus nachbarschaftsrechtlichen Erwägungen des § 906 BGB verpflichtet, die Lärmimmission im Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu dulden. Der Beklagte, der insofern die Darlegungslast trägt, hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beeinträchtigungen durch die Nutzung des G.-Hauses für Fechtübungen und nächtliche Feiern (i) im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB unwesentlich oder (ii) im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB ortsüblich und Lärmschutzmaßnahmen unzumutbar sind.

(i)

88 Die Lärmimmissionen sind nicht unwesentlich.

89 Dabei war zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut und der Systematik der §§ 1004, 906 BGB die Klägerin nur die Beeinträchtigung durch den Störer darlegen und beweisen muss, während dem Störer dann die prozessuale Pflicht zukommt, darzulegen und zu beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 906 Rdnr. 15; BGHZ 120, 239, 257). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.

90 Bezifferbare Immissionswerte für den streitgegenständlichen Zeitraum ab November 2014 sind durch den Beklagten nicht gemessen worden. Die Lärmschutz-Richtwerte der TA-Lärm sind hingegen primär nur auf technische Anlagen, nicht auf Lärmbeeinträchtigungen anderer Art anzuwenden. Bei anderen, nicht durch technische Anlagen verursachten Lärmbeeinträchtigungen kommt es maßgeblich auf die subjektiv empfundene Lästigkeit der Lärmbeeinträchtigung an.

91 Die subjektive Lästigkeit der Immissionen durch nächtliche Feiern im „G.-Haus“ liegt auf der Hand, da stark alkoholisierte Personen zu den in den schriftlichen Polizeiberichten (Anlage K9) und den ausführlichen Aussagen der Beamten S2, H1 und E. dokumentierten Nachtzeiten laute Musik mit intensiven Bässen spielen, laut rufen, singen und grölen, Straftaten begehen und „Sieg Heil“ rufen sowie sogar die vor Ort erschienenen Polizeibeamten anschreien. Maßgeblich ist, dass das G.-Haus rund um die Uhr bewohnt und benutzt wird und somit - anders als Jugendeinrichtungen oder Sportstätten - ausweislich der eigenen Internetpräsentation auf der „Heimseite“ der Burschenschaft (“grandiose Feste bis in die frühen Morgenstunden “) keine Ruhezeiten kennt.

92 Die subjektive Lästigkeit der Immissionen durch Fechtübungen ergibt sich aus der Vielzahl der nahezu täglich ausgeführten Fechtübungen, die nach der Selbstdarstellung des Beklagten zum Kern der burschenschaftlichen Tätigkeit zählen, soweit jeder Fux und Bursche insgesamt drei Mensuren fechten muss und dazu vorher Fechtübungen mit entsprechenden Übungszeiten durchführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Lärm bei einem relativ niedrigen Grundgeräusch im reinen Wohngebiet zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Geräuschbelästigung wird, weil besondere Einzelgeräusche unangenehm herausragen. Das gilt hier für die singulären Schläge und das menschliche Brüllen der Kommandos bei der Paukerei.

93 Eine erhöhte Lästigkeit ergibt sich - unter Heranziehung der Grundsätze des § 287 ZPO - aus der Impulshaftigkeit und dem Informationshaltigkeit des Lärms sowie bei summierten Immissionen, vorliegend bei den beschriebenen Paukenhieben und den parallel dazu gebrüllten Kommandos.

94 Diese subjektiv empfundene Lästigkeit der Geräusche ist vorliegend unstreitig, der Beklagte nimmt lediglich rechtsirrig Duldungspflichten für sich in Anspruch. Insofern ist die Unwesentlichkeit der Immissionen zu verneinen. Das Gericht hat von einer Inaugenscheinnahme des Klägergrundstücks abgesehen, weil diese nicht zu einem zuverlässigen Eindruck geführt hätte. Bei den im G.-Haus fechtenden und feiernden Füxen, Burschen und Gästen hätte allein durch die Anwesenheit des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten eine - letztlich für die Beurteilung erforderliche - unbefangene Trainings- bzw. Feiersituation nicht bestanden.

(ii)

95 Die Lärmemissionen sind auch nicht ortsüblich und durch zumutbare Lärmschutzmaßnahmen nicht zu vermeiden, § 906 Abs. 2 S. 1 BGB.

96 Das klägerische Grundstück liegt in einem reinen Wohngebiet. Die Veranstaltung von organisierten Fechtsportübungen und -wettkämpfen ist nicht ortsüblich, die nächtliche Durchführung studentischer Feiern nicht in dieser Häufigkeit und Intensität.

97 Es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Lärmemissionen durch die Fechtübungen und Feiern nicht durch zumutbare Lärmschutzmaßnahmen vermeidbar sind (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB): Der Beklagte hat zwar Maßnahmen zur Schalldämmung des Bocks und des Fußbodens, jedoch nicht der Seitenwände des Gemeinschaftsraumes vorgenommen, obwohl er eine Schallübertragung über die angrenzenden Seitenwände nicht ausschließen mag.

f)

98 Duldungspflichten der Klägerin hinsichtlich studentischer Feiern während der Ruhezeiten (Mittagsruhe, Nachtruhe) und hinsichtlich der Durchführung von Fechtsportveranstaltungen ergeben sich auch nicht aus baurechtlichen Erwägungen.

99 Das klägerische Grundstück liegt in einem reinen Wohngebiet. Die Nutzung des G.-Hauses für Sportveranstaltungen ist formell und materiell rechtswidrig. Eine Genehmigung für diese Nutzungsart wurde dem Beklagten nicht erteilt und wäre nicht genehmigungsfähig, weil lautstarke nächtliche Feiern und die Nutzung des Wohnhauses für Sportveranstaltungen unzulässig wären.

(i)

100 Die Klägerin hat Anspruch auf das Lärmschutzniveau eines reinen Wohngebiets.

(ii)

101 Der Beklagte veranstaltet jedoch im Gemeinschaftsraum der G.-Hauses Fechtsportveranstaltungen. Bei der Ausübung der Fechtübungen, des Fechttrainings und der Mensuren, handelt es sich um eine Sportart. Dabei kommt es entgegen der Argumentation des Beklagten nicht darauf an, dass die Trainierenden bei der Paukerei Beine und Füße nicht bewegen und nur mit dem Arm auf den Bock einschlagen. Auch insofern handelt es sich um sportliche Übungen zum Erlernen des Fechtsports. Die Fechtübungen werden auch nicht ausschließlich zu Spaß- oder Erlebniszwecken ausgeführt, sondern dienen gerade in der Tradition der Beklagten dem akademischen Fechtsport. Einzelne Elemente einer Spaß- oder Erlebnisveranstaltung, wie z.B. das Treffen mit Gleichgesinnten, ändern hieran nichts, da der Gemeinschaftsraum im vorliegenden Fall das Fechten bzw. das Fechten zu erlernen ermöglicht. So wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorschreibt, dass die von Sportanlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, 18. BImschVO), gilt zu Lasten des Beklagten, wenn er die genehmigte Nutzungsart - Wohnen / Studentenwohnheim - ändert und in seinem Wohnhaus Sportveranstaltungen durchführt, das Rücksichtnahmegebot, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

102 (iii)

103 Die Klägerin kann im Verhältnis zur streitgegenständlichen Nutzung des Beklagtengrundstücks Nachbarschutz nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist, beanspruchen. Danach sind Nutzungen baulicher Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Schutzwürdigkeit der Klägerin, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Beklagten und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen.

104 Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Zu berücksichtigen sind bestehende faktische Vorbelastungen, welche die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnnutzung mindern.

105 Nach diesen Grundsätzen ist bei der Bestimmung des einzuhaltenden Lärmschutzniveaus zu beachten, dass das Grundstück der Klägerin mitten in einem reinen Wohngebiet gehobener Bauweise liegt, allerdings die Nutzung des Nachbargrundstücks für Fechtübungen seit Jahren besteht und die Nachbarschaft zu dem G.-Haus als eine über Jahre gewachsene Situation darstellt. Die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks mit der ursprünglich legalen Nutzung des G.-Hauses als Vereinssitz und Studentenwohnheim führen somit zu einem niedrigeren Schutzanspruch der Klägerin.

106 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die frühere Nutzung des G.-Hauses als Vereinssitz der Burschenschaft in der Nachbarschaft - nach den Auseinandersetzungen und deren Klärung zuletzt im Jahr 2010 - seit 2010 beanstandungsfrei blieb und erst seit November 2014 die manifestierten Lärmbeeinträchtigungen und dokumentierten Polizeieinsätze massiv anstiegen, wobei zugleich die Ansprechbarkeit des Vorstands des Beklagten für die Nachbarn, dessen telefonische Erreichbarkeit und seine Ausübung des Hausrechts zuletzt - nach einem etwaigen Wechsel in der Person des Vorstands - nicht mehr gegeben sind.

107 Die jüngsten Lärmimmissionen durch Feiern während der Ruhezeiten und durch organisierte Sportveranstaltungen insgesamt sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze im vorliegenden Fall unzumutbar und verletzen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gericht vermag - auch unter Berücksichtigung der von allen Bürgern zu verlangenden Toleranz gegenüber Jugend- und Studenteneinrichtungen und dem damit naturgemäß verbundenen Lärm - nicht von einer im reinen Wohngebiet zumutbaren Beeinträchtigung des Klägergrundstücks auszugehen.

(iv)

108 Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ergibt sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nichts anderes.

109 Das akademische Fechten erscheint mitnichten unter dem Aspekt der „Brauchtumspflege“ besonders schutzwürdig. Stellt die Ausübung der Fechtsportübungen eine unverzichtbare Anforderung der Vereinstradition dar, mag der Beklagte diese außerhalb eines reinen Wohngebietes betreiben. Insofern kann der Beklagte zur Durchführung seiner Fechtübungen billigerweise auf eine Sportstätte außerhalb des G.-Hauses verwiesen werden.

110 Das Argument des Beklagten, für die Ausübung des burschenschaftlichen Brauchtums sei es bedeutsam, dass die Fechtübungen innerhalb des G.-Hauses stattfänden, erschließt sich nicht. Alternativ mag er das G.-Haus in Gebiete außerhalb reiner Wohngebiete verlegen.

111 2. Tenor

a)

112 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung unzumutbarer Lärmstörungen während der tenorierten Ruhezeiten der Mittags- und Nachtruhe, insbesondere durch lautstarke Feiern. Zu den unzumutbaren Lärmstörungen gehören sicher die im Tenor genannten Lärmarten wie Schreie, Rufe, Stampfen, Möbelrücken, laute Musik, Gesang und Gegröle zur Mittags- und Nachtzeit. Welche feiertypischen und sonstigen Lärmstörungen unzumutbar sind, wird im Einzelfall im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu klären sein.

113 Das Gericht verkennt nicht, dass durch die gewählte Formulierung des stattgebenden Tenors ein Teil der Entscheidung in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Dieses ist aber bei Immissionen der fraglichen Art zulässig und geboten, wenn das Urteil ausreichende Anhaltspunkte für den Maßstab des Prozessgerichts enthält (vgl. BGHZ 121, 249 ff). Insoweit geht das Gericht davon aus, dass auch eine nur kurzfristige Überschreitung der Zimmerlautstärke in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr als unzumutbar anzusehen ist.

b)

114 Die Klägerin hat ferner Anspruch auf die grundsätzliche Unterlassung der Durchführung von Fechtsportveranstaltungen (Fechtübungen, Fechtwettkämpfe, Mensuren) auf dem Grundstück des Beklagten mit Ausnahme einer wöchentlich zweistündigen Freizeitsportzeit.

115 Der Klägerin sicher unzumutbar ist die Lärmbelästigung durch die tägliche Ausübung von organisierten Fechtsportübungen im „G.-Haus“ , weil die Nutzung des im reinen Wohngebiet belegenen Beklagtengrundstück für Sportveranstaltungen im Sinne eines zielgerichteten Trainings zum Erlernen und Ausüben des Fechtsports mit Anleitung und Kommandos baurechtlich unzulässig ist und erhebliche Geräuschimmissionen verursacht. Die mit zielgerichtetem Fechttraining verbundene Lärmbelästigung durch tägliches Möbelrücken, Schreien, Rufen, Brüllen der Kommandos und Schläge auf den Bock sind unzumutbar. Erst recht unzumutbar ist die Lärmbelästigung durch die regelmäßige Veranstaltung von Fechtsportwettkämpfen (Mensuren).

116 Auf dem Grundstück des Beklagten zulässige sportliche Betätigungen sind allein die Ausübung von Freizeitsport im Sinne eines - außerhalb jedes Trainings- oder Wettkampfbetriebes - nicht dem Erlernen und Ausüben einer Sportart, sondern allein dem Spaß und der Freizeit dienenden Sport, z.B. das von der Klägerin gerügte Bolzen. In diesem Zusammenhang ist auch das freizeitmäßig allein dem „Spaß“ und der Freizeit dienende Ausüben des Fechtsports möglich, innerhalb des Zeitrahmens von zwei Stunden wöchentlich während der tenorierten Ruhezeiten.

III.

117 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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