Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2022-02-03, L 4 AS 71/21

L 4 AS 71/21Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung03.02.2022

Regest

1. Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zulässig, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.(Rn.8) 2. Fehlt ein gestellter Antrag, ist die Klage unzulässig.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 53 AS 3373/20

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 71/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: L 4 AS 71/21

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2022:0203.L4AS71.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zulässig, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.(Rn.8)

  2. Fehlt ein gestellter Antrag, ist die Klage unzulässig.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 53 AS 3373/20

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

2 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. September 2017 Renovierungskosten ist Höhe von insgesamt 3.213,00 Euro, wobei jeweils die Hälfte auf die Auszugsrenovierung und Einzugsrenovierung fiel.

3 Mit Bescheid vom 18. Januar 2018 lehnte der Beklagte einen Antrag des damaligen Vertreters des Klägers vom 21. Dezember 2017 auf Übernahme von Renovierungskosten ab.

4 Gegen diesen Bescheid legte der damalige Vertreter des Klägers am mit Schreiben vom 19. Februar Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

5 Am 10. November 2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und geltend gemacht, dass er im Januar 2018 beim Beklagten einen Antrag auf Renovierungskosten gestellt habe, der bis heute nicht beschieden worden sei.

6 Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Antrag vom 27. Dezember 2017 sei beschieden. Ein weiterer Antrag aus Januar 2018 sei nicht bekannt.

7 Mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2021 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen.

8 Die Untätigkeitsklage sei gemäß § 88 Abs. 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung sei der vorherige Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes. Untätigkeit des Beklagten in vorstehendem Sinne liege jedoch nicht vor, weil es bereits an diesem, von dem Kläger behaupteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts aus dem Januar 2018 fehle.

9 Gegen diesen ihm am 6. März 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. März 2021 per Fax mit Unterschrift Berufung erhoben. Er habe durchaus einen weiteren Antrag im Januar 2018 gestellt, die Sachbearbeiterin R. des Beklagten könne das bestätigen. Im Übrigen habe der Beklagte wegen der fehlenden Vollmachtstellung des damaligen Betreuers die eingereichten Unterlagen des Klägers als weiteren Antrag erkennen müssen.

10 Der Kläger beantragt,

11 unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 4. März 2021 den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Übernahme von Renovierungskosten aus dem Januar 2018 zu entscheiden.

12 Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

15 Auf Nachfrage des Senats hat die Sachbearbeiterin R. des Beklagten unter dem 26. April 2021 erklärt, dass ihr eine erneute Antragstellung auf Renovierungskosten im Januar 2018 nicht bekannt sei.

16 Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter.

18 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet; zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger im Januar 2018 einen Antrag gegenüber dem Beklagten gestellt hat, dessen Bescheidung erstritten werden könnte. Vielmehr sind die Anträge, soweit aktenkundig, beschieden worden. Mehr ergibt weder die Akte noch die Befragung der damaligen Sachbearbeiterin des Beklagten oder die vom Kläger eingereichten Unterlagen.

19 Der Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass Unterlagen, die möglicherweise während des damals bereits laufenden Antragsverfahrens vom Kläger eingereicht wurden, zu Recht zu dem laufenden Antragsverfahren genommen und nicht etwa als neuer Antrag bearbeitet worden wären. Die Bescheidung des damals laufenden Antrags hätte sich dann auch auf solche Unterlagen bezogen.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

21 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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