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336 O 436/17•LG Hamburg 36. Zivilkammer, 2018-04-27, 336 O 436/17
336 O 436/17Kantonsgericht27.04.2018
1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt es maßgebend auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger an, weil der Rentenversicherung die Zuständigkeit als Prüfungsstelle zugewiesen ist. Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist anzunehmen, wenn die Erhebung einer Schadenersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Es muss also ein Kenntnisstand gegeben sein, der die schlüssige Begründung einer auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützten Schadensersatzklage erlaubt.(Rn.36) 2. Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschafft werden könnte und die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgenutzt werden. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn eine zur Geltendmachung von Ansprüchen zuständige Behörde eine bestehende Wissenslücke nicht durch mögliche Erkundigungen schließt.(Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 6. November 2017, 336 O 436/17
Entscheidungsdatum: 2018-04-27
Aktenzeichen: 336 O 436/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0427.336O436.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 204 Abs 2 S 2 BGB, § 204 Abs 2 S 3 BGB ... mehr
Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt es maßgebend auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger an, weil der Rentenversicherung die Zuständigkeit als Prüfungsstelle zugewiesen ist. Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist anzunehmen, wenn die Erhebung einer Schadenersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Es muss also ein Kenntnisstand gegeben sein, der die schlüssige Begründung einer auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützten Schadensersatzklage erlaubt.(Rn.36)
Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschafft werden könnte und die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgenutzt werden. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn eine zur Geltendmachung von Ansprüchen zuständige Behörde eine bestehende Wissenslücke nicht durch mögliche Erkundigungen schließt.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 6. November 2017, 336 O 436/17
Das Versäumnisurteil vom 06.11.2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Versäumnis des Beklagten veranlassten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der behaupteten Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die Klägerin ist als gesetzliche Krankenkasse für die Überwachung und den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags der bei ihr versicherten Arbeitnehmer zuständig.
3 Der Beklagte war Geschäftsführer der am 07.02.2006 in das Handelsregister eingetragenen und am 01.12.2014 gelöschten R. S. GmbH mit Sitz in L. (Anlage K 1). Dort waren folgende Arbeitnehmer in den Jahren 2009/2010 in den nachfolgend aufgeführten Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt:
4 O. E. 1/09 - 12/10
5 N. K. 1/09 - 12/09
6 H. Ö. 1/09 - 2/10
7 S. Ö. 8/09 - 12/10
8 C. S. S1 2 - 3/10
9 M. S2 2/10, 12/10
10 B. T. 1/09 - 12/10
11 S. T. 1/09 - 12/10
12 Y. K1 1/09, 4 - 11/09, 2/10 - 12/10
13 A. Y. 2/09 - 6/10
14 H. L. 9/09 - 3/10
15 U. V. 1 - 3/09, 5 - 11/09
16 S. Y. 1/09 - 12/10
17 B. K2 2- 4/09
18 D. W. 7/10
19 Die Klägerin behauptet, in den genannten Zeiträumen seien bei der Entgeltzahlung an die vorgenannten Personen Beiträge zur Sozialversicherung nur teilweise abgerechnet und somit in Höhe der Klageforderung vorenthalten worden. Hierzu seien erarbeitete Lohnansprüche monatlich in erheblichem Umfang als steuerfreie Reisekosten und Verpflegungskosten ausgewiesen und eine geringere Arbeitszeit angegeben worden. Dass tatsächlich höhere Löhne gezahlt worden seien, als in den Lohnabrechnungen ausgewiesen, ergebe sich insbesondere aus einem bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der R. S. GmbH aufgefundenen roten DIN A 5 Buch und einem Datenstick. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des geltend gemachten Schadens in Höhe von € 177.240,12 wird verwiesen auf den als Anlage K 2 vorgelegten Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 21.06.2016 sowie die Seiten 8 - 18 der Klageschrift vom 06.10.2017.
20 Die Klägerin tritt der von dem Beklagten erhobenen Verjährungseinrede entgegen. Sie behauptet, sie selbst habe erst durch den Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 21.06.2016 von dem streitgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis erlangt. Auch die zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung hätten erst im Jahr 2014 über die erforderliche Kenntnis verfügt. Insbesondere seien die Ermittlungen des Hauptzollamtes erst im Jahr 2014 so weit beendet gewesen, dass die Schadenshöhe jedes einzelnen Arbeitnehmers abschließend habe berechnet werden können. Bei der am 20.12.2012 durch den zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung erstellten Schadensberechnung habe es sich um eine bloße „Probeberechnung“ gehandelt, die auf Wunsch der Staatsanwaltschaft erstellt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei völlig offen gewesen, zu welchem Ergebnis die laufenden Ermittlungen gegen den Beklagten führen würden. Die Ermittlungen durch das Hauptzollamt seien erst mit dem Schlussbericht vom 02.04.2014 abgeschlossen worden, nachdem die Deutsche Rentenversicherung im Dezember 2013 vom Hauptzollamt informiert worden sei, dass von einer gesicherten Sachverhaltslage auszugehen sei. Die abschließende Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung sei am 14.01.2014 erfolgt.
21 Auf Antrag der Klägerin ist am 06.11.2017 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen worden (Bl. 35 d. A.), mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin € 177.240,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.08.2017 zu zahlen. Überdies wurde festgestellt, dass die Forderung aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB herrührt.
22 Gegen dieses Versäumnisurteil, das beiden Parteien jeweils am 10.11.2017 zugestellt worden ist (Bl. 38/39 d. A.), hat der Beklagte mit einem am 24.11.2017 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet (Bl. 40 ff. d. A.).
23 Die Klägerin beantragt,
24 das Versäumnisurteil vom 06.11.2017 aufrechtzuerhalten.
25 Der Beklagte beantragt,
26 das Versäumnisurteil vom 06.11.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
27 Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, der - insoweit maßgebliche - zuständige Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung habe von dem hier maßgeblichen Sachverhalt bereits im Jahr 2012 Kenntnis erhalten.
28 Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hamburg-Altona am 05.12.2016 einen Mahnbescheid über die streitgegenständliche Forderung erlassen, der dem Beklagten am 07.12.2016 zugestellt worden ist. Der gegen den Mahnbescheid gerichtete Widerspruch des Beklagten ist am 12.12.2016 bei dem Gericht eingegangen. Hierüber hat das Amtsgericht die Klägerin am selben Tag informiert und die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert. Mit am 30.06.2017 bei dem Mahngericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Nachdem die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 02.08.2017 beim Amtsgericht Hamburg-Altona eingegangen waren, hat das Gericht das Verfahren am selben Tag an das Landgericht Hamburg abgegeben.
29 Die Akte ... ist in elektronischer Form beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
30 Die zulässige Klage ist unbegründet.
31 Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.11.2017 ist der Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der am 24.11.2017 bei Gericht eingegangene Einspruch erfolgte form- und fristgerecht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO begann am 10.11.2017 zu laufen, da das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren an diesem Tag beiden Parteien zugestellt worden ist (§ 310 Abs. 3 ZPO). Fristende war gem. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB der 24.11.2017. Der anwaltliche Schriftsatz wahrt auch die Form des § 340 Abs. 2 ZPO, da er das Urteil bezeichnet, gegen das der Einspruch gerichtet wird und die Erklärung enthält, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt wird.
32 Die Klage ist zulässig. Insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO, weil die Klägerin schlüssig Tatsachen behauptet hat, wonach der Vermögensschaden an ihrem Sitz eingetreten ist. Überdies hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gerügt, weshalb sich diese ohnehin aus § 39 ZPO ergibt.
33 Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von € 177.240,12 gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB zusteht, weil ein solcher Anspruch jedenfalls wegen § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar wäre. Denn die Forderung ist jedenfalls verjährt und der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
34 Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
35 a) Ein Anspruch ist i. S. d. § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit der Feststellungsklage ausreicht. Diese Voraussetzung ist bei dem hier geltend gemachten Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB in dem Moment erfüllt, in dem die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht in volle Höhe abgeführt worden sind, mithin in den Jahren 2009 und 2010.
36 b) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt es maßgebend auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger an, weil der Rentenversicherung die Zuständigkeit als Prüfungsstelle gem. § 28p Abs. 1 SGB IV zugewiesen ist (vgl. ausführlich: BGH , MDR 2009, 926 ff.). Kenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn die Erhebung einer Schadenersatzklage - zumindest in Form einer Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Es muss ein Kenntnisstand gegeben sein, der die schlüssige Begründung einer auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützten Schadensersatzklage erlaubt.
37 aa) Nach diesen Grundsätzen hatte der insoweit maßgebende Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung - der Zeuge C. B. - bereits im Jahr 2012 konkrete Kenntnis des mit der vorliegenden Klage verfolgten Beitragsschadens für das Jahr 2009. Denn aus der beigezogenen Ermittlungsakte (Az. ..., Band IV) ist ersichtlich, dass der Zeuge B. die „Aufstellung über den jeweiligen strafrechtlichen Beitragsschaden“ am 20.12.2012 erstellt und an das Hauptzollamt K. übermittelt hat, wo sie am 27.12.2012 eingegangen ist. Soweit die Klägerin meint, dabei habe es sich nur im eine „Proberechnung“ gehandelt, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Schadensaufstellung vom 20.12.2012 für das Jahr 2009 entspricht - mit Ausnahme der Umlage-Beträge - exakt der zur Substantiierung des Schadens eingereichten Anlage K 2. Die Vernehmung des für den Gang des Ermittlungsverfahrens angebotenen Zeugen B. war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Der Beweisantritt erfolgte nicht zu einer konkreten entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung und eine Ausforschung des Zeugen ist unzulässig. Der Zeuge B. muss bereits im Jahr 2012 um die anspruchbegründenden Tatsachen gewusst haben, weil ihm ohne die Auswertung der bei der Durchsuchung der Geschäftsräume des Beklagten aufgefundenen Unterlagen (rotes Buch und Datenstick) keine konkrete Schadensberechnung möglich gewesen wäre. Denn hierzu war das Beitragsaufkommen der offiziellen Lohnabrechnung je Arbeitnehmer und Monat den Beiträgen gegenüberzustellen, die sich aus den - anhand von Datenstick und Buch ermittelten - vollständigen Lohnzahlungen ergeben hätten. Das gesamte für die Schadensberechnung relevante Datenmaterial muss dem Zeugen B. also vorgelegen haben und es ist weder vorgetragen, noch aus der beigezogenen Ermittlungsakte ersichtlich, dass es insoweit erst später zu maßgebenden Änderungen gekommen ist. Dagegen spricht gerade auch, dass sich die Schadensberechnung seit 2012 nicht wesentlich geändert hat. Die insoweit sekundär darlegungspflichtige Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, warum es auf Basis des bereits 2012 vorliegenden Datenmaterials nicht zumutbar gewesen sein soll, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben. Allein, dass - wie von der Klägerin vorgetragen - der Beklagte im Ermittlungsverfahren nicht kooperiert hat und nicht auszuschließen war, dass er sich im Laufe der Ermittlungen entlasten würde, genügt insofern nicht. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass die Erhebung einer Klage ohne jedes Risiko möglich ist. Der Vortrag, dass der Sachverhalt Ende 2012 nicht ansatzweise ausermittelt gewesen sei, steht in deutlichem Widerspruch zum Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte, wonach die letzte Zeugenvernehmung am 18.07.2012 erfolgt war (..., Band I, Bl. 209) und es in den folgenden Ermittlungen insbesondere um die Schadenberechnung zahlreicher Geschädigter ging. Es ist insbesondere weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass im Jahr 2012 im Hinblick auf den Schaden der Klägerin relevante anspruchsbegründende Tatsache gefehlt hätten, die erst später hinzugekommen sind und damit erst später die Zumutbarkeit einer Klageerhebung begründet haben könnten.
38 bb) Zwar hat der Zeuge B. die Aufstellung über den strafrechtlichen Beitragsschaden für das Jahr 2010 erst mit Schreiben vom 14.01.2014 an das Hauptzollamt K. übermittelt (Ermittlungsakte ..., Band X). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihm die Ermittlung des Beitragsschadens auch für das Jahr 2010 jedenfalls im Laufe des Jahres 2013 möglich gewesen wäre, sodass er zumindest im Laufe des Jahres 2013 ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hiervon erlangen musste. Grobe Fahrlässigkeit liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschafft werden könnte und die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgenutzt werden. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn eine zur Geltendmachung von Ansprüchen zuständige Behörde eine bestehende Wissenslücke nicht durch mögliche Erkundigungen schließt (Palandt/Ellenberger , 77. Aufl. 2018, § 199 Rn. 40 m. w. N.). Hier ist nichts dafür ersichtlich, warum eine Berechnung des Beitragsschadens für das Jahr 2010 nicht zeitgleich mit der Ende 2012 vorgenommenen Berechnung für das Jahr 2009 - oder jedenfalls im zeitnahen Nachgang hierzu - hätte vorgenommen werden können. Dass der Zeuge B. mit dem zuständigen Staatsanwalt vereinbart hat, zunächst eine Schadensberechnung für ein Kalenderjahr vorzunehmen, wie sich aus der Ermittlungsakte ... ergibt (Band II, Bl. 263), führt hier zu keiner abweichenden Betrachtung. Denn dem Zeugen lagen alle relevanten Unterlagen (Datenstick und Buch) vor, sodass eine Berechnung für 2010 unproblematisch möglich gewesen wäre. Etwas Abweichendes hat die Klägerin auch nicht behauptet.
39 c) Da die Verjährungsfrist nach dem Vorstehenden hinsichtlich der geltend gemachten Schäden für das Jahr 2010 spätestens im Jahr 2013 zu laufen begann, endete diese am 31.12.2016. Zwar hat die Klägerin am 01.12.2016 einen Mahnbescheid beantragt, der am 05.12.2016 auch erlassen wurde und der gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Hemmung der Verjährung führt. Der Beklagte hat jedoch am 12.12.2016 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens hat die Klägerin erst am 30.06.2017 gestellt, sodass das Verfahren nach dem Widerspruch in Stillstand geraten war (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Klägerin hat mithin am letzten Tag vor Eintritt der Verjährung eine das Verfahren i. S. d. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB grundsätzlich weiter betreibende Handlung vorgenommen. Dies gilt im Falle des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid jedoch nur, wenn auch der Vorschuss „demnächst“ eingezahlt wird, weil die Vorschusszahlung gem. § 12 Abs. 3 S. 3 GKG Voraussetzung für die Abgabe an das Streitgericht ist (vgl. BGH , Urteil vom 21. Januar 1971 – VII ZR 137/69 –, BGHZ 55, 212 ff.). Der Zahlungseingang erfolgte hier jedoch erst am 02.08.2017 und damit nicht „demnächst“ (= innerhalb von 14 Tagen).
40 Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Schäden für das Jahr 2009 endete bereits mit Ablauf des 31.12.2015.
41 d) Da der Klägerin kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch zusteht, unterliegen auch der geltend gemachte Zinsanspruch und der Feststellungsantrag der Abweisung.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO und für den Beklagten auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
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