LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2021-04-29, 310 O 149/19

310 O 149/19Kantonsgericht29.04.2021

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 149/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 310 O 149/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0429.310O149.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Streitwert wird auf € 3.000,- festgesetzt.

Gründe

1 Die vorliegende Konstellation eines Verstoßes gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht in der Form, dass zwar die Verlinkung von der Homepage getrennt, jedoch das Foto vom konkreten Speicherplatz noch nicht gelöscht worden ist, kann bzgl. des Angriffsfaktors nicht gleich hoch wie eine „normale“ Fotonutzung im Internet bewertet werden, da der Verbreitungsgrad des stehen gebliebenen Fotos geringer ist als eine durch Verlinkung unmittelbar auf der Homepage verlinkten Fotos auf einer Unterseite und weil im vorliegenden Fall auch davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerseite die Nutzung eigentlich beenden wollte, es allerdings versäumt hat, alle dafür erforderlichen Schritte zu ergreifen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.