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324 O 1/15•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2015-05-29, 324 O 1/15
324 O 1/15Kantonsgericht29.05.2015
1. Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Krankheiten der Fall ist. Daher fallen Äußerungen zum Gesundheitszustand eines Prominenten in die Privatsphäre.(Rn.39) (Rn.40) 2. Eine Berichterstattung, inwieweit der Prominente die Kontrolle über seinen Körper und seine Körperfunktionen habe und in welcher Weise er in der Lage sei, mit der Umwelt zu interagieren, greift mit ihrer einem Blick in das Krankenzimmer vergleichbare Detaildichte in den thematisch wie räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre ein.(Rn.40) 3. In einem solchen Fall steht der damit einhergehenden, ganz erheblichen Eingriffsintensität ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse des beklagten Verlages nicht gegenüber, ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der hohen Bekanntheit des Prominenten und den in der Öffentlichkeit bekannten Informationen über den Unfall und die anschließende Behandlung.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2015-05-29
Aktenzeichen: 324 O 1/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0529.324O1.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Krankheiten der Fall ist. Daher fallen Äußerungen zum Gesundheitszustand eines Prominenten in die Privatsphäre.(Rn.39) (Rn.40)
Eine Berichterstattung, inwieweit der Prominente die Kontrolle über seinen Körper und seine Körperfunktionen habe und in welcher Weise er in der Lage sei, mit der Umwelt zu interagieren, greift mit ihrer einem Blick in das Krankenzimmer vergleichbare Detaildichte in den thematisch wie räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre ein.(Rn.40)
In einem solchen Fall steht der damit einhergehenden, ganz erheblichen Eingriffsintensität ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse des beklagten Verlages nicht gegenüber, ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der hohen Bekanntheit des Prominenten und den in der Öffentlichkeit bekannten Informationen über den Unfall und die anschließende Behandlung.(Rn.41)
Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführung, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen,
a) [S.] „reagiert mit einem Augenblinzeln, wenn man ihn anspricht. Daran hat sich, soweit bekannt, bis heute nichts geändert“.
b) „Die unterste Stufe: Wachheit. Der Patient reagiert auf äußere Reize“ […] „S. befindet sich, nach allem was verlautbart wurde, wohl auf der untersten Ebene“
c) „Der Formel-1-Held soll es manchmal sogar schaffen, aus eigener Kraft zu atmen. Zwar wird er noch mit einem Atemgerät unterstützt. Aber er ist nicht mehr auf Maschinen oder lebenserhaltene Maßnahmen angewiesen“,
so wie dies in der Illustrierten „B.“, Ausgabe Nr. 27/2014 vom 26.06.2014 und dort auf den Seiten 26/27 unter der Überschrift: „S. F. w. i. m. b. n. H. h.“ geschehen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 664,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf 30.554,03 Euro festgesetzt.
1 Der Kläger ist mehrfacher Formel-1-Weltmeister. Er ist am 29.12.2013 beim Skifahren schwer verunglückt. Nach dem Unfall gab es am 30.12.2013 eine Pressekonferenz, Anlage B 1, sowie eine weitere Pressekonferenz am 31.12.2013, Anlage B 2. Am 13.02.2014 wurde ein „Statement“ der Familie auf bild.de veröffentlicht, Anlage B 3. In den nachfolgenden Monaten gab es immer wieder Äußerungen der Managerin K. in der Öffentlichkeit.
2 Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. die „B.“. In deren Ausgabe Nr. 27/2014 vom 26.06.2014 erschien auf den Seiten 26 und 27 eine Berichterstattung über den Kläger unter der Überschrift „S. F. w. i. m. b. n. H. h.“, in der die streitgegenständlichen Äußerungen verbreitet werden. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
3 Auf die, auch weitere Äußerungen umfassende Abmahnung des Klägers vom 29.06.2014 gemäß Anlage K 2 lehnte die Beklagte die Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die Kammer erließ auf den daraufhin erfolgten Antrag des Klägers unter dem 16.07.2014 eine einstweilige Verfügung zum Aktenzeichen 324 O 424/14. Der Beklagten wurde untersagt,
4 A. auf Antrag des Antragstellers zu 1)
5 in Bezug auf diesen zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen,
6 1. „Während der Fahrt von Frankreich in die Schweiz soll M. S. bei Bewusstsein gewesen sein. Der frühere Rennfahrer habe nicht sprechen können, habe jedoch über weitere Strecken eine Augen geöffnet gehabt“.
7 3. In Bezug auf Meldungen Dritte [S.] „könne bereits wieder stehen, er sitze im Bett und schaue Fußball“
8 4. [S.] „reagiert mit einem Augenblinzeln, wenn man ihn anspricht. Daran hat sich, soweit bekannt, bis heute nichts geändert“.
9 5. „Die unterste Stufe: Wachheit. Der Patient reagierte auf äußere Reize“ […] „S. befindet sich, nach allem was verlautbart wurde, wohl auf der untersten Ebene“
10 6. „Man schaltet ihm zwar regelmäßig den Fernseher an, […] wenn Formel-1-Rennen oder Fußballspiele laufen. Ob und wie viel er aktiv mitbekommt, lässt sich derzeit noch nicht sagen“.
11 7. „Der Formel-1-Held soll es manchmal sogar schaffen, aus eigener Kraft zu atmen. Zwar wird er noch mit einem Atemgerät unterstützt. Aber er ist nicht mehr auf Maschinen oder lebenserhaltene Maßnahmen angewiesen“,
12 so wie dies in der B., Ausgabe Nr. 27 vom 26.06.2014 und dort auf den Seiten 26/27 unter der Überschrift: „S. F. w. i. m. b. n. H. h.“ geschehen ist
13 B. auf Antrag der Antragstellerin zu 2)
14 in Bezug auf diese zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen,
15 1. „Wie B. erfuhr, lässt C. S. die Villa in G. umbauen, damit M. zur weiteren Rehabilitation bestmöglich versorgt werden kann“,
16 so wie dies in der B., Ausgabe Nr. 27 vom 26.06.2014 und dort auf den Seiten 26/27 unter der Überschrift: „S. F. w. i. m. b. n. H. h.“ geschehen ist.
17 Der Gegenstandswert der einstweiligen Verfügung wurde auf 60.000,00 Euro festgesetzt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.08.2014 gab die Beklagte hinsichtlich eines Teils der Äußerungen in der einstweiligen Verfügung – Ziffern A.1., 3., 6., B.1. – eine Abschlusserklärung ab, Anlage K 4.
18 Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 80.000,00 Euro berechnet, er macht eine 0,65 Gebühr nebst Auslagenpauschale geltend.
19 Die Klage ist der Beklagten am 09.02.2015 zugestellt worden.
20 Der Kläger trägt vor,
21 die angegriffenen Äußerungen stellten einen rechtswidrigen Eingriff in den räumlich und thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre des Klägers dar. In diesen Bereich gehörten Ausführungen zum Gesundheitszustand eines Betroffenen, insbesondere die Darstellung krankheitsbedingter Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit werden von der Rechtsprechung als in höchstem Maße peinlich und indiskret eingestuft. Es könne dahinstehen, ob der Unfall des Klägers ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, denn dies gelte jedenfalls nicht für die dem öffentlichen Blick entzogene Krankenhausbehandlung.
22 Die Berichterstattung stelle auch eine Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts, er müsse selbst bestimmen dürfen, welche Lebensumstände er von sich der Öffentlichkeit preisgeben wolle. Er müsse es nicht hinnehmen, dass die Beklagte ihm quasi die Bettdecke wegziehe, um seinen Bewusstseinszustand zu kommentieren.
23 Die Abmahnung vom 29.06.2014 sei berechtigt gewesen, die Kosten zutreffend berechnet.
24 Er beantragt,
25 1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Beklagten zu untersagen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen,
26 a) [S.] „reagiert mit einem Augenblinzeln, wenn man ihn anspricht. Daran hat sich, soweit bekannt, bis heute nichts geändert“.
27 b) „Die unterste Stufe: Wachheit. Der Patient reagiert auf äußere Reize“ […] „S. befindet sich, nach allem was verlautbart wurde, wohl auf der untersten Ebene“
28 c) „Der Formel-1-Held soll es manchmal sogar schaffen, aus eigener Kraft zu atmen. Zwar wird er noch mit einem Atemgerät unterstützt. Aber er ist nicht mehr auf Maschinen oder lebenserhaltene Maßnahmen angewiesen“,
29 so wie dies in der Illustrierten „B.“, Ausgabe Nr. 27/2014 vom 26.06.2014 und dort auf den Seiten 26/27 unter der Überschrift: „S. F. w. i. m. b. n. H. h.“ geschehen ist.
30 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 886,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
31 Die Beklagte beantragt,
32 die Klage abzuweisen.
33 Sie trägt vor,
34 das gigantische Informationsinteresse einer breiten Öffentlichkeit sei durch die regelmäßigen Sachstandsmitteilungen seitens des Managements anerkannt worden. Sie habe durch den inkriminierten Artikel den Versuch unternommen, die Menschen in angemessener Weise über die möglichen Fortschritte beim Gesundheitszustand des Klägers zu informieren. Sie habe dabei auch Frau K. zitiert.
35 Die streitgegenständlichen Äußerungen beträfen nicht den räumlichen Schutzbereich der Privatsphäre, vielmehr werde ausschließlich die Wiedererlangung der körperlichen und geistigen Funktionen durch den Kläger thematisiert und damit genau das Thema, welches sich wie ein roter Faden durch alle von seinem Management öffentlich abgegebenen Statements ziehe. Durch die einzelnen Äußerungen werde für viele Leserinnen und Leser erst ein nachvollziehbares Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand erzeugt, ohne dass der thematisch durch die Eigenäußerungen gesteckte Rahmen überschritten werde. Dies diene der Übersetzung der Äußerungen des Managements in einer Darstellung, die von den Lesern in Relation zu ihrer Erfahrungswelt gesetzt werden könne. Die Beklagte habe auf diese Weise versucht, ein Gegengewicht zu den ins Kraut schießenden Spekulationen zu schaffen. Dies sei eingebettet in einen ebenso wohlwollenden wie sachlichen Artikel.
36 Eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre des Klägers sei nicht zu erkennen. Es sei rechtsirrig, wenn der Kläger meine, es dürfe nur und exakt dasjenige verlautbart werden, was er selbst an die Öffentlichkeit habe geben lassen.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
38 Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Dem Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Wegen der rechtswidrigen Veröffentlichung steht dem Kläger zudem ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der geltend gemachten Höhe zu.
39 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen zu. Die Berichterstattung verletzt die geschützte Privatsphäre des Klägers und ist rechtswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Krankheiten (vgl. BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BGH VI ZR 26/11 vom 22.11.2011, Rz. 10).
40 Nach diesen Maßstäben fällen die Äußerungen zum Gesundheitszustand des Klägers der Privatsphäre. Anknüpfungspunkt für die Äußerungen ist der Umstand der Verlegung des Klägers in die Universitätsklinik in L.. Es wird berichtet, inwieweit der Kläger die Kontrolle über seinen Körper und seine Körperfunktionen habe und in welcher Weise er in der Lage sei, mit der Umwelt zu interagieren. Diese, einem Blick in das Krankenzimmer vergleichbare Detaildichte greift in den thematisch wie räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre ein.
41 Der damit einhergehenden, ganz erheblichen Eingriffsintensität steht ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht gegenüber, ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der hohen Bekanntheit des Klägers und den in der Öffentlichkeit bekannten Informationen über den Unfall und die anschließende Behandlung. Von einer medialen Selbstöffnung kann nicht ausgegangen werden, da die Äußerungen des Managements – wie mit Anlage B 3 belegt – lediglich allgemeine Informationen zum Gesundheitszustand und keinerlei Details zu den Körperfunktionen und Fähigkeiten des Klägers enthalten. Es ist davon auszugehen, dass solche Informationen in der Öffentlichkeit nicht bekannt sind. Auch die Berichterstattung der Beklagten enthält in den hier angegriffenen Äußerungen lediglich Mutmaßungen über den Gesundheitszustand des Klägers, hinsichtlich derer ein Berichterstattungsinteresse zurücktritt.
42 Die Äußerung zu c), die in der angegriffenen Berichterstattung als Meldung der „B1“-Zeitung wiedergegeben wird, hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Sie bettet diese Aussage in ihre eigene redaktionelle Berichterstattung ein und bietet sie als Beleg für den vermeintlichen Zustand des Klägers dar. Der Hinweis auf die „B1“-Zeitung erfolgt lediglich als Quellenangabe.
43 Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde für die hier gegenständlichen Äußerungen keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.
44 2. Es besteht auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Abmahnung gemäß Anlage K 2. Namentlich betrifft dies die in der Folge in der einstweiligen Verfügung der Kammer zum Aktenzeichen 324 O 424/14 unter A. gefassten Äußerungen zu Ziffer 1. sowie 3. bis 7., denn nur insoweit entsprach die Abmahnung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Ziffer 2. aus der Abmahnung hat der Kläger im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht weiterverfolgt. Die in den Ziffern 1., 3. und 6. der Abmahnung angegriffenen Äußerungen, hinsichtlich derer die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, bestand ebenfalls ein Unterlassungsanspruch des Klägers. Auch diese Äußerungen betreffen seine geschützte Privatsphäre, in dem sie seinen Krankheitszustand und seine Fähigkeiten körperlicher und kognitiver Art thematisieren. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
45 Ausgehend von dem Gegenstandswert der einstweiligen Verfügung in Höhe von 60.000,00 Euro ist die einem Hauptsachestreitwert entsprechende Erhöhung auf 80.000,00 Euro für die Abmahnung nicht zu beanstanden. Es ergibt sich bei Ansatz einer 0,65 Gebühr nebst Auslagenpauschale ein Betrag von 886,45 Euro. Allerdings erfolgte die Abmahnung auch für C. S., die darin einen Anspruch hinsichtlich einer sie betreffenden Äußerung geltend gemacht hat. Dies spiegelt sich auch in der einstweiligen Verfügung wider. Es handelt sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit, so dass entsprechend zu quoteln ist. Auf den Kläger entfallen danach 6/8 der Abmahnkosten, dies ergibt einen Betrag von 664,84 Euro.
46 Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 291 BGB.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
48 Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in §§ 3, 4, 5 ZPO unter Berücksichtigung einer dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Erhöhung des für die drei Äußerungen im einstweiligen Verfügungsverfahren (anteilig) angesetzten Gegenstandswerts. Von den geltend gemachten Abmahnkosten ist nur ein Teil Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, namentlich der auf die hier in lit. a) bis c) gegenständlichen Äußerungen entfallende Anteil.
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