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418 HKO 16/14•LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, 2014-10-17, 418 HKO 16/14
418 HKO 16/14Kantonsgericht17.10.2014
1. Der Begriff des Stoffes i.S.d. § 645 Abs. 1 BGB ist weit auszulegen und beinhaltet auch den Baugrund bei Wasserhaltungsarbeiten. Ausschlaggebend hierfür ist die Verteilung des Baugrundrisikos. Da es dem Besteller einfacher ist, den Baugrund zu beurteilen, weil er näher an der Sache ist, rechtfertigt dies, ihm das Risiko aufzuerlegen.(Rn.52) 2. Die Pflicht des Bestellers von Wasserhaltungsarbeiten, dem Werkunternehmer den kf-Wert zu liefern, ergibt sich aus den VOB-Regelungen. Schon aus der allgemeinen VOB/C DIN 18299 ergibt sich nach Nr. 0.1.9, dass es die Pflicht des Bestellers ist, bereits in der Leistungsbeschreibung Angaben zu Bodenverhältnissen und Baugrund an den Werkunternehmer mitzuteilen.(Rn.53) 3. Es besteht keine Pflicht des Werkunternehmers, den mitgeteilten kf-Wert näher zu überprüfen.(Rn.72) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 16. Februar 2015 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Entscheidungsdatum: 2014-10-17
Aktenzeichen: 418 HKO 16/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1017.418HKO16.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 631 Abs 1 BGB, § 645 Abs 1 BGB, VOB C, Nr 18299 DIN
Der Begriff des Stoffes i.S.d. § 645 Abs. 1 BGB ist weit auszulegen und beinhaltet auch den Baugrund bei Wasserhaltungsarbeiten. Ausschlaggebend hierfür ist die Verteilung des Baugrundrisikos. Da es dem Besteller einfacher ist, den Baugrund zu beurteilen, weil er näher an der Sache ist, rechtfertigt dies, ihm das Risiko aufzuerlegen.(Rn.52)
Die Pflicht des Bestellers von Wasserhaltungsarbeiten, dem Werkunternehmer den kf-Wert zu liefern, ergibt sich aus den VOB-Regelungen. Schon aus der allgemeinen VOB/C DIN 18299 ergibt sich nach Nr. 0.1.9, dass es die Pflicht des Bestellers ist, bereits in der Leistungsbeschreibung Angaben zu Bodenverhältnissen und Baugrund an den Werkunternehmer mitzuteilen.(Rn.53)
Es besteht keine Pflicht des Werkunternehmers, den mitgeteilten kf-Wert näher zu überprüfen.(Rn.72)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 16. Februar 2015 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
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