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324 O 5/22•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-01-12, 324 O 5/22
324 O 5/22Kantonsgericht12.01.2022
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass dem Betroffenen vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Zudem muss ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse bestehen, war vorliegend angesichts der betroffenen Lohnkosten von mehr als € 11 Millionen und der Bedeutung des Bauvorhabens gegeben ist. Weiter muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht gegeben sein und die Berichterstattung muss hinreichend ausgewogen und nicht vorverurteilend erfolgen.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2022-01-12
Aktenzeichen: 324 O 5/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0112.324O5.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass dem Betroffenen vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Zudem muss ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse bestehen, war vorliegend angesichts der betroffenen Lohnkosten von mehr als € 11 Millionen und der Bedeutung des Bauvorhabens gegeben ist. Weiter muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht gegeben sein und die Berichterstattung muss hinreichend ausgewogen und nicht vorverurteilend erfolgen.(Rn.2)
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.
2 Bei den mit den Anträgen I.1.a. und I.2.a. angegriffenen Äußerungen handelt es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Deren Voraussetzungen sind eingehalten. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit E-Mail vom 06.12.2021 konkret mit dem Vorwurf konfrontiert, „(...) dass für das Bauteil A+B diverse Rohbauer über ein und dieselbe Leistung beauftragt wurden (...)“; die gesetzte Frist von rund zwei Tagen war jedenfalls für eine kurze Stellungnahme zu diesem Vorwurf hinreichend. Ein Berichterstattungsinteresse liegt angesichts der betroffenen Lohnkosten von mehr als € 11 Millionen und der Bedeutung des Bauvorhabens vor. Auch der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht ist gegeben: Zum einen wird der Verdacht ausweislich der Berichterstattung (Anlage Ast 6) darauf gestützt, dass ein führender Mitarbeiter des Projektentwicklers C. im Juli 2020 nach Prüfung von Projektunterlagen eine Mehrfachbeauftragung identischer Leistungen im Zusammenhang mit den Firmen A., B. und der Antragstellerin festgestellt habe. Zum anderen bildet die personelle Verflechtung der drei genannten Firmen eine Grundlage des Verdachts; die Einzelheiten der Verflechtung werden im Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.01.2022 (Anlage Ast 9) dargestellt, ohne dass die Antragstellerin diese Darstellung in Abrede genommen hätte. Der Inhalt der - allerdings nicht eigenhändig unterschriebenen - eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dort versichert der Geschäftsführer der Antragstellerin nur, dass soweit ihm bekannt sei, die an die Antragstellerin vergebenen Leistungen nur einmal beauftragt worden seien. Dies ändert am Vorliegen der genannten Beweistatsachen nichts. Die Berichterstattung ist auch hinreichend ausgewogen und nicht vorverurteilend. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift, nach der mysteriöse Millionenzahlungen von internen Ermittlern geprüft würden. Auch in der Berichterstattung selbst wird deutlich, dass diese auf vorläufigen Ergebnissen von auf Unterlagen gestützten Recherchen eines führenden Mitarbeiters des Projektentwicklers C. beruhen und weitere Ermittlungen laufen. Der Stand der Ermittlungen wird differenziert dargestellt. Die Äußerungen der betroffenen Firmen werden zudem - soweit sich diese geäußert haben - wiedergegeben.
3 Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der mit den Anträgen zu I.1.b. und I.2.b. angegriffenen Äußerung geltend macht, dass ihre Tätigkeit auf der Baustelle nicht 2018, sondern 2019 begonnen habe, fehlt es an der erforderlichen Relevanz dieser Abweichung für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Der letzte Satz der angegriffenen Berichterstattung „Die beiden letzteren waren gerade erst gegründet worden“ ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, da die zeitliche Bestimmung „gerade erst“ eine Sache des Wertens und Meinens ist. Für diese Wertung liegen hinreichend Anknüpfungstatsachen vor, denn auch nach der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin wurde die Antragstellerin ca. 1,5 Jahre, also durchaus zeitnah vor Baubeginn auf der Baustelle gegründet.
4 Auch die mit den Anträgen zu I.1.c. und I.2.c. angegriffene Äußerung „Zu dem Netzwerk gehört auch die B. P. C.“ ist als Wertung anzusehen. Für diese bietet bereits die Prokuristenstellung des Geschäftsführers der Antragstellerin bei der P. C., die der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung einräumt, eine hinreichende Anknüpfungstatsache.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.
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