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3 U 7/19•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2021-02-18, 3 U 7/19
3 U 7/19Obergericht / III. Zivilkammer18.02.2021
1. Ein Unternehmensinhaber haftet unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG für Markenverletzungen eines an seinem Affiliate-Partner-Programm teilnehmenden selbständigen Unternehmens, das im Rahmen seiner werblichen Tätigkeit einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetseite des Geschäftsherren einrichtet und im Falle eines so vermittelten Vertragsschlusses mit Verbrauchern eine Provision erhält, auch dann, wenn sich der Affiliate-Partner außerhalb der Beauftragung bewegt, weil er sich über das explizite Verbot der Verwendung bestimmter Kennzeichen hinweggesetzt hat.(Rn.35) (Rn.36) 2. Auch dann, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund einer jahrelang erfolgten bundesweiten werblichen Auftritte zweier gleichnamiger Unternehmen bzw. ihrer jeweiligen Tochter- oder Muttergesellschaften oder aus sonstigen Gründen grundsätzlich um die Verschiedenheit der beiden Unternehmen weiß, muss er im Falle der werblichen Verwendung des von beiden Unternehmen benutzten gleichen Kennzeichens zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehlzuordnungen des jeweiligen Warenangebots hinreichend darüber aufgeklärt werden, welchem Unternehmen die jeweilige Werbung zuzurechnen ist.(Rn.45) 3. Auch dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die von Geschäftsherren im Rahmen eines Affiliate-Programms ausgesprochenen Verbote bestimmter werblicher Maßnahmen/Kennzeichennutzungen ausreichende Kontrollmaßnahmen darstellen, haftet der Geschäftsherr nach §§ 15 Abs. 6, 14 Abs. 7 MarkenG auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche für das Verschulden des von ihm beauftragten Unternehmens und muss dem Verletzten zur Vorbereitung der Bezifferung der Schadenshöhe Auskunft über die innerhalb der rechtsverletzenden Affiliate-Werbung getätigten Umsätze erteilen.(Rn.49) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 20. Dezember 2018, 312 O 598/16
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: 3 U 7/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2021:0218.3U7.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 259 Abs 1 BGB, § 260 Abs 1 BGB, § 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 2 MarkenG ... mehr
Rechtskraft: ja
Ein Unternehmensinhaber haftet unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG für Markenverletzungen eines an seinem Affiliate-Partner-Programm teilnehmenden selbständigen Unternehmens, das im Rahmen seiner werblichen Tätigkeit einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetseite des Geschäftsherren einrichtet und im Falle eines so vermittelten Vertragsschlusses mit Verbrauchern eine Provision erhält, auch dann, wenn sich der Affiliate-Partner außerhalb der Beauftragung bewegt, weil er sich über das explizite Verbot der Verwendung bestimmter Kennzeichen hinweggesetzt hat.(Rn.35) (Rn.36)
Auch dann, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund einer jahrelang erfolgten bundesweiten werblichen Auftritte zweier gleichnamiger Unternehmen bzw. ihrer jeweiligen Tochter- oder Muttergesellschaften oder aus sonstigen Gründen grundsätzlich um die Verschiedenheit der beiden Unternehmen weiß, muss er im Falle der werblichen Verwendung des von beiden Unternehmen benutzten gleichen Kennzeichens zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehlzuordnungen des jeweiligen Warenangebots hinreichend darüber aufgeklärt werden, welchem Unternehmen die jeweilige Werbung zuzurechnen ist.(Rn.45)
Auch dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die von Geschäftsherren im Rahmen eines Affiliate-Programms ausgesprochenen Verbote bestimmter werblicher Maßnahmen/Kennzeichennutzungen ausreichende Kontrollmaßnahmen darstellen, haftet der Geschäftsherr nach §§ 15 Abs. 6, 14 Abs. 7 MarkenG auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche für das Verschulden des von ihm beauftragten Unternehmens und muss dem Verletzten zur Vorbereitung der Bezifferung der Schadenshöhe Auskunft über die innerhalb der rechtsverletzenden Affiliate-Werbung getätigten Umsätze erteilen.(Rn.49)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 20. Dezember 2018, 312 O 598/16
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2018, Az. 312 O 598/16, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin aus dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer I. 1. a) und b) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- € und hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer I. 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung aus dem angefochtenen und dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 250.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin – die Firma ... KG mit Sitz in Hamburg – begehrt von der Beklagten, die einen Internetshop für die Firma ... KG mit Sitz in Düsseldorf betreibt, die Unterlassung der Schaltung von Affiliate-Werbung für den Einzelhandel mit Bekleidungswaren und/oder Schuhwaren und/oder Kopfbedeckungen und/oder Taschen und/oder Geldbörsen im sogenannten Wirtschaftsraum Nord unter Verwendung der Begriffe „...“ und/oder „...“ in Alleinstellung. Darüber hinaus macht die Klägerin Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich für eine Abmahnung der Beklagten entstandener Rechtsanwaltskosten geltend. Sie macht in erster Linie kennzeichenrechtliche Ansprüche und hilfsweise lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend.
2 Die beiden Unternehmen „...“ haben in zwei Abgrenzungsvereinbarungen (Anlagen K 16 und K 17) auf Landkarten festgelegt, an welchen Standorten sie ihre jeweiligen Bekleidungshäuser ausschließlich sollen betreiben dürfen; die Klägerin im sogenannten Wirtschaftsraum Nord und die ... KG (Düsseldorf) im sogenannten Wirtschaftsraum West. Ob danach Mecklenburg-Vorpommern in Gänze dem Wirtschaftsraum Nord zugehörig ist, ist zwischen den Parteien streitig.
3 Streitgegenständlich sind die Verwendung der Angaben „...“ und „...“ gemäß den aus den Anlagen 1 und 2 zum Unterlassungsantrag ersichtlichen konkreten Gestaltungen. Dabei handelt es sich um sog. Affiliate-Werbeanzeigen, die auf den Webseiten „schnaeppchenfuchs.com“ und „mein-deal.com“ erfolgt sind. Betreiberin der Webseiten war die MD. GmbH, welche sich an einem von der Beklagten über die Plattform „affilinet“ geschalteten Werbeprogramm beteiligt hatte. Bei einem solchen Werbeprogramm richten Werbepartnerinnen und Werbepartner (sog. Affiliates bzw. Publisher) einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetseite des anbietenden Unternehmens – hier der Beklagten – ein. Sie erhalten eine Provision, wenn über diesen Weg ein Vertrag zustande kommt. Die Einzelheiten des Werbeprogramms sind zwischen den Parteien streitig.
4 Die Klägerin hat die Verwendung der Angaben „...“ und „...“ in den Werbeanzeigen als unzureichend moniert und im Oktober 2013 die aus der Anlage K 1 ersichtliche einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten das Schaltenlassen von Affiliate-Werbung unter Verwendung der monierten Angaben im streitigen Einzelhandelsbereich in den jeweiligen konkreten Verletzungsformen verboten worden ist.
5 Die Klägerin meint, dass die Beklagte für die Verwendung der Zeichen „...“ und „...“ durch die MD. GmbH hafte. Sie habe auch nach ihrem eigenen – streitigen – Vortrag jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie das Verhalten der MD. GmbH zu keinem Zeitpunkt überprüft habe.
6 Soweit die Beklagte geltend mache, dass Mecklenburg-Vorpommern nur teilweise zum sogenannten Wirtschaftsraum Nord der Klägerin gehöre, sei dies unzutreffend. Das Vorbringen sei verspätet und angesichts der Tatsache, dass die Beklagte selbst die Auffassung vertrete, dass der Betrieb eines Onlineshops nicht unter die Abgrenzungsvereinbarung falle, unschlüssig. Zwar verlaufe die Grenze zwischen den Wirtschaftsräumen ausweislich der Anlage K 17 mitten durch Mecklenburg-Vorpommern und nicht entlang der Grenze zu Brandenburg. Jahrzehntelang hätten die Klägerin und die ... KG (Düsseldorf) indes ein anderes Verständnis gelebt. Der auf der Landkarte gezogene Strich sei ein Versehen, das nach den Regeln der falsa demonstratio unbeachtlich sei. Jedenfalls sei mit Blick auf das werbliche und sonstige – in anderen Rechtsstreitigkeiten auch prozessuale – Verhalten der Klägerin und der ... KG (Düsseldorf) konkludent ein Abänderungsvertrag geschlossen worden. Auch sei die Berufung auf die Grenzziehung in der Landkarte deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie dem früheren Verhalten der ... KG (Düsseldorf) widerspreche. Etwaige Ansprüche seien – auch markenrechtlich – ohnehin verwirkt. Schließlich komme es maßgeblich auf den tatsächlich benutzten Bereich an. Ausschließlich die Klägerin sei seit dem Jahr 1990 im südöstlichen Teil Mecklenburg-Vorpommerns mit dem Kennzeichen „...“ tätig gewesen. Zwar betreibe sie nur in Rostock und Stralsund Bekleidungshäuser. Sie steuere aber ihre Werbekampagnen im ganzen Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns aus, während die ... KG (Düsseldorf) – insoweit unstreitig – ganz Mecklenburg-Vorpommern von ihren Adwords-Kampagnen ausnehme.
7 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die erfolgten Angaben mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats zur Verwendung der Kennzeichen „...“ und „...“ nicht im Einklang stehen. Sie meint allerdings, nicht für Werbeanzeigen der MD. GmbH zu haften. Die Veröffentlichung sei ohne ihre Kenntnis und Billigung sowie unter Verstoß gegen von ihr erteilte Vorgaben geschehen.
8 Hierzu behauptet die Beklagte, auf der Programmseite ihres Werbeprogramms folgende Hinweise erteilt zu haben, auch gegenüber der MD. GmbH:
9 „ Markenrichtlinie:
10 Die Verwendung des Namens und der Marke ... ist in jeder Hinsicht zu unterlassen. F. darf nicht in Zusammenhang mit ... gebracht werden. Es gibt 2 unabhängige Unternehmen ... mit Hauptsitz in Düsseldorf & Hamburg. Jede Verwendung des Markennamens birgt das Risiko einer Abmahnung und Pflicht zum Kosten- und Schadensersatz in H.v. 300.000 Euro!
11 Einschränkungen des Advertisers:
12 (…) Die Platzierung von Keywordanzeigen mit dem Keyword F. , ..., ... oder ähnliche Schreibweisen sowie die Nutzung von www.f..de, www....de Webseiten als Display-URL in Suchmaschinen ist nicht zulässig!“
13 In der auch an die MD. GmbH gerichteten Bestätigungs-E-Mail für Anmeldungen zum Werbeprogramm habe es geheißen:
14 „Die Verwendung des Namens und der Marke ... ist in jeder Hinsicht zu unterlassen. F. darf nicht in Zusammenhang mit ... gebracht werden. Es gibt zwei unabhängige Unternehmen ... mit ihrem Hauptsitz in Düsseldorf und Hamburg. Jede Verwendung des Markennamens birgt das Risiko einer Abmahnung und Pflicht zum Kosten- und Schadensersatz in H.v. 300.000 Euro!“
15 Die Beklagte trägt weiter vor, dass ihr eine individuelle Kontrolle der am Werbeprogramm teilnehmenden Affiliates nicht möglich und aufgrund der vollautomatisierten Verfahrensabläufe auch nicht zumutbar sei. Demgemäß habe sie etwaige Rechtsverletzungen nicht verschuldet.
16 Zur Gebietsaufteilung meint die Beklagte, dass Mecklenburg-Vorpommern ausweislich der Karte gemäß der Anlage K 17 nur teilweise zum Wirtschaftsraum Nord gehöre, der süd-östliche Teil des Bundeslandes dagegen nicht. Der Klagvortrag sei deswegen, soweit die Klägerin ganz Mecklenburg-Vorpommern ihrem Wirtschaftsraum zuordne, schon unschlüssig.
17 Wegen des sonstigen Vortrags der Parteien und der Anträge in erster Instanz wird ergänzend auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2018 verwiesen, durch welches das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat.
18 Mit ihrer hiergegen gerichteten sowie form- und fristgerecht eingereichten Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage insgesamt.
19 Sie verweist auf ihr Vorbringen in erster Instanz und meint, dass das Landgericht die Anforderungen überspannt habe, unter denen die Handlungen der MD. GmbH ihr, der Beklagten, zugerechnet werden könnten. Insbesondere sei die MD. GmbH nicht Beauftragte der Beklagten im Sinne des § 14 Abs. 7 MarkenG oder des § 8 Abs. 2 UWG. Die am Werbeprogramm teilnehmenden Affiliates bzw. Publisher hätten im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnungen „...“ und „...“ keinerlei eigenen Handlungs- und Gestaltungsraum gehabt. Ein solcher sei aber nach der BGH-Entscheidung „Anzeigenauftrag“ Voraussetzung für die Haftung des beauftragenden Unternehmens. An einem solchen fehle es vorliegend jedenfalls deshalb, weil die Beklagte der MD. GmbH aufgrund des umfassenden (streitigen) Verbots der Benutzung der Unternehmenskennzeichen „...“ sowie „...“ keinerlei Gestaltungsspielraum überlassen habe. Zudem müsse sich die Beklagte als Betriebsinhaberin die Tätigkeit des beauftragten Unternehmens nicht zurechnen lassen, wenn sich dieses außerhalb des vereinbarten Rahmens und damit außerhalb der Beauftragung bewege.
20 Ferner habe sie auf aufgrund des – streitigen – Totalverbots der Verwendung der Angaben „...“ und „...“ alles Erforderliche und Mögliche getan, um in ausreichender Weise sicherzustellen, dass die am Affiliate-Programm Teilnehmenden die Kennzeichenrechte der Klägerin nicht verletzten. Eine Überprüfung im Einzelfall sei ihr praktisch unmöglich.
21 Ebenso unzutreffend sei die Wertung des Landgerichts, dass der Klägerin der Unterlassungsanspruch für das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern zustehe. Maßgeblich sei die Zuweisung der Gebiete gemäß der vereinbarten Festlegung in der Landkarte gemäß der Anlage K 17. Diese Festlegung werde ad absurdum geführt, wenn man darauf abstellte, dass die ... KG (Düsseldorf) in jenem Bundesland keine Bekleidungshäuser betreibe und dort auch keine Werbung betrieben habe.
22 Die Beklagte beantragt,
23 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2018, Az.: 312 O 598/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.
24 Die Klägerin beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren Rechtsstandpunkt. Sie meint, dass die Beklagte sich nicht unter Verweis auf vermeintlich erteilte Weisungen ihrer Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG oder § 8 Abs. 2 UWG entziehen könne. Eine Haftung könne zwar entfallen, wenn kein unmittelbarer Bezug zwischen der rechtsverletzenden Tätigkeit der oder des Beauftragten und der betrieblichen Tätigkeit bestehe. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil die MD. GmbH im Rahmen des Affiliate-Programms tätig geworden sei.
27 Mecklenburg-Vorpommern gehöre in Gänze zum Wirtschaftsraum Nord. Es komme nicht maßgeblich auf die Karteneinteilung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an, von denen unstreitig sei, dass die ... KG (Düsseldorf) im südöstlichen Teil des Bundeslandes keine Bekleidungshäuser und auch keine Werbung betreibe. Auch die Beklagte nehme – unstreitig – den südöstlichen Teil von Mecklenburg-Vorpommern aus ihren Adwords-Anzeigen heraus.
II.
28 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
a)
29 Das Landgericht hat wegen des Verbots zu Ziffer I. 1. des Urteilstenors zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4, 6 i.V.m. § 14 Abs. 7 MarkenG bejaht.
30 Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die von der MD. GmbH getätigten Veröffentlichungen mit der Rechtsprechung des BGH und des Senats zur Verwendung der Kennzeichen „...“ bzw. „...“ nicht im Einklang stehen und in der konkreten Verwendung die Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin verletzten.
31 Dies vorausgeschickt ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Benutzung der Kennzeichen auf den Internetseiten der MD. GmbH unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung einzustehen hat. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht hat das Landgericht die Anforderungen an die Beauftragtenhaftung dabei nicht überspannt.
aa)
32 Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH „Anzeigenauftrag“ (GRUR 1990, 1039 ff.) die Auffassung vertritt, dass eine Haftung ihrerseits nur in Betracht komme, wenn dem beauftragten Unternehmen – hier der MD. GmbH – ein eigener Gestaltungs- und Handlungsspielraum eingeräumt worden sei, führt dies nicht zum Erfolg. Die der Entscheidung „Anzeigenauftrag“ zugrundeliegende Fallkonstellation ist mit der streitgegenständlichen bereits nicht vergleichbar. Im dortigen Fall ging es um eine konkrete Zeitungsannonce, der das beauftragte Zeitungsunternehmen einen nicht beauftragten Textteil hinzugefügt hatte. Demgegenüber ist der MD. GmbH vorliegend nicht nur eine einzelne Werbeanzeige, sondern generell gestattet worden, am Werbeprogramm der Beklagten teilzunehmen.
bb)
33 Auch im Übrigen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Diese Voraussetzungen sind hier selbst dann gegeben, wenn der bestrittene Vortrag der Beklagten, sie habe der MD. GmbH die Nutzung der Kennzeichen umfassend verboten, als wahr unterstellt wird.
34 Unternehmensinhabern werden nach § 14 Abs. 7 UWG Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeitenden und Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter dem von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 – Partnerprogramm). Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (BGH, GRUR 1995, 605 (607) – Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 – Partnerprogramm). Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur oder – wie hier – eine Betreiberin von „Schnäppchenseiten“. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 1995, 605 (607) – Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2005, 864 (865) – Meißner Dekor II; BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 – Partnerprogramm). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH, GRUR 1995, 605 (607) – Franchise-Nehmer). Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle (BGH, GRUR 2011, 543, Rn. 11 – Änderung der Voreinstellung III). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 – Partnerprogramm).
35 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die MD. GmbH als Beauftragte im Sinne des § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist. Sie führte nicht nur einen bestimmten, klar umrissenen Werbeauftrag für die Beklagte aus, sondern war durch die Bereitstellung von Links zum Angebot der Beklagten ständig mit der Werbung für die Beklagte betraut und zudem durch die Abrechnung ihrer Provisionsansprüche nach der Anzahl der von ihr vermittelten Kundinnen und Kunden in den betrieblichen Tätigkeitsbereich der Beklagten eingebunden.
cc)
36 Dass sich die MD. GmbH nach dem streitigen Beklagtenvortrag außerhalb der Beauftragung bewegt habe, weil sie sich über das explizite Verbot der Verwendung der genannten Kennzeichen hinweggesetzt habe, rechtfertigt keine andere Bewertung.
37 Die Frage, ob jemand Beauftragter im Sinne des § 14 Abs. 7 MarkenG ist, hängt nicht davon ab, ob sich die beauftragte Person im Rahmen ihres Auftrags und der damit verbundenen Weisungen bewegt. Unternehmensinhaberinnen und Unternehmensinhaber werden nicht dadurch entlastet, dass sie die beauftragte Person vertraglich gebunden haben, diese sich aber über die vertraglichen Einschränkungen ihrer Befugnisse hinweggesetzt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob Unternehmensinhaberinnen und Unternehmensinhaber mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen mussten.
38 Für die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritten hat oder ob der Beauftragte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers gehandelt hat (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 – Partnerprogramm). Die Bestimmung regelt vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG; BGH, NJOZ 2013, 863, Rn. 9).
39 Allerdings haftet der Auftraggeber dann nicht als Unternehmensinhaber i. S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder der beauftragten Person selbst zuzurechnen ist, etwa weil diese noch für andere Personen oder Unternehmen tätig wird oder weil sie neben dem Geschäftsbereich, in dem sie für den Auftraggeber tätig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbereiche unterhält. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 UWG erstreckt sich nicht auf jegliche geschäftliche Tätigkeit der beauftragten Person auch außerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu unterwerfen (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 27 – Partnerprogramm; vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG auch BGH, NJOZ 2013, 863, Rn. 10). Derartige Umstände liegen im Streitfall aber nicht vor. Die MD. GmbH hat die Kennzeichenverletzung nicht außerhalb des Werbeprogramms begangen, sondern gegen die ihr vermeintlich im Rahmen des Programms gesetzten Regeln verstoßen.
dd)
40 Auch der Einwand der Beklagten, sie habe alles Erforderliche und Mögliche getan, um Kennzeichenverstöße zu vermeiden, führt nicht zum Erfolg der Berufung. Es ist bereits fraglich, ob es der Beklagten wirklich unmöglich und unzumutbar war, zu kontrollieren, ob sich ihre Partnerunternehmen an die ihnen auferlegten Pflichten halten. Darauf kommt es streitentscheidend allerdings nicht an, weil der Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2, 4, 6 i.V.m. § 14 Abs. 7 MarkenG nicht von einem Verschulden abhängt. Eine Exkulpationsmöglichkeit ist in § 14 Abs. 7 MarkenG nicht vorgesehen.
ee)
41 Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte wegen der vorstehend erörterten Internetauftritte zur Unterlassung auch in Bezug auf das gesamte Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns verurteilt. Auf die zwischen den Parteien getroffene und in den Landkarten gemäß der Anlagen K 16 und K 17 manifestierte Abrede kommt es nicht entscheidend an. Es muss nicht geklärt werden, ob angesichts der auf der Landkarte gemäß der Anlage K 17 eingezeichneten und mitten durch das heutige Bundesland Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Linie vereinbarungsgemäß die nordwestlichen Teile Mecklenburg-Vorpommerns dem Wirtschaftsraum Nord und die südöstlichen Teile Mecklenburg-Vorpommerns dem Wirtschaftsraum West zugewiesen worden sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob unter den von der Klägerin angeführten rechtlichen Gesichtspunkten angenommen werden muss, dass Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls inzwischen in Gänze dem Wirtschaftsraum Nord der Klägerin zuzurechnen wäre.
42 Vielmehr hat das Landgericht zutreffend auf die in Mecklenburg-Vorpommern in Bezug auf die Benutzung der streitgegenständlichen Kennzeichen bestehenden tatsächlichen Verhältnisse abgestellt und es danach für erforderlich gehalten, dass die Beklagte die in jenem Bundesland angesprochenen Verkehrskreise hinreichend über die Verschiedenheit der beiden eigenständigen Unternehmen ... KG und die Zugehörigkeit der streitigen Werbung zu Waren der ... KG (Düsseldorf) informiert.
43 In der vorliegenden Sache ist zwar streitig, ob die Klägerin werblich – mit ihrem Unternehmenskennzeichen – in ganz Mecklenburg-Vorpommern tätig ist. Unstreitig ist aber, dass das Unternehmen ... KG (Düsseldorf) ganz Mecklenburg-Vorpommern von seinen Werbekampagnen ausnimmt und dort auch keine Bekleidungshäuser betreibt. Schon deshalb wird ein erheblicher Teil des in Mecklenburg-Vorpommern angesprochenen Verkehrs nicht um die Existenz zweier unabhängiger Unternehmen, die das gleiche Unternehmenskennzeichen benutzen, wissen und wird die ohnehin latent bestehende zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr erhöht, weil die Gefahr besteht, dass jene Verkehrskreise die im Streitfall verwendeten Kennzeichen und damit auch das unter den Zeichen unterbreitete Warenangebot mangels hinreichender aufklärender Hinweise fälschlich der Klägerin mit den von ihr in Mecklenburg-Vorpommern betriebenen Bekleidungshäusern zurechnen.
44 Zwar sind sowohl das Unternehmen ... KG (Düsseldorf) als auch die Beklagte gerichtsbekannt werblich in überregionalen Zeitschriften und im Internet, wo Onlineshops betrieben und Angebote über Apps unterbreitet werden, unter Benutzung des Kennzeichens „...“ bundesweit tätig. Das gilt ebenso für die Klägerin und ihre Tochterunternehmen. Es kann indes nicht angenommen werden, dass der angesprochene Verkehr dadurch bereits so weitreichend über die Verschiedenheit der beiden Unternehmen ... aufgeklärt wäre, dass er einer Verwechslungsgefahr bei einer fehlenden Aufklärung über die Zugehörigkeit der Beklagten zur ... KG (Düsseldorf) im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr unterliegen kann. Es besteht deshalb trotz der teils auch bundesweiten Werbung für Waren des Unternehmens ... KG Düsseldorf die Gefahr, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, die das bundesweite Warenangebot der ... KG Düsseldorf bzw. der Beklagten bislang noch nicht wahrgenommen haben, in diesem Zusammenhang nur ungenügend aufgeklärt worden sind oder eine frühere Aufklärung nicht mehr präsent haben, das im Streitfall verwendete Kennzeichen und damit auch das unter dem Zeichen unterbreitete Warenangebot mangels hinreichender aufklärender Hinweise ebenfalls fälschlich der Klägerin zurechnen.
45 Unabhängig davon müsste der Verkehr auch dann, wenn er aufgrund der schon in der Vergangenheit erfolgten bundesweiten werblichen Auftritte der Parteien bzw. ihrer jeweilige Tochter- oder Muttergesellschaften oder aus sonstigen Gründen um die Verschiedenheit der beiden Unternehmen wüsste, im Falle der werblichen Verwendung des Kennzeichens „...“ dennoch darüber aufgeklärt werden, welchem Unternehmen die jeweilige Werbung zuzurechnen ist. Dabei kann unterstellt werden, dass sich die Gleichgewichtslage aufgrund der zunehmenden bundesweiten werblichen Verwendung des Kennzeichens „...“ durch die beiden gleichnamigen Unternehmen gegenüber derjenigen Lage, wie sie in der Vergangenheit noch zu Zeiten bestand, als die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich durch den stationären Betrieb der jeweiligen Bekleidungshäuser der Klägerin und der ... KG (Düsseldorf) in den ihnen vereinbarungsgemäß jeweils zugewiesenen Gebieten sowie die Printwerbung für die dortigen Warenangebote geprägt war, jedenfalls bezogen auf einen Teil des angesprochenen Verkehrs verändert hat. Aber gerade auch dann, wenn der so informierte Teil des Verkehrs um die Verschiedenheit der Unternehmen und der für sie unter Benutzung des streitigen Kennzeichens werbenden Tochterunternehmen weiß, muss in der Werbung zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehlzuordnungen des jeweiligen Warenangebots hinreichend darüber aufgeklärt werden, welchem der beiden Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist.
b)
46 Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Beklagte auch zu Recht zur Auskunft (§§ 19 MarkenG, 242, 259 f. BGB) verurteilt und die nach § 15 Abs. 5 MarkenG bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Die Klägerin bedarf zur Berechnung des ihr aufgrund der Kennzeichenverletzung nach § 15 Abs. 5 MarkenG zustehenden Schadensersatzanspruches der geltend gemachten Auskünfte über die im fraglichen Zeitraum der Werbung aufgrund der jeweiligen Werbung im Zeitraum der Benutzung der Kennzeichen „...“ bzw. „...“ innerhalb der jeweiligen Affiliate-Werbung getätigten Umsätze.
47 Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass die Beklagte jedenfalls fahrlässig handelte. Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte zu einer Überprüfung des Handelns ihrer Werbepartnerinnen und Werbepartner verpflichtet war. Dies zum einen deshalb, weil sie auch für ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen von einem beauftragten Unternehmen begangene Rechtsverstöße haftet, und zum anderen, weil sie um die Besonderheit der Lage im Zusammenhang mit dem Recht der Gleichnamigen weiß.
48 Insoweit kann offenbleiben, welche konkreten Kontrollmaßnahmen der Beklagten in Bezug auf Affiliate-Werbung möglich und zumutbar sind. Die Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, dass sie das Verhalten ihrer Werbepartnerinnen und Werbepartnerinnen über die von ihr behaupteten Verbote hinaus in irgendeiner Weise kontrolliert habe. Auch der Beklagten steht die Möglichkeit zur Verfügung, über Suchmaschinen oder eine anderweitige Kontrolle des jeweiligen Internetauftritts werbliche Maßnahmen ihrer Partnerunternehmen aufzufinden und zu überprüfen.
49 Im Übrigen würde die Beklagte aber auch dann haften, wenn man mit ihr – wie nicht – davon ausginge, dass die von ihr behaupteten Verbote ausreichende Kontrollmaßnahmen darstellten. Denn dann hätte die MD. GmbH schuldhaft gegen diese Verbote verstoßen. In diesem Fall würde die Beklagte nach §§ 15 Abs. 6, 14 Abs. 7 MarkenG auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche für das Verschulden des von ihr beauftragten Unternehmens haften (vgl. BeckOK MarkenR/Goldmann, 23. Ed. 1.10.2020, § 14 MarkenG, Rn. 695).
c)
50 Den zu Ziffer III. des Urteilstenors des angegriffenen Urteils ausgeurteilten Kostenerstattungsanspruch hat das Landgericht der Klägerin schließlich ebenfalls zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nebst Zinsen zugesprochen. Auf das angegriffene Urteil wird verwiesen. Diese Kosten sind zudem unter Schadensersatzgesichtspunkten aus § 15 Abs. 5 MarkenG zu erstatten. Gegen die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs der Höhe nach hat sich die Beklagte nicht gewendet.
51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
52 Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
53 Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat die zwei Unterlassungsansprüche mit jeweils 100.000,- € die zugehörigen Auskunftsansprüche, deren Wert sich in zweiter Instanz allein nach den Mühen und Kosten der Auskunftserteilung richtet, mit jeweils € 2.000,- € und die zugehörigen Schadensersatzfeststellungsansprüche mit jeweils 20.000,- € bewertet. Zusätzlich ist der geltend gemachten Anspruch auf Abmahnkostenersatz zu berücksichtigen, der – weil dem Verfügungsverfahren zugehörig – keine Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO ist.
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