Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2021-12-23, 3 U 26/21

3 U 26/21Obergericht / III. Zivilkammer23.12.2021

Regest

1. Einem im Eilverfahren verfolgten Unterlassungsanspruch fehlt es wegen eines erstmals in dringlichkeitsschädlicher Zeit vorgetragener Irreführungsgesichtspunkts am Verfügungsgrund.(Rn.60) 2. Bei einem durch eine Power-Point-Präsentation unterstützten Vortrag, der für die Teilnehmer eines Webinars über das Internet wahrnehmbar gemacht wird, nehmen die Teilnehmer regelmäßig die gesamte, fortlaufend dargebotene Präsentation und nicht nur einzelne Ausschnitte/Slides davon wahr.(Rn.46) 3. Werden werbliche Angaben angegriffen, die sich in einzelnen Slides einer solchen Präsentation finden, dann erfasst der Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungshandlung regelmäßig nur dann zutreffend, wenn er auf die Gesamtpräsentation als konkrete Verletzungshandlung Bezug nimmt, weil die Verkehrsvorstellung vom Inhalt einzelner Angaben gerade auch durch den übrigen Präsentationsinhalt bzw. durch andere werbliche Angaben beeinflusst werden kann. Darauf, ob das werbliche Umfeld der Präsentation dabei tatsächlich etwas zum Verständnis jeweils angegriffener einzelner Angaben beitragen kann, kommt es für die zutreffende Erfassung der konkreten Verletzungsform nicht an. Das ist eine Frage, die sich im Rahmen der Feststellungen zu einem etwaigen Irreführungsgehalt der streitgegenständlichen Angaben stellt.(Rn.46) 4. Der Anspruchsteller ist im Fall einer solchen Präsentation darlegungs- und glaubhaftmachungs- bzw. beweispflichtig dafür, dass die jeweils angegriffenen Angaben bei der Präsentation der sie enthaltenden Slides nicht durch ergänzende Erläuterungen der/des Vortragenden in ihrem Aussagegehalt verändert worden sind.(Rn.47) 5. Wird lediglich ein Satzteil einer Werbeangabe als irreführend angegriffen, ist das Verkehrsverständnis vom Inhalt der Teilangabe auch dann unter Berücksichtigung der weiteren Satzteile zu ermitteln, wenn diese mit Unterlassungsanträgen gesondert angegriffenen sind.(Rn.50) 6. Die Angabe: „unübertroffene Visusgewinne“ für ein Arzneimittel ist nach Maßgabe des konkreten werblichen Umfeldes regelmäßig keine Spitzenstellungsbehauptung; mit ihr wird nach dem Verständnis des angesprochenen Fachverkehrs lediglich behauptet, dass es kein Wettbewerbspräparat gibt, das bessere Ergebnisse erzielt hat.(Rn.53) 7. Ein besonderer Irreführungsgehalt kommt einer Angabe, mit der behauptet wird, dass ein Produkt hinsichtlich einer bestimmten Produkteigenschaft unübertroffen sei, nicht schon deshalb zu, weil die Zahl der Wettbewerbsprodukte nur klein ist (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2017 - I-20 U 123/16, WRP 2017, 589, juris Rn. 18).(Rn.54) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 20. Januar 2021, 416 HKO 152/20

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 26/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-23

Aktenzeichen: 3 U 26/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2021:1223.3U26.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 3 Abs 1 S 1 HeilMWerbG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 HeilMWerbG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Einem im Eilverfahren verfolgten Unterlassungsanspruch fehlt es wegen eines erstmals in dringlichkeitsschädlicher Zeit vorgetragener Irreführungsgesichtspunkts am Verfügungsgrund.(Rn.60)

  2. Bei einem durch eine Power-Point-Präsentation unterstützten Vortrag, der für die Teilnehmer eines Webinars über das Internet wahrnehmbar gemacht wird, nehmen die Teilnehmer regelmäßig die gesamte, fortlaufend dargebotene Präsentation und nicht nur einzelne Ausschnitte/Slides davon wahr.(Rn.46)

  3. Werden werbliche Angaben angegriffen, die sich in einzelnen Slides einer solchen Präsentation finden, dann erfasst der Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungshandlung regelmäßig nur dann zutreffend, wenn er auf die Gesamtpräsentation als konkrete Verletzungshandlung Bezug nimmt, weil die Verkehrsvorstellung vom Inhalt einzelner Angaben gerade auch durch den übrigen Präsentationsinhalt bzw. durch andere werbliche Angaben beeinflusst werden kann. Darauf, ob das werbliche Umfeld der Präsentation dabei tatsächlich etwas zum Verständnis jeweils angegriffener einzelner Angaben beitragen kann, kommt es für die zutreffende Erfassung der konkreten Verletzungsform nicht an. Das ist eine Frage, die sich im Rahmen der Feststellungen zu einem etwaigen Irreführungsgehalt der streitgegenständlichen Angaben stellt.(Rn.46)

  4. Der Anspruchsteller ist im Fall einer solchen Präsentation darlegungs- und glaubhaftmachungs- bzw. beweispflichtig dafür, dass die jeweils angegriffenen Angaben bei der Präsentation der sie enthaltenden Slides nicht durch ergänzende Erläuterungen der/des Vortragenden in ihrem Aussagegehalt verändert worden sind.(Rn.47)

  5. Wird lediglich ein Satzteil einer Werbeangabe als irreführend angegriffen, ist das Verkehrsverständnis vom Inhalt der Teilangabe auch dann unter Berücksichtigung der weiteren Satzteile zu ermitteln, wenn diese mit Unterlassungsanträgen gesondert angegriffenen sind.(Rn.50)

  6. Die Angabe: „unübertroffene Visusgewinne“ für ein Arzneimittel ist nach Maßgabe des konkreten werblichen Umfeldes regelmäßig keine Spitzenstellungsbehauptung; mit ihr wird nach dem Verständnis des angesprochenen Fachverkehrs lediglich behauptet, dass es kein Wettbewerbspräparat gibt, das bessere Ergebnisse erzielt hat.(Rn.53)

  7. Ein besonderer Irreführungsgehalt kommt einer Angabe, mit der behauptet wird, dass ein Produkt hinsichtlich einer bestimmten Produkteigenschaft unübertroffen sei, nicht schon deshalb zu, weil die Zahl der Wettbewerbsprodukte nur klein ist (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2017 - I-20 U 123/16, WRP 2017, 589, juris Rn. 18).(Rn.54)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 20. Januar 2021, 416 HKO 152/20

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.01.2021, Az.: 416 HKO 152/20, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erlassverfahrens fallen der Antragstellerin 5/8 und der Antragsgegnerin 3/8 zur Last. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens haben die Antragstellerin zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin, die wie die Antragsgegnerin u.a. Arzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären (feuchten) altersabhängigen Makuladegeneration (AMD oder nAMD) vertreibt, nimmt die Antragsgegnerin wegen verschiedener werblicher Aussagen zu deren Arzneimittel Y. (Wirkstoff F.) in Anspruch. Streitgegenständlich sind das Mittel Y. betreffende Angaben, die die Antragsgegnerin im Rahmen eines von ihr verantworteten Webinars unter dem Titel „A. Symposium Proactive Treat-and-Extend: Translating Theory into Clinical Practice“ innerhalb einer den Online angeschlossenen – auch deutschen – Teilnehmern zur Verfügung gestellten Seminarunterlage (Anlage AS 2) verbreitet hat. Der Verfügungsantrag bezieht sich auf einzelne in der Anlage AS 1 zum Verfügungsantrag zusammengestellte Slides, die der Anlage AS 2 entnommen worden sind. Die Antragstellerin vertreibt in dem genannten Indikationsbereich unter anderem die Arzneimittel T. und U. (Wirkstoffe M. und C.).

2 Nachdem die Antragstellerin den Verfügungsantrag zu 1. lit. a) zurückgenommen hatte, hat das Landgericht am 27.5.2020 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Teil-Widerspruch hat sich die Antragsgegnerin gegen fünf ausgesprochene Verbote gewendet und Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt. Diese hat durch das angegriffene Urteil vom 20.1.2021 die einstweilige Verfügung vom 27.5.2020 lediglich wegen einer Angabe bestätigt und sie im Übrigen in Bezug auf die weiteren mit dem Widerspruch der Antragsgegnerin angegriffenen vier Angaben unter Zurückweisung des zugrundeliegenden Verfügungsantrages aufgehoben.

3 Wegen des Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie wegen der dortigen Anträge wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Ergänzend wird auf die Darstellung des Parteivortrags unter Ziff. II. verwiesen.

4 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Antragstellerin die Abänderung des landgerichtlichen Urteils allein wegen der Angaben zu 1. c) und g).

5 Die Antragstellerin beantragt,

6 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2021 zum Az.: 416 HKO 152/20 abzuändern und der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Ordnungshaft zu vollziehen an den Verwaltungsratsmitgliedern der Antragsgegnerin, den Herren Dr. M. A., H. S. und Dr. F. W. R.,

7 zu verbieten,

8 geschäftlich handelnd das Arzneimittel Y. (Wirkstoff F.) mit den nachfolgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

9

10 c) „F. T&E achieves unsurpassed vision gains …“

11 [Deutsche Übersetzung: „F. erreicht mit dem Treat & Extend Behandlungsregime unübertroffene Visusgewinne …“]

12 wenn dies geschieht, wie in der Anlage AS 1 Slide 3;

13 und/oder

14

15 g) „F. has a higher VEGF binding affinity, higher relative potency and longer intraocular-half-life (t½) than all other anti-VEGF agents“

16 [Deutsche Übersetzung: „F. hat eine höhere VEGF Bindungsaffinität, eine höhere relative Bindungsstärke und eine längere okuläre Halbwertszeit (t½) als alle anderen Anti-VEGF Wirkstoffe“]

17 wenn dies geschieht, wie in der Anlage AS 1 Slide 8, Slide 9 und Slide 10.

18 Die Antragsgegnerin beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen.

20 Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die nachfolgende Darstellung unter Ziff. II. und ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

21 Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet. Ihr stehen die mit der Berufung noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.

22 1. Zum Antrag zu 1. lit. c):

23 „F. T&E achieves unsurpassed vision gains …“

24 [Deutsche Übersetzung: „F. erreicht mit dem Treat & Extend Behandlungsregime unübertroffene Visusgewinne …“]

25 Die Angabe findet sich in der Anlage AS 1 auf Seite 5 (Slide 3).

26 a) Die Antragstellerin hat mit der Antragsschrift vorgetragen, die angesprochenen Fachkreise erwarteten aufgrund der Angabe, die ausdrücklich auf die Ergebnisse der LT.-Studie Bezug nehme, das Y. mit dem Treat & Extend (T&E)-Schema zur Gruppe der Präparate zähle, die hervorragende Visusgewinne verzeichnen könnten. In der Erwartung der Adressaten beanspruche die Aussage damit eine entsprechende Spitzengruppenzugehörigkeit des Präparats. Das sei aber unzutreffend.

27 Die mit der Gabe von Y. im Rahmen der LT.-Studie nach 52 bzw. 96 Wochen erzielten Visusgewinne lägen bereits nicht über denjenigen, die mit T. und U. nach 52 bzw. 96 Wochen erzielt worden seien. Mit Y. behandelte Patienten, die einer 4-wöchentlichen Erweiterung des Behandlungsintervalls unterzogen worden seien, hätten nur einen sehr niedrigen Wert von lediglich 6,1 Buchstaben erreicht (Fachinformation, Anlage AS 7). Der Wert sei niedriger als die von Y. in den Zulassungsstudien (EW.), in denen sich Y. gegenüber T. nicht unterlegen gezeigt habe, erreichten Visusgewinne. T. habe in den Studien noch höhere Visusgewinne erzielt. Auch in den beiden Zulassungsstudien von U. seien die Visusergebnisse von F. durch diejenigen für U. übertroffen worden. Darüber hinaus mangele es an dem für eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung unabdingbaren Mittelfeld von Konkurrenzpräparaten, zu dem Y. einen hinreichenden Abstand vorzuweisen hätte. Zur Behandlung der feuchten AMD gebe es nur vier Konkurrenzprodukte auf dem Markt. Das OLG Düsseldorf habe entschieden, dass eine Spitzenstellungsbehauptung in diesem Bereich nicht zulässig sei, weil es an einem Mittelfeld hinsichtlich der Spitzengruppe mangele (Anlage AS 25). U. müsse dabei unberücksichtigt bleiben, weil es zum Zeitpunkt des Webinars noch viel zu kurz, nämlich erst ab dem 16. März 2020, auf dem Markt verfügbar gewesen sei.

28 Soweit die Antragsgegnerin die Aussage als zutreffend verteidige, weil sie nie behauptet habe, dass Y. besser als andere Präparate sei, überzeuge das nicht. Die Antragstellerin beanstande die Angabe nicht als Alleinstellungsbehauptung. Es gehe der Antragstellerin vielmehr um die unzulässige Behauptung der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe.

29 Lediglich ergänzend komme hinzu, dass sämtliche statistischen Analysen der Phase IV-LT.-Studie lediglich explorativ gewesen seien und die Ergebnisse der Studie lediglich deskriptiv zusammengefasst worden seien. Die Studie sei nicht als konfirmatorische statistische Analyse angelegt gewesen (Anlage AS 8, Seite 1176f.). Zu dieser ganz erheblichen Einschränkung finde sich in dem angegriffenen Slide keinerlei Hinweis.

30 Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch hat die Antragsgegnerin vorgetragen, unter Berücksichtigung der auf Slide 3 dargestellten Ergebnisse der LT.-Studie und der Überschrift handele es sich bei der Angabe „unübertroffen“ weder um eine Alleinstellungs- noch um eine Spitzengruppenbehauptung. Die Verwendung des sogenannten negativen Komparativs bringe lediglich zum Ausdruck, dass es kein anderes Produkt gebe, das Y. in dem dargestellten Behandlungsregime hinsichtlich der Visusgewinne übertreffe. Es werde kein Vorsprung gegenüber anderen Produkten reklamiert, sondern lediglich die Abwesenheit eines Vorsprungs anderer Produkte in diesem Behandlungsregime zum Ausdruck gebracht. Die EW.-Studien hätten unstreitig keine überlegene Wirkung von T. (Wirkstoff: M.) gezeigt. Die EW.-Studien könnten ohnehin nicht mit der LT.-Studie verglichen werden, weil bei der LT.-Studie die Gabe von Y. im Rahmen eines Treat & Extend-Regimes erfolgt sei, während bei den EW.-Studien ein vierwöchiges Injektionsintervall angewendet worden sei. Die hier streitgegenständliche Aussage von unübertroffenen Visusgewinnen beziehe sich auf ein Behandlungsregime, bei dem die Injektionsintervalle auf bis zu 16 Wochen ausgedehnt werden konnten. Auch in den Zulassungsstudien für U. habe keine Überlegenheit des Mittels gegenüber Y. gezeigt werden können.

31 Die angegriffene Aussage impliziere auch keinerlei Vorsprung oder Abstand gegenüber anderen Produkten und damit auch nicht gegenüber einem etwaigen „Mittelfeld“.

32 Der weitergehende Einwand die statistischen Analysen der LT.-Studie hätten keinen konfirmatorischen Wert gehabt, weshalb die Ergebnisse nur rein explorativen Charakter gehabt hätten, sei bereits im Ausgangspunkt falsch. Explorativer Charakter komme lediglich den Analysen hinsichtlich des Vergleichs der beiden Studienarme zu. Die Ergebnisse zu den Wirksamkeitsendpunkten innerhalb des jeweiligen Studienarms seien jedoch nicht explorativ, sondern konfirmatorisch. Die Wirksamkeitsendpunkte stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Anwendungsregime selbst. Die Ergebnisse der LT.-Studie hätten Eingang in die Fachinformation gefunden. Dort gebe es keine Einschränkung hinsichtlich des Beweis- und Stellenwertes dieser Ergebnisse. Insbesondere finde sich dort kein Vorbehalt dahin, dass es wegen der Behandlungserfolge bei einer Ausdehnung der Injektionsintervalle auf bis zu 16 Wochen an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung fehle. Die Ergebnisse der LT.-Studie seien im Gegenteil ohne jeden Vorbehalt in der Fachinformation wiedergegeben worden. Auch in den Angaben zur „Dosierung und Art der Anwendung“ finde sich ein Verweis auf die Ergebnisse der LT.-Studie und die dort untersuchte Möglichkeit der Ausdehnung der Behandlungsintervalle auf bis zu vier Monate.

33 Das Landgericht hat gemeint, der Begriff der „unübertroffenen Visusgewinne“ werde vom Verkehr dahin verstanden, dass die Ergebnisse des Präparats Y. hinsichtlich der Wiedergewinnung des Visus außergewöhnlich seien und sich vom übrigen Marktumfeld deutlich nach oben abhöben. Es handele sich daher um eine Spitzengruppenwerbung. Es sei danach nicht ausgeschlossen, dass auch weitere Mitbewerber „unübertroffene Gewinne“ erzielen könnten. Die Antragsgegnerin habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es allein um ein Behandlungsregime gehe, in welchem Patienten in einem Injektionsintervall von 12 bzw. 16 Wochen gehalten werden konnten. Allein auf ein derartiges Behandlungsschema beziehe sich die Angabe von den „unübertroffenen Visusgewinnen“. Die Antragstellerin habe keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgelegt bzw. vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die Spitzengruppenwerbung unzutreffend sei.

34 Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, das Landgericht sei zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen. Einerseits deshalb, weil relevante Teile der angesprochenen Fachkreise der angegriffenen Angabe nicht den Gehalt einer auf bestimmte Behandlungsregime beschränkte Spitzengruppenbehauptung zuschrieben. Die Angabe „unübertroffenen Visusgewinne“ finde sich am Beginn der Aussage und erfolge dort ohne Bezug auf Behandlungsregimen. Deshalb schrieben ihr relevante Teile der angesprochenen Fachkreise eine generalisierende Bedeutung zu. Die Spitzengruppenbehauptung sei auch durch Fettschrift hervorgehoben, springe „ins Auge“ und stehe im Blickfang. In ihrem unmittelbaren Umfeld finde sich nichts, was auf ein von der Kammer konstruierten beschränkten Bedeutungsgehalt hinweise. Zudem stehe sie in unmittelbarem Anschluss an die Überschrift „LT.: Week 96 summary“ weshalb die Fachkreise jedenfalls in relevantem Umfang erwarteten, dass der Antragsgegnerin mit dem T&E-Behandlungsschema eine entsprechende weitergehende und keineswegs „beschränkte“ Spitzengruppenposition gebühre. Das ergebe sich auch aus dem von der Kammer fehlerhaft unberücksichtigt gelassenen „Komma“ nach der Wendung „gains“. Das Satzzeichen untergliedere die Gesamtaussage. Es bewirke eine Unterbrechung in mehrere Informationsstränge/Gedankengänge. Der Erstere beziehe sich auf die Auslobung einer umfassenden Spitzengruppenposition. Der zweite, der von den Fachkreisen dem ersten Gedankengang nicht unmittelbar als „Beschränkungsabführungsstriche“ zugeordnet werde, betreffe eine bestimmte Patientenpopulation. In dem Slide werde in aufzählender Weise von den Ergebnissen der Studie berichtet.

35 Selbst wenn die Fachkreise in relevantem Umfang der Gesamtaussage den vom Landgericht angenommenen „beschränkten“ Gehalt zuschrieben, verbleibe es bei der in der Antragsschrift erläuterten Irreführung. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Marktverhältnisse unberücksichtigt gelassen. Es habe zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem relevanten Markt nur vier Konkurrenzprodukte gegeben, wobei U. wegen seines erst kurz zuvor erfolgten Marktauftritts außer Betracht gelassen werden müsse. Die verbleibenden Präparate T., Y. und VN. gestatteten aufgrund der Marktenge gerade im Hinblick auf Wirksamkeitsaussagen keine Spitzengruppenstellungsbehauptung der hier in Rede stehenden Art. Hinsichtlich jener Präparate fehle es – wie vom OLG Düsseldorf entschieden – an einem „Mittelfeld“. Und zwar unabhängig von den Therapieregimen und Dosierungsintervall-Unterschiedlichkeiten der Mittel. Die Fachgesellschaften kämen in aktuellen Stellungnahmen von Februar 2020 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass alle drei Medikamente jedenfalls „als ähnlich wirksam“ anzusehen seien (Anlage AS 30).

36 Die angegriffene Angabe sei jedenfalls objektiv mehrdeutig, was den Erlass der Verbotsverfügung belege und indiziere.

37 Die Angabe erweise sich auch deshalb als unlauter, weil sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sei. Die Antragsgegnerin habe auf die erheblichen Einschränkungen der LT.-Studie nicht hingewiesen. So habe das Patientenkollektiv der Studie allein aus japanischen Patienten bestanden. Jenes Kollektiv sei für Europäer nicht repräsentativ (Anlagen AS 24, 27 und 28). Die Werbeaussage sei auch nicht wissenschaftlich belegt, denn sämtlichen statistischen Analysen der LT.-Studie fehle es an einer konfirmatorischen Testung. Hierauf sei die Studie weder aus- noch angelegt gewesen. Die Statistik der Studie beschreibe lediglich, was in dem konkreten, rein japanischen Patientenkollektiv geschehen sei. Sie lasse keine verallgemeinerungsfähigen Schlüsse auf andere Patientenkollektive zu. Hierin liege der von der Antragstellerin bereits in der Widerspruchserwiderung aufgezeigte Unterschied zwischen beschreibender (deskriptiver) und schließender Statistik. Im beanstandeten Slide fänden die Ein- und Beschränkungen keine Erwähnung. Daher nähmen die angesprochenen Fachkreise an, dass es keine Einschränkungen gebe.

38 Soweit die Antragsgegnerin meine, lediglich die Gesamtpräsentation gemäß der Anlage AS 2 sei die maßgebliche konkrete Verletzungsform, sei dies nicht richtig. Durch die in Bezug genommene Anlage müsse lediglich klar werden, in welchem Zusammenhang die konkret angegriffene Aussage stehe. Das ergebe sich aus den in Bezug genommenen Slides.

39 Ergänzend trägt die Antragstellerin zuletzt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn Privatdozenten Dr. med. habil. A. L. (Anlage AS 33) zum Inhalt des von diesem gehaltenen Vortrags vor. Danach habe die Vortragende, OE., den Inhalt der Slides nahezu wortwörtlich wiedergegeben. Das betreffe insbesondere auch den Slide 3. Frau OE. habe den Text zu diesem Slide so vorgetragen, wie er zu lesen sei. Darüber hinausgehende Anmerkungen seien nicht erfolgt. Die angegriffene Aussage sei daher durch den mündlichen Vortrag von Frau OE. nicht relativiert worden.

40 Die Antragsgegnerin wendet ein, dass der Senat in der Sache 3 U 79/20 die Auffassung vertreten habe, dass es bei Vorträgen, die mit einer Präsentation von Slides verbunden seien, nicht genüge, auf die verwendeten Slide als konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen. Vielmehr müsse der Antragsteller als Unterlassungsgläubiger darüber hinaus auch vortragen und gegebenenfalls glaubhaft machen, dass der auf den Slide dargestellte Inhalt nicht in relevanter Weise durch die verbalen Erläuterung verändert oder eingeschränkt worden sei.

41 In der Sache verweist die Antragsgegnerin zunächst darauf, dass es sich bei dem Symposium, auf dem die Slides gezeigt worden sein, um eines gehandelt habe, bei dem es ganz gezielt um spezifische Erkenntnisse im Zusammenhang mit einem Behandlungsregime gegangen sei, bei dem die Injektionsintervalle proaktiv ausgedehnt werden. Das ergebe sich bereits aus dem dem Eingangs-Slide der Gesamtveranstaltung zu entnehmenden Titel des Symposiums. Auf dem ersten Einführungs-Slide werde die Zielsetzung im ersten Aufzählungspunkt erneut aufgegriffen. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage AS 2 werde deutlich, dass die Veranstaltung in vier Blöcke unterteilt gewesen sei, nämlich „Begrüßung und Vorstellung“, „Erläuterung der Theorie: die Gründe für die verlängerte Intervalldosierung“, „Umsetzung der Theorie in die Praxis: proaktive T&E bei nAMD“ und „Zusammenfassung“. Der dritte Block sei wiederum in einzelne Vorträge unterschiedlicher Referenten unterteilt gewesen. Innerhalb des Blocks gebe es eigene Titel-Slides zu einzelnen Vorträgen.

42 Wegen der von der Antragstellerin – „zusammengewürfelt“ – wiedergegebenen Slides in ihrer Zusammenstellung gemäß der Anlage AS 1 fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr bestehe allein hinsichtlich der als Anlage AS 2 vorgelegten authentischen Dokumentation der dort dargestellten Inhalte.

43 Die zu Ziff. 1. c) angegriffene Angabe müsse im Kontext der vollständigen Dokumentation der Slides gemäß der Anlage AS 2 betrachtet werden, innerhalb derer zunächst das Design der LT.-Studie ausführlich dargestellt worden sei. Nach einer ausführlichen Einführung habe es eine zusammenfassende Darstellung der Studienergebnisse gegeben, die Gegenstand des hier in Rede stehenden Antrags sei. Soweit die Antragstellerin die von ihr behauptete Verkehrsvorstellung auf die Satzstellung und Interpunktion stütze, sei ihre Argumentation schon deshalb nicht überzeugend, weil es keinen Erfahrungssatz gebe, dass am Anfang eines Satzes stehende Aussagen zusammenhanglos verstanden und nicht mit weiteren Konkretisierungen im Folgeteil des Satzes in Verbindung gebracht würden. Jedenfalls habe die Antragstellerin den maßgeblichen Kontext völlig aus ihrer Betrachtung ausgeblendet. Unter Berücksichtigung dessen könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die angesprochenen Fachkreise die angegriffene Angabe speziell auf das Behandlungsregime bezögen, das in der LT.-Studie untersucht worden sei. Daher habe das Landgericht zu Recht eine Irreführung verneint. Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe, dass es bei einer Ausdehnung der Behandlungsintervalle von 12-16 Wochen andere Arzneimittel gebe, die bessere Behandlungsergebnisse als Y. erzielt hätten. Die angegriffene Angabe sei deshalb objektiv zutreffend. Darauf, ob es an einem „Mittelfeld“ anderer Produkte fehle, komme es nicht an. Es gehe in der angegriffenen Angabe nicht um die pauschale Behauptung einer bestimmten Marktstellung im Allgemeinen, sondern um eine konkrete Aussage zu den Wirkungen von Y. in einem bestimmten Behandlungsregime.

44 b) Die Antragstellerin dringt mit ihren gegen die Angabe gemäß dem Antrag zu 1. c) gerichteten Angriffen nicht durch. Die Berufung der Antragstellerin ist unbegründet. Die Angabe ist unter den von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkten nicht irreführend im Sinne der §§ 3, 3a UWG, 3 HWG.

45 aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin mit den Slides, die in der Anlage AS 1 zusammengestellt worden sind, die Verletzungshandlung und die konkrete Verletzungsform zutreffend erfasst hat.

46 Das erscheint allerdings zweifelhaft, denn die Slides gemäß der Anlage AS 1 sind der aus der Anlage AS 2 ersichtlichen und mehr als 90 Slides umfassenden Gesamtpräsentation entnommen. Nur aus ihr ist das werbliche Umfeld in Gänze ersichtlich, in das die einzelnen Slides, die die jeweils angegriffenen Angaben enthalten, eingebettet sind. Bei einer solchen Präsentation, die durch die Teilnehmer an dem Webinar über das Internet wahrnehmbar gemacht wird, nehmen die Teilnehmer regelmäßig die gesamte, fortlaufend dargebotene Präsentation und nicht nur einzelne Ausschnitte/Slides davon wahr. Ihre Verkehrsvorstellung von dem Inhalt einzelner Angaben kann daher gerade auch durch den übrigen Präsentationsinhalt bzw. durch andere werbliche Angaben beeinflusst werden, die von einer – wie vorliegend – nur ausschnittsweisen Zusammenstellung einzelner Slides nicht erfasst werden. Darauf, ob das werbliche Umfeld dabei tatsächlich etwas zum Verständnis jeweils angegriffener einzelner Angaben beitragen kann, kommt es für die zutreffende Erfassung der konkreten Verletzungsform nicht an. Das ist eine Frage, die sich im Rahmen der Feststellung zu einem etwaigen Irreführungsgehalt der streitgegenständlichen Angaben stellt.

47 Davon, dass die angegriffenen Angaben bei der Präsentation der sie enthaltenden Slides durch ergänzende Erläuterungen der Vortragenden in ihrem Aussagegehalt verändert worden wären, kann allerdings nicht ausgegangen werden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sache von dem in der Sache 3 U 79/20 maßgeblichen Sachverhalt, bei dem es an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung zum tatsächlichen Inhalt des dort streitgegenständlichen Vortrag und zur Frage etwa ergänzender mündlicher Erläuterungen präsentierter Slides durch den Vortragenden mangelte.

48 In der vorliegenden Sache hat die Antragstellerin durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung Dr. L. gemäß der Anlage AS 33 hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vortragende Frau OE. keine über den aus dem Slide ersichtlichen Text hinausgehenden Anmerkungen dazu gemacht und den Inhalt des Slide nahezu wortwörtlich wiedergegeben hat. Den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auch nicht bestritten.

49 bb) In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend.

50 (1) Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung versteht der angesprochene Verkehr die angegriffene Angabe, die tatsächlich nur eine Teilangabe einer umfassenderen Information ist, nicht losgelöst vom Text der mit den Anträgen zu 1. d) und 1. e) gesondert angegriffenen weiteren Satzteile, die dem Wort „gains“ folgen.

51 Durch den gesonderten Angriff von Teilen der Gesamtangabe bleiben jene Teile für die Feststellung des Verkehrsverständnisses von der im Übrigen angegriffenen Teilangabe nicht stets unberücksichtigt. Sie können nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats zwar nicht mehr Berücksichtigung finden, um das Verbot einer anderen separat angegriffenen Angabe zu begründen, sind aber dennoch selbstverständlich in den Blick zu nehmen, wenn sie dazu beitragen, der vom Antragsteller/Kläger behaupteten irreführenden Verkehrsvorstellung von der jeweils konkret angegriffenen Angabe entgegenzuwirken.

52 Im Streitfall ist der gesamte Satz mit einem blauen Rahmen umgeben und wird vom Verkehr einheitlich, und zwar auch dem Inhalt nach, erfasst. Dann aber beschreibt nach dem Verkehrsverständnis der der angegriffenen Teilangabe nachfolgende Satzteil inhaltlich das, was im 1. Halbsatz als „unübertroffene Visusgewinne“ angesprochen ist. Schon in dem angegriffenen 1. Halbsatz verweist die Angabe auf das T&E-Regime der LT.-Studie. Der nachfolgende Satzteil verdeutlicht, dass es um die Visusgewinne nach einer Intervallausdehnung auf 12 bzw. 16 Wochen geht, die hier als unübertroffen bezeichnet werden. Das ist nicht mehrdeutig, sondern eindeutig, weshalb der Antragstellerin nicht darin zugestimmt werden kann, dass mit der Angabe generalisierend behauptet werde, dass mit F. generell und damit unabhängig vom jeweiligen Behandlungsregime „unübertroffene Visusgewinne“ erzielt werden könnten.

53 (2) Mit der Angabe wird auch nicht behauptet, dass die mit der Gabe von Y. im Rahmen der LT.-Studie nach 52 bzw. 96 Wochen erzielten Visusgewinne über denjenigen, die mit T. und U. nach 52 bzw. 96 Wochen erzielt worden sind, lägen. Das wäre eine Spitzenstellungs- bzw. Alleinstellungsbehauptung. Mit der Angabe wird dagegen nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs lediglich behauptet, dass es kein Wettbewerbspräparat gebe, das bessere Ergebnisse erzielt hätte. So will es die Antragstellerin, die die Angabe gerade unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Spitzengruppenstellungsbehauptung angreift, auch verstanden wissen. Zwar behauptet die Antragstellerin, dass T. in den Zulassungsstudien (EW.) höhere Visusgewinne erzielt habe und auch die Visusergebnisse von F. in den beiden Zulassungsstudien von U. durch diejenigen von U. übertroffen worden seien. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich aber nichts darüber entnehmen, dass es sich bei jenen besseren Werten von T. und U. um Verbesserungen von Visus-Werten gehandelt hätte, die von hinreichender statistischer Signifikanz gewesen wären, um eine wissenschaftlich hinreichend gesicherte Überlegenheitsfeststellung treffen zu können. Bei den entsprechenden Zulassungsstudien handelte es sich stets um Nichtunterlegenheitsstudien, die den Schluss auf eine Überlegenheit des einen Präparats gegenüber dem anderen nicht zulassen. Schließlich sind auch die Ergebnisse der EW.-Studien, weil nur auf ein 4-wöchiges Behandlungsregime bezogen, mit denen der LT.-Studie, der das T&E-Behandlungschema zugrunde lag, nicht zu vergleichen.

54 (3) Der Senat folgt für den Streitfall auch nicht der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in der dortigen Sache 20 U 123/16 (Anlage AS 25). Ein besonderer Irreführungsgehalt kommt einer Angabe, mit der behauptet wird, dass ein Produkt hinsichtlich einer bestimmten Produkteigenschaft unübertroffen sei, nicht schon deshalb zu, weil die Zahl der Wettbewerbsprodukte – wie im Streitfall – nur klein ist. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum es – wenn es denn so ist – bei einer nur geringen Anzahl von Wettbewerbsprodukten generell irreführend sein sollte, werblich herauszustellen, dass es kein anderes dieser – wenn auch wenigen – Wettbewerbsprodukte gibt, das das beworbene eigene Produkt in einer bestimmten Eigenschaft übertrifft. Das mag anders sein, wenn die jeweilige Werbung dem angesprochenen Verkehr die Vorstellung vermittelt, dass ein Produkt innerhalb einer – tatsächlich nicht existierenden – großen Gruppe von Wettbewerbsprodukten zu einer Spitzengruppe zählt. Eine solche Vorstellung vermittelt die angegriffene Angabe indes nicht und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Es ist zudem fernliegend anzunehmen, dass der hier angesprochene, hoch spezialisierte Fachverkehr eine derartige Verkehrsvorstellung entwickeln könnte, denn er weiß um die nur wenigen Arzneimittel, die im vorliegenden Anwendungsbereich miteinander konkurrieren.

55 (4) Schließlich beanstandet die Antragstellerin auch zu Unrecht, dass dem Verkehr eine Limitation der LT.-Studie nicht – wie erforderlich – mitgeteilt worden sei.

56 Es kann nach dem Ergebnis der Schlussberatung des Senats nicht mit der für eine Verurteilung der Antragsgegnerin überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es der LT.-Studie, wie die Antragstellerin behauptet, wegen sämtlicher statistischen Analysen an einer konfirmatorischen Testung fehlt, weil die Studie darauf nicht angelegt war und alle Analysen nur explorativ gewesen sind.

57 Die Antragsgegnerin hat solches in Abrede gestellt und behauptet, dass lediglich den Analysen hinsichtlich des Vergleichs der beiden Studienarme explorativer Charakter zukomme, die Studie aber im Übrigen, d.h. wegen der Ermittlung der Visusgewinne bei Patienten des jeweiligen Studienarms, konfirmatorischen Charakter habe.

58 Das trifft überwiegend wahrscheinlich zu. Zwar wird in der Veröffentlichung der Studienergebnisse (Anlage AS 8) unter der Überschrift „Statistical Analysis“ festgehalten (Seite 1176), dass alle statistischen Analysen explorativ und die Ergebnisse deskriptiv zusammengefasst worden seien, weil eine konfirmatorische statistische Analyse nicht beabsichtigt gewesen sei. Das wird unter der Überschrift „Discussion“ gegen Ende der dortigen Ausführungen wiederholt (Seite 1185, linke Spalte oben). Wie aber schon die Ausführungen der Studienautoren unter der Überschrift „Randomization and Interventions“ auf Seite 1176 der Anlage AS 8 zeigen, war die Studie als eine angelegt, die einen deskriptiven Vergleich der beiden dort untersuchten Behandlungsarme (2-Wochen- und 4-Wochen-Adjustierung) zum Ziel hatte, ohne dass von vornherein Feststellungen zur Überlegenheit des einen Behandlungsregimes über das andere beabsichtigt waren. Unter „Statistical Analysis“ finden sich sodann Ausführungen zur statistischen Auswertung der in beiden Studienarmen festgestellten Ergebnisse, von denen es heißt, dass sie einen deskriptiven statistischen Vergleich erlaubt hätten. Auch die dortigen weiteren Ausführungen befassen sich mit dem Vergleich bzw. der Darstellung der zu beiden Studienarmen gefundenen Studienergebnisse. Das gilt auch für die unter der Überschrift „Discussion“ erörterten Umstände. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Angaben der Studienautoren, dass alle statistischen Analysen explorativ gewesen seien und keine konfirmatorische statistische Analyse beabsichtigt gewesen sei, als lediglich auf den Vergleich der zu den beiden Studienarmen gefundenen Ergebnisse bezogen. Dass die zu der jeweiligen Entwicklung des bestkorrigierten Visus (BCVA) gefundenen Ergebnisse keiner konfirmatorischen Testung unterlegen hätten, ist dagegen nicht festzustellen. Dagegen spricht nicht nur der Umstand, dass die Studie von vornherein darauf angelegt war, die Probanden zu bestimmten Zeitpunkten nach bestimmten Kriterien auf die Entwicklung ihres BCVA zu untersuchen und die Behandlungsintervalle je nach Erreichen oder Nichterreichen bestimmter Kriterien auszudehnen oder zu verkürzen. Vielmehr zeigt auch der Umstand, dass für Y. auf der Grundlage der in der Fachinformation insoweit wiedergegebenen Ergebnisse eine Zulassungsänderung genehmigt worden ist, nach der das Mittel gerade auch zur Anwendung mit einer Verlängerung der Behandlungsintervalle nach dem „Treat and Extend“ Dosierungsschema mit Injektionsintervallen in 2- oder 4-wöchigen Schritten zugelassen worden ist, dass auch die Zulassungsbehörde bezogen auf die dem zugrundeliegenden Studienergebnisse von einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ausgegangen ist. Dass insoweit die Aussagekraft der in der Fachinformation niedergelegten Ergebnisse der LT.-Studie nur eingeschränkt wäre, lässt sich der Fachinformation nicht entnehmen.

59 Der Fachverkehr wird daher über den Grad der wissenschaftlichen Absicherung der mit der angegriffenen Aussage transportierten Studienergebnisse, hier der unübertroffenen Visusgewinne bei den in Woche 96 der LT.-Studie im 12-Wochen- und 16-Wochen-Behandlungsintervall verbliebenen Patienten, nicht über den Grad der wissenschaftlichen Absicherung jener Ergebnisse in die Irre geführt.

60 (5) Soweit die Antragstellerin meint, der Verkehr werde deshalb in die Irre geführt, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass die LT.-Studie mit Japanern durchgeführt worden ist, hat sie diesen Irreführungsgesichtspunkt erst im Verlaufe des Rechtsstreits und damit in dringlichkeitsschädlicher Zeit angeführt. In der Folge ist über jene Beanstandung nicht mehr in der Sache zu entscheiden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Umstand, dass die Studie – wie ausgeführt – Grundlage einer Zulassungsänderung für ein Treat&Extend-Behandlungsschema gewesen ist, ohne dass von der Zulassungsbehörde wegen der dortigen japanisch-stämmigen Probandengruppe Bedenken gegen die Aussagekraft der Studie für Patienten anderer Herkunft erhoben worden sind, gegen die Annahme einer nur eingeschränkten Aussagekraft der Ergebnisse der LT.-Studie in Bezug auf nicht japanisch-stämmige Patienten spricht.

61 2. Zum Antrag zu 1. lit. g):

62 „F. has a higher VEGF binding affinity, higher relative potency and longer intraocular-half-life (t½ ) than all other anti-VEGF agents“

63 [Deutsche Übersetzung: „F. hat eine höhere VEGF Bindungsaffinität, eine höhere relative Bindungsstärke und eine längere okuläre Halbwertszeit (t½) als alle anderen Anti-VEGF Wirkstoffe“]

64 Die Angabe findet sich in der Anlage AS 1 auf den Seiten 10-12 (Slides 8-10).

65 a) In der Antragsschrift hat die Antragstellerin zur Verkehrsvorstellung vorgetragen, die angesprochenen Fachkreise erwarteten aufgrund der Angabe, dass F. eine höhere Bindungsaffinität, eine höhere relative Bindungsstärke und eine längere okuläre Halbwertszeit (t½) als alle anderen Anti-VEGF Wirkstoffe habe. Die Fachkreise verbänden dies mit der Erwartung, dass es für die von Ihnen hieraus abgeleitete Therapierelevanz einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg gebe. Dieses Verkehrsverständnis habe aber keinen Anhalt an der Realität. Bei den ausgelobten Eigenschaften handele es sich nämlich um rein pharmakokinetische Parameter, deren Therapierelevanz wissenschaftlich nicht belegt sei. Durch die Art und Form (Darstellung eines Keils) der Gegenüberstellung pharmakokinetischer Eigenschaften, werde der Eindruck vermittelt, die beworbene Überlegenheit habe klinische Relevanz mit der Konsequenz, dass Y. wirkstärker als T. oder U. sei. Hierfür fehle es aber an jedem wissenschaftlichen Nachweis, denn in beiden EW.-Studien habe sich F. gegenüber M. lediglich als nicht unterlegen erwiesen, nicht aber als überlegen. Auch in den Zulassungsstudien von U. habe sich C. gegenüber F. nicht unterlegen gezeigt.

66 Soweit die Antragsgegnerin meine, im Rahmen der streitgegenständlichen Angabe würden – für den angesprochenen Verkehr deutlich – lediglich pharmakokinetische Eigenschaften der Moleküle der drei Arzneimittel verglichen und es bestehe ein berechtigtes Interesse der Ärzte an jenen Eigenschaften und den damit verbundenen pharmakokinetischen Daten, dringe sie damit nicht durch.

67 Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihres Widerspruchs gemeint, das Landgericht habe das Verkehrsverständnis fehlerhaft ermittelt. Die angegriffene Angabe finde sich im Rahmen einer aus mehreren Elementen bestehenden Darstellung. Der aus der Anlage AS 2, dort Seite 5, ersichtlichen Gesamtdokumentation des Webinars könne entnommen werden, dass in einem ersten Beitrag eine generelle Darstellung der Gründe für eine Ausdehnung von Injektionsintervallen erfolge. Schon hier sei auf die LT.-Studie eingegangen worden. Die zweite Präsentation habe die Möglichkeiten einer Ausdehnung von Injektionsintervallen vertieft und dabei wiederum die Ergebnisse zur Wirksamkeit von Y., insbesondere in der LT.-Studie, gezeigt. Der dritte Vortrag bewege sich demgegenüber deutlich von den „harten“ Ergebnissen zur Wirksamkeit weg und beschäftige sich zentral mit der Bedeutung von Flüssigkeit für eine Therapiebehandlung. Dem schließe sich eine weitere vierte Darstellung an, in der bereits dem Titel nach ausdrücklich auf die molekularen Eigenschaften und ihre Bedeutung für die Wirkdauer eingegangen werde. Diese Darstellung enthalte keine Aussagen zu harten klinischen Endpunkten, sondern beschäftige sich allein mit pharmakokinetischen Parametern und ihrer Bedeutung für den Wirkmechanismus der verschiedenen Substanzen. In diesem Kontext seien die angegriffenen Aussagen zu würdigen. Die angegriffene Darstellung enthalte keinerlei Aussage zu einer bestimmten Wirkung von F., insbesondere nicht zu einer Verbesserung des Sehvermögens. Ebenso wenig würden Sicherheitsaspekte thematisiert. In der tabellarischen Darstellung wurden ausschließlich pharmakologische und pharmakokinetische Parameter aufgeführt. In der Überschrift finde sich nichts anderes als eine sprachliche Zusammenfassung der pharmakokinetischen Werte, nämlich im Sinne einer höheren VEGF-Bindungsaffinität, einer höheren relativen Bindungsstärke und einer längeren okulären Halbwertszeit. Eine auch nur mittelbare Aussage zu einer überlegenen Wirkung in Bezug auf klinisch relevante Endpunkte, wie einer überlegenen Verbesserung des Sehvermögens, liege darin nicht.

68 Das Landgericht hat gemeint, die angegriffene Angabe erwecke entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht den Eindruck, dass es auch zu einer Visusverbesserung gekommen sei. Derartiges werde – auch nicht inzident – in keinem der jeweils singulär angegriffenen Slides angesprochen. Zwar gehe das Gericht davon aus, dass es sich bei den pharmakokinetischen Parametern um therapierelevante Eigenschaften handele. Die Therapierelevanz werde vom Verkehr aber nicht gleichbedeutend mit einer Visusverbesserung verstanden. Die fehlende Therapierelevanz der Eigenschaften habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es werde auch kein „Gleichklang eines Vorteils bei den pharmakokinetischen Parametern mit dem einer Visusverbesserung“ erzeugt.

69 Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ergänzt in Bezug auf die Slides 9 und 10, dass die Antragsgegnerin die wissenschaftlich nicht belegte Überlegenheit von Y. durch die Formulierungen „lower value = lighter binding“ bzw. „lower value = higher potency“ herausgestellt habe. Dadurch werde der wissenschaftlich nicht belegte Unterschied betont. In jenen Slides seien die Überlegenheitsaussagen zudem durch eine grüne Einfärbung hervorgehoben, was über eine sachliche Erläuterung weit hinausgehe. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe die Antragstellerin die Richtigkeit der Werbung schon in der Antragsschrift auch isoliert in Abrede gestellt. Dass sie sich mit den Fragen der Bindungsaffinität, der relativen Potenz (Wirkstärke) und der intraokulären Halbwertszeit materiell nicht auseinandergesetzt habe, sei keinesfalls ein Zugeständnis dahin, dass sie die Angaben als richtig erachte. Die Bestimmung der Bindungsaffinität sei beispielsweise in der Wissenschaft äußerst umstritten. Die für C. angegebenen Zahlen seien in höchstem Maße diskussionswürdig.

70 Entgegen der Annahme des Landgerichts werde für einen nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck einer höheren Wirksamkeit von F. gegenüber den Konkurrenzpräparaten erweckt. Schon die tabellarische Gegenüberstellung pharmakokinetischer Eigenschaften sei wegen der damit verbundenen Beanspruchung höherer Wirksamkeit höchst problematisch. Aus der Sicht des Verkehrs wirke ein Präparat, das die ausgelobten höheren bzw. längeren Eigenschaftswerte biete, auch stärker. Eine „stärkere Bindung“ werde von den Fachkreisen dahin verstanden, dass die Bindungsfähigkeit des F.-Moleküls an das VEGF größer sei, mithin mehr VEGF unschädlich gemacht werde. Und eine „längere okulare Halbwertszeit“ erkennten Fachkreise als klaren Hinweis darauf, dass F. längere Zeit am „Wirkort“ verfügbar sei, mithin länger seine Wirkung entfalten könne. Warum sonst sollten entsprechende Aussagen zu Eigenschaften, wie im Streitfall geschehen, werblich hervorgehoben präsentiert werden. So habe es auch die Zivilkammer 27 in einer Parallelsache festgestellt. Durch die besondere Betonung und plakative Hervorhebung der in Rede stehenden Eigenschaften werde ein mit einer Visusverbesserung gleichbedeutender therapierelevanter Vorteil transportiert, für den es keinen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg gebe.

71 Es sei auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kontexts der angegriffenen Angabe unzutreffend, dass sich der Vortrag an der maßgeblichen Stelle ausschließlich zu pharmakokinetischen Parametern verhalte. Gerade der auf dem in Rede stehenden Slide erkennbare „Keil“ führe dem Fachverkehr vor Augen, dass F. stärker sei als M. oder C.. Die Überschrift des Vortrags von I. WA. „Which molecular properties contribute to durability“ müsse ins Deutsche wie folgt übersetzt werden: „Welche pharmakokinetischen Eigenschaften tragen zur Wirkdauer bei?“. Dadurch werde sogar ein unmittelbarer Zusammenhang zur Wirksamkeit des Präparats Y. hergestellt, denn die Wirkdauer deute unmittelbar auf die Wirksamkeit hin.

72 Ergänzend trägt die Antragstellerin auch hier unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung L. (Anlage AS 33) vor, dass der mündliche Vortrag des vortragenden I. WA. dem Inhalt entsprochen habe, der sich auch aus den Slides erschließe. Einschränkungen oder Verweise auf einschränkende Fußnoten seien beim mündlichen Vortrag nicht vermittelt worden.

73 Die Antragsgegnerin meint demgegenüber, die Antragstellerin lasse den maßgeblichen Kontext der Darstellung erneut außer Betracht. Wie sich aus der Anlage AS 2 ergebe, sei die angegriffene Darstellung einem eigenständigen Vortrag des dritten Blocks entnommen, der unter der Überschrift „Which molecular properties contribute to durability“ gestanden habe und sich ausschließlich zur pharmakokinetischen Parametern verhalte. Dieser Kontext habe keinerlei Bezug zu wirksamkeitsbezogenen Angaben. Die angesprochenen Fachkreise brächten die streitgegenständliche Auslobung nicht mit dem Thema Therapierelevanz in Verbindung. Es gehe um die in dem Vortrag behandelte pharmakokinetische Fragestellung einer möglichen Beeinflussung molekularer Eigenschaften auf die nachweisbare Dauer der Wirkung von F. im Auge („durability“). Entsprechend müssten sich die Angaben nur daran messen lassen, ob es sich um Faktoren handele, die einen entsprechenden Einfluss auf die „durability“ haben könnten. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass die ausgewiesenen pharmakokinetischen Werte objektiv falsch oder wissenschaftlich nicht belegt seien. Dafür reiche der pauschale Vortrag, die Zahlen seien „in höchstem Maße diskussionswürdig“ bzw. „die Bestimmung der Bindungsaffinität in der Wissenschaft (sei) äußerst umstritten“, nicht aus.

74 b) Bezogen auf das Verbot zu Ziff. 1. g) hat das Landgericht die einstweilige Verfügung ebenfalls zu Recht aufgehoben. Die Berufung der Antragstellerin bleibt daher auch insoweit ohne Erfolg.

75 aa) Zur Frage, ob der Antrag die Verletzungshandlung und die konkrete Verletzungsform zutreffend erfasst, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1. lit. b) aa) verwiesen.

76 bb) Entgegen der Behauptung der Antragstellerin vermittelt die angegriffene Angabe durch die Art und Form (Darstellung eines Keils) der Gegenüberstellung pharmakokinetischer Eigenschaften nicht den Eindruck, die beworbene Überlegenheit von Y. habe klinische Relevanz mit der Konsequenz, dass Y. wirkstärker als T. oder U. sei. Dass die Antragstellerin dabei die Behauptung einer stärkeren Wirksamkeit mit einer behaupteten Visusverbesserung gleichsetzt, zeigt ihr Vortrag, dass es für eine stärkere Wirksamkeit von Y. an jedem wissenschaftlichen Nachweis fehle, weil sich F. M. und C. in den jeweiligen Zulassungsstudien lediglich als nicht unterlegen erwiesen habe, nicht aber als überlegen. Das verweist auf die primären Endpunkte jener Studien, die auf die Prüfung der Nichtunterlegenheit in Bezug auf eine durch die Arzneimittelgabe bewirkte Visusverbesserung bzw. einen Visuserhalt gerichtet waren.

77 Die vorliegend angegriffene Angabe vermittelt dem angesprochenen Fachverkehr indes nicht die Botschaft, dass F. den Wettbewerbsprodukten in Bezug auf den Erhalt oder die Verbesserung des Visus überlegen sei.

78 Zwar kann die Herausstellung von Vorteilen eines Mittels gegenüber Wettbewerbspräparaten, wie etwa eine stärkere Flüssigkeitsreduktion (vgl. die Senatsentscheidung in der Sache 3 U 98/20), unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten werblichen Begleitumstände dem angesprochenen Verkehr die Vorstellung vermitteln, die so beworbene Eigenschaft eines Arzneimittels sei für den Behandlungserfolg – hier also eine Visusverbesserung – klinisch relevant. Im Streitfall lässt sich ein durch die angegriffene Angabe vermitteltes entsprechendes Verkehrsverständnis jedoch nicht feststellen.

79 Bei der Ermittlung des insoweit bewirkten Verkehrsverständnisses ist nämlich der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in dem die angegriffene Angabe innerhalb der gesamten Präsentation des Webinars steht. Im Streitfall ist dies der Umstand, dass der hier in Rede stehende Slide, in dem sich die streitige Angabe findet, zu einem gesonderten Abschnitt der Gesamtpräsentation gemäß der Anlage AS 2 gehört, nämlich zu einem Vortrag von I. WA. im 4. Teil der Gesamtpräsentation. Nach der zugehörigen Überschrift „Which molecular properties contribute to durability“ geht es dabei um die Frage, welche molekularen Eigenschaften zur Wirkdauer beitragen. Damit wird kein Bezug zur therapeutischen Wirksamkeit des Mittels insgesamt im Vergleich zu seinen Wettbewerbsprodukten hergestellt. Die angegriffene Angabe befasst sich allein mit der Frage der höheren VEGF- Bindungsaffinität, der höheren relativen Potenz und der längeren intraokularen Halbwertszeit. Auch wenn man auf die zusammenfassende Darstellung schaut, die einige Slides später erneut unter der nämlichen Überschrift die molekularen Eigenschaften des Mittels zusammenfasst, die Einfluss auf die Wirkdauer haben, wird aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass die angegriffene Angabe allein die Wirkdauer betrifft. Die Aussage einer therapeutischen Relevanz der ausgelobten Produkteigenschaften im Sinne einer in Bezug auf eine Visusverbesserung überlegenen Wirksamkeit des Produkts im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten ist damit auch aus der Sicht des angesprochenen Fachverkehrs nicht getroffen worden.

80 cc) Dazu, dass die angegriffene Werbung deshalb unzutreffend sein könnte, weil Y. entgegen der angegriffenen werblichen Darstellung tatsächlich keine höhere Bindungsaffinität, keine höhere relative Potenz oder keine längere intraokuläre Halbwertszeit hat als alle anderen anti-VEGF-Agents, fehlt es an hinreichendem konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten im Vortrag der Antragstellerin.

81 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung – wie schon die dortige Streitwertfestsetzung – korrigiert, mit der nicht gesondert über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entschieden worden ist, obwohl Widerspruch nur wegen 5 von 8 Verboten eingelegt und nur darüber entschieden worden ist.

82 Rückschauend betrachtet hatte der Verfügungsantrag im Erlassverfahren nur wegen der Anträge zu 1. b), d) und h) Erfolg und ist im Übrigen erfolglos geblieben. Im Widerspruchsverfahren hat nur ein Verbot (Antrag zu 1. h]) Bestand gehabt. Im Übrigen ist der Verfügungsantrag ebenso unbegründet wie die Berufung. Das rechtfertigt insgesamt die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.

83 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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