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322 O 473/19•LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2020-10-12, 322 O 473/19
322 O 473/19Kantonsgericht12.10.2020
Wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit erst ab dem 1. Oktober 2015 festgestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzschuldnerin und der Zahlungsempfängerin eine Zahlungsunfähigkeit vorher bekannt war, mit der Folge, dass sich weder eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin, noch die Kenntnis der Zahlungsempfängerin hiervon feststellen lässt.(Rn.14) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 15. Oktober 2021, 11 U 207/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-10-12
Aktenzeichen: 322 O 473/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1012.322O473.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit erst ab dem 1. Oktober 2015 festgestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzschuldnerin und der Zahlungsempfängerin eine Zahlungsunfähigkeit vorher bekannt war, mit der Folge, dass sich weder eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin, noch die Kenntnis der Zahlungsempfängerin hiervon feststellen lässt.(Rn.14)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 15. Oktober 2021, 11 U 207/20, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung in Anspruch.
2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen A. A. L. GmbH. Die Insolvenzschuldnerin erbrachte für ihre Geschäftsimmobilie an die Beklagte Mietzahlungen in Höhe von 4.022,20 Euro am 4.5.2015 und in Höhe von 7.711,20 Euro und 4.355,40 Euro jeweils am 10.8.2015.
3 Die Klägerin macht geltend, zur Zeit der Zahlung sei die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin gehabt, weil ihr Geschäftsführer zur damaligen Zeit auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Hauptbeteiligten und Darlehensgeberin der Insolvenzschuldnerin gewesen sei.
4 Der Kläger beantragt,
5 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.088,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.4.2016 zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Sie macht geltend, zur Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen habe eine positive Fortführungsprognose bestanden.
9 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
10 Die zulässige Klage ist unbegründet.
11 Dem Kläger steht kein Anspruch aus Insolvenzanfechtung, insbesondere gemäß § 133 InsO, auf Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten Beträge zu.
12 Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig war.
13 Soweit der Kläger geltend macht, zum Zeitpunkt der Zahlung sei die Rechnung für einen Schaltschrank offen gewesen und bis zur Insolvenz der Insolvenzschuldnerin nicht beglichen worden, handelte es sich lediglich um ein Indiz für die damalige Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Dieses Indiz wird im vorliegenden Fall dadurch entkräftet, dass der Kläger selbst in der Anlage B 2 die Zahlungsunfähigkeit erst für den 1.10.2015, mithin nach Zahlung der streitgegenständlichen Beträge festgestellt hat.
14 Wenn schon der Kläger als Fachmann die Zahlungsunfähigkeit erst ab den 1.10.2015 festgestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten dies vorher bekannt war, mit der Folge, dass sich weder eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin, noch die Kenntnis der Beklagten hiervon feststellen lässt.
15 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.
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