FG Hamburg 2. Senat, 2021-12-08, 2 K 53/19

2 K 53/19Steuergericht / 2. Abteilung08.12.2021

Regest

Nimmt ein Mitunternehmer seine Bank wegen diverser Pflichtverletzungen aus einem Anlagevertrag in Anspruch und verpflichtet sich die Bank zum Ersatz des Schadens, welcher dem Mitunternehmer durch die von der Bank angeratene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft entstanden ist, so führt dies zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG, wenn die Kommanditbeteiligung beim Kläger verbleibt (im Anschluss an BFH v. 17.03.2021, IV R 20/18).(Rn.33) (Rn.39)

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 53/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-08

Aktenzeichen: 2 K 53/19

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2021:1208.2K53.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 255 HGB, EStG VZ 2016

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Nimmt ein Mitunternehmer seine Bank wegen diverser Pflichtverletzungen aus einem Anlagevertrag in Anspruch und verpflichtet sich die Bank zum Ersatz des Schadens, welcher dem Mitunternehmer durch die von der Bank angeratene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft entstanden ist, so führt dies zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG, wenn die Kommanditbeteiligung beim Kläger verbleibt (im Anschluss an BFH v. 17.03.2021, IV R 20/18).(Rn.33) (Rn.39)

Orientierungssatz

  1. Die Vergleichszahlung einer Bank wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften ist als Sonderbetriebseinnahme steuerbar, wenn bei wertender Gesamtschau über das Bündel vermeintlicher Pflichtverletzungen ein hinreichend enger wirtschaftlicher Bezug zwischen schadenstiftendem Ereignis, der Vergleichszahlung und der Mitunternehmerstellung des Steuerpflichtigen besteht und die Vergleichszahlung dazu dient, den sich aus diesem Bündel an vermeintlichen Pflichtverletzungen ergebenden Schaden zu ersetzen.(Rn.41) (Rn.42)

  2. Der Umstand, dass die Vergleichszahlung auf einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung der Bank beruht, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Steuerpflichtige noch nicht Mitunternehmer der Gesellschaft war, steht der Steuerbarkeit der Vergleichszahlung als Sonderbetriebseinnahme nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2021 - IV R 20/18; entgegen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2018 - 5 K 5280/16).(Rn.35) (Rn.44)

  3. Die Vergleichszahlung beeinflusst nicht als Minderung von Anschaffungskosten den jeweiligen Gewinnanteil des Steuerpflichtigen aus seinen Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).(Rn.46)

  4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 6/22)

  5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 12.01.2023- IV B 6/22, nicht dokumentiert).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.