LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2021-06-10, 327 O 46/21

327 O 46/21Kantonsgericht10.06.2021

Regest

1. Die widerstreitenden Interessen von Kläger- und Beklagtenseite sind dadurch in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, dass bei der Höhe der zu leistenden Sicherheit nur die Kosten der Beklagtenseite zu berücksichtigen sind, die ihr entstehen, bis sie die Rüge der mangelnden Prozesskostensicherheit erneut erheben kann.(Rn.17) 2. § 27 Abs. 3 GebrMG gilt für alle Instanzen und ist daher auch als Verfahrensgebühr bei einer ggf. einzulegenden Berufung zu berücksichtigen.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 46/21 — Zwischenurteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-10

Aktenzeichen: 327 O 46/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0610.327O46.21.00

Dokumenttyp: Zwischenurteil

Normen: § 110 ZPO, § 112 ZPO, § 27 Abs 3 GebrMG

Orientierungssatz

  1. Die widerstreitenden Interessen von Kläger- und Beklagtenseite sind dadurch in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, dass bei der Höhe der zu leistenden Sicherheit nur die Kosten der Beklagtenseite zu berücksichtigen sind, die ihr entstehen, bis sie die Rüge der mangelnden Prozesskostensicherheit erneut erheben kann.(Rn.17)

  2. § 27 Abs. 3 GebrMG gilt für alle Instanzen und ist daher auch als Verfahrensgebühr bei einer ggf. einzulegenden Berufung zu berücksichtigen.(Rn.20)

Tenor

  1. Die Höhe der von der Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten zu leistenden Sicherheit wird auf 44.229,50 € festgesetzt.

  2. Das darüber hinausgehende Prozesskostensicherheitsverlangen der Beklagten wird zurückgewiesen.

  3. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung bei der Gerichtskasse oder durch schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder eines anderen als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

  4. Zur Leistung der Sicherheit wird der Klägerin eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Zwischenurteils gesetzt.

  5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Höhe der durch die Klägerin gem. § 110 Abs. 1 ZPO zu leistenden Prozesskostensicherheit.

2 Die Klägerin ist eine Limited nach dem Recht H. und mit Sitz ebenda. Sie nimmt die Beklagte aus einem Gebrauchsmuster auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung in Anspruch. Den Streitwert ihrer Klage gibt sie mit 250.000,00 € an. Bei den Beklagten zu 1) bis 3) handelt es sich um Gesellschaften deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland; der Beklagte zu 4) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bis 3).

3 Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 erklärten die Beklagten Verteidigungsbereitschaft und zeigten die Mitwirkung eines Patentanwalts im Verfahren an. Zugleich haben sie die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit erhoben.

4 Die Klägerin stellt ihre Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit dem Grunde nach nicht in Abrede. Sie meint aber, bei der Bestimmung der Höhe der von ihr zu leistenden Sicherheit seien lediglich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der 1. Instanz sowie die Kosten der Berufungseinlegung, d.h. die Verfahrensgebühr und die Gerichtskosten für die 2. Instanz, zu berücksichtigen. Ein darüberhinausgehendes Sicherungsbedürfnis, insbesondere hinsichtlich der Kosten sämtlicher Instanzen, bestehe nicht.

5 Sie beantragt,

6 die Höhe der zu leistenden Sicherheit auf 44.229,50 € festzusetzen,

7 sowie,

8 eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Sicherheit zu bestimmen.

9 Die Beklagten beantragen,

10 die Höhe der zu leistenden Sicherheit auf 61.599,00 € festzusetzen.

11 Zur Begründung führt sie an, bei der Höhe der Sicherheitsleistung seien nicht nur die Kosten der Einlegung einer Berufung zu berücksichtigen, sondern auch die Kosten der Durchführung der Berufung, nämlich die Terminsgebühren für Rechtsanwalt und Patentanwalt in 2. Instanz. Auch die Kosten einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof seien in Ansatz zu bringen. Schließlich sei auch Sicherheit für eine Auslagenpauschale der Beklagten von 5.000,00 € je Instanz zu leisten. Diese Auslagenpauschale beziehe sich auf mögliche Reisekosten der Beklagtenvertreter zu mündlichen Verhandlungen und gegebenenfalls nötige Recherchen zum Stand der Technik sowie zu maßgeblichen Vorbenutzungen.

12 Mit Schriftsätzen vom 03.05.2021 bzw. vom 07.05.2021 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Sicherheit im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Mit Beschluss vom 19.05.2021 hat die Kammer den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 02.06.2021 bestimmt.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

14 Die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit war gem. § 112 ZPO auf 44.229,50 € festzusetzen. Nach § 112 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt das Gericht die zu leistende Sicherheit nach freiem Ermessen, wobei der Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen ist, den die Beklagtenseite wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die Kammer übt das ihr demnach zukommende Ermessen dahin aus, dass bei der Bestimmung der Höhe der zu leistenden Sicherheit lediglich die Kosten Prozesskosten der Beklagten in 1. Instanz sowie die durch die Einlegung einer Berufung verursachten Kosten zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich die im Tenor ausgesprochene Höhe der Sicherheitsleistung. Im Einzelnen:

15 1. Die Kammer hat über die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit durch Zwischenurteil zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Beschluss kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dem Grunde nach als auch die Höhe der zu leistenden Sicherheit zwischen den Parteien nicht in Streit stehen (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 112 Rn. 1). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Höhe der zu leistenden Sicherheit zwischen den Parteien umstritten ist.

16 2. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit ist auf 44.229,50 € festzusetzen. Die Pflicht zur Erbringung einer Sicherheit soll in das Recht der Klägerseite, sich gerichtlicher Hilfe zu bedienen, so wenig wie möglich eingreifen. Es ist zu verhindern, dass die Pflicht zur Sicherheitsleistung abschreckende Wirkung entfaltet. Insofern ist es vorzugswürdig, unter den wahrscheinlichen Prozesskosten nur die Kosten der laufenden Instanz zu verstehen. Allerdings darf das Recht der Beklagtenseite auf Leistung einer angemessenen Sicherheit auch nicht beschnitten und entwertet werden.

17 Diese widerstreitenden Interessen von Kläger- und Beklagtenseite sind dadurch in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, dass bei der Höhe der zu leistenden Sicherheit nur die Kosten der Beklagtenseite zu berücksichtigen sind, die ihr entstehen, bis sie die Rüge der mangelnden Prozesskostensicherheit erneut erheben kann (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 112 Rn. 2). Dies sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagtenseite in 1. Instanz sowie die Kosten für die Einlegung der Berufung.

18 Ausgehend von dem Klagestreitwert, den die Klägerin mit 250.000,00 € angegeben hat, ist die Höher der zu leistenden Sicherheit daher im vorliegenden Fall wie folgt zu bestimmen:

19 | | | | --- | --- | | Verfahrens- und Terminsgebühr 1. Instanz Rechtsanwalt: | 10.070,02 € | | Verfahrens- und Terminsgebühr 1. Instanz Patentanwalt: | 10.070,02 € | | Verfahrensgebühr 2. Instanz Rechtsanwalt: | 7.410,73 € | | Verfahrensgebühr 2. Instanz Patentanwalt: | 7.410,73 € | | Gerichtskosten 2. Instanz: | 9268,00 € | | Summe: | 44.229,50 € |

20 Die Hinzusetzung der patentanwaltlichen Gebühren beruht auf § 27 Abs. 3 GebrMG. Diese Vorschrift gilt für alle Instanzen (Loth/Stock, 2. Aufl. 2017, GebrMG § 27 Rn. 66) und ist daher auch als Verfahrensgebühr bei einer ggf. einzulegenden Berufung zu berücksichtigen.

21 Die angesetzten RVG-Gebühren beinhalten jeweils die Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG, weil die Beklagtenseite aus mehreren Streitgenossen besteht, und die Umsatzsteuer, weil zumindest der Beklagte zu 4) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Kosten für Anwalt und Patentanwalt enthalten ferner jeweils die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG.

22 Die von den Beklagten darüber hinausgehende geforderte Auslagenpauschale in Höhe von 5.000,00 € pro Instanz war bei der Festsetzung nicht zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung einer solchen Pauschale, welche die Beklagten auf Auslagen stützen, deren Anfallen sie für wahrscheinlich halten, würde das Recht der Klägerin, sich gerichtlicher Hilfe zu bedienen, unangemessen einschränken. Dem Bedürfnis der Beklagtenseite, auch für künftige, derzeit aber noch nicht konkret abzusehende Auslagen eine Sicherheit zu erhalten, ist durch die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung der geleisteten Sicherheit gem. § 112 Abs. 3 ZPO ausreichend Rechnung getragen.

23 3. Die Festsetzung der Frist für die zu leistende Sicherheit folgt aus § 113 Satz 1 ZPO.

24 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

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