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323 O 262/21•LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2021-10-06, 323 O 262/21
323 O 262/21Kantonsgericht06.10.2021
Eine Klinik muss die kryokonservierten Keimzellen eines Verstorbenen dann nicht zum Zwecke einer künstlichen Befruchtung an die Lebensgefährtin herausgeben, wenn die Herausgabe dieser Zellen nach dem Tod des Spenders ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden ist. Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 23. Zivilkammer, 26. Oktober 2021, 323 O 262/21, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. November 2021, 6 W 28/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-10-06
Aktenzeichen: 323 O 262/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1006.323O262.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 4 Abs 1 Nr 3 ESchG, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Eine Klinik muss die kryokonservierten Keimzellen eines Verstorbenen dann nicht zum Zwecke einer künstlichen Befruchtung an die Lebensgefährtin herausgeben, wenn die Herausgabe dieser Zellen nach dem Tod des Spenders ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden ist.
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 23. Zivilkammer, 26. Oktober 2021, 323 O 262/21, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. November 2021, 6 W 28/21, Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin macht im Rahmen eines auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahrens einen Anspruch auf Herausgabe des von der Antragsgegnerin kryokonservierten Keimmaterials ihres verstorbenen Lebensgefährten geltend.
2 Bei dem Lebensgefährten der Antragstellerin, Herrn G. C., wurde im Herbst 2018 ein Hirntumor diagnostiziert. Vor Beginn einer Strahlentherapie ließ er sich auf der Grundlage eines am 03.07.2019 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages Sperma entnehmen und dieses kryokonservieren (vgl. Anlage A 2). Der Vertrag enthielt in § 9 u. a. folgende Regelung:
3 „Verstirbt der Keimmaterialspender, ist das U. vorbehaltlich einer Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns geltenden Rechtslage zur umgehenden Vernichtung des Lagerungsgutes gemäß dem Embryonenschutzgesetz verpflichtet. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass das Lagerungsgut nach dem Tod des Keimmaterialspenders nicht an Dritte herausgegeben werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn das U. eine anders lautende Weisung (etwa Patientenverfügung) vorliegen sollte.“
4 Mit Schreiben vom 03.12.2020 erklärte der Lebensgefährte der Antragstellerin die Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt und teilte mit, dass er die Abholung der Proben mit einem Kinderwunschzentrum in M. organisieren werde (Anlage A 3). Herr G. C. verstarb am 16.12.2020.
5 Die Antragstellerin forderte in der Folgezeit – u. a. mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2021 (Anlage A 7) – die Herausgabe des Keimmaterials an die M. Klinik. Die Antragsgegnerin lehnte dies ab.
6 Die Antragstellerin beantragt,
7 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, das kryokonservierte Keimmaterial des verstorbenen Lebensgefährten der Antragstellerin, Herrn G. C., an diese zu Händen der Klinik C. T. herauszugeben, die die Abholung und den Transport des Kryokonservats organisiert,
8 2. für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt, ihr anzudrohen, dass für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1. ausgesprochene Verpflichtung ein von dem Gericht festzulegendes Ordnungsgeld verhängt werden kann.
II.
9 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin i. S. d. §§ 935, 940 ZPO besteht nicht.
10 Die Antragstellerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Herausgabe des von ihrem verstorbenen Lebensgefährten gespendeten und seitens der Antragsgegnerin kryokonservierten Keimmaterials.
11 Dem steht von vornherein entgegen, dass der Antragstellerin hinsichtlich einer Verwendung des Keimmaterials jedenfalls keine weitergehenden Rechte zustehen als dem Spender selbst.
12 Insoweit ist in § 9 Ziff. 2. e. des Lagerungsvertrages eine Weisung an die Antragsgegnerin, das Keimmaterial nach dem Tode des Spenders an Dritte herauszugeben, aber ausdrücklich ausgeschlossen worden. Diese vertragliche Regelung ist auch nicht zu beanstanden, da durch sie die geltende Rechtslage in Deutschland und das nachvollziehbare Interesse der Antragsgegnerin, unabhängig von etwaigen Einwänden zur Reichweite und Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG zu einer rechtssicheren Vereinbarung zu gelangen, angemessen berücksichtigt werden.
13 Dass der Lebensgefährte der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.12.2020 noch die Kündigung erklärt hat – gemäß § 8 Ziff. 1. des Vertrages zum Ende des „Lagerquartals“ am 03.01.2021 –, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, da der Umgang mit dem Keimmaterial eines verstorbenen Spenders in § 9 Ziff. 2. e. des Lagerungsvertrages abschließend geregelt worden ist.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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