projekte
325 T 85/18•LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2018-10-24, 325 T 85/18
325 T 85/18Kantonsgericht24.10.2018
Entscheidungsdatum: 2018-10-24
Aktenzeichen: 325 T 85/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1024.325T85.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15.10.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg vom 26.09.2018 (Az.:905 M 2411/18) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2 Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht es abgelehnt, den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den in der dem Antrag beigefügten Forderungsaufstellung geltend gemachten, unter dem Datum 05.03.2015 aufgeführten anwaltlichen Kosten von € 172,10 für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und den unter dem Datum 21.06.2016 aufgeführten anwaltlichen Kosten von € 28,80 für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und den unter dem Datum 19.04.2018 aufgeführten anwaltlichen Kosten von € 201,20 für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erlassen, weil diese für in der Vergangenheit gestellte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angesetzten anwaltlichen Kosten, deren Mit-Beitreibung die Gläubigerin vorliegend begehrt, jeweils über die Mindestgebühr hinausgehen, wobei die Mindestgebühr (abweichend von der im Beschluss vom 26.09.2018 angegebenen Berechnung) mit € 18,00 (Mindestgebühr von € 15,00 zzgl. € 3,00 Auslagen) anzusetzen sein dürfte, d.h. ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer, weil die Gläubigerin zum Vorsteuer-Abzug berechtigt sein dürfte. Ein höherer Gebührenansatz als die Mindestgebühr kommt hinsichtlich jener in der Vergangenheit gestellten Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – da die mit den auf diese Anträge hin erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse keine pfändbaren Forderungen ergeben haben – nicht in Betracht. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin sind die in Ansatz gebrachten, hier beizutreibenden anwaltlichen Gebühren nicht nach dem Betrag der zu vollstreckenden Hauptforderung (zzgl. Zinsen und Kosten), bzw., hinsichtlich des Pfüb-Antrags vom 21.06.2016, der zu vollstreckenden Teil-Forderung zu berechnen. Zwar richtet sich der Gegenstandwert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 1.Halbsatz RVG grundsätzlich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung. Als Ausnahme dazu ist jedoch in § 25 Abs. 1 Nr. 1 2.Halbsatz RVG bestimmt, dass für die Wertberechnung – sofern ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden soll und dieser einen geringeren Wert als die beizutreibende Forderung hat – der Wert des Gegenstandes maßgeblich ist. Gegenstand im Sinn dieser Bestimmung sind auch Forderungen (Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage, § 25 RVG Rn. 9) Demgemäß ist der Wert mit € 0,00 anzusetzen, wenn die Forderung, deren Pfändung beabsichtigt ist, nicht existiert (oder die Pfändung mangels Pfändbarkeit der Forderung fehlschlägt), mit der Folge, dass die Rechtsanwaltsgebühr nur in Höhe der Mindestgebühr gemäß § 13 Abs. 2 RVG nebst Kommunikationspauschale anfällt (vgl. Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage, § 25 RVG Rn. 10; OLG Köln, Beschluss v. 15.11.2000 - 17 W 278/99, Rpfleger 2001, 149; OLG Brandenburg, Beschluss v. 29.7.2016 - 7 W 45/16, MDR 2016, 1474).
3 Der gegenteiligen Auffassung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 25 RVG, Rz. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 17 W 18/10, abgedruckt in NJW-RR 2011, 501; OLG Naumburg, Beschluss v. 3.4.2014 - 2 W 26/14, MDR 2014, 1351), wonach es auf den vom Gläubiger erwarteten Wert der gepfändeten Rechte ankomme, vermag das Beschwerdegericht nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die anwaltlichen Gebühren im Grundsatz nicht von dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden. Demgegenüber stellt jedoch die Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2.Halbsatz RVG eindeutig auf den Wert des zu pfändenden Gegenstandes ab. Dabei kann es nicht auf die subjektive Vorstellung des Gläubigers, dass die Pfändung erfolgreich sein werde, d.h. der Gegenstand gepfändet werden kann bzw. eine die beizutreibende Summe deckende Forderung gepfändet werden kann, ankommen. Dagegen spricht schon, dass das Gesetz auf den Wert und nicht den erwarteten Wert des gepfändeten Gegenstands abstellt. Zudem wäre es unbillig, wenn ein Gläubigervertreter, der durch die bewirkte Pfändung eines körperlichen Gegenstandes, durch die die Befriedigung des Gläubigers zumindest teilweise realisiert wird, seine Gebühren nach dem geringeren Wert des gepfändeten Gegenstandes berechnen muss, während andererseits die gänzlich erfolglose Pfändung, die dem Gläubiger nichts einbringt, eine höhere Gebühr, nämlich nach dem Gesamtwert der Forderung, auslösen würde.
4 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Gläubigerin für die drei in Rede stehenden, in der Vergangenheit gestellten Anträge auf Erlasse eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jeweils anwaltliche Kosten nur in Höhe der Mindestgebühr (€ 18,00) beitreiben kann, so dass es das Amtsgericht zu Recht abgelehnt hat, den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem gemäß der dem Antrag beigefügten Forderungsaufstellung für jene in der Vergangenheit liegenden drei Pfüb-Anträge jeweils anwaltliche Kosten, die über die Mindestgebühr hinausgehen, mit beigetrieben werden sollen, zu erlassen, und zu Recht den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses davon abhängig gemacht, dass von der Gläubigerin eine berichtigte Forderungsaufstellung eingereicht wird, in der die anwaltlichen Kosten für jene drei Pfüb-Anträge jeweils lediglich mit der Mindestgebühr angesetzt sind.
II.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf e 97 Abs. 1 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.