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322 O 124/20•LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2020-08-07, 322 O 124/20
322 O 124/20Kantonsgericht07.08.2020
1. Dem Anleger muss für seine Entscheidung hinsichtlich eines Beitritts zur Gesellschaft ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, insbesondere durch den Prospekt (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09). Dafür haften auch die Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/16).(Rn.20) 2. Diese Aufklärungspflicht wird nicht erfüllt, wenn im Prospekt ein Kapitalverlust des Anlegers an die Gründungsgesellschafter verschleiert wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn über die Kapitalauszahlung an die Gründungsgesellschafter an einer überraschenden Stelle im Prospekt informiert wird, etwa unter dem Punkt „abweichende Ergebnisverteilung“.(Rn.21) 3. Der Überraschungseffekt entfällt nicht durch die Pflicht des Anlegers, den Prospekt sorgfältig und eingehend zu lesen. Diese Pflicht befugt die Prospektverantwortlichen nicht, überraschende Klauseln in einen Prospekt aufzunehmen. Ein Anleger, dem eine bestimmte Rubrik unwichtig ist und der diese deshalb nicht liest, muss nicht damit rechnen, dass in dieser Rubrik auch überraschende Klauseln erhalten sind, die dort nichts zu suchen haben.(Rn.35) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 139/20 nachgehend BGH, 29. November 2022, XI ZR 568/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-08-07
Aktenzeichen: 322 O 124/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0807.322O124.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Dem Anleger muss für seine Entscheidung hinsichtlich eines Beitritts zur Gesellschaft ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, insbesondere durch den Prospekt (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09). Dafür haften auch die Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/16).(Rn.20)
Diese Aufklärungspflicht wird nicht erfüllt, wenn im Prospekt ein Kapitalverlust des Anlegers an die Gründungsgesellschafter verschleiert wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn über die Kapitalauszahlung an die Gründungsgesellschafter an einer überraschenden Stelle im Prospekt informiert wird, etwa unter dem Punkt „abweichende Ergebnisverteilung“.(Rn.21)
Der Überraschungseffekt entfällt nicht durch die Pflicht des Anlegers, den Prospekt sorgfältig und eingehend zu lesen. Diese Pflicht befugt die Prospektverantwortlichen nicht, überraschende Klauseln in einen Prospekt aufzunehmen. Ein Anleger, dem eine bestimmte Rubrik unwichtig ist und der diese deshalb nicht liest, muss nicht damit rechnen, dass in dieser Rubrik auch überraschende Klauseln erhalten sind, die dort nichts zu suchen haben.(Rn.35)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 139/20 nachgehend BGH, 29. November 2022, XI ZR 568/21, Beschluss
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 21.840,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2020 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Klagepartei in Höhe von insgesamt 25.000,00 € an der N. S. … GmbH & Co. KG an eine der Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Antrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klagepartei alle weiteren Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung an der N. S. … GmbH & Co. KG ihre Ursache haben.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 23.090,00 € festgesetzt.
1 Die Klagepartei macht Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen einer Kapitalanlage in den Fonds N. S. … GmbH & Co. KG geltend.
2 Der Prospekt ist als Anlage K1 eingereicht.
3 Die Beklagten waren jeweils u.a. Gründungskommanditisten.
4 Die Klagepartei beteiligte sich als Treuhandkommanditistin aufgrund Zeichnung vom 08.03.2010 (K2) in Höhe von 25.000 € nebst 5 % Agio.
5 Die Klagepartei macht geltend, der Prospekt weise folgende in der Klageschrift im Einzelnen näher dargelegte Fehler auf:
6 1. Verschleierung des Kapitalverlustes der Anleger von 9,1 % durch Umbuchung von Kapitalanteilen auf die Gründungsgesellschafter im Zuge des Beitritts
7 2. Irreführung über den in Aussicht gestellten Kapitalertrag
8 3. Irreführung über die Ankaufskriterien der Schiffsbeteiligungen
9 4. Verschweigen der Unbilligkeit der kalkulierten Anschaffungsnebenkosten und Sondervorteil für ein verbundenes Unternehmen
10 5. Irreführung über die Möglichkeiten zur Installation eines Beirats
11 6. Verschweigen der Unüblichkeit nachteiliger Haftungsvereinbarungen in den Kaufverträgen
12 Dafür würden die Beklagten haften. Kausalität und Verschulden lägen vor. Als Schaden zu erstatten sei das geleistete Kapital (25.000 €) zuzüglich Agio (1.250 €) abzüglich Ausschüttungssumme (4.410 €).
13 Die Klagepartei beantragt
14 wie erkannt.
15 Die Beklagten beantragen,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagten machen geltend, die gerügten Fehler lägen nicht vor bzw. es handele sich nicht um Fehler.
18 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 27.07.2020 in Bezug genommen.
19 Die Klage ist begründet. Die Klagepartei hat gemäß § 280 BGB Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens.
20 Dem Anleger muss für seine Entscheidung hinsichtlich eines Beitritts zur Gesellschaft ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss also über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, insbesondere durch den Prospekt (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09). Dafür haften auch die Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16), also auch die Beklagten.
21 Diese Aufklärungspflicht ist vorliegend schon hinsichtlich des ersten laut Tatbestand gerügten Prospektmangels nicht erfüllt, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit die übrigen Rügen von Prospektmängeln berechtigt sind. Zu Recht beanstandet die Klagepartei eine Verschleierung des Kapitalverlustes der Klagepartei an die Gründungsgesellschafter. Dieser Prospektmangel war nicht bereits Gegenstand der zum selben Prospekt ergangenen Entscheidung HansOLG 11 U 131/18.
22 Laut dem Gesellschaftsvertrag zahlen die Gründungsgesellschafter anders als die Anleger nicht in die Rücklagen ein (Kapitalkonto Ib), partizipieren sie aber dennoch mit ihrer aus Kapitalkonto Ia berechneten Quote auch an den Ausschüttungen des Kapitals aus den Rücklagen. Dies führt dazu, dass die Anleger rund 9 % ihres Kapitals an die Gründungsgesellschafter verlieren. Da diese Konsequenz allein aus dem Lesen des Gesellschaftsvertrags sich nur schwer erschloss und nicht etwa durch eine sich aufdrängende Dreisatzrechnung durch jeden Anleger leicht nachzuvollziehen war, war hierüber im Prospekt aufzuklären. Dies wurde im Prospekt auch versucht, jedoch an der falschen Stelle. Im Prospekt wird auf Seite 56 folgender Hinweis erteilt:
23 “Im Ergebnis erhalten die Gründungsgesellschafter bei einer Kapitalbeteiligung von 2,5 % rund 11,4 % der Ergebnisse und der Auszahlungen“,
24 und zu den Auszahlungen gehören auch solche aus dem Kapital.
25 Diese Regelung ist jedoch überraschend, da sie unter der Überschrift „abweichende Ergebnisverteilung“ steht und eine Kapitalauszahlung keine Ergebnisverteilung ist.
26 Unzutreffend ist die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, eine Ergebnisverteilung sei nicht nur eine Gewinnverteilung. Der Begriff „Jahresergebnis“ ist bilanztechnisch der Oberbegriff zu „Jahresüberschuss“ und „Jahresfehlbetrag“ (Wikipedia, Stichwort Jahresüberschuss). Bei beidem geht es nicht um eine Verteilung des Kapitals.
27 Nicht weiter hilft die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, auch eine Umbuchung sei eine Form der Ergebnisverteilung. Es kommt darauf an, was umgebucht wurde: Kapital oder Anteil am neuen Gewinn; hier war es das Kapital. Da die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz mitteilen, eine solche Umbuchung habe nicht stattgefunden, spielt dies zudem ohnehin keine Rolle.
28 Ob der Anleger aus anderen Teilen des Prospektes habe sehen können, dass Bilanzverluste zur Auflösung der Rücklage führen, spielt keine Rolle, denn die beanstandete Kapitalumverteilung findet auch ohne Bilanzverluste statt.
29 Nicht weiter hilft der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Umstand, dass auch auf Seite 10 des Prospekts im letzten Satz darauf hingewiesen wurde, dass die Gründungsgesellschafter eine abweichende Beteiligung auch an den Auszahlungen haben. Auch jener Hinweis steht unter der Überschrift „Gewinnverteilung“. Er ist deshalb auch dort überraschend.
30 Nicht weiter hilft der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene § 8 des Gesellschaftsvertrags. Jene Regelung enthält nichts zu einer Verteilung von Kapital.
31 Gleiches gilt für die auf Seite 41 des Prospekts erläuterte Behandlung von Vorzugskapital, welches aus einer Aufstockung einer Einlage herrührt, um welche es vorliegend nicht geht.
32 Ob die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits ein gleiches Schicksal hinsichtlich ihres Kapitals bei Fondsgesellschaften erleidet, ist unerheblich, da dies eine andere Investitionsebene ist, die nicht per se übertragbar ist auf die Ebene zwischen den Parteien.
33 Die auf Seite 52 des Prospekts unter der Überschrift „Gründungsgesellschafter“ dargestellten Hauptmerkmale der Unterscheidung zwischen Gründungskommanditisten und weiteren Investoren enthalten nicht den hier als Prospektmangel festgestellten Umstand. Insbesondere ergibt sich aus der gesamthänderisch Gebundenheit der Rücklage nicht, dass die Anteile der einzelnen Gesamthändler in ihre Quotenhöhe verändert werden durch eine unterschiedliche Gesamthänderzahl.
34 Der Überraschungseffekt entfällt nicht dadurch, dass auf Seite 53 des Prospekts unter der Überschrift „Auszahlungen“ auf die abweichende Ergebnisverteilung auf Seite 56 des Prospekts Bezug genommen wird, denn unter jener Überschrift „Auszahlungen“ sind auch Gewinnverteilungsregelungen enthalten („Gewinnvorab“), so dass ein unbefangener Leser nicht davon ausgehen muss, dass die Bezugnahme auf eine „abweichende Ergebnisverteilung“ etwas anderes als die Gewinnverteilung betrifft.
35 Der Überraschungseffekt entfällt nicht durch die Pflicht des Anlegers, den Prospekt sorgfältig und eingehend zu lesen. Diese Pflicht befugt die Prospektverantwortlichen nicht, überraschende Klauseln in einen Prospekt aufzunehmen. Die genannte Pflicht des Anlegers ist nicht darauf gerichtet, Fehler des Prospekts durch eine nach Lesen des Prospekts vorzunehmende Neusortierung auszugleichen. Ein Anleger, dem eine bestimmte Rubrik unwichtig ist und der diese deshalb nicht liest, muss nicht damit rechnen, dass in dieser Rubrik auch überraschende Klauseln erhalten sind, die dort nichts zu suchen haben. Dies hat mit dem Argument der Beklagten, dem Anleger müssten bestimmte Informationen nicht aufgedrängt werden, nichts zu tun, denn vorliegend geht es nicht um ein Postulat grafischer oder sonstiger Hervorhebung. Wenn aber der Prospekt eine bestimmte Informationsgruppe durch eine Überschrift tatsächlich grafisch hervorhebt, dann muss diese Überschrift auch mit dem Inhalt der Informationsgruppe übereinstimmen.
36 Die Relevanz des Überraschungseffekts entfällt nicht, wenn es sich um eine mitunternehmerische Beteiligung handelt (abgesehen davon, dass die Mitunternehmerschaft zunächst ein steuerrechtlicher Begriff ist). Die Klagepartei wäre erst durch die Zeichnung zum Mitunternehmer geworden, während die Aufklärungspflichten der Zeichnung vorgelagert sind. Im Übrigen sind überraschende Klauseln auch im kaufmännischen Verkehr unzulässig (vergleiche für AGB den § 305c BGB, ohne dass es vorliegend auf die Wirksamkeit der Klausel ankommt). Und auch der BGH wendet das Überraschungskriterium bei der Prüfung von Emissionsprospekten an (BGH BB 2004, 179).
37 Der Überraschungseffekt entfällt auch nicht durch eine Üblichkeit der Regelung. Erstens ist die Üblichkeit der Regelung nicht von den Beklagten substantiiert worden. Zweitens ist nicht behauptet, dass eine solche Regelung üblicherweise auch unter derselben Überschrift wie hier steht. Und drittens würde eine unbedarfte Partei, die erstmals Geld in eine derartige Anlage investiert, eine solche Üblichkeit nicht kennen.
38 Der Überraschungseffekt entfällt auch nicht wegen einer Angemessenheit der Regelung. Die Beklagten begründen sie damit, dass die Gesellschaft Ausgaben für die Einwerbung des Eigenkapitals gehabt habe; das wären aber keine Ausgaben der Gründungsgesellschafter , ganz abgesehen davon, dass ohnehin die Gründungsgesellschafter weitere Vorteile genießen wie zum Beispiel Gewinnvorab und fehlende Pflicht zur Einzahlung in die gesamthänderisch gebundene Rücklage. Soweit die Gründungsgesellschafter selber Ausgaben für die Einwerbung von Eigenkapital hatten, wurde der Beklagten zu 1) eine gesonderte Vergütung bewilligt (Prospekt Seite 56, r. Sp., Abs. 2), so dass es nicht zusätzlich eines Kapitaltransfers von den Anlegern zu allen (!) Gründungsgesellschaftern bedurfte.
39 Die von den Beklagten in Bezug genommene Seite 12 des Prospekts zur „Beteiligung im Überblick“ gibt eben nur einen Überblick und verdeutlicht nicht die Verschiebung von 9 % Kapital zu den Gründungsgesellschaftern.
40 Entgegen der von dem Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz als zentral geäußerten Ansicht ist es unerheblich, ob die Klagepartei überhaupt einen Anspruch auf (vorzeitige) Auszahlung von Kapital hatte. Vorliegend zu behandeln war nicht die Frage, ob/wann ausgezahlt wird. Vielmehr geht es um die Frage, wie die Gesellschafter im Verhältnis zueinander behandelt werden, wenn ausgezahlt wird.
41 Dass die Klagepartei sich aufklärungsgemäß verhalten hätte, ist zu vermuten. Demgemäß hätte sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet.
42 Das Verschulden der Beklagten entfällt nicht dadurch, dass der Prospekt durch einen Prospektprüfer geprüft worden ist. Die Beklagten behaupten nicht, dass der Prospekt gerade auch unter dem hier beanstandeten Aspekt geprüft worden ist und wie anderenfalls die Prüfer ein diesbezügliches Ergebnis begründet haben. Dahinstehen kann daher, ob die Prüfer ohnehin Erfüllungsgehilfen der Beklagten waren.
43 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
44 Die Beklagten befinden sich in Annahmeverzug mit der Annahme der Fondsbeteiligung, weil sie die in der Klagschrift angebotene Abtretung diese Beteiligung nicht angenommen haben.
45 Ein Antrag auf Befreiung von Freistellungsansprüchen befindet sich entgegen der Klagschrift nicht unter den Klageanträgen.
46 Da der Klagepartei weitere Schäden drohen, war die Pflicht der Beklagten, auch diese zu erstatten, aus den gleichen Gründen wie oben festzustellen.
47 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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