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416 HKO 97/20•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2020-06-17, 416 HKO 97/20
416 HKO 97/20Kantonsgericht17.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 416 HKO 97/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0617.416HKO97.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
für „F.“-Nahrungsergänzungsmittel mit der Aussage „die Nr. 1“ zu werben, solange das beworbene Produkt nicht Marktführer nach Absatz auf dem Markt der „Schwangerschaftsvitamine“ ist, wenn das wie in der nachfolgend eingeblendeten Anlage ASt 4 geschieht:
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Verfahrenswert von € 60.000,- gegeneinander aufgehoben.
1 1. Soweit die einstweilige Verfügung ergangen ist, war das Begehren der Antragstellerin zulässig und begründet. Dabei sei hinzugefügt, dass das Gericht aus Gründen der Klarstellung die Anlage ASt 4 anstelle der ersten Einblendung auf S. 3 der Antragsschrift hinzugefügt hat. Bei letzterer handelt es sich um einen Ausschnitt der Anlage AST 4, bei deren Darstellung es sich um die Sekunde 23/24 der Youtube-Werbung der Antragsgegnerin handelt und die - hiervon hat das Gericht sich selber überzeugt - keine Sternchen-Auflösung enthält.
2 Dabei war die Tenorierung auf die konkrete Darstellung zu beschränken (vgl. hierzu auch 2.).
3 2. Anders ist es bei den anderen Einblendungen - den Ausschnittsdarstellungen der Anlagen ASt 2 und ASt 3 zu beurteilen. Diese enthalten eine hinreichende - die Anlage ASt 3 sogar ganz „prominent“ - Erläuterung in Form einer gut lesbaren und klaren Sternchen-auflösung, welche am Blickfang teilhat.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Da auf Antragsgegnerseite noch kein Anwalt beteiligt ist - die Schreiben der Anwälte … haben allerdings Vorgelegen - hat das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenaufhebung vorgenommen, da die mehr obsiegende Antragsgegnerin hierdurch bessergestellt wird als wenn ihr ein Drittel der Kosten auferlegt würden.
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