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322 O 191/20•LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2021-02-15, 322 O 191/20
322 O 191/20Kantonsgericht15.02.2021
1. Ein Gründungskommanditist einer Kapitalanlagegesellschaft kann einem Anleger gegenüber haften, wenn der Prospekt nicht hinreichend über den Kapitalverlust an die Gründungsgesellschafter aufklärt.(Rn.16) 2. Dem Anleger muss für seine Entscheidung hinsichtlich eines Beitritts zur Gesellschaft ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss also über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, insbesondere durch den Prospekt. Dafür haften auch die Gründungsgesellschafter.(Rn.16) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 57/21
Entscheidungsdatum: 2021-02-15
Aktenzeichen: 322 O 191/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0215.322O191.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein Gründungskommanditist einer Kapitalanlagegesellschaft kann einem Anleger gegenüber haften, wenn der Prospekt nicht hinreichend über den Kapitalverlust an die Gründungsgesellschafter aufklärt.(Rn.16)
Dem Anleger muss für seine Entscheidung hinsichtlich eines Beitritts zur Gesellschaft ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss also über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, insbesondere durch den Prospekt. Dafür haften auch die Gründungsgesellschafter.(Rn.16)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 57/21
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 12.850,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 09.07.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der N. S. ... GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.
Die Verurteilung gem. den beiden vorhergehenden Absätzen erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit N. T. GmbH & Cie. KG betreffend die Beteiligung des Klägers an der N. S. ... GmbH & Co. KG auf die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N. T. GmbH & Cie. KG betreffend die Beteiligung des Klägers an der N. S. ... GmbH & Co. KG in Verzug befinden.
Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der N. S. ... GmbH & Co. KG trägt die Beklagte.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch.
2 Der Kläger zeichnete am 31.5.2010 einen Anteil in Höhe von € 15.000,-- an der N. S. ... GmbH & Co. KG. Der Beteiligung lag der Prospekt gemäß Anlage K 1 zugrunde. Wegen des Inhalts des Prospekts im Einzelnen wird auf die genannte Anlage verwiesen.
3 Der Kläger macht geltend, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Kapitalanlage auf. Insbesondere betreffe dies den Kapitalverlust der Anleger von 9,1% durch Umbuchung von Kapitalanteilen auf die Gründungsgesellschaft im Zuge des Beitritts. Hierfür hätte die Beklagte als Gründungskommanditistin einzustehen.
4 Der Kläger beantragt
5 I. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 12.850,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6 II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag als entgangenen Gewinn in Höhe von € 2.999,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7 III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der N. S. ... GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.
8 IV. Die Verurteilung gem. Ziffer I bis III erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit N. T. GmbH & Cie. KG betreffend die Beteiligung des Klägers an der N. S. ... GmbH & Co. KG auf die Beklagte.
9 V. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N. T. GmbH & Cie. KG betreffend die Beteiligung des Klägers an der N. S. ... GmbH Co. KG in Verzug befindet,
10 VI. dass die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an die N. S. ... GmbH Co. KG die Beklagte zu tragen hat.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie macht geltend, der Prospekt kläre ausreichend über die Kapitalanlage auf.
14 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist gemäß § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend sind die Klaganträge zu I, III, IV und VI begründet.
16 Der Prospekt klärt nicht hinreichend über den Kapitalverlust an die Gründungsgesellschafter auf. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidung in der Sache 322 O 124/20 verwiesen, darin heißt es: „Dem Anleger muss für seine Entscheidung hinsichtlich eines Beitritts zur Gesellschaft ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss also über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, insbesondere durch den Prospekt (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09). Dafür haften auch die Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16), also auch die Beklagten.
17 Diese Aufklärungspflicht ist vorliegend schon hinsichtlich des ersten laut Tatbestand gerügten Prospektmangels nicht erfüllt, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit die übrigen Rügen von Prospektmängeln berechtigt sind. Zu Recht beanstandet die Klagepartei eine Verschleierung des Kapitalverlustes der Klagepartei an die Gründungsgesellschafter. Dieser Prospektmangel war nicht bereits Gegenstand der zum selben Prospekt ergangenen Entscheidung HansOLG 11 U 131/18.
18 Laut dem Gesellschaftsvertrag zahlen die Gründungsgesellschafter anders als die Anleger nicht in die Rücklagen ein (Kapitalkonto Ib), partizipieren sie aber dennoch mit ihrer aus Kapitalkonto Ia berechneten Quote auch an den Ausschüttungen des Kapitals aus den Rücklagen. Dies führt dazu, dass die Anleger rund 9 % ihres Kapitals an die Gründungsgesellschafter verlieren. Da diese Konsequenz allein aus dem Lesen des Gesellschaftsvertrags sich nur schwer erschloss und nicht etwa durch eine sich aufdrängende Dreisatzrechnung durch jeden Anleger leicht nachzuvollziehen war, war hierüber im Prospekt aufzuklären. Dies wurde im Prospekt auch versucht, jedoch an der falschen Stelle. Im Prospekt wird auf Seite 56 folgender Hinweis erteilt:
19 “Im Ergebnis erhalten die Gründungsgesellschafter bei einer Kapitalbeteiligung von 2,5 % rund 11,4 % der Ergebnisse und der Auszahlungen“,
20 und zu den Auszahlungen gehören auch solche aus dem Kapital.
21 Diese Regelung ist jedoch überraschend, da sie unter der Überschrift „abweichende Ergebnisverteilung“ steht und eine Kapitalauszahlung keine Ergebnisverteilung ist.
22 Unzutreffend ist die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, eine Ergebnisverteilung sei nicht nur eine Gewinnverteilung. Der Begriff „Jahresergebnis“ ist bilanztechnisch der Oberbegriff zu „Jahresüberschuss“ und „Jahresfehlbetrag“ (Wikipedia, Stichwort Jahresüberschuss). Bei beidem geht es nicht um eine Verteilung des Kapitals.
23 Nicht weiter hilft die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, auch eine Umbuchung sei eine Form der Ergebnisverteilung. Es kommt darauf an, was umgebucht wurde: Kapital oder Anteil am neuen Gewinn; hier war es das Kapital. Da die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz mitteilen, eine solche Umbuchung habe nicht stattgefunden, spielt dies zudem ohnehin keine Rolle.
24 Ob der Anleger aus anderen Teilen des Prospektes habe sehen können, dass Bilanzverluste zur Auflösung der Rücklage führen, spielt keine Rolle, denn die beanstandete Kapitalumverteilung findet auch ohne Bilanzverluste statt.
25 Nicht weiter hilft der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Umstand, dass auch auf Seite 10 des Prospekts im letzten Satz darauf hingewiesen wurde, dass die Gründungsgesellschafter eine abweichende Beteiligung auch an den Auszahlungen haben. Auch jener Hinweis steht unter der Überschrift „Gewinnverteilung“. Er ist deshalb auch dort überraschend.
26 Nicht weiter hilft der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene § 8 des Gesellschaftsvertrags. Jene Regelung enthält nichts zu einer Verteilung von Kapital.
27 Gleiches gilt für die auf Seite 41 des Prospekts erläuterte Behandlung von Vorzugskapital, welches aus einer Aufstockung einer Einlage herrührt, um welche es vorliegend nicht geht.
28 Ob die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits ein gleiches Schicksal hinsichtlich ihres Kapitals bei Fondsgesellschaften erleidet, ist unerheblich, da dies eine andere Investitionsebene ist, die nicht per se übertragbar ist auf die Ebene zwischen den Parteien.
29 Die auf Seite 52 des Prospekts unter der Überschrift „Gründungsgesellschafter“ dargestellten Hauptmerkmale der Unterscheidung zwischen Gründungskommanditisten und weiteren Investoren enthalten nicht den hier als Prospektmangel festgestellten Umstand. Insbesondere ergibt sich aus der gesamthänderisch Gebundenheit der Rücklage nicht, dass die Anteile der einzelnen Gesamthändler in ihre Quotenhöhe verändert werden durch eine unterschiedliche Gesamthänderzahl.
30 Der Überraschungseffekt entfällt nicht dadurch, dass auf Seite 53 des Prospekts unter der Überschrift „Auszahlungen“ auf die abweichende Ergebnisverteilung auf Seite 56 des Prospekts Bezug genommen wird, denn unter jener Überschrift „Auszahlungen“ sind auch Gewinnverteilungsregelungen enthalten („Gewinnvorab“), so dass ein unbefangener Leser nicht davon ausgehen muss, dass die Bezugnahme auf eine „abweichende Ergebnisverteilung“ etwas anderes als die Gewinnverteilung betrifft.
31 Der Überraschungseffekt entfällt nicht durch die Pflicht des Anlegers, den Prospekt sorgfältig und eingehend zu lesen. Diese Pflicht befugt die Prospektverantwortlichen nicht, überraschende Klauseln in einen Prospekt aufzunehmen. Die genannte Pflicht des Anlegers ist nicht darauf gerichtet, Fehler des Prospekts durch eine nach Lesen des Prospekts vorzunehmende Neusortierung auszugleichen. Ein Anleger, dem eine bestimmte Rubrik unwichtig ist und der diese deshalb nicht liest, muss nicht damit rechnen, dass in dieser Rubrik auch überraschende Klauseln erhalten sind, die dort nichts zu suchen haben. Dies hat mit dem Argument der Beklagten, dem Anleger müssten bestimmte Informationen nicht aufgedrängt werden, nichts zu tun, denn vorliegend geht es nicht um ein Postulat grafischer oder sonstiger Hervorhebung. Wenn aber der Prospekt eine bestimmte Informationsgruppe durch eine Überschrift tatsächlich grafisch hervorhebt, dann muss diese Überschrift auch mit dem Inhalt der Informationsgruppe übereinstimmen.
32 Die Relevanz des Überraschungseffekts entfällt nicht, wenn es sich um eine mitunternehmerische Beteiligung handelt (abgesehen davon, dass die Mitunternehmerschaft zunächst ein steuerrechtlicher Begriff ist). Die Klagepartei wäre erst durch die Zeichnung zum Mitunternehmer geworden, während die Aufklärungspflichten der Zeichnung vorgelagert sind. Im Übrigen sind überraschende Klauseln auch im kaufmännischen Verkehr unzulässig (vergleiche für AGB den § 305c BGB, ohne dass es vorliegend auf die Wirksamkeit der Klausel ankommt). Und auch der BGH wendet das Überraschungskriterium bei der Prüfung von Emissionsprospekten an (BGH BB 2004, 179).
33 Der Überraschungseffekt entfällt auch nicht durch eine Üblichkeit der Regelung. Erstens ist die Üblichkeit der Regelung nicht von den Beklagten substantiiert worden. Zweitens ist nicht behauptet, dass eine solche Regelung üblicherweise auch unter derselben Überschrift wie hier steht. Und drittens würde eine unbedarfte Partei, die erstmals Geld in eine derartige Anlage investiert, eine solche Üblichkeit nicht kennen.
34 Der Überraschungseffekt entfällt auch nicht wegen einer Angemessenheit der Regelung. Die Beklagten begründen sie damit, dass die Gesellschaft Ausgaben für die Einwerbung des Eigenkapitals gehabt habe; das wären aber keine Ausgaben der Gründungsgesellschafter , ganz abgesehen davon, dass ohnehin die Gründungsgesellschafter weitere Vorteile genießen wie zum Beispiel Gewinnvorab und fehlende Pflicht zur Einzahlung in die gesamthänderisch gebundene Rücklage. Soweit die Gründungsgesellschafter selber Ausgaben für die Einwerbung von Eigenkapital hatten, wurde der Beklagten zu 1) eine gesonderte Vergütung bewilligt (Prospekt Seite 56, r. Sp., Abs. 2), so dass es nicht zusätzlich eines Kapitaltransfers von den Anlegern zu allen (!) Gründungsgesellschaftern bedurfte.
35 Die von den Beklagten in Bezug genommene Seite 12 des Prospekts zur „Beteiligung im Überblick“ gibt eben nur einen Überblick und verdeutlicht nicht die Verschiebung von 9 % Kapital zu den Gründungsgesellschaftern.
36 Entgegen der von dem Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz als zentral geäußerten Ansicht ist es unerheblich, ob die Klagepartei überhaupt einen Anspruch auf (vorzeitige) Auszahlung von Kapital hatte. Vorliegend zu behandeln war nicht die Frage, ob/wann ausgezahlt wird. Vielmehr geht es um die Frage, wie die Gesellschafter im Verhältnis zueinander behandelt werden, wenn ausgezahlt wird.“
37 Maßgeblich fällt ins Gewicht, dass die Beklagte für die Aufklärung über die Kapitalverschiebung nur eine verschleiernde Formulierung, insbesondere in den Überschriften der Prospektabschnitte, gewählt hat: Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Verschiebung zugunsten der Gründungsgesellschafter und zu Lasten der Anleger auch die Kapitalsubstanz betrifft.
38 Das gilt auch, wenn man von einem Anleger erwartet, dass er sich sorgfältig mit dem Prospekt befasst. Denn auch ein sorgfältiger Anleger kann erwarten, dass der Prospekt sachgerecht gegliedert und mit dem Inhalt der jeweiligen Passage nicht verschleiernden Überschriften versehen ist. Denn nur dann kann er sich mit vertretbarem Zeitaufwand über die Kapitalanlage informieren und sich insbesondere mit den Eigenschaften der Anlage befassen, die ihm für die Anlage wesentlich erscheinen.
39 Es ist zu vermuten, dass der Kläger sich aufklärungsgemäß verhalten hätte, mithin bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätte.
40 Der Klagantrag zu V ist zulässig und begründet. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug mit der Annahme der Fondsbeteiligung, weil sie jedenfalls in diesem Verfahren die Annahme der Übertragung der Anteile endgültig und ernsthaft verweigert hat.
41 Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger mit dem Antrag zu II entgangenen Gewinn geltend macht. Denn es erscheint naheliegend, dass der Kläger, wenn er sein Geld nicht in den streitgegenständlichen Fonds angelegt hätte, er einen anderen Schiffsfonds erworben hätte, da der Kläger dies damals offenbar für eine lukrative Anlageform hielt. Angesichts der Entwicklung der Schifffahrtsbranche ist nicht davon auszugehen, dass er mit diesem anderen Schiffsfonds einen Gewinn erzielt hätte.
42 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
43 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Antrag zu II vollständig unterliegt.
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