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324 O 385/20•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2020-10-12, 324 O 385/20
324 O 385/20Kantonsgericht12.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-12
Aktenzeichen: 324 O 385/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1012.324O385.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Haupt- und Hilfsanträge) mit Schriftsatz vom 23.09.2020 und 06.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 40.000,-- zu tragen.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die aus der Anlage Ast 1 ersichtliche Berichterstattung der Antragsgegnerin. Er macht geltend, dass er in die Vermittlung des Treffens der W.-Manager mit dem deutschen Botschafter in P. nicht involviert gewesen sei bzw. insoweit nicht selbst tätig gewesen sei, er sei auch erst nachträglich über dieses Treffens informiert worden. Der Antragsteller begehrt daher die Veröffentlichung einer Gegendarstellung.
2 Der Anspruch ist unbegründet. Die Voraussetzungen von § 11 Hamb. Pressegesetz sind nicht erfüllt.
3 Gegendarstellungsfähig sind nur Tatsachenbehauptungen. Der Antrag mit Schriftsatz vom 23.09.2020 hat daher keinen Erfolg, da der Antragsteller erwidert, er sei nicht involviert gewesen. Der Begriff „involviert“ ist indes schillernd; es ist eine Frage des Wertens und Meinens, was als „involviert“ betrachtet wird.
4 Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 06.10.2020 haben ebenfalls keinen Erfolg. Maßgeblich für das Verständnis des Textes ist der Durchschnittsleser, der den gesamten Beitrag liest, und nicht derjenige Rezipient, der nur den einleitenden Absatz liest. Dieser erfährt indes, worin dieses behauptete Arrangement des Antragstellers liegen soll, nämlich dass ein hoher Vertreter seiner Firma S. P. den deutschen Botschafter in P. kontaktiert habe, um ein Treffen mit W.-Managern zu arrangieren.
5 Mit Verfügung vom 28.09.2020 wurde bereits auf die obigen Bedenken hingewiesen.
6 Im Übrigen steht den Anträgen mit Schriftsatz vom 06.10.2020 weiterhin entgegen, dass die zunächst zugeleitete Gegendarstellung, die Gegenstand des Antrages vom 23.09.2020 ist, zwar gegenüber der Antragsgegnerin, aber nach Aktenlage nicht gegenüber dem Gericht zurückgenommen wurde. Prozessual ist somit unklar, welche Fassung begehrt wird.
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