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306 O 34/19•LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2019-11-15, 306 O 34/19
306 O 34/19Kantonsgericht15.11.2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-15
Aktenzeichen: 306 O 34/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1115.306O34.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach erklärtem Widerruf in Anspruch. Der Kläger schloss zum 01. Dezember 1995 bei der Beklagten eine Lebensversicherung gemäß Anlage K1 ab.
2 Mit Schreiben vom 06. Februar 2001 (B5) bat der Kläger um eine Bestätigung des Bestehens des Versicherungsvertrages, welche er mit Schreiben vom 09. März 2001 (B6) erhielt. Diese Bestätigung diente dem Kläger zur Beitragsbefreiung beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin.
3 Nach dem Ausbleiben der Prämienzahlung durch den Kläger kündigte die Beklagte den Vertrag und stellte den Vertrag anschließend beitragsfrei (B7-9).
4 Im Jahre 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger auf seinen Wunsch eine Ersatzversicherungsurkunde. Im gleichen Jahr bat die vom Kläger beauftragte Firma L. KG um Auskünfte zum Vertrag (B12), die auch erteilt wurden (B13). Ferner bat der Kläger um Neuberechnung der Versicherungssumme und des Rückkaufswertes (B14), worauf die Beklagte mit Schreiben vom 09. April 2013 antwortete (B15).
5 Im März 2017 bat die P. Versicherungsvermittlung GmbH um Mitteilung der aktuellen Werte (B16), worauf die Beklagte gemäß Anlage B17 antwortete. Im Mai 2017 kam es zu einer entsprechenden Anfrage der C. Management GmbH (B 18), die gemäß B19 beantwortet wurde.
6 Auch der Kläger selbst erbat weitere Auskünfte, die ihm erteilt wurden (B20 – 24).
7 Mit Schreiben vom 24. August 2018 (B25) erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf... hilfsweise die Kündigung“ des Vertrages. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und bestätigte die Kündigung (B26-27). Es folgen weitere Schreiben an die Beklagte, die mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 den Vertrag abrechnete.
8 Der Kläger ist der Auffassung, mangels ordnungsgemäßer Belehrung habe ihm auch im Jahre 2018 noch das Widerrufsrecht zugestanden. Dieser Anspruch sei auch nicht verwirkt.
9 Der Kläger beantragt,
10 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 74.805,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2019 zu zahlen
11 2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, weitere 2.085,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2019 zu zahlen
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie beruft sich im Wesentlichen auf Verwirkung.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zu. Etwaige Ansprüche des Klägers sind jedenfalls verwirkt.
17 Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können nach der Rechtsprechung des BGH nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15, Rz. 16; Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, Rz. 16, jew. zitiert nach juris). Erforderlich ist insoweit jedoch die Feststellung "besonders gravierender Umstände" (vgl. BGH, a.a.O.), die ein Berufen des Versicherungsnehmers auch in Ansehung der fehlerhaften Belehrung als widersprüchliches Verhalten erscheinen lassen und ihm eine Geltendmachung seines Anspruchs verwehren.
18 Derartig gravierende Umstände sind hier gegeben. Am Vorliegen eines Zeitmomentes bestehen bei einem Widerspruch nahezu 23 Jahre nach Vertragsschluss keine Zweifel.
19 Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Dies zeigt sich zunächst in der Tatsache, dass der Kläger, wie sich aus den Anfragen Anlagen B 12 und B 16 ergibt, über einen Verkauf der Versicherung zumindest ernsthaft nachgedacht hat. Ein solcher setzt aber zwingend das Bestehen des Vertrages voraus. Zumindest, und darauf kommt es an, erwecken solche Anfragen bei der Beklagten den Anschein, dass der Kläger von einem wirksamen und bestehenden Vertrag ausgeht.
20 Entscheidend ist aber, dass der Kläger den Vertrag eingesetzt hat, um einer Beitragspflicht bei seinem Versorgungswerk zu entgehen und dies auch gegenüber der Beklagten so kommuniziert hat. Setzt aber ein Versicherungsnehmer seinen Vertrag gezielt ein, um anderweitig Vorteile zu erlangen, sei es, wie ihr, Beitragsfreiheit, oder auch als Kreditsicherheit signalisiert er dem Versicherer erst Recht und eindeutig, dass er, der Versicherungsnehmer, den Vertrag auch durchführen will, um eben die genannten anderweitigen Vorteile nicht zu verlieren. In einer solchen Situation kann der Versicherer ohne weiteres davon ausgehen, dass kein Widerruf des Vertrages mehr erfolgen wird.
21 Dieses berechtigte und vom Kläger geschaffene Vertrauen macht ein Berufen auf ein mögliches ewiges Widerrufsrecht treuwidrig, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
22 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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