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L 3 R 43/20•Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2021-08-17, L 3 R 43/20
L 3 R 43/20Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung17.08.2021
1. Ein Anspruch auf Feststellung, dass eine Handlung oder ein Bescheid rechtswidrig ist, besteht für den Kläger im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. einer Feststellungsklage nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung vorliegt.(Rn.16) 2. Prozessuale Erklärungen der Verfahrensbeteiligten dürfen in der mündlichen Verhandlung ausgesprochen werden und gelten dann für und gegen den betroffenen Beteiligten. Dieser Geltung kann sich jemand nicht dadurch entziehen, dass er die Verhandlung verlässt.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 24. April 2020, S 4 R 1222/17, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2021-08-17
Aktenzeichen: L 3 R 43/20
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0817.L3R43.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 55 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG
Ein Anspruch auf Feststellung, dass eine Handlung oder ein Bescheid rechtswidrig ist, besteht für den Kläger im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. einer Feststellungsklage nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung vorliegt.(Rn.16)
Prozessuale Erklärungen der Verfahrensbeteiligten dürfen in der mündlichen Verhandlung ausgesprochen werden und gelten dann für und gegen den betroffenen Beteiligten. Dieser Geltung kann sich jemand nicht dadurch entziehen, dass er die Verhandlung verlässt.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 24. April 2020, S 4 R 1222/17, Gerichtsbescheid
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 24. April 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung verschiedener Umstände aus der Vergangenheit.
2 Im Jahre 2014 hatte der Kläger Krankengeld von seiner Krankenkasse bezogen. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 7. März 2014 auf, sich bis zum 21. März 2014 bei seinem Arzt vorzustellen, um eine stationäre Behandlung einzuleiten und drohte die Erteilung eines Bescheides wegen fehlender Mitwirkung sowie die Versagung von Krankengeld an. Nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt und Zusendung der entsprechenden Formulare durch die Krankenkasse stellte der Kläger am 18. März 2014 bei der Beklagten einen Rehabilitationsantrag. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 gewährte die Beklagte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 beschränkte die Krankenkasse das Dispositionsrecht des Klägers hinsichtlich des gestellten Rehabilitationsantrags und drohte für den Fall u. a. einer Antragsrücknahme ohne ihre Zustimmung nach § 51 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die Versagung von Krankengeld ab Beginn der elften Woche nach Zugang des Bescheides (also ab 8. August 2014) an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Gleichzeitig erhob er Widerspruch gegen die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme, nachdem er zuvor versucht hatte, die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides durch Rücknahme seines Antrages auf Rehabilitation zu veranlassen (diese sah sich durch die Beschränkung des Dispositionsrechts durch die Krankenkasse, von der sie in Kenntnis gesetzt worden war, hieran gehindert). Auch in einstweiligen Anordnungsverfahren auf Feststellung, der er das Recht habe, den Antrag auf medizinische Rehabilitation zurück zu nehmen, hatte der Kläger keinen Erfolg (S 57 R 623/14 ER = L 3 R 57/14 B ER und S 10 R 648/14 ER = L 3 R 96/14 B ER). In der mündlichen Verhandlung im dem folgenden Klageverfahren (S 33 R 1196/14) gegen die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation am 7. November 2017 hatte die Beklagte den angegriffenen Bewilligungsbescheid aufgehoben, nachdem die Krankenkasse mitgeteilt hatte, sie halte an der Einschränkung des Dispositionsrecht nun nicht mehr fest. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Sitzung verlassen, weil er der Auffassung war, das Gericht dürfe wegen der Stellung eines Befangenheitsantrages entgegen seiner geäußerten Absicht die Verhandlung nicht weiterführen. Wie angekündigt hatte das Sozialgericht die Verhandlung fortgesetzt und letztlich mit Urteil vom 7. November 2017 die Klage gegen den Bewilligungsbescheid aufgrund der Bescheidaufhebung als erledigt, eine Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung (L 3 R 121/17) blieb ohne Erfolg. Ebenso die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (B 13 R 186/18 B).
3 Die erneute Feststellungklage (S 4 R 1222/17) hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2020 abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Feststellungsinteresse.
4 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er müsse auch ein Recht auf die eingeklagte Feststellung haben, ohne dass er einen materiell-rechtlichen oder wirtschaftlichen Schaden habe, denn erst habe die eigentliche Feststellung zu erfolgen und anschließend dürfe bewertet werden, ob ein berechtigtes Interesse hierfür bestünde. Er (der Kläger) habe seinen Rehabilitationsantrag schon zurückgenommen bevor die Krankenkasse das Dispositionsrecht eingeschränkt habe. Durch die Nichtbeachtung dieses Umstandes sei sein Rücknahmerecht und sein Recht, ggfs. einen neuen Antrag zu stellen, vereitelt worden. Er (der Kläger) habe ein grundsätzliches Recht auf diese Feststellung. Außerdem hätte die Krankenversicherung die Rücknahme der Einschränkung des Dispositionsrechts nicht gegenüber anderen erklären dürfen, ohne ihn (den Kläger) zuvor davon zu verständigen. Folge des Verstoßes dagegen sei, dass die Rücknahme vom Gericht im Urteil nicht verwertet werden dürfe, denn auch das Gericht dürfe nur Umstände verwerten, über die es die Beteiligten in Kenntnis gesetzt habe.
5 Ausweislich seiner Schreiben beantragt der Kläger sinngemäß,
6 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. April 2020 aufzuheben und festzustellen, dass er seinen Antrag auf Rehabilitation bereits zurückgenommen hatte bevor die Krankenkasse das Dispositionsrecht eingeschränkt habe, sowie
7 dass das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2017 nicht von der Rücknahme der Einschränkung des Dispositionsrechts durch die Krankenkasse hätte ausgehen und die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2014 in dieser Verhandlung nicht hätte zurücknehmen dürfen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung zurückzuweisen.
10 Sie ist der Auffassung, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 17. August 2021 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
12 Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
13 Das Gericht konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat, die nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Übertragungsbeschluss ist den Beteiligten zugestellt worden.
14 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
15 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Feststellungsklage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2 SGG).
16 Ergänzend gilt Folgendes: Der Kläger irrt, wenn er meint, er habe stets einen Anspruch auf Feststellung, dass eine Handlung oder ein Bescheid rechtswidrig seien. Ein solcher Anspruch besteht im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder einer Feststellungsklage nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung vorliegt. Mit anderen Worten: Ohne dieses berechtigte Interesse findet eine gerichtliche Überprüfung und erst recht eine förmliche Feststellung nicht statt. Unabhängig davon ist dem Kläger eine rechtliche Einschätzung der Fragen zu seinem Recht auf Antragsrücknahme bereits im Beschluss vom 28. Juli 2014 (L 3 R 57/14 B ER) gegeben worden.
17 Der Kläger irrt auch, wenn er meint, die Krankenkasse hätte ihn von der Rücknahme der Einschränkung des Dispositionsrechts erst in Kenntnis setzen müssen, ehe sie diese anderweitig erklärt, die Beklagte hätte nicht in seiner Abwesenheit die Bewilligungsentscheidung aufheben und das Sozialgericht hätte nicht in seiner Abwesenheit diese Erklärung einer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Die Krankenkasse durfte der Beklagten mitteilen, dass sie an der Einschränkung des Dispositionsrechts des Klägers nicht mehr festhalten will. Derartige Erklärungen dürfen auch u.a. in einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen werden und dann gelten sie in diesem Rechtsstreit für den betroffenen Beteiligten. Dieser Geltung kann sich jemand nicht dadurch entziehen, dass er die Verhandlung verlässt, denn bei ordnungsgemäßer Ladung zum Termin kann auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Dementsprechend endet die mündliche Verhandlung nicht dadurch, dass ein Beteiligter geht, sondern wird fortgesetzt. Es ist dann das Risiko des Beteiligten, der gegangen ist, nicht mehr mitzubekommen, was im Folgendes geschieht. Ein Verwertungsverbot wird hierdurch nicht ausgelöst.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
19 Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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