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616 KLs 8/18, 616 KLs 7/20•LG Hamburg 16. Große Strafkammer, 2020-07-31, 616 KLs 8/18, 616 KLs 7/20
616 KLs 8/18, 616 KLs 7/20Kantonsgericht31.07.2020
1. Strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl kann sich auswirken, dass der Angeklagte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten bzw. sogar einschlägig wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls vorbestraft ist, dass der Angeklagte und seine Mittäter sowohl beim Aussuchen der Tatobjekte als auch bei der Durchführung der Taten hochgradig professionell vorgegangen sind, und dass der Angeklagte gemeinschaftlich handelte und dabei als Planer und Organisator federführend tätig war, indem er die Mittäter anwarb, die Ausrüstung besorgte, die Objekte ausspähte und sich auch anschließend um den Absatz des Stehlguts kümmerte. Strafschärfend kann auch wirken, dass der Angeklagte auch durch strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen von seinem Vorhaben nicht abzuschrecken war.(Rn.178) 2. Zugunsten des Angeklagten kann zu berücksichtigen sein, dass er es sich um Serientaten handelt, bei deren Begehung die Hemmschwelle im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß sinkt, und dass er die derzeitige Strafhaft in anderer Sache unter erschwerten Bedingungen aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie verbüßt.(Rn.179) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 24. Mai 2017, 203 Ls 37/17 nachgehend BGH, 3. März 2021, 5 StR 562/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-31
Aktenzeichen: 616 KLs 8/18, 616 KLs 7/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0731.616KLS8.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 51 Abs 4 S 2 StGB ... mehr
Strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl kann sich auswirken, dass der Angeklagte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten bzw. sogar einschlägig wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls vorbestraft ist, dass der Angeklagte und seine Mittäter sowohl beim Aussuchen der Tatobjekte als auch bei der Durchführung der Taten hochgradig professionell vorgegangen sind, und dass der Angeklagte gemeinschaftlich handelte und dabei als Planer und Organisator federführend tätig war, indem er die Mittäter anwarb, die Ausrüstung besorgte, die Objekte ausspähte und sich auch anschließend um den Absatz des Stehlguts kümmerte. Strafschärfend kann auch wirken, dass der Angeklagte auch durch strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen von seinem Vorhaben nicht abzuschrecken war.(Rn.178)
Zugunsten des Angeklagten kann zu berücksichtigen sein, dass er es sich um Serientaten handelt, bei deren Begehung die Hemmschwelle im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß sinkt, und dass er die derzeitige Strafhaft in anderer Sache unter erschwerten Bedingungen aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie verbüßt.(Rn.179)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 24. Mai 2017, 203 Ls 37/17 nachgehend BGH, 3. März 2021, 5 StR 562/20, Beschluss
2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
verurteilt.
Die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2017 (Az. 203 Ls 37/17, 6700 Js 103/16) bleibt aufrechterhalten.
Auf diese Strafe werden 10 Tage als Ausgleich für den vom Angeklagten in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2017 (Az. 203 Ls 37/17) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2020 (Az. 607 StVK 222/20) gezahlten Geldbetrag von 415,- EUR angerechnet.
4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 26.145 € angeordnet, davon in Höhe von 19.890 € gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verurteilten A. D..
Die in Österreich erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Strafen angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 a.F., 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 2, 53, 54, 55, 56f Abs. 3 S. 2, 58 Abs. 2 S. 2, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB
1 Der Angeklagte beging mit verschiedenen, ebenfalls aus S. stammenden Männern, die er in S. oder in Deutschland anwarb, Wohnungseinbrüche in H.. Er stellte Ausrüstung, wie Werkzeug, Handschuhe etc. zur Verfügung, gewährte ihnen Obdach in seiner Wohnung in H. und beteiligte sie an den späteren Verkaufserlösen des Stehlguts. Der Angeklagte selbst fungierte als Planer und Koordinator, betrat selbst nicht die Häuser, sondern sicherte nur oft die Tatbegehung vor Ort ab.
2 Gegenstand der vorliegenden Aburteilung sind sechs vollendete sowie zwei versuchte Wohnungseinbrüche, die der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten und bereits Verurteilten D. sowie in einem Fall darüber hinaus mit dem gesondert Verurteilten M. und in einem anderen Fall darüber hinaus mit einem weiteren serbischen Landsmann in der Zeit zwischen dem 12.01.2017 und dem 11.10.2017 in den H. Stadtteilen P., S., B., R., W. und B1 beging.
I.
3 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 49 Jahre alte Angeklagte ist serbischer Staatsangehöriger und wuchs in seiner Heimatstadt Z. im Osten von S. auf. Sein Geburtsname ist S. N.. 1985 zog der Angeklagte nach W., wo seine Eltern und seine beiden Schwestern bereits lebten. Dort besuchte er weiterhin die Schule und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Hotelfachmann. Für ca. fünf Jahre arbeitete er dann auch in diesem Beruf. In dieser Zeit heiratete er seine erste Frau und bekam mit ihr insgesamt vier Kinder, die inzwischen 31, 25, 18 und 15 Jahre alt sind. Aus gesundheitlichen Gründen gab er die Tätigkeit im Hotel auf und machte sich als Autohändler selbständig. Nebenher arbeitete er als angestellter Reisebusfahrer bei einem österreichischen Unternehmen. Nach sieben bis acht Jahren ging er zurück in das ehemalige Jugoslawien, weil er bei der jugoslawischen Volksarmee verpflichtet war. Seine Frau und seine erste Tochter begleiteten ihn nach S., während ihr erster gemeinsamer Sohn in W. bei den Großeltern blieb.
4 In S. wurde der Angeklagte in der Nähe seiner Heimatstadt bei der Armeepolizei eingesetzt, wo er u.a. dafür zuständig war, abtrünnige Soldaten aufzuspüren und Observationen durchzuführen. Nach dem Ende der Jugoslawienkriege konnte er das Land zunächst nicht verlassen, weil ihm seine Papiere abgenommen worden waren. Aufgrund seiner Tätigkeit während der Jugoslawienkriege änderte er seinen Namen S. N. zu N. N.. Er eröffnete in S. eine Autowerkstatt. Zwischenzeitlich verlor der Angeklagte sein Aufenthaltsrecht in Ö.. Aufgrund der unsicheren Lage in S. gingen seine Frau und die Tochter zurück nach W.. Der Angeklagte besorgte sich kroatische Papiere und flüchtete 1998 aus dem Land. Bei dem Besuch eines Onkels in H. wurde er festgenommen. In der Folge blieb er in Deutschland und stellte einen Asylantrag. Eine Arbeitserlaubnis erhielt er nicht. In H.- R. unterrichtete er zeitweise Deutsch für Ausländer in Mathematik bis zur vierten Klassen.
5 Von seiner ersten Ehefrau ließ der Angeklagte sich scheiden. In H. lernte er eine Frau kennen, die er nach kurzer Zeit in W. heiratete und deren Nachnamen F. er annahm, sodass er fortan S. F. hieß.
6 Gemeinsam mit einem Geschäftspartner organisierte der Angeklagte Bestattungsüberführungen in H.. Zudem arbeitete er in einer Autowerkstatt. Auch von seiner zweiten Ehefrau ließ er sich scheiden und hieß fortan wieder N. N.. 2009 lernte er seine dritte Ehefrau N. kennen, mit der er insgesamt 10 Jahre zusammenlebte und mit der er einen 11jährigen Sohn hat. Sie war aufgrund einer Erkrankung und damit einhergehender Operation nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage zu arbeiten. 2019 wurde auch diese Ehe geschieden. Der Sohn lebt bei der Mutter, der Angeklagte hat zu den beiden keinen Kontakt.
7 Seit spätestens Herbst 2016 lebte der Angeklagte in einer Wohnung im F.-... -Ring... in H..
8 Zuletzt bezog der Angeklagte staatliche Leistungen. Zudem war er nach seinen eigenen Angaben als Händler u.a. auch für Antiquitäten tätig.
9 In Ö., wo er sich zuletzt aufhielt und für dieses Verfahren festgenommen wurde, lebte der Angeklagte unter dem Namen M. S..
10 2. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
11 a) Am 22.11.2011 verurteilte ihn das Landgericht L. (Az.... ), rechtskräftig seit dem 30.11.2011, wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung – Bewährungszeit bis 29.11.2013. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 10.01.2014 erlassen.
12 b) Am 02.09.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.... ), rechtskräftig seit dem 07.10.2014, im Strafbefehlsverfahren wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 100,-. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 23.03.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem M. N. gegen 18.00 Uhr unberechtigt das Baustellengelände S. Straße I V.- S1-Straße, ... H., betreten und verschiedenes Altmetall zusammengesucht und zum Abtransport bereitgelegt zu haben, um es für sich zu gebrauchen. An der weiteren Tatausführung wurden sie jedoch gehindert, weil die Polizei eintraf. Die Vollstreckung ist erledigt.
13 c) Am 07.11.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.... ), rechtskräftig seit dem 15.11.2016, wegen gemeinschaftliches Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung - Bewährungszeit bis zum 14.11.2016. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafhaft wird derzeit vollstreckt.
14 d) Am 24.05.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.... ), rechtskräftig seit dem 13.06.2017, wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit wurde bis zum 12.06.2022 festgesetzt. Im Bewährungsbeschluss wurde dem Angeklagten aufgegeben, 1.500 € zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu bezahlen, von denen er 415,- € gezahlt hat. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
15 Der Angeklagte war gemeinsam mit dem damaligen Mitangeklagten B. D. sowie mit den nicht Mitangeklagten D. und S. am 13.01.2017 gegen 23:30 Uhr in dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug Mercedes Vito, amtliches Kennzeichen... , zu den Geschäftsräumen der Boutique V. in der H. Straße... in H. gefahren. Dort hatten sie – zunächst vergeblich – versucht, mit mehreren Hebelansätzen das rückwärtig gelegene Fenster der Boutique zu öffnen. Danach entfernten sie sich zunächst wieder mit dem oben genannten Fahrzeug und begaben sich in die Wohnung des Angeklagten im F.-... -Ring... . Von dort fuhren sie in den frühen Morgenstunden - das folgende Geschehen fand zwischen 5:41 Uhr und 7:22 Uhr statt - wieder zur H. Straße. Dort setzten sie die begonnene Tat fort und hebelten das mit Pilzkopfzapfen gesicherte Fenster mit massiver Gewalt auf und verschafften sich so Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen der Boutique V.. Dort entwendeten sie über 640 hochwertige Bekleidungsstücke nebst Kleiderbügeln sowie 22 Paar hochwertige Schuhe und 62 Schmuckstücke in einem ungefähren Gesamtwert von 133.000,00 €. Im Anschluss brachten sie das Stehlgut in schwarzen Müllsäcken zunächst in dem vorgenannten Fahrzeug zur Anschrift F.-... -Ring... . Gegen 18:47 Uhr brachte der Angeklagte zusammen mit D. sowie dem S. und einem weiteren Mittäter das Stehlgut zwecks endgültiger Sicherung und weiterer Verwertung oder Veräußerung in schwarzen Plastiksäcken in eine von dem Angeklagten genutzte Garage Nr. 13 im E.-... -Ring... . Dort stellte die Polizei die Sachen am 15.01.2017 sicher.
16 Im Rahmen der Bandenstruktur ist der Angeklagte für Organisation und Durchführung von Diebstahlstaten in H. (zumindest mit-)verantwortlich gewesen. Dabei hat die Organisation u.a. die Anreise und Unterkunft der reisenden Mittäter in seiner Wohnung im F.-... -Ring... sowie die Bereitstellung von Transportmitteln und eines Stehlgutlagers und ferner die gemeinsame Beschaffung von Tatmitteln umfasst.
17 Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht H. Folgendes aus:
18 „Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigten, dass er sich geständig eingelassen hat. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Diebstahlsbeute sichergestellt werden konnte. Strafschärfend ist indes die in dem sehr geplanten und zielgerichteten Vorgehen zum Ausdruck kommende hohe kriminelle Energie zu berücksichtigen und dass der Angeklagte unter laufender – wenn auch wegen nicht einschlägiger Vorwürfe – Bewährung steht und dass er zudem einschlägig vorbestraft ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.“
19 3. In der vorliegenden Sache war der Angeklagte aufgrund der Anklageschrift vom 12.01.2018 zunächst mit dem gesondert Verurteilten D. gemeinsam angeklagt (... ). Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 11.04.2018, erschien er vor Gericht. Im Anschluss an diesen Sitzungstag fand (ohne die Angeklagten) mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, der damaligen Verteidigerin des D. und des damaligen Verteidigers des Angeklagten ein auf eine Verständigung nach § 257c StPO zielendes Gespräch mit den Richtern in der damaligen Besetzung der Großen Strafkammer 16 (ohne personelle Überschneidung mit der jetzigen Besetzung) statt. Die damalige Verteidigerin des D. kündigte ein auch den Angeklagten belastendes Geständnis ihres Mandanten an. Der damalige Vorsitzende hielt fest, dass bei geständigen Angaben eine Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht komme, die zwischen drei Jahren und 11 Monaten und vier Jahren und sechs Monaten liege. Es bestand Einvernehmen, dass ein Geständnis des D. in Form einer schriftlichen Erklärung auch dem damaligen Verteidiger des Angeklagten vor dem nächsten Hauptverhandlungstag zur Verfügung gestellt werden sollte.
20 Der gesondert Verurteilte D. fertigte daraufhin selbst auf Serbisch eine Erklärung an, die sodann übersetzt wurde. Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 26.04.2018, erschien der Angeklagte nicht mehr vor Gericht, sondern war seitdem flüchtig. Der D. wurde schließlich am 06.06.2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er derzeit noch in H. verbüßt.
21 Am 05.02.2020 wurde der Angeklagte dann aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2018 (Az. 165 Gs 343/18) und des Haftbefehls der Kammer vom 03.05.2018 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15.05.2018 und des Vollstreckungs-Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 29.07.2019 (Az. 3300 Js 35/14) sowie der entsprechenden Europäischen Haftbefehle vom 22.05.2018, 27.08.2018, 24.07.2018 und 29.07.2018 vorläufig in Österreich festgenommen und befand sich bis dort bis zum 04.03.2020 in Auslieferungshaft. Am 04.03.2020 wurde er an die deutschen Behörden übergeben. Sodann befand er sich ab dem 04.03.2020 in der JVA B. R., wurde am 10.03.2020 in die Untersuchungshaftanstalt H. verlegt und befindet sich seit dem 19.03.2020 in H. in Strafhaft auf der Grundlage des Vollstreckungs-Haftbefehls des Amtsgerichts H.- A. vom 29.07.2019 zum Az.... .
22 4. Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie auf dem Inhalt des verlesenen, mit ihm erörterten und von ihm als richtig bestätigten Bundeszentralregisterauszug betreffend „N. N.“ vom 15.07.2020. Die Feststellungen unter 2. b) beruhen zudem auf dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts H.- A. vom 02.09.2014 (Az.... ), die Feststellungen unter 2. c) auf dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts H.- A. vom 07.11.2016 (Az.... ) und die Feststellungen unter 2. d) auf der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2017 nebst Bewährungsbeschluss (Az. 6700 Js 103/16, 203 Ls 37/17) und den Zahlungsanzeigen aus dem beigezogenen StVK-Heft StVK 222/20.
23 Die Feststellungen zur vorangegangen Hauptverhandlung am 11. und 26.04.2018 und zum Verständigungsgespräch beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen und VRiLG G., dem damaligen Berichterstatter, sowie den verlesenen Verfügungen des VRiLG H. vom 13.03.2018, vom 09.04.2018 und vom 17.04.2018 zum Az.... , und dem Vermerk des RiLG G. vom 13.04.2018 zum Az.... .
24 Die Feststellungen zu den Haftzeiten beruhen auf dem Übergabebrief des Landgerichts für Strafsachen W. vom 28.02.2020, dem Festnahmevermerk des Bundespolizei M./ F. vom 03.03.2020, der Aufnahmemitteilung der JVA R. vom 04.03.2020 und der Mitteilung der JVA R. betreffend die Verlegung in die Untersuchungshaftanstalt H..
II.
25 Der Angeklagte beging mit verschiedenen, ebenfalls aus S. stammenden Männern (Wohnungs)-Einbrüche in H.. Dazu warb er serbische Männer in ihrem Heimatland oder in Deutschland an, überzeugte sie, Einbrüche zu begehen und stellte ihnen auch die hierfür erforderliche Ausrüstung, wie Werkzeug, Handschuhe etc. zur Verfügung. Er gewährte ihnen Obdach in seiner Wohnung im F.-... -Ring... in H. und beteiligte sie an den späteren Verkaufserlösen des Stehlguts. Bei den Taten fungierte er als Planer und Koordinator, sicherte die Tatbegehung meist vor Ort ab und organisierte den Absatz des Stehlguts; die Wohnhäuser betrat er regelmäßig nicht selbst.
26 Den gesondert Verurteilten A. D., der alle angeklagten Taten gemeinsam mit dem Angeklagten begangen hat, hatte er in ihrer gemeinsamen Heimatstadt Z. in S. kennengelernt und zur Reise mit ihm nach Deutschland mit der Aussicht auf eine Arbeit überzeugt. Noch während der gemeinsamen Fahrt von Z. nach H. am 05.04.2016 teilte der Angeklagte dem gesondert Verurteilten D. mit, dass es bei der in H. möglichen „Arbeit“ darum gehen würde, in Häuser einzubrechen, um dort zu stehlen. Er betreibe dies professionell, die Beute werde fair geteilt und das Entdeckungsrisiko sei gering. Der gesondert Verurteilte D. erklärte sich einverstanden, entsprechende Taten gemeinsam mit dem Angeklagten auszuführen.
27 In seinem zur Wohnung gehörenden Kellerraum sowie einer Garage lagerte der Angeklagte die für die Einbrüche erforderliche Ausrüstung und unterwies den gesondert Verurteilten D. im Umgang mit Einbruchswerkzeugen. Am 15.01.2017 wurde der gesondert Verurteilte D. in der Wohnung des Angeklagten im F.-... -Ring... auch angetroffen, als im Anschluss an einen unter Mitwirkung des Angeklagten begangenen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl zum Nachteil der Boutique „V.“ in H. (dazu oben unter I 2. d )) dort eine Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume durchgeführt wurde, die zum Auffinden des in 19 Müllsäcken verpackten umfangreichen Stehlgutes aus der Boutique führte.
28 Als in H. Ortskundiger kundschaftete der Angeklagte unter Nutzung seines grauen Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen... , der später auch zum Abtransport der Beute verwendet wurde, in überwiegend mit Einzelhäusern bebauten Stadtvierteln im Nordosten H. die geeigneten Tatobjekte aus. Insbesondere beobachtete er die Grundstücke längere Zeit und ermittelte auf diese Weise die Zeiträume, an denen die Bewohner sich regelmäßig aushäusig aufhielten. An den Tattagen in den Fällen 1 und 3 bis 8 beförderte der Angeklagte mit dem Mercedes Vito den gesondert Verurteilten D. und in Fall 1 auch den gesondert Verurteilten S. M. in die Nähe der ausgespähten Tatobjekte. Der D. hebelte sodann entweder Fenster oder Terrassentüren auf, um in die Häuser zu gelangen und dort stehlenswerte Güter zu entwenden. Der Angeklagte wartete in diesen Fällen in der Nähe der jeweiligen Tatorte, sicherte die Umgebung ab und nahm den D. alsdann – in den Fällen 4 bis 7 (Fälle 3 bis 6 der Anklageschrift vom 12.01.2018) – mit der Tatbeute wieder auf und kehrte in die Wohnung F.-... -Ring... zurück. Anschließend kümmerte sich der Angeklagte um den Absatz des Stehlguts, welches er teilweise auch im Rahmen seiner regelmäßigen Reisen nach S. verbrachte und dort verkaufte. Einen Teil des Erlöses gab er dem gesondert Verurteilten D. als Entlohnung.
29 Im Einzelnen kam es in der Zeit vom 12.01.2017 bis zum 11.10.2017 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten D. – in Fall 1 darüber hinaus auch mit dem gesondert Verurteilten M. und in Fall 2 darüber hinaus zusammen mit einem serbischen Landsmann namens D1 M1 – zu folgenden Taten:
30 1. Fall 1 (B. Weg... ) (Anklageschrift vom 05.03.2020 (Az. 6700 Js 32/17))
31 Am 12.01.2017 gegen 17:42 Uhr fuhr der Angeklagte die gesondert Verurteilten M. und D. mit seinem Mercedes Vito aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken zu dem von ihm zuvor ausgespähten zum Einfamilienhaus der Familie B. im B. Weg... in... H.. D. und M. hatte er mit Handschuhen, Taschenlampen und Einbruchswerkzeug ausgestattet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich einzig der zum Tatzeitpunkt 19jährige Zeuge G. B. in seinem Zimmer im ersten Obergeschoss im Bett, wovon allerdings keiner der Täter etwas wusste. Seine Schwester, die Zeugin G. O. B., und seine Mutter, die Zeugin E. B., waren im Urlaub und sollten erst am Folgetag zurückkehren.
32 M. und D. stiegen aus dem Fahrzeug aus und der Angeklagte wartete in dem Mercedes Vito in der Nähe des Hauses und sicherte die Umgebung. Der D. hebelte das auf der rechten Hausseite gelegene Wohnzimmerfenster mit einem Hebelwerkzeug auf, wozu mehrere Hebelansätze erforderlich waren. Sodann betraten die beiden Mittäter M. und D. das Haus durch das aufgehebelte Fenster, um dieses nach Stehlenswertem von nicht geringem Wert zu durchsuchen. Der Zeuge G. B. hörte ein Knacken im Erdgeschoss und ging die Treppe ein Stück hinunter, um nachzusehen. Er bemerkte, dass nach seiner Wahrnehmung mindestens zwei Personen im Haus waren, lief daraufhin schnell zurück in sein Zimmer, schloss sich dort ein und rief die Polizei. Bis zu deren Eintreffen gut 20 Minuten später litt er unter erheblichen Ängsten, trotz der durchgehenden telefonischen Betreuung durch eine Polizeibeamtin.
33 D. und M. entwendeten währenddessen rund 6.000,- € Bargeld, ein silbernes Armband mit Steinen im Wert von 20,- €, eine Goldkette mit Kreuzanhänger im Wert von 80,- €, zwei Ringe mit Steinen im Wert von jeweils 25,- €, eine Visa-Kreditkarte im Wert von 5,- €, eine Douglas-Gutscheinkarte in Höhe von etwa 10,- € sowie einen Haustürschlüssel im Wert von 10,- €, um das Stehlgut für sich und den Angeklagten zu verwenden. Einer der beiden wollte auch das Zimmer des Zeugen G. B. durchsuchen und versuchte die Tür zu öffnen, was ihm jedoch nicht gelang. Er durchsuchte noch das daneben befindliche Zimmer, bis der andere laut „Hey!“ rief und beide daraufhin das Haus durch die Terrassentür verließen.
34 Kurz nach der Tat konnte der gesondert Verurteilte M. in unmittelbarer Nähe zum Tatort festgenommen werden. D. und der Angeklagte konnten unerkannt entkommen. Auf dem Nachbargrundstück B. Weg... wurde nach der Tat eine dunkelblaue Wollmütze sichergestellt, an der DNA des Angeklagten festgestellt wurde.
35 Das aufgehebelte Fenster ließ die Zeugin G. O. B. für 600,- € durch einen Handwerker sichern. Die Zeugin E. B. lebte seit dem Einbruch noch jedenfalls eine Zeitlang in Angst und schreckte bei jedem Geräusch hoch. Auch der Zeuge G. B. war aufgrund der Tat ängstlich geworden. Alle drei Geschädigten haben insbesondere auch Angst, dass ein Täter wiederkommen könnte.
36 Einen Tag später, in der Nacht vom 13.01.2017 auf den 14.01.2017, beging der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verurteilten B. D1 sowie jedenfalls dem I. S. den Einbruch in die Boutique „V.“ (siehe dazu oben unter I. 2. d )). Nach der Tat wurden der Angeklagte, M., S. und eine weitere Person dabei observiert, wie sie am 14.01.2017 das Stehlgut aus der Boutique in schwarzen Müllsäcken mit dem Mercedes Vito und dem Angeklagten als Fahrer von der Wohnanschrift des Angeklagten in den E.-... -Ring Nr.... transportierten und dort in die Garage Nr.... brachten.
37 Der M. wurde wegen des Wohnungseinbruchsdiebstahls in dem Haus der Familie B. durch das Amtsgericht H. (Az.... ) am 24.05.2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zur Bewährung verurteilt und ist seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft unbekannten Aufenthalts.
38 2. Fall 2 (P. Weg... ) (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
39 Am 21.04.2017 gegen 12:15 Uhr begaben sich der gesondert Verurteilte D. und D1 M1 in bewusstem und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten und nach vorheriger Absprache mit diesem zur Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls zu dem vom Angeklagten zuvor ausgespähten Einfamilienhaus der Geschädigten J. im P. Weg... in... H., wobei der Angeklagte aber nicht selbst mitfuhr, da er sich in S. aufhielt. Die Geschädigte J. hatte um 12:05 Uhr das Haus verlassen. Ihr Ehemann, der Zeuge J., befand sich in dem im Keller des Hauses befindlichen Arbeitszimmer.
40 Während M1 sich umgehend auf die rückwärtige Seite des Hauses auf die Terrasse begab, klingelte der unmaskierte D. mehrfach an der Eingangstür, um so zu überprüfen, ob jemand anwesend war. Dieses Klingeln wurde von dem im Keller des Hauses mit Büroarbeiten beschäftigten Zeugen J. nicht wahrgenommen. Bereits an der Eingangstür wurde der D. von einer der am und im Haus installierten Überwachungskameras erfasst und deutlich erkennbar aufgenommen. Anschließend begab auch er sich zur Terrasse und hebelte dort gemeinsam mit dem M1 unter Nutzung des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Werkzeugs die Terrassentür auf. Beide verschafften sich auf diese Weise Zugang zum Haus und auch im Hausinneren wurden jetzt beide Täter von einer Überwachungskamera erfasst und aufgenommen. Anschließend sicherten sie die Eingangstür – wie in den Fällen 4, 5, 6 und 7 auch – dadurch, dass sie von Innen einen Stuhl vor die Tür stellten, um zu verhindern, von heimkehrenden Hausbewohnern überrascht zu werden. Ferner schlossen sie die Tür zum Kellerniedergang ab, um auch diesen Zugang zu den Wohnräumen zu erschweren. Dass sich der Zeuge J. im Keller aufhielt, wussten die Täter dabei allerdings nicht.
41 Entsprechend dem gemeinsamen, vom Angeklagten entworfenen Tatplan durchsuchten der gesondert Verurteilte D. und der M1 nach Stehlenswertem, um dieses für sich und den Angeklagten zu verwenden. Dazu durchwühlten sie im Erdgeschoss sowie in den Räumen des ersten Obergeschosses sämtliche Schränke und sonstigen Behältnisse. Der Zeuge J. bemerkte erst während der Tatausführung die Täter, da diese sich im Haus miteinander unterhielten. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Kellertür abgeschlossen war, telefonierte er seine Ehefrau herbei.
42 Der gesondert Verurteilte D. und der M1 nahmen einen Laptop Lenovo im Wert von 599,- €, ein Portemonnaie im Wert von 69,- € mit 530,- € Bargeld, eine Damen-Handtasche aus Leder im Wert von 169,- €, einen Koffer im Wert von 119,- €, Parfum im Wert von 350,- €, Kosmetika im Wert von 250,- €, einen goldenen Ring im Wert von 700,- €, eine Damenuhr im Wert von 298,- €, einen Fotoapparat Canon im Wert von 249,- €, einen Camcorder Panasonic im Wert von 439,- €, vier 3-D-Brillen von Samsung im Wert von 276,- , einen Trainingsanzug von Adidas im Wert von 130,- € und zwei Goldmünzen im Wert von 410,- €, also Gegenstände in einem Gesamtwert von etwa 4.500 € sowie eine Kreditkarte an sich und verließen das Haus sodann mit der Beute. Sie begaben sich zurück in die Wohnung des Angeklagten im F.-... -Ring ... und überließen das Stehlgut absprachegemäß dem Angeklagten nach dessen Rückkehr aus S.. Dieser verkaufte das Stehlgut in der Folgezeit und gab dem gesondert Verurteilten D. 700,- € und dem M1 ebenfalls einen unbekannt gebliebenen Teil des Erlöses als Entlohnung.
43 Die Zeugin J. erschien, kurz nachdem D. und M1 das Haus verlassen hatten, und schloss die Kellertür auf. Sodann rief der Zeuge J. die Polizei. Beide Geschädigte standen unter Schock. Ihr Sicherheitsgefühl war noch einige Zeit massiv beeinträchtigt und sie litten an Schlafstörungen. Seit der Tat ließen sie ständig die Rollläden herunter. Die Zeugin J. schloss auch alle Zwischentüren im Haus ab, wenn sie das Haus verließ.
44 3. Fall 3 (F. Weg... ) (= Fall 2 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
45 Am 05.07.2017 gegen 9:40 Uhr fuhr der Angeklagte den gesondert Verurteilten D. mit seinem Mercedes Vito zu dem von ihm zuvor ausgespähten Einfamilienhaus der Geschädigten J1 im F. Weg... in... H., um dort in bewusstem und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Der D. stieg aus dem Fahrzeug aus; der Angeklagte wartete in dem Mercedes Vito in der Nähe des Hauses und sicherte die Umgebung.
46 D. hebelte mittels eines vom Angeklagten zur Verfügung gestellten silberfarbenen Kuhfußes an einem an der Gebäudeseite im hinteren Bereich befindlichem Erdgeschossfenster, um sich so dem gemeinsamen Tatplan entsprechend Zugang zum Haus zu verschaffen und nach Stehlenswertem von nicht geringem Wert zu durchsuchen, um dieses für sich und den Angeklagten zu verwenden. Dazu setzte er sowohl an der Schließblechseite als auch an der Bandseite im unteren Bereich des doppelflügeligen Fensters mehrfach an. Aufgrund des dadurch verursachten lauten Knackens wurde die Nachbarin Frau S1 auf den D. aufmerksam. Sie dachte zunächst, es könne ein Handwerker sein. Vorsichtshalber rief sie ihre Nachbarin, die Ehefrau des Zeugen J1 an, und fragte nach. Als diese verneinte, dass es einen Reparaturauftrag gebe, rief Frau S1 die Polizei, beobachtete den D. weiterhin und filmte ihn auch. Als er dies bemerkte, brach der D. das gewaltsame Öffnen des Fensters ab. Er fürchtete, dass die Zeugin die Polizei alarmieren würde und glaubte daher, den Einbruch nicht mehr durchführen zu können. Aufgrund dieses erkannten Scheiterns seines Vorhabens packte er das Hebelwerkzeug in seinen mitgeführten schwarzen Nike Rucksack und entfernte sich vom Grundstück. Er flüchtete zu Fuß in Richtung W. Straße. Der Angeklagte entfernte sich mit seinem Fahrzeug unerkannt.
47 4. Fall 4 (A. ... Weg... (= Fall 3 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
48 Am 27.09.2017 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 9:45 Uhr fuhr der Angeklagte den gesondert Verurteilten D. mit seinem Mercedes Vito zu der von ihm zuvor ausgespähten Doppelhaushälfte der Geschädigten R., A. ... Weg... in... H., um dort in bewusstem und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Die Eheleute R. hatten gegen 9 Uhr das Haus verlassen. D. stieg aus dem Fahrzeug aus und der Angeklagte wartete in dem Mercedes Vito in der Nähe des Hauses und sicherte die Umgebung. Der D. begab sich auf die Terrasse der zur Straße belegenen Doppelhaushälfte, die durch eine ca. 2,20 Meter hohe Hecke gegen Einsichtnahme geschützt ist. Er hebelte die Terrassentür unter Nutzung des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Werkzeugs durch mehrfaches Hebeln in unterschiedlichen Höhen auf und verschaffte sich so Zugang zum Haus. Sodann verriegelte er die Eingangstür von innen mit einem Stuhl, um zu verhindern, von heimkehrenden Hausbewohnern überrascht zu werden.
49 Anschließend durchsuchte er entsprechend dem gemeinsamen Tatplan Schränke und andere Behältnisse nach Stehlenswertem von nicht geringem Wert, um dieses für sich und den Angeklagten zu verwenden. Er entwendete Gegenstände im Gesamtwert von mindestens 2.000 €, nämlich ein i-Phone 4 schwarz aus dem Wohnzimmerschrank sowie im Obergeschoss eine Schatulle mit Diamantohrringen aus 585er Weißgold im Wert von 649,- €, eine Goldkette aus 585er Gelbgold mit Diamantanhänger, gekauft in 2010 für 500,- €, eine Kette aus 333er Gold mit Herzanhänger Zirkonia, gekauft in 2015 für 130,- €, eine Kette aus 585er Gelbgold, eine Kette aus 925er Silber, zwei Armreifen aus 585er Gelbgold, und einen Ring aus 585er Gelbgold mit Zirkonia gekauft in 2005 für 300,- €. Zudem entwendete er einen silbernen Armreif der Zeugin R., der im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 12.10.2017 dort sichergestellt und der Zeugin zurückgegeben wurde.
50 Um 10:07:39 Uhr rief D. mit dem ihm vom Angeklagten zur Kontaktaufnahme im Rahmen der Einbruchstaten zur Verfügung gestellten Mobiltelefon mit der Nummer... den Angeklagten auf dem Mobiltelefon mit der Nummer... für 5 Sekunden an, um sodann mit dem Stehlgut in das Fahrzeug des Angeklagten zu steigen und mit ihm zurück in den F.-... Ring... zu fahren.
51 In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte das Stehlgut mit Ausnahme des silbernen Armreifs, den er in seiner Wohnung lagerte. Als Beuteanteil erhielt D. vom Angeklagten 400,- €.
52 Die Eheleute R. fühlten sich in den anschließenden Wochen sehr unwohl, litten an Schlafstörungen und ließen zusätzliche Sicherungen am Haus anbringen.
53 5. Fall 5 (R. Straße... ) (= Fall 4 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
54 Einen Tag nach der Tat zum Nachteil der Geschädigten R., am 28.09.2017, kam es zur nächsten Tat. In der Zeit von 10:30 Uhr bis 12:45 Uhr fuhr der Angeklagte den gesondert Verurteilten D. mit seinem Mercedes Vito zu dem von ihm zuvor ausgespähten Einfamilienhaus des Geschädigten D2, R. Straße... in... H., um dort in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligen Zusammenwirken einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Der Zeuge D2 hatte das Haus um 10:30 Uhr verlassen.
55 D. stieg aus dem Fahrzeug aus und der Angeklagte wartete in dem Mercedes Vito in der Nähe des Hauses und sicherte die Umgebung. Der D. begab sich zur seitlich am Haus gelegenen Terrasse, hebelte die Terrassentür mittels ihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Werkzeugs auf und verschaffte sich so Zugang zum Haus. Sodann verriegelte er die Eingangstür von innen mit zwei Stühlen, um zu verhindern, von heimkehrenden Hausbewohnern überrascht zu werden. Anschließend durchsuchte er entsprechend dem gemeinsamen Tatplan das ganze Haus nach Stehlenswertem von nicht geringem Wert, um dieses für sich und den Angeklagten zu verwenden. Er entwendete ein i-Pad Mini im Wert von 550,- €, einen i-Pod-Shuffle im Wert von 60,- €, diverse Parfumfläschchen im Wert von 560,- €, einen 585 Carat Goldring im Wert von 500,- €, einen weiteren Goldring im Wert von 500,- €, einen Anhänger in „H“-Form aus 585er Gold mit Diamanten im Wert von 650,- €, eine Thomas Sabo Kette mit Anhänger im Wert von 150,- €, zwei Uhren im Wert von 170,- €, Modeschmuck im Wert von 160,- €, Gutscheine im Wert von 300,- €, Briefmarken im Wert von 100,- €, Münzen im Wert von 90,- € sowie zwei Uhren im Wert von 250,- € bzw. 150,- €, also Gegenstände im Gesamtwert von etwa 4.190 €.
56 Um 11:31:22 Uhr rief D. mit dem ihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Mobiltelefon mit der Nummer... den Angeklagten auf dem Mobiltelefon mit der Nummer... für 12 Sekunden an, um sodann mit dem Stehlgut in das Fahrzeug des Angeklagten zu steigen und mit ihm zurück in den F.-... Ring... zu fahren.
57 In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte das Stehlgut. D. erhielt einen Beuteanteil von 550,- €.
58 Der Zeuge D2 litt noch lange nach der Tat unter Ängsten und reagierte auf Geräusche deutlich empfindlicher als zuvor. Vor Betreten des Hauses schaute er jedenfalls noch einige Zeit immer durch die Fenster. Zudem installierte er eine Alarmanlage.
59 6. Fall 6 (C. Weg... ) (= Fall 5 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
60 Am Folgetag, dem 29.09.2017, kam es zu einer nächsten Tat. In der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:30 Uhr fuhr der Angeklagte den gesondert Verurteilten D. mit seinem Mercedes Vito zu dem von ihm zuvor ausgespähten Einfamilienhaus des Geschädigten Dr. J2, C. Weg... in... H., der nicht zu Hause war, um dort in bewusstem und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken einen Einbruchsdiebstahl zu begehen.
61 D. stieg aus dem Fahrzeug aus und der Angeklagte wartete in dem Mercedes Vito in der Nähe des Hauses und sicherte die Umgebung. D. begab sich durch ein Gartentor auf die Rückseite des Hauses, wo er die Terrassentür mit vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Werkzeug aufhebelte und sich so Zugang zum Haus verschaffte. Dafür setzte er 31 Mal an auf einer Höhe zwischen 18 und 171,5 cm. Die Terrassentür wurde dadurch so stark beschädigt, dass sie nicht mehr funktionsfähig war. Sodann verriegelte der D., wie bereits in den Fällen 1, 3 und 4, die Eingangstür von innen mit zwei Stühlen, die er aus der Küche genommen hatte, um zu verhindern, von heimkehrenden Hausbewohnern überrascht zu werden. Anschließend durchsuchte er dem gemeinsamen Tatplan das gesamte Haus nach Stehlenswertem von nicht geringem Wert, um dieses für sich und den Angeklagten zu verwenden. Dabei entdeckte er in einem Schrank im Flur eine Münzsammlung im Wert von mindestens 5.000 € sowie im Arbeitszimmer Schmuckstücke – Broschen, Ringe und Armreifen unter anderem der Marke Swarowski – im Wert von mindestens 2.000 €, die er an sich nahm.
62 Um 12:53:19 Uhr – während der Tatausführung – rief D. mit dem ihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Mobiltelefon mit der Nummer... den Angeklagten auf dem Mobiltelefon mit der Nummer... für 27 Sekunden an, um sich über die aktuelle Situation auszutauschen.
63 Sodann verließ der D. mit der Beute das Gebäude, begab sich zum Fahrzeug des wartenden Angeklagten und fuhr mit diesem zu dessen Wohnung im F.-... -Ring ... . Der Angeklagte nahm das Stehlgut an sich und veräußerte es anschließend. Dem gesondert Verurteilten D. zahlte er als seinen Anteil an der Beute 900,- €.
64 7. Fall 7 (B. Weg... ) (= Fall 6 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
65 Am 06.10.2017 in der Zeit von 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr fuhr der Angeklagte den gesondert Verurteilten D. mit seinem Mercedes Vito zu dem von ihm zuvor ausgespähten Einfamilienhaus der Geschädigten P. im B. Weg... in... H., um dort in bewusstem und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Die Eheleute P. waren gegen 10:15 Uhr mit ihrem Fahrzeug zum I.-Möbelmarkt gefahren und kehrten erst gegen 22:00 Uhr zurück.
66 D. stieg aus dem Fahrzeug aus und der Angeklagte wartete in dem Mercedes Vito in der Nähe des Hauses und sicherte die Umgebung. Zunächst begab sich D. zu einem linksseitig gelegenen Wohnzimmerfenster und versuchte dieses mittels ihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Hebelwerkzeug aufzuhebeln. Das misslang trotz mehrfachen Ansetzens. Daraufhin begab er sich zu dem neben der Eingangstür befindlichen Küchenfenster, hebelte dieses mit mehreren Hebelansätzen auf und verschaffte sich so Zugang zum Haus. Auch hier klemmte er zunächst zur eigenen Absicherung einen Holzstuhl aus der Küche von innen vor die Eingangstür. Anschließend durchsuchte er dem gemeinsamen Tatplan entsprechend das Haus anschließend nach Stehlenswertem von nicht geringem Wert, um dieses für sich und den Angeklagten zu verwenden. Er entwendete ein Mobiltelefon MIC Lumia 640 XL LTE im Wert von 219,95 €, einen Laptop NTB Toshiba Satellite im Wert von 100,- € (gekauft 2009 für 672,79 €), eine Damenuhr Hamilton Jazzmaster im Wert von 359,- €, zwei Collierketten im Wert von 899,- € und 239,- €, ein Portemonnaie im Wert von 75,- € mit etwa 250 € Bargeld sowie US- und Canada-Dollars im Wert von 75,- €, also insgesamt Gegenstände im Gesamtwert von etwa 2.200 €.
67 Um 11:10:41 Uhr rief D. mit dem ihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Mobiltelefon mit der Nummer... den Angeklagten auf dem Mobiltelefon mit der Nummer... für 8 Sekunden an, um sodann mit dem Stehlgut in das Fahrzeug des Angeklagten zu steigen und mit ihm zurück in den F.-... Ring... zu fahren.
68 In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte das Stehlgut und gab dem D. von dem Erlös als Beuteanteil 750,- €.
69 Der Zeuge P. fühlte sich nach der Tat zunächst hilflos und wurde anschließend sehr wütend. In der ersten Nacht litt er unter starken Schlafstörungen, die sich in den Folgenächten besserten. Die Angst vor einem erneuten Einbruch blieb aber lange Zeit bestehen. Er brachte deshalb im Erdgeschoss an allen Fenstern Querverstrebungen aus Eisen an und machte noch einige Zeit jeden Abend einen Rundgang durchs Haus, um die Fenster und Türen zu überprüfen.
70 Auf dem entwendeten Mobiltelefon war eine Ortungsfunktion installiert, die es den Geschädigten ermöglichte, dieses am Tattag, letztmalig um 11:43 Uhr, im Stadtteil H. – S. im F.-... -Ring zu orten. U.a. aufgrund dieser Informationen gelang es den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung mit einer am 12.10.2017 durchgeführten Observation der Wohnung des Angeklagten diesen und D. als Tatverdächtige zu ermitteln und festzunehmen.
71 8. Fall 8 (P. Damm... ) (= Fall 7 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
72 Einen Tag vor der Observation bei der Wohnung des Angeklagten und D., am 11.10.2017 gegen 10:55 Uhr, fuhr der Angeklagte den gesondert Verurteilten D. mit seinem Mercedes Vito zu der von ihm zuvor ausgespähten Doppelhaushälfte der Geschädigten S2 im P. Damm... in... H., um dort im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Um 10:45 Uhr hatten die Eheleute S2 ihr Haus verlassen.
73 D. stieg aus dem Fahrzeug aus und der Angeklagte wartete in dem Mercedes Vito in der Nähe des Hauses und sicherte die Umgebung. D. begab sich auf die Rückseite des Hauses und begann mit einer ihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Brechstange die Terrassentür zum Wohnzimmer aufzuhebeln, um auch hier entsprechend dem gemeinsamen Tatplan das Haus nach Stehlenswertem von nicht geringem Wert zu durchsuchen, um dieses für sich und den Angeklagten zu verwenden. Nachdem er das Werkzeug bereits an mindestens drei verschiedenen Punkten des Fensterrahmens angesetzt hatte, bemerkte er, dass er von den Zeugen W. aus dem Obergeschoss des Nachbarhauses beobachtet und gefilmt wurde. Er packte sein Werkzeug daher wieder in den mitgeführten schwarzen Rucksack ein und flüchtete, da er mit dem alsbaldigen Erscheinen der von den Nachbarn alarmierten Polizei rechnete und eine Tatausführung nicht mehr für möglich hielt.
III.
74 Der Angeklagte ist nach der Beweisaufnahme überführt, die Taten wie unter II. festgestellt begangen zu haben.
75 Der Angeklagte hat die Taten durch von ihm als richtig bestätigte Erklärung seiner Verteidigerin zwar bestritten. Der bereits verurteilte S. M. sei ihm nicht bekannt. Wie in Fall 1 in die Nähe des Tatorts eine Mütze mit u.a. seinem DNA-Profil gelangte, könne er sich nicht erklären. Hinsichtlich der Fälle 2 bis 7 habe er mit den Taten des gesondert Verurteilten D. nichts zu tun und habe von diesen auch keine Kenntnis gehabt. Richtig sei nur, dass der D. sich zum damaligen Zeitpunkt besuchsweise in seiner Wohnung aufgehalten habe. Er vermute, dass der D. und seine damalige Ehefrau N. hinter seinem Rücken ein Verhältnis gehabt hätten. Der Angeklagte war zunächst nicht bereit, einzelne Fragen des Gerichts zu den erhobenen Tatvorwürfen und vorliegenden Indizien zu beantworten. Vereinzelt hat er während der Beweisaufnahme aber dann von sich aus spontan weitere Angaben zur Sache gemacht (vgl. im Einzelnen unter 2.a) und b) und 5.c)).
76 Der Angeklagte ist im Wesentlichen aufgrund der belastenden Angaben des ehemaligen Mitangeklagten und gesondert verurteilten D. und einer Vielzahl von Indizien überführt. Die den Angeklagten belastenden Angaben des D., die dieser in dem zunächst gemeinsam gegen ihn und den Angeklagten geführten Verfahren machte und die sich auf die Fälle 2 bis 8 beziehen, werden durch eine Vielzahl von Indizien gestützt (siehe dazu unten unter 1. ). Soweit der D. in der hiesigen Hauptverhandlung nicht mehr an seinen früheren Angaben hat festhalten wollen, ist dies unglaubhaft. Seine auf Nachfrage gemachten Angaben sind durch eine Reihe von Indizien widerlegt (vgl. im Einzelnen unter 2 .). Soweit der D. hinsichtlich seiner Biografie keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht hat, wirkt sich dies auf die Glaubhaftigkeit seiner damaligen Angaben zum Tatgeschehen nicht aus ( unter 3. ). Die Angaben des D. zu den einzelnen Fällen 2 bis 8 decken sich auch mit weiteren eingeführten Beweismitteln ( unter 4. ).
77 Die Feststellungen zu Fall 1 beruhen neben einer Gesamtschau der zu den Fällen 2 bis 8 getroffenen Feststellungen insbesondere auf den Angaben des gesondert Verurteilten M. sowie dem DNA-Identifizierungsgutachten des LKA (vgl. unter 5. ).
78 1. Geständige und den Angeklagten belastende Angaben des Zeugen D. betreffend die Fälle 2 bis 8 in der Hauptverhandlung am 26.04.2018
79 Die unter II. getroffenen Feststellungen zu den Fällen 2 bis 8 beruhen insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des gesondert Verurteilten D., das dieser am 26.04.2018 im Rahmen der gegen ihn geführten Hauptverhandlung abgegeben hat, und das die Kammer durch Vorhalte an den Zeugen D. und die Aussage des Zeugen G., dem damaligen Berichterstatter, in die hiesige Hauptverhandlung eingeführt hat, und auf einer Vielzahl von Indizien. Der Zeuge D. hatte damals das Tatgeschehen so, wie von der Kammer festgestellt, geschildert – mit Ausnahme des Umstands, dass ihn der Angeklagte auch in Fall 2 (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018) zum Tatort gefahren habe.
80 a) Der gesondert verurteilte D. hatte angegeben, dass er den Angeklagten (und dessen Frau N.) in Z. kennengelernt und dieser ihm vorgeschlagen habe, mit nach Deutschland zu kommen. Schon auf der Autofahrt dorthin habe er ihm erzählt, dass er sich professionell mit Diebstählen und Einbrüchen beschäftige und davon lebe. Er würde immer ein oder zwei Männer aus S. mitbringen, die für ihn arbeiteten, wobei der Erlös aus den Taten gerecht aufgeteilt werde. Die „Leute“, die saisonmäßig während des Winters kommen, fänden bei ihm für ein paar Monate Unterkunft. Er würde sie einarbeiten und zeigen, wie es gehe, Fenster und Türen aufzubrechen. Der D. müsse nur die Einbrüche durchführen, das Entdeckungsrisiko sei gering. Auch würde er die Ausrüstung besorgen und die geeigneten Orte ausspähen.
81 Weiter hatte der Zeuge D. bekundet, dass er bei dem Angeklagten im F.-... -Ring... gewohnt habe und dort auch immer drei oder vier weitere Serben gewesen seien, unter anderem ein „M.“ und ein „Z.“. Zudem habe sich jemand als „D1 M1a/M1“ vorgestellt, mit dem er die Tat 2 (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018) durchgeführt habe.
82 Der Angeklagte sei täglich fünf Stunden durch H. gefahren, um geeignete Einbruchsobjekte – Wohnhäuser ohne Alarm, aber auch Läden und Boutiquen, die teure Ware verkaufen – auszuspähen und voraussichtliche Abwesenheitszeiten der Bewohner festzustellen. Dazu habe er die Adressen von zukünftigen Opfern notiert und sie beschattet. Dann habe er entschieden, wann ein geeigneter Augenblick sei, um einzubrechen und ihm, D., Bescheid gesagt, dass er mitkommen solle. Er habe immer über 100 Häuser im Blick gehabt, die er für einen Einbruch „vorbereitet“ habe. Er habe ihn in allen Fällen (der Anklageschrift vom 12.01.2018) zum Tatort gefahren und dort im Auto auf ihn und das Diebesgut gewartet. Er sei, abgesehen von Fall 2, bei dem ein D1 dabei gewesen sei, immer alleine in den Häusern gewesen.
83 Anschließend habe der Angeklagte die teuren Sachen und Gold in Deutschland verkauft und die billigeren Sachen nach S. gefahren und dort verkauft. Er, D., habe dann jeweils die Hälfte des Erlöses bekommen, wenngleich er auch nicht gewusst habe, wie hoch der Erlös jeweils gewesen sei; er habe sich aber nie hintergangen gefühlt.
84 Der D. hat weiter angegeben, dass es ihm leid tue, was er gemacht habe. Eigentlich habe er den Angeklagten nicht verraten wollen. Denn der Verrat werde ihm in S. „großen Ärger“ bereiten. Sie kämen schließlich beide aus demselben Ort und Verrat werde sich herumsprechen. Aber der Angeklagte und seine Frau hätten ihm versprochen, ihn zu unterstützen, falls „etwas schieflaufe“. Dieses Versprechen hätten sie nicht eingehalten.
85 Zu den einzelnen Fällen 2 bis 8 machte der D. folgende Angaben:
86 In Fall 2 seien er und D1 M1 vom Angeklagten zum Tatort gefahren worden. Der Angeklagte habe gesagt, dass niemand im Haus sei. Er, D. habe mehrfach an der Eingangstür geklingelt. Dann habe M1 die Terrassentür aufgehebelt und sie beide hätten das Haus durchsucht und die in die oben unter II.2. festgestellten Gegenstände im Wert von ca. 4.500 € mitgenommen. Er habe vom Angeklagten für diese Tat 750,- € erhalten.
87 In Fall 3 habe ihn der Angeklagte ebenfalls zum Tatort gefahren und er, D., habe an einem Fenster zum Hebeln angesetzt, um in das Haus zu gelangen und Stehlgut zu suchen. Er habe aber nicht weitergemacht, weil er gesehen worden sei, und sei weggelaufen.
88 Auch in Fall 4 sei er vom Angeklagten zum Tatort gefahren worden und habe die Terrassentür aufgehebelt. Dann habe er von innen die Tür mit einem Stuhl verriegelt und das Haus durchsucht. Mitgenommen habe er die unter II.4. genannten Gegenstände. Er habe für diese Tat ca. 400,- € erhalten.
89 In Fall 5 sei er ebenfalls vom Angeklagten zum Tatort gefahren worden und habe die Terrassentür aufgehebelt. Die Eingangstür habe er von innen mit zwei Stühlen verriegelt und das Haus nach Stehlgut durchsucht. Mitgenommen habe er die in der Anklage genannten Gegenstände mit Ausnahme der 500,- € Bargeld, daran könne er sich nicht erinnern. Er habe vom Angeklagten 550,- € erhalten.
90 In Fall 6 habe ihn der Angeklagte zum Tatort gefahren, wo er, D., die Terrassentür aufgehebelt habe. Auch hier habe er die Eingangstür von innen mit zwei Stühlen verriegelt und das Haus nach Stehlgut durchsucht. Er habe Münzgeld und diverse Schmuckstücke genommen. Vom Angeklagten habe er 900,- € erhalten.
91 In Fall 7 habe er, nachdem ihn der Angeklagte zum Tatort gefahren hatte, das Küchenfenster aufgehebelt und sodann die Eingangstür von innen mit einem Stuhl verriegelt. Er habe die oben unter II.7. genannten Gegenstände entwendet und anschließend vom Angeklagten 750,- € erhalten.
92 In Fall 8 habe er die Terrassentür aufgehebelt, habe dann aber gemerkt, dass er gefilmt wurde und sei geflüchtet. Auch hier habe ihn der Angeklagte hingefahren. Er sei dann aber nicht zurück zu seinem Auto gelaufen, sondern allein nach Hause gegangen, weil er Angst gehabt habe, „aufzufliegen“.
93 Ergänzend ha der Zeuge und damalige Berichterstatter, der VRiLG G., bekundet, dass der D. auf Nachfrage in der damaligen Hauptverhandlung erklärt habe, dass er auch das bei ihm sichergestellte Handy vom Angeklagten bekommen habe; dieses habe er ebenso wie den Wohnraum und das Werkzeug zur Verfügung gestellt. Weiter habe er auf Nachfrage erklärt, dass es zutreffe, dass er seinen Anteil teilweise über „Western Union“ nach S. geschickt habe und der Angeklagte ihm die dafür verwendete Adresse V. Deich... genannt habe. Bei der Adresse habe es sich um die frühere (Melde-)Anschrift des Angeklagten gehandelt.
94 b) Diese geständigen und den Angeklagten belastenden Angaben des gesondert Verurteilten D. sind in sich widerspruchsfrei, anschaulich und detailliert. Die schriftliche Erklärung des D. hat er selbst (und nicht seine Verteidigerin) verfasst. Sie wurde übersetzt und umfasst allein sieben maschinenschriftliche Seiten.
95 Auch nach den Angaben des Zeugen G. hätten sich in der damaligen Hauptverhandlung keine Widersprüche ergeben. Der D. habe einen eingeschüchterten Eindruck gemacht und in die Rolle desjenigen ausführenden Täters, „der gesagt bekomme, was er zu tun habe,“ gepasst.
96 Die Angaben des D. sind insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil der gesondert Verurteilte D. sich damit auch selbst massiv belastet hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Angaben eines Mittäters besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten ist, weil in dieser Konstellation stets die Gefahr besteht, dass der Mittäter einen anderen zu Unrecht belastet, um sich selber einen Vorteil im Sinne einer milderen Strafe zu verschaffen.
97 c) Die Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen D. in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung am 26.04.2018 wird zudem durch eine Vielzahl von Indizien gestützt und bestätigt:
98 aa) Die Angaben des gesondert Verurteilten D. vom 26.04.2018 werden indiziell zunächst dadurch bestätigt, dass der D. ausweislich der dokumentierten Grenzübertritte und der Aussage des polizeilichen Zeugen F. am gleichen Tag wie der Angeklagte, am 05.04.2016, aus S. ausreiste. Dies stimmt überein mit der Erklärung des D., dass er mit dem Angeklagten gemeinsam nach Deutschland gekommen sei. Zudem hat er in Übereinstimmung mit seinen Angaben tatsächlich in der Wohnung des Angeklagten gewohnt, er wurde bei der Durchsuchung am 15.01.2017 dort auch angetroffen.
99 bb) Die Angabe des D., dass immer auch andere Männer aus S. in der Wohnung des Angeklagten mitgewohnt haben, wird dadurch bestätigt, dass sich in der Wohnung bei der Durchsuchung am 15.01.2017 tatsächlich weitere Männer aufhielten, die auch in Zusammenhang mit (Wohnungs-)Einbrüchen stehen. So wurde der B. D1 angetroffen, der gemeinsam mit dem Angeklagten den Einbruch in die Boutique „V.“ in der Nacht vom 13. auf den 14.01.2017 begangen hat und ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2017 (Az. 203 Ls 37/17) gemeinsam mit dem Angeklagten verurteilt wurde.
100 Auch der S. M., der sowohl den unter Fall 1 festgestellten Wohnungseinbruch im B. Weg... gemeinsam mit dem Angeklagten begangen hat und deswegen verurteilt worden ist, als auch beim Transport des in Müllsäcken verpackten Stehlguts aus der Boutique „V.“ in die Garage geholfen hat (dazu sogleich unter dd)), hielt sich in der Wohnung des Angeklagten auf.
101 Zudem wurde der Ausweis des M. Z., geboren... .1994 in Z., - der Heimatstadt des Angeklagten und des D. - bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt. Der Z. hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass es sich um seinen Ausweis handelt, und zwar bestritten, etwas mit dem Angeklagten zu tun zu haben, aber keine plausiblen Angaben dazu machen können, weshalb der Ausweis beim Angeklagten gefunden wurde. Ausweislich des den Z. betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 19.06.2020 und der Angaben des Kriminalbeamten K. wurde M. Z., alias J., geboren... .1994 in Z., wegen eines am 08.09.2016 begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls am durch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 07.10.2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
102 cc) Die Angaben des D. werden indiziell auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte bereits rechtskräftig mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 13.06.2017 (Az.... ) wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls verurteilt wurde (siehe oben unter 1 d)). Dies zeigt, dass dem Angeklagten die Begehung von Einbruchsdiebstählen nicht wesensfremd ist. Indiziell spricht auch die zeitliche Nähe dieser Tat zu dem hiesigen Fall 1 (Anklageschrift vom 05.03.2020), der sich nur einen Tag zuvor am 12.01.2017 ereignete, für die Täterschaft des Angeklagten. Dagegen spricht nicht, dass kein Stehlgut aus Fall 1 (Anklageschrift vom 05.03.2020) in der Wohnung oder Garage sichergestellt werden konnte. Denn dieses hat der Angeklagte, wie der Zeuge D. berichtet hatte, regelmäßig abgesetzt. Dies gilt in Fall 1 (Anklageschrift vom 05.03.2020) umso mehr, als der Angeklagte aufgrund der Festnahme des Mittäters M. mit entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden rechnen musste.
103 dd) Auch die Ergebnisse der Observation am 12.10.2017 sprechen indiziell für die Glaubhaftigkeit der geständigen und den Angeklagten belastenden Angaben des D.. Denn der Angeklagte ist ausweislich des Observationsberichts an diesem Tag mit seinem Mercedes Vito gemeinsam mit dem D. durch ein Wohngebiet gefahren. Zwischen 9:17 Uhr und 9:57 Uhr fuhren sie über W., den S. Damm und die S. Straße in den W. Weg. In Höhe der Hausnummer... stieg der D. aus und beobachtete die Häuser, während der Angeklagte weiter den W. Weg entlangfuhr. Um 10:07 Uhr nahm der Angeklagte den D. beim R. Markt im W. Weg Nr. ... wieder in das Fahrzeug auf und fuhr mit ihm zum B. Weg. Diese Beobachtungen bestätigen indiziell die Angaben des D. in der damaligen Hauptverhandlung vom 26.04.2018, dass der Angeklagte täglich durch die Stadt gefahren sei, um geeignete Einbruchsobjekte auszukundschaften.
104 Indiziell bestätigt wird die Aussage des D., dass der Angeklagte potentielle Einbruchsopfer ausspähe und beschatte, auch dadurch, dass nach der Aussage des Kriminalbeamten F. bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 12.10.2017 im Wohnzimmer ein Automotive Central Lock Gerät und bei der Durchsuchung des Fahrzeugs Mercedes Vito ein weiteres solches Gerät sichergestellt wurden. Dabei handelt es sich ausweislich einer kriminaltechnischen Untersuchung des LKA ... um einen GPS-Sender mit Mikrofonmodulen, der ein Live-Mithören ermöglicht, wobei auf dem Gerät selbst keine Gespräche oder Geodaten gespeichert werden. Nach der Einschätzung des Kriminalbeamten F. ist ein solches Gerät sehr gut geeignet für Überwachungsmaßnahmen, z.B. durch Anbringen an Fahrzeugen oder im Eingangsbereich von Häusern.
105 ff) Bei beiden Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten wurde zudem nach der Aussage des Kriminalbeamten E. typisches Einbruchswerkzeug sichergestellt. Bei der Durchsuchung der Wohnung, Garage und des Kellerraums des Angeklagten am 12.10.2017 wurden im Keller drei Brecheisen sowie eine Tüte mit Schlüsseln und Dietrichen aufgefunden. Ebenso wurde bei der Durchsuchung der Wohnung, Garage und des Kellerraums des Angeklagten am 15.01.2017 Einbruchswerkzeug aufgefunden, nämlich ein Rucksack mit zwei Schraubendrehern und einem Brecheisen, ein großer Kuhfuß sowie eine Tasche mit drei Kuhfüßen, einem Knackrohr, einem Ziehfix etc. sowie insgesamt 13 Paar Handschuhe. Dies bestätigt die ursprüngliche Aussage des D., dass der Angeklagte das Werkzeug zur Verfügung gestellt habe.
106 gg) Gestützt wird die Aussage des D. zur Rolle des Angeklagten auch dadurch, dass in der Wohnung des Angeklagten und seiner Garage bei den Durchsuchungen am 15.01.2017 und 12.10.2017 Stehlgut gefunden wurde:
107 Am 15.01.2017 wurden in einer vom Angeklagten genutzten Garage im E.-... -Ring... in H. 19 Müllsäcke mit Kleidungsstücken mit Etiketten sichergestellt, die dem Diebstahl mittels gewaltsamen Aufhebelns eines gesicherten Fensters in der Nacht vom 13.01.2017 auf den 14.01.2017 in der Boutique „V.“ zugeordnet werden konnten. Dies zeigt, dass der Angeklagte in seiner Wohnung bzw. seiner Garage Stehlgut gelagert hat. Auch bei der Durchsuchung am 12.10.2017 wurde in der Wohnung des Angeklagten Stehlgut gefunden, nämlich ein Armreif der in Fall 5 geschädigten Zeugin R. und eine Brosche der Geschädigten M2 (nicht Anklagegegenstand, aber durch die Kriminalpolizei derselben Einbruchsserie zugeordnet), siehe unten unter 2.b).
108 hh) Die Angabe des D., dass der Angeklagte Stehlgut teilweise auch nach S. gebracht und dort abgesetzt hat, wird indiziell durch rege Reisetätigkeit des Angeklagten nach S. belegt, die sich aus den von S. dokumentierten Grenzübertitten ergibt. D. blieb hingegen die ganze Zeit in Deutschland.
109 ii) Zu den Angaben des D. vom 26.04.2018 passt es auch, dass es nach den Angaben des Kriminalbeamten K. am 15.11.2016 einen anonymen Hinweis gegeben haben soll, dass ein „N. N1“ aus H.- S. wiederholt mehrere Personen zu Einbrüchen schicke und von diesen Personen das Stehlgut entgegennehme. So soll es ca. zwei Monate zuvor zur Festnahme eines „M.“ gekommen sein, der für den „N.“ einbrechen gegangen sei. Um diesen Mann kümmere der sich nun nicht. Nach der Aussage des polizeilichen Zeuge K. ist aufgrund seiner Ermittlungen anzunehmen, dass es sich dabei um den M. Z., geb. J., handelt, der wegen Wohnungseinbruchsdiebstählen am 08.09.2016 verhaftet wurde. Ausweislich des den Z. betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 19.06.2020 wurde ein M. Z. alias J., geboren... .1994 in Z., wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls am 08.09.2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch dies stützt indiziell die ursprüngliche Einlassung des Zeugen D.. Zudem hatte der D. bekundet, dass ein Serbe mit dem Namen „M.“ ebenfalls zeitweise beim Angeklagten gewohnt habe.
110 jj) Für die Glaubhaftigkeit der geständigen und den Angeklagten belastenden Angaben des D. sprechen auch die Angaben des gesondert Verurteilten M. (siehe dazu unten unter 5.a)). Seine Angaben zur federführenden Rolle des Angeklagten decken sich mit denen des D..
111 2. Angaben des Zeugen D. in hiesiger Hauptverhandlung
112 Soweit der Zeuge D. in der hiesigen Hauptverhandlung seine Angaben, soweit sie den Angeklagten belasten, widerrufen hat, ist dies unglaubhaft.
113 a) Der Zeuge D., der für seine Vernehmung aus Strafhaft zugeführt wurde, hat in der hiesigen Hauptverhandlung zu Beginn zunächst angegeben, überhaupt keine Angaben machen zu wollen. Dann hat er behauptet, die Ereignisse vergessen zu haben. Sodann hat er auf Vorhalt seiner schriftlichen Einlassung vom 26.04.2018 bestätigt, dass er die geständigen und den Angeklagten belastenden Angaben in der damaligen Hauptverhandlung so gemacht habe. Auf weitere Nachfrage hat er in der hiesigen Hauptverhandlung zudem erklärt, dass alle ihn selbst betreffenden Angaben zum Tatgeschehen zutreffend seien. Allerdings seien die Angaben zu seiner Biografie und bezüglich der Beteiligung des Angeklagten an den Wohnungseinbruchsdiebstählen unzutreffend gewesen. Er wisse auch nicht mehr, unter welchen Umständen er den Angeklagten kennengelernt habe, er sei aber unmittelbar nach dem Kennenlernen mit ihm von S. nach Deutschland gefahren, um hier Arbeit zu finden. Der Angeklagte habe ihn in H. bei sich wohnen lassen und ihn versorgt. Weiter hat der Zeuge behauptet, dass er die Taten sämtlich allein begangen habe bzw. Fall 2 zusammen mit einem anderen Täter. Der Angeklagte habe mit den Einbrüchen nichts zu tun gehabt und hätte auch nichts davon gewusst.
114 Während der gesamten Dauer seiner Vernehmung an zwei Verhandlungstagen ist anhand der angespannten Körpersprache des Zeugen D. – er ist „Rot“ im Gesicht geworden und hat fortwährend mit seinen Fingerknöcheln geknackt – zu erkennen gewesen, dass der Zeuge sehr nervös war. Im Einzelnen blieben seine Angaben vage und pauschal. Auf Nachfragen hat er entweder keine oder ausweichende Antworten gegeben.
115 Der pauschale Widerruf der früheren Angaben und die Antworten auf Nachfragen sind unglaubhaft. So hat der Zeuge D. angegeben, dass der Angeklagte, den er nicht weiter gekannt habe, ihn mit nach Deutschland genommen habe, um ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Auf Nachfrage, welcher Arbeit denn der Angeklagte nachgegangen sei, hat der Zeuge D. erklärt, dies nicht zu wissen. Es ist aber unplausibel, warum der Angeklagte den ihm völlig fremden D. aus reiner Freundlichkeit in seinem Auto nach Deutschland gefahren, ihm bei sich in der verhältnismäßig kleinen Wohnung, in der er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn lebte, Unterkunft und Verpflegung gewährt haben soll, ohne eine Gegenleistung erwartet zu haben. Die angebliche Unterstützung bei der Arbeitssuche ist schon deshalb fernliegend, weil der Angeklagte – auch nach seinen eigenen Angaben – selbst weder eine Arbeitserlaubnis noch eine feste Arbeitsstelle hatte. Der Zeuge D. hat in der hiesigen Hauptverhandlung überdies erklärt, mit dem Angeklagten nicht über dessen Arbeit gesprochen zu haben. Wenn der Vortrag, dass der Angeklagte den Zeugen D. bei der Arbeitssuche unterstützen wollte, zutreffend sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass D. mit dem Angeklagten auch über dessen Tätigkeit gesprochen hätte.
116 Darüber hinaus hat der Zeuge auf den Vorhalt, dass es doch merkwürdig sei, dass der ihm nicht näher bekannte Angeklagte ihn aus reiner Freundlichkeit rundum versorgt habe, behauptet, dass er, D., aus S. 2.000 € mitgebracht, von denen er hier anfangs habe leben können. Auf die Frage, woher der Zeuge das Geld gehabt hatte, behauptete er, dass er glaube, dieses von einem Freund erhalten zu haben, wie dieser heiße, sei unwichtig.
117 Auf die Frage, was er denn mit dem Diebesgut gemacht habe, hat der Zeuge D. erklärt, dass er es vergraben habe. Auf Nachfrage, wo er die Sachen vergraben habe, hat er pauschal erklärt, dass es in einem Park gewesen sei, wo wisse er aber nicht mehr. Es ist völlig unplausibel, dass sich der Zeuge an den Ort des Verstecks nicht erinnert, wenn es ihn denn wirklich gegeben haben sollte. Schließlich wäre das Wiederfinden der Stelle entscheidend gewesen, um die Beute verwerten zu können, was der Zeuge nach seinen Angaben selbst gemacht haben will. Ausweichend hat er auf die Frage, wie er das Loch gegraben habe, erklärt, dass man ein Loch „auf verschiedene Weise mit Werkzeug“ graben könne, ohne konkret auf das angebliche Vergraben des Stehlguts einzugehen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zum Vergraben des Stehlguts spricht auch dessen festgestellter Umfang und Beschaffenheit. So wurden in Fall 1 (vgl. II. 1. ) beispielsweise auch ein Koffer und empfindliche Geräte wie eine Kamera entwendet, die sich nicht ohne weiteres in einem öffentlichen Park unbemerkt vergraben und ausgraben lassen.
118 Dass dem Zeugen D. in S. ausweislich der Übersetzung der Anklage vom 29.02.2016 vorgeworfen wird, Päckchen mit insgesamt knapp 60 Gramm Marihuana in einem „Parkwald“ vergraben zu haben, ändert daran nichts. Solch kleine und verpackte Tütchen lassen sich deutlich einfacher und unauffälliger vergraben als das diverse Stehlgut, das für einen erfolgreichen späteren Absatz vor dem Vergraben durch eine Verpackung hätte geschützt werden müssen.
119 Auch die Angabe des Zeugen D. bei seiner Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung, dass er sich die Tatobjekte zufällig ausgesucht habe und zu Fuß oder mit dem Fahrrad vom F.-... -Ring aus dorthin gegangen sei, ist unglaubhaft. Auf den Vorhalt, dass der Weg zum P. Weg in Fall 2 (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018) ja recht weit gewesen sei, hat der Zeuge ergänzt, dass er auch öffentliche Verkehrsmittel benutzt habe, konnte diese aber nicht spezifizieren. Seinen Mittäter habe er „in der Nähe“ getroffen. Solch gezielte Fahrt und Treffen mit dem Mittäter vor Ort widersprechen aber dem angeblichen „zufälligen“ Aussuchen der Objekte.
120 Zudem will der Zeuge D. den Namen des Mittäters in Fall 2 (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018) nun nicht kennen – bei seinem früheren Geständnis hatte er ihn als „D1 M1“ bezeichnet –, sondern ihn zufällig beim Absatz von Stehlgut kennengelernt und sich mit ihm zu dem Einbruch verabredet haben. Es ist unplausibel, dass der Zeuge D. sich zu einem so heiklen Vorgehen mit jemand ihm Unbekannten und nur zufällig Getroffenen verabredet haben will.
121 Ebenso unplausibel sind seine Angaben zum selbständigen Verkauf des Stehlguts in Läden und auf Flohmärkten in H.. Dagegen sprechen die zum Zeitpunkt der Taten fehlenden bzw. völlig unzureichenden Deutschkenntnisse, die der Zeuge D. auf Vorhalt auch bestätigt hat. Diebesgut unauffällig abzusetzen, erfordert einen gewissen Aufwand. Zudem konnte der Zeuge die behaupteten Vorgänge in keiner Weise zeitlich, örtlich oder gegenständlich konkretisieren.
122 Weiter hat der Zeuge D. in der hiesigen Hauptverhandlung behauptet, bei der observierten Fahrt mit dem Angeklagten am 12.10.2017 mitgefahren zu sein, um etwas zu trinken kaufen. Zu dieser Erklärung passt es aber nicht, dass er dann nicht direkt mit zum R. Markt gefahren ist, sondern ein gutes Stück vorher mitten im Wohngebiet ausgestiegen ist. Im Zuge der Vernehmung des Zeugen D. hat der Angeklagte diesen gefragt, ob es am 12.10.2017 nicht so gewesen sei, dass die Hupe des Mercedes Vito „kaputt“ gewesen sei und er sie habe reparieren lassen wollen und sie deshalb gemeinsam die Wohnung verlassen hätten, um zum Mechaniker zu fahren. Weiter hat er gefragt, ob es nicht so gewesen sei, dass der Zeuge erklärt habe, dass er in der Gegend auch etwas zu erledigen habe, nämlich einen Freund oder eine Freundin zu treffen, und er, der Angeklagte dann gesagt habe, dass er, falls das Treffen sich doch nicht ereigne, zum R. Markt kommen solle. D. hat daraufhin sofort fügsam und seine vorherige Erklärung, er habe etwas zu trinken kaufen wollen, ohne weitere Begründung revidierend erklärt, dass es so gewesen sein könne. Dieses Vorbringen ist unplausibel. D. hatte damals nach seinen eigenen Angaben kaum Kontakte in H.. Außerdem hat der Angeklagte nicht erklärt, warum das Treffen dann doch nichts geworden sein sollte und D. nach bloß 10 Minuten schon wieder in sein Fahrzeug gestiegen ist. Auch wurde von den observierenden Beamten gerade kein gezieltes Aufsuchen einer Person durch den D. oder ein wartendes Verhalten beobachtet, sondern ein Verhalten, das auf das Auskundschaften der Wohnhäuser schließen ließ. Ebenso erklären weder die Einlassung des Angeklagten noch die Angaben des D. in hiesiger Hauptverhandlung, warum sie nicht zusammen zurück in den F.-... -Ring gefahren sind, sondern dort zunächst der D., der allein zu Fuß kam, von der Polizei angetroffen wurde.
123 Die Kammer ist überzeugt, dass der Zeuge D. mit seiner pauschalen Rücknahme aller den Angeklagten belastenden Angaben in der hiesigen Hauptverhandlung den Angeklagten zu Unrecht schützen oder jedenfalls nicht aktiv belasten wollte.
124 Mutmaßlich steht dahinter die Angst vor Repressionen gegen den Zeugen D. oder seine Angehörigen in S., veranlasst durch den Angeklagten. So gab der Zeuge D. bereits in seiner Einlassung am 26.04.2018 an, dass er den Angeklagten „eigentlich nicht habe verraten“ wollen. Denn der Verrat würde ihm in S. „großen Ärger“ bereiten. Als Motiv für seine damaligen den Angeklagten belastenden Angaben gab der Zeuge damals an, dass der Angeklagte sein Versprechen, ihn zu unterstützen, falls „etwas schieflaufen“ würde, nicht eingehalten habe. Dieses Motiv erscheint insbesondere auch deshalb glaubhaft und plausibel, weil es parallel läuft zu den Angaben des anonymen Hinweisgebers, dass der Angeklagte auch einen „M.“, als der verhaftet worden sei, hängen gelassen habe.
125 Auf die Frage, warum er damals den Angeklagten belastet habe, hat der Zeuge D. in der hiesigen Hauptverhandlung angegeben, dass er den Angeklagten – angeblich fälschlich - belastet habe, weil dieser ihm nicht seine Kleidung in die Untersuchungshaftanstalt gebracht habe. Diese Erklärung ist hingegen nicht glaubhaft, zumal die Reaktion der massiven Belastung bezüglich der Begehung schwerer Straftaten völlig außer Verhältnis stünde, zumal er ja behauptete, an den Erlösen fair beteiligt worden zu sein.
126 b) Die Behauptung des gesondert Verurteilten D. in der hiesigen Hauptverhandlung, dass seine früheren Angaben unzutreffend seien und er die Taten allein begangen habe, ist auch aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Funkzellenauswertung nicht glaubhaft. Die Funkzellenauswertung belegt, dass in 4 Fällen – Fälle 4 bis 7 (Fälle 3 bis 6 der Anklageschrift vom 12.01.2018) – der gesondert Verurteilte D. die Taten nicht allein begangen hat, sondern jeweils telefonischen Kontakt mit einem Komplizen hatte. Der Zeuge und Kriminalbeamte F. hat insoweit erläutert, dass in dem bei der Festnahme des D. am 12.10.2017 sichergestellten Mobiltelefon mit der Nummer... lediglich ein Kontakt „A.“ mit der Nummer... gespeichert gewesen sei. Zwar habe dieser Kontakt „A.“ nicht sicher als der des Angeklagten identifiziert werden können. Die Nummer dieses Kontakts sei allerdings bis auf die beiden Endziffern identisch mit der Nummer des von D. genutzten Mobiltelefons. Dies spreche dafür, dass beide Mobiltelefone aus einer Charge stammen und zusammen in einem Callcenter gekauft worden seien. Dem folgt die Kammer. Die Kammer ist zudem überzeugt, dass der Angeklagte die beiden Mobiltelefone besorgt und dem D. eines zur Verfügung gestellt hat, wie D. es im Rahmen der gegen ihn geführten Hauptverhandlung am 26.04.2018 auch eingeräumt hatte, und selbst der Nutzer des Kontakthandys war. Ausweislich der Auflistung „Nummer zu Kriterium Quelle“ hatte das Mobiltelefon des D. in den Fällen 4 bis 7 (Fälle 3 bis 6 der Anklageschrift vom 12.01.2018) jeweils innerhalb der Funkzellen der Tatorte regelmäßig Kontakt zu der unter „A.“ gespeicherten Nummer. So hat er in Fall 4 für 5 Sekunden mit dem Kontakt „A.“ telefoniert, während sich der Nutzer des Anschlusses „A.“ in derselben Funkzelle befand. In Fall 5 fand ein 12 Sekunden langes Gespräch innerhalb derselben Funkzelle statt, in Fall 6 ein 27sekündiges und in Fall 7 ein 8sekündiges Gespräch. Der Zeuge F., der als Kriminalbeamter über langjährige Erfahrung im Bereich von Einbruchsdiebstählen verfügt, hat erklärt, dass es üblich sei, dass die Täter bei arbeitsteiligem Vorgehen während der Tatausführung miteinander kommunizierten. Da sie aber wüssten, dass die Polizei dies prüfe, würden wie vorliegend spezielle Mobiltelefone mit einem fiktiven Anschlussinhaber genutzt. Dies bedeutet, dass die Einlassung des D. in der hiesigen Hauptverhandlung, er habe die Taten – mit Ausnahme von Fall 2 (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018) – ganz allein begangen, widerlegt ist. Zugleich wird bestätigt, dass sein Geständnis im Rahmen der gegen ihn geführten Hauptverhandlung am 26.04.2018, wonach der Angeklagte der führende Mittäter gewesen sei und den D. zu den Tatorten gefahren und dort im Auto auf ihn gewartet habe, zutreffend war. Die Aussage des Zeugen D. in der hiesigen Hauptverhandlung, dass er das sichergestellte Handy immer unterwegs bei sich gehabt habe und ein weiteres Handy, das ebenfalls sichergestellte Samsung Smartphone, immer in der Wohnung gelassen habe, weil er dies nur genutzt habe, um ins Internet zu gehen, ist fernliegend. Der Zeuge konnte nicht erklären, warum er unterwegs ein nicht internetfähiges Mobiltelefon bei sich hatte, in dem nur eine einzige Telefonnummer gespeichert war.
127 Die Aussage des D., dass er das Stehlgut nicht in den F.-... -Ring gebracht, sondern vergraben und auf eigene Faust verkauft habe, steht zudem entgegen, dass bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten im F.-... -Ring... am 12.10.2017 ein Armreif der in Fall 5 (Fall 4 der Anklageschrift vom 12.01.2018) geschädigten Zeugin R. und eine Brosche aus der nicht anklagegegenständlichen Tat betreffend die Geschädigte M2 sichergestellt wurde, die aber laut des Zeugen und Kriminalbeamten F. von der damaligen BAO Castle, einer speziellen Polizeieinheit zur Bekämpfung von Wohnungseinbruchdiebstählen, im Rahmen der Ermittlungen derselben Einbruchsserie, der sog. „Stuhl-Serie“ von April bis Oktober 2017, zugeordnet wurde, weil auch in diesem Fall die Eingangstür mittels eines Stuhls verriegelt wurde.
128 Die Geschädigte R. hat den Armreif in ihrer Aussage eindeutig als Gegenstand wiedererkannt, der ihr im Zuge des Wohnungseinbruchs entwendet worden sei. Dieses Wiedererkennen ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil die Zeugin bezüglich des zunächst auf den Lichtbildern ebenfalls wiedererkannt geglaubten Herzanhängers in ihrer Vernehmung einschränkend erklärt hat, dass sie sich insoweit nicht ganz so sicher sei – es könne ihr Anhänger sein, müsse es aber nicht. Dies zeigt, dass die Zeugin nicht vorschnell und unüberlegt ihre Eigentümerstellung behauptet. Bezüglich des Armreifs hat die Zeugin nach Überreichen desselbigen im Zuge ihrer Vernehmung hingegen erklärt, dass es auf jeden Fall ihrer sei. Das Muster sei eindeutig und die Größe passe auch. Auch der polizeiliche Zeuge F., der die Vernehmung geführt hat, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er keinen Zweifel an der Wiedererkennung durch die Zeugin R. gehabt und er ihr deshalb den Armreif auch ausgehändigt habe. Auch die zeitliche Nähe des Wohnungseinbruchdiebstahls am 27.09.2017 zur Sicherstellung des Armreifs im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 12.10.2017 spricht dafür, dass es sich um den Armreif der Zeugin R. handelt. Dass zum Zeitpunkt der Aushändigung der Verschluss defekt war, während er vor dem Wohnungseinbruchsdiebstahl noch intakt gewesen sein soll, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil der Defekt ohne weiteres im Zuge des Stehlvorgangs, des Transports oder der Lagerung in der Wohnung des Angeklagten eingetreten sein kann.
129 Die Geschädigte M2 hat die ihr gehörende Brosche nach der glaubhaften Aussage des polizeilichen Zeugen und Vernehmungsbeamten F. nicht nur auf den Lichtbildern der Asservate wiedererkannt, sondern nach Überreichen der Brosche im Zuge ihrer Vernehmung diese zweifelsfrei als ihre identifiziert. Zudem hat sie ein – inzwischen 20 Jahre altes – privates Foto zur Akte gereicht, auf dem sie die Brosche trägt. Auf diesem Lichtbild ist trotz unterschiedlicher Belichtung zu erkennen, dass es sich um dieselbe Brosche handelt wie diejenige auf dem ebenfalls allseits in Augenschein genommenen Lichtbild von der Sicherstellung. Die Brosche ist auf beiden Bildern rundlich, bronzefarben und weist ein besonderes durchbrochenes Muster auf. In der Mitte befindet sich ein rötlicher Stein. Dass es sich um die identische Brosche handelt, folgert die Kammer zudem aus der zeitlichen Nähe des Wohnungseinbruchs am 20.09.2017 und der Sicherstellung der Brosche im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 12.10.2017. Zudem wurde die Brosche unter der Matratze im Schlafzimmer des Angeklagten aufgefunden, was ein untypischer Aufbewahrungsort für ein (Mode-) Schmuckstück ist.
130 Bei Inaugenscheinnahme des Lichtbilds der sichergestellten Brosche hat der Angeklagte erklärt, dass es sich dabei „eindeutig“ um Modeschmuck handele. Die Brosche sei aus Messing oder Ähnlichem und der rötliche Stein in der Mitte sei ein Halbedelstein. Auf Nachfrage, warum er sich so gut auskenne, hat der Angeklagte angegeben, dass dies sein „Hobby“ sei. Auch diese spontane Einlassung des Angeklagten stützt die ursprüngliche Aussage des Zeugen D., wonach der Angeklagte für die Verwertung des Stehlguts zuständig gewesen sein soll. Es indiziert nämlich, dass er sich mit der Frage der Werthaltigkeit und Echtheit von Schmuckstücken etc. auskannte. Nach der Aussage des erfahrenen Kriminalbeamten F. ist es zudem typisch, dass bei Durchsuchungen zur Aufklärung von Einbruchsdiebstählen auch eher wertlose Gegenstände und Modeschmuck gefunden werden, weil diese schwerer zu verkaufen sind als echter Schmuck und dadurch länger bei den Tätern verbleiben.
131 3. Angaben des D. zu seiner Biografie und Hilfsbeweisantrag
132 a) Angaben des D. zu seiner Biografie
133 In der gegen ihn geführten Hauptverhandlung hat der Zeuge D. am 26.04.2018 zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärt, dass er in einem Heim für Waisen aufgewachsen sei. Seinen Vater habe er nie kennengelernt, seine Mutter sei Alkoholikerin gewesen und habe sich prostituiert. Mit 15 Jahren habe er die Hauptschule abgeschlossen. Mit 18 Jahren habe er das Heim verlassen und auf der Straße gelebt. Er habe verschiedene Jobs ausgeübt, um zu überleben. Nach erfolgloser Arbeitssuche sei er zu seiner Mutter gegangen. Es sei eine „Hölle“ dort gewesen. Sie habe jeden Tag getrunken und manchmal unter Drogen gestanden. Jede Woche habe sie wechselnde Männer gehabt, die ihn teilweise misshandelt hätten. Es sei ihm dann gelungen, auf einer Baustelle Arbeit zu finden. Nach zwei Jahren habe er sich mit seiner Mutter zerstritten und sei wieder auf der Straße gelandet. Sieben Monate lang habe er tagsüber gearbeitet und nachts in einem Park oder am Bahnhof in einem verlassenen Waggon geschlafen. Dann habe ihn ein Arbeitskollege eingeladen, mit dem er zusammengewohnt habe bis er den Angeklagten kennengelernt und mit ihm nach Deutschland gekommen sei.
134 Diese Angaben hat der Zeuge D. in der hiesigen Hauptverhandlung im Wesentlichen widerrufen und erklärt, dass er sich die besonders schwere Kindheit damals als Angeklagter ausgedacht habe, weil ihm das ein älterer Bekannter empfohlen habe, um dadurch eine Strafmilderung zu erlangen. So sei er tatsächlich nicht in einem Heim aufgewachsen, sondern bei seinen Eltern, auch mit seinem Vater. Seine Mutter sei weder Alkoholikerin noch prostituiere sie sich oder habe dies in der Vergangenheit getan. Er sei zur Schule gegangen und habe im Alter von 15 Jahren den Hauptschulabschluss erlangt. Er habe auch nicht auf der Straße gelebt, sondern, bis er nach Deutschland gekommen sei, bei seiner Mutter, S. S3, gewohnt. Er habe als Kellner in einem Restaurant und in einem Club als Security-Mitarbeiter gearbeitet, nicht jedoch auf einer Baustelle. Mit seiner Mutter telefoniere er nahezu jeden Tag und habe ihr auch mehrfach Geld per Western Union überwiesen.
135 b) Ablehnung des Hilfsbeweisantrags
136 Die Kammer hat den, für den Fall, dass sie die Angaben des Zeugen D. in der Hauptverhandlung in 2018 vor dem Landgericht Hamburg am 26.04.2018 zu dem Az.: 616 KLs 2/18, 6700 Js 317/17, betreffend seine persönlichen Verhältnisse als wahr ansieht und den Angeklagten für die mit Anklage vom 12.01.2018 vorgeworfenen Taten 1) bis 7) (hier Fälle 2 bis 8) unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage des D. vom 26.04.2018 verurteilen will, gestellten Hilfsbeweisantrag (Anlage 10 zum Hauptverhandlungsprotokoll) wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO) abgelehnt. Die Verteidigerin hat beantragt, die Frau S. S3, geb.... .1966, und Herrn V. D., zu laden und als Zeugen zu hören. Diese würden bekunden, dass sie die Eltern des Zeugen D. seien und ihr Sohn ganz normal zuhause aufgewachsen, nie im Heim gewesen sei und bis zu seinem Weggang nach Deutschland zu Hause gelebt habe, dass er die Schule abgeschlossen und in Z. als Kellner und Security Mitarbeiter gearbeitet habe, nie habe hungern müssen und auch nicht obdachlos gewesen sei. Die Zeugin S3 wird weiter bekunden, dass sie weder Alkoholikerin sei noch sich prostituiert habe, sondern in einem Laden als Verkäuferin gearbeitet habe und immer noch arbeite. Der Zeuge V. D. würde bekunden, dass er als LKW-Fahrer gearbeitet habe und arbeite.
137 Die erste Bedingung für die Bescheidung des Antrags ist bereits nicht eingetreten, weil die Kammer die früheren Angaben des Zeugen D. zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht als wahr ansieht. Im Übrigen war der Beweisantrag abzulehnen, weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung war (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO). Selbst wenn die Angaben des Zeugen D. zu seinen persönlichen Verhältnissen am 26.04.2018 in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung unwahr sein sollten, würde die Kammer daraus nicht den Schluss ziehen, dass auch seine früheren Angaben zum Tatgeschehen unwahr sind. Vielmehr hat der Zeuge D. in der hiesigen Hauptverhandlung selbst plausibel erklärt, dass er in dem gegen ihn gerichteten Verfahren seine Kindheit fälschlich als besonders problematisch dargestellt habe, um auf diese Weise weitere Strafmilderung zu erlangen. Die Kammer hält dies angesichts der nachvollziehbaren Motivation für zutreffend. Dafür spricht auch, dass der Zeuge D. an S. S3 am 29.03.2017, 18.05.2017 und 21.09.2017 Geld per Western Union überwiesen hat. Bei S. S3 handelt es sich nach der Aussage des Zeugen D. in der hiesigen Hauptverhandlung um seine Mutter, was auch die auszugsweisen Übersetzungen der Anklageschriften der Amtsstaatsanwaltschaft Z. vom 18.03.2015 (Az.... ) und 29.02.2016 (Az.... ) gegen den Zeugen D. bestätigen.
138 Selbst wenn die Angaben des Zeugen D. zu seiner Biografie vollständig unwahr gewesen sein sollten, würde die Kammer hieraus nach einer Gesamtwürdigung der Angaben des D., die – wie dargestellt – durch eine Vielzahl von Indizien gestützt werden, und dem Eindruck, den die Kammer von der Persönlichkeit des Zeugen D. gewonnen hat, nicht den Schluss ziehen, dass die den Angeklagten belastenden Angaben des D. zum Tatgeschehen (die im Übrigen in keinem Zusammenhang mit den Angaben des D. zu seiner Kindheit und Jugend stehen) nicht glaubhaft sind.
139 4. Weitere Feststellungen zu den Fällen 2 bis 8
140 Bezüglich der einzelnen Fälle 2 bis 8 (Fälle 1 bis 7 der Anklageschrift vom 12.01.2018) bestätigen und ergänzen jeweils die folgenden Beweismittel die ursprüngliche Einlassung des Zeugen D. am 26.04.2018:
141 a) Feststellungen zu Fall 2 (P. Weg... )
142 In Fall 2 (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018) beruhen die Feststellungen zu den Örtlichkeiten sowie den Einbruchsspuren auch auf der Strafanzeige des Polizeibeamten V. vom 21.04.2017, der Niederschrift des Kriminalbeamten F. über die Vernehmung des Zeugen J. vom 16.11.2017 sowie dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten R1 vom 24.04.2017 und den allseits in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort sowie den Videoprints des Mittäters D. am Tatort. Die Feststellungen zu den entwendeten Gegenständen beruhen auf der Stehlgutauflistung vom 05.05.2017, wobei die Kammer noch einen geringen Sicherheitsabschlag vorgenommen hat.
143 Der Umstand, dass der Zeuge D. abweichend von den durch die Kammer getroffenen Feststellungen bekundet hat, dass der Angeklagte ihn in allen Fällen, also auch in Fall 2 (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018), zum Tatort gefahren habe, macht seine Aussage nicht unglaubhaft. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass sich der Zeuge damals insoweit schlicht hinsichtlich dieses Umstands in dem einen Fall geirrt hat. Es steht fest, dass der Zeuge D. zusammen mit dem Angeklagten eine Reihe von Taten begangen hat (vgl. II.), wobei der Angeklagte den Zeugen D. regelmäßig zum Tatort gefahren hat. Vor diesem Hintergrund ist die – falsche – Erinnerung des Zeugen D., der Angeklagte habe ihn und M1 auch in Fall 2 (Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018) zum Tatort gefahren, erklärbar. Dafür spricht auch, dass die Tat bei seiner Einlassung am 26.04.2018 bereits am längsten zurücklag, so dass die Erinnerung an einzelne Details der seriell begangenen Taten verständlicherweise verblasst sein kann.
144 b) Feststellungen zu Fall 3 (F. Weg... )
145 In Fall 3 (Fall 2 der Anklageschrift vom 12.01.2018) beruhen die Feststelllungen über die Angaben des D. und die genannten Indizien hinaus auch auf den Angaben der Nachbarin Frau S1 vom 05.07.2017, die glaubhaft bekundet hat, dass sie um 9:30 Uhr beobachtet habe, dass ein Mann vor dem Fenster der Nachbarn J1 gestanden habe. Als es dann laut geknackt habe, sei sie auf das Einbruchswerkzeug aufmerksam geworden. Nachdem der Mann sie bemerkt habe, habe er in aller Ruhe zwei silberne Brechstangen in seinen Nike-Rucksack gepackt, sei zum Tor gegangen, über dieses geklettert und nach rechts weggegangen. Weiter beruhen die Feststellungen zu den Örtlichkeiten sowie den Einbruchsversuchsspuren auf der Strafanzeige des Polizeibeamten F1 vom 05.07.2017 und dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten H. vom 12.07.2017 sowie den allseits in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort und den Videoprints des von der Zeugin S1 aufgenommen Videos. Auf diesen Videoprints ist eindeutig der D. vor dem Fenster der geschädigten J1 zu erkennen.
146 c) Feststellungen zu Fall 4 (A. ... Weg...
147 In Fall 4 (Fall 3 der Anklageschrift vom 12.01.2018) beruhen die Feststelllungen zu den Örtlichkeiten sowie den Einbruchsspuren über die Angaben des D. und die genannten Indizien hinaus auf der Strafanzeige des Polizeibeamten K. vom 27.09.2017, der Niederschrift des Kriminalbeamten F. über die Vernehmung der Zeugin R. vom 16.11.2017 sowie dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten P. vom 27.09.2017 sowie den allseits in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort. Die Feststelllungen zum Stehlgut beruhen auf den von der Zeugin R. gemachten Angaben in ihrer Stehlgutliste sowie einer Schätzung der Kammer unter Vornahme eines Sicherheitsabschlags.
148 d) Feststellungen zu Fall 5 (R. Straße... )
149 In Fall 5 (Fall 4 der Anklageschrift vom 12.01.2018) beruhen die Feststelllungen zu den Örtlichkeiten sowie den Einbruchsspuren über die Angaben des D. und die genannten Indizien hinaus auf der Strafanzeige des Polizeibeamten S4 vom 28.09.2017, der Niederschrift des Kriminalbeamten F. über die Vernehmung des Zeugen D2 vom 16.11.2017, der Anlage des Polizeibeamten A. über die Angaben der Nachbarin S5 sowie dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten B. vom 29.09.2017 und den allseits in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort. Die Feststellungen zum Stehlgut beruhen auf den vom Zeugen D2 in seinen Angaben in der Stehlgutliste. Soweit die Anklage davon ausgeht, dass entsprechend der Auflistung des Zeugen D2 auch 500,- € Bargeld entwendet wurden, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Zeuge D. hatte insoweit bei seiner Einlassung am 26.04.2018 glaubhaft bekundet, sich an die Wegnahme auch von Bargeld in diesem Fall nicht erinnern zu können.
150 e) Feststellungen zu Fall 6 (C. Weg... )
151 In Fall 6 (Fall 5 der Anklageschrift vom 12.01.2018) beruhen die Feststellungen zu den Örtlichkeiten sowie den Einbruchsspuren über die Angaben des D. und die genannten Indizien hinaus auf der Strafanzeige des Polizeibeamten S5 vom 29.09.2017, dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Kriminalbeamten P1 vom 29.09.2017 sowie den Lichtbildern vom Tatort. Die Feststellungen zum entwendeten Stehlgut beruhen auf den im Tatort- und Ermittlungsbericht enthaltenen Angaben des Geschädigten Dr. J2.
152 f) Feststellungen zu Fall 7 B. Weg... )
153 In Fall 7 (Fall 6 der Anklageschrift vom 12.01.2018) beruhen die Feststelllungen zu den Örtlichkeiten sowie den Einbruchsspuren über die Angaben des D. und die genannten Indizien hinaus auf der Strafanzeige des Polizeibeamten S6 vom 06.10.2017, der Niederschrift des Kriminalbeamten F. über die Vernehmung des Zeugen vom 24.11.2017 sowie dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten W1 vom 09.10.2017 und den Lichtbildern vom Tatort. Die Feststellungen zu den entwendeten Gegenständen beruhen auf der Stehlgutauflistung des Zeugen P. vom 14.10.2017.
154 Der Umstand, dass das entwendete Mobiltelefon nach den Bekundungen des polizeilichen Zeugen F. am 07.10.2017 im Stadtteil H. –S. im F.-... -Ring... -53 geortet werden konnte, spricht über die oben aufgeführten Umstände hinaus ebenfalls für eine Mittäterschaft des Angeklagten und die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen D. in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung am 26.04.2018. Insbesondere widerlegt dieser Umstand die Aussage des Zeugen D. in der hiesigen Hauptverhandlung, nach der er keinerlei Stehlgut in die Wohnung des Angeklagten gebracht, sondern sämtliche erlangten Gegenstände vergraben haben will.
155 g) Feststellungen zu Fall 8
156 In Fall 8 (Fall 7 der Anklageschrift vom 12.01.2018) beruhen die Feststelllungen zu den Örtlichkeiten sowie den Einbruchsversuchsspuren über die Angaben des D. und die genannten Indizien hinaus auf der Strafanzeige des Polizeibeamten H1 vom 11.10.2017, dem Vermerk des Polizeibeamten H2 zur Aussage des U. S2 vom 11.10.2017, dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten G. vom 11.10.2017, sowie den den D. am Tatort zeigenden Videoprints des Zeugen W. und den Lichtbildern vom Tatort.
157 Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die ursprünglichen Angaben des Zeugen D. am 26.04.2018 zum Tatgeschehen in den Fällen 2 bis 8 und zur Rolle des Angeklagten zutreffend waren, auch wenn er sich bezüglich des Umstands, dass ihn der Angeklagte auch in Fall 2 zum Tatort gefahren habe, geirrt hat, und möglicherweise seine Kindheit und Jugend schlimmer dargestellt hat, als sie tatsächlich gewesen ist.
158 5. Feststellungen zu Fall 1 (B.weg... )
159 Die Feststellungen zu Fall 1 (Anklageschrift vom 05.03.2020) beruhen insbesondere auf der Observation am Tattag, dem 12.01.2017, den Angaben der Zeugin D., den Angaben des Zeugen D. zur allgemeinen Vorgehensweise und den Angaben des gesondert Verurteilten M..
160 a) Die Observation am Tattag stützt die Feststellung, dass M. und D. die beiden unmittelbar vor Ort agierenden Mittäter waren. Nach den Bekundungen des Zeugen K. habe um 9:48 Uhr der Angeklagte das Objekt F.-... -Ring... gemeinsam mit zwei weiteren Personen betreten. Auf dem bei der Observation gefertigten Screenshot sind drei Personen zu erkennen, von denen der Angeklagte und der D. übereinstimmend angegeben haben, dass sie beide darauf zu sehen seien, D. sei in der Mitte und der Angeklagte daneben. Auch die Kammer konnte den Angeklagten und D. identifizieren. Bei der dritten Person handelt es sich um den gesondert Verurteilten M.. Dies ergibt ein Vergleich des Lichtbilds der Observation, das in der Hauptverhandlung auch in digitaler Form in besserer Qualität in Augenschein genommen wurde, mit den von M. gefertigten Lichtbildern nach seiner Festnahme in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Die dritte Person rechts auf dem Bild ist deutlich kleiner als der in der Mitte zu erkennende D., hat einen markanten Haaransatz und auch die Kopfform ist identisch mit der auf den Lichtbildern von seiner Festnahme. Ebenso ist eine Identifizierung anhand der Kleidung möglich – so trägt die dritte Person rechts auf dem Bild ausweislich des Vermerks der Polizeibeamtin und Observationsbeamtin G. eine schwarze Jacke mit Fellkragen, eine dunkle Hose und dunkle Turnschuhe mit heller Sohle, wie es auch M. bei seiner Festnahme tat. Der Angeklagte hat bezüglich des Lichtbilds zwar angegeben, dass er die dritte Person nicht kenne. Diese Einlassung ist aber schon aufgrund der konkreten Situation unglaubhaft. Denn D. und der Angeklagte standen dicht beieinander nahe an dem Mercedes Vito. Zudem wurde von der Polizeibeamtin G. im Rahmen der Observation beobachtet, dass alle drei kurz zuvor gemeinsam die Wohnanschrift im F.-... -Ring... verlassen hatten.
161 b) Die Feststellungen zu Fall 1 beruhen zudem auf den Angaben des gesondert Verurteilten M.. Dieser hat bei seiner Zuführung am 13.01.2017 vor dem Amtsgericht Hamburg ausweislich des Protokolls erklärt, dass er erst vor zwei Tagen nach Deutschland eingereist sei, weil ihm hier Arbeit versprochen worden sei. Er habe hier bei einem „M.“ gewohnt. „Das mit der Arbeit“ sei eine Lüge gewesen. Dieser M. habe ihn dazu gezwungen, in das Haus einzubrechen. Er habe die Taschenlampe und die Handschuhe, die er bei seiner Festnahme bei sich gehabt habe, von dem M. bekommen. In der gegen ihn geführten Hauptverhandlung am 25.04.2017 hat der Verteidiger des gesondert Verurteilten M. ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärt, dass weder die Idee noch das Suchen nach einem geeigneten Tatort seiner Idee entsprungen sei. Er sei mit Werkzeug versorgt worden, mit Handschuhen und einer Taschenlampe. Er sei nicht in das Haus eingedrungen, sondern habe Schmiere gestanden vor dem Fenster im Hof. Der Tatplan sei gewesen, einen Einbruch zu begehen. Diese Angaben decken sich mit den Angaben des gesondert Verurteilten D. vom 26.04.2018 zu der allgemeinen Vorgehensweise des Angeklagten (siehe dazu oben unter III.1.a) ). Auch er hat bekundet, dass die Idee und die Suche nach einem geeigneten Tatort vom Angeklagten übernommen worden seien und dieser ihn auch mit Werkzeug etc. ausgestattet habe. Dass der M. diese Person als „M.“ bezeichnet hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass es sich dabei um den Angeklagten handelt. Schließlich ist dies der Name, den der Angeklagte inzwischen tatsächlich nutzt.
162 c) Soweit der gesondert Verurteilte M. den Angeklagten als den Mittäter benannt hat, der das Fenster aufgehebelt und mit ins Haus eingedrungen sei, folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der M. insoweit seinen – weiteren – geflüchteten Mittäter D. decken wollte. Denn die Polizei ging aufgrund der Angaben des Zeugen G. B. und der Zeugin D3 (dazu sogleich unter d)) von lediglich zwei Tätern aus. Es passt aber nicht zum üblichen modus operandi , dass der Angeklagte selbst in die Häuser eingestiegen ist. Vielmehr zog er sich auf die Rolle des die Tat planenden und absichernden Hintermanns zurück.
163 d) Auch die Angaben der Nachbarin Frau D3, die sich aus der „Anlage“ des Kriminalbeamten F2 vom 13.01.2017 ergeben, bestätigen, dass D. und M. diejenigen Täter waren, die in das Haus einstiegen. Die Zeugin hat bekundet, dass zwischen 17 und 18 Uhr der Bewegungsmelder inklusive Strahler angegangen sei. Sie habe zwei Personen gesehen, die mit einer Taschenlampe ihren Garten ausgeleuchtet hätten. Dann seien sie von rechts nach links gegangen. Die eine Person sei deutlich größer als die andere, etwa so groß wie der 190 cm große Kriminalbeamte A., gewesen, habe eine Glatze ohne Kopfbedeckung und eine helle Jacke angehabt. Diese Beschreibung passt auf den gesondert Verurteilten D., der in etwa diese Körpergröße und einen am Hinterkopf kurzgeschorenen Schädel hat.
164 e) Zudem beruhen die Feststellungen zu den Örtlichkeiten, den Einbruchsspuren und dem Tatablauf in Fall 1 (Anklageschrift vom 05.03.2020) auf den Angaben der Zeugen G. B., G. O. B. und E. B., der Strafanzeige der Polizeibeamtin M. vom 12.01.2017, dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Kriminalbeamten F2 vom 12.01.2017 sowie den Lichtbildern vom Tatort und dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen Mitschnitt des Notrufs des Geschädigten G. B.. Letzterer belegt eindrucksvoll die Ängste, die der Geschädigte während des Einbruchs erlitten hat.
165 f) Die Feststellung der Kammer, dass sich an der in der Nähe des Tatorts sichergestellten Mütze genetisches Material des Angeklagten befand, beruht auf dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. K. vom... – Forensische DNA-Analytik – vom 23.06.2020, welches die Kammer hinsichtlich Analyse und Ergebnis vollen Umfangs nachvollzogen hat. Die Sachverständige hat in dem Gutachten ausgeführt, dass es nach Einstellung des DNA-Merkmalsmusters in die DNA-Analyse-Datei einen Treffer mit dem Datensatz des Angeklagten gegeben habe. Bei der Untersuchung der DNA-Spuren an der sichergestellten Mütze in 16 Merkmalskomponenten und dem Vergleich mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten hätten sich folgende Ergebnisse ergeben:
166 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | D2S1338 | SE33 | D16S539 | D18S51 | TH01 | D12S391 | D3S1358 | FIBRA | VWA | D21S11 | D1S1656 | D2S441 | D8S1179 | D19S ... 3 | D22S1045 | D10S1 ... 8 | AMG 1 Amelogenin Amelogenin | | N. N. | 25/15 | 22.2/32.2 | 9/11 | 14/16 | 6/9 | 18/19 | 15/16 | 21/23.2 | 17/17 | 29/33.2 | 15.3/16 | 11/11.3 | 10/14 | 13/15 | 15/16 | 14/14 | X/Y | | Innen- seite Strick- mütze | 17/ 25 | 21/ 22 . 2 / 32.2 | 9/11 /12 | 14 /15/ 16 | 6/9 /9.3 | 18/19 /21 | 14/ 15/16 | 19/ 21 / 23/ 23.2 /... | 14/ 17 | 29 /32.2/ 33.2 | 14 /15.3/ 16 | 10/11/ 11.3/ 14/15 | 10 /12/13/ 14 | 13/14/15/ 15.2/16.2 | 11/15/16 | 13/ 14 | X/Y |
167 Dazu hat die Sachverständige in ihrem Gutachten erläutert, dass an der Innenseite der Strickmütze eine DNA-Mischspur festgestellt worden sei, die von mindestens drei Spurenverursachern stamme. Die dominierend ausgeprägten Merkmale wiesen auf einen einzelnen Hauptverursacher hin und stimmten in allen untersuchten Merkmalen mit den Merkmalen des Angeklagten überein. Der Angeklagte komme als Hauptverursacher der Spur in Betracht. Die in der Spur nachgewiesenen dominierenden Merkmale ließen sich mindestens 30 Milliarden Mal besser durch die Hypothese erklären, dass die dominierenden DNA-Merkmale vom Angeklagten stammen, als durch die Hypothese, dass sie von einer anderen Person stammen. Damit bestehe aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel daran, dass der Angeklagte als Verursacher DNA-Spur anzusehen sei.
168 Dies spricht dafür, dass entweder der Angeklagte die Mütze dort verloren hat oder aber, dass er die Mütze dem Mittäter D. zur Verfügung gestellt hatte.
169 g) Die Feststellungen zu den im Fall 1 (Anklageschrift vom 05.03.2020) entwendeten Gegenständen beruhen auf den Angaben der Geschädigten G. O. B., wonach 6.000 € Bargeld sowie ein silbernes Armband mit Steinen, eine Echt-Goldkette mit Kreuzanhänger, zwei Ringe mit Steinen, eine Visa-Karte, eine Douglas-Gutscheinkarte in Höhe von 10,- € und ein Haustürschlüssel entwendet worden sind. Die Kammer hat – jeweils unter Vornahme eines Sicherheitsabschlags – den Wert des silbernen Armbands auf der Grundlage der Angaben der Zeugin G. O. B. auf 80,- €, der Goldkette auf 100,- €, der Ringe jeweils auf 25,- €, der Visa-Karte auf 5,- € und des Haustürschlüssels auf 10,- € gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt.
170 h) Der Hilfsbeweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Angeklagten für den Fall, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte in etwa die Größe des Kriminalbeamten A. (ca. 190 cm), den die Zeugin D3 als in etwa so groß wie den einen Täter benannte, war nicht zu bescheiden. Denn auch die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte nach seinem Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung deutlich kleiner als 190 cm ist. Zudem geht die Kammer nach den obigen Feststellungen auch davon aus, dass der Angeklagte nicht eine der beiden von der Zeugin D3 beobachteten Personen war, also nicht selbst in das Haus durch das aufgehebelte Fenster geklettert ist, sondern sich – wie auch in den übrigen Fällen – im Hintergrund gehalten hat.
IV.
171 Nach den in Abschnitt II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 des Wohnungseinbruchdiebstahls nach §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 a.F., 242 Abs. 1 StGB und in den Fällen 4 bis 7 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls nach §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
172 In den Fällen 3 und 8 hat sich der Angeklagte wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls nach §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, – in Fall 8 zudem Abs. 4 –, 242 Abs. 1, 22, 23 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Es handelt sich jeweils um unbeendete Versuche, von denen der Angeklagte auch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, weil der Mittäter D. jeweils bemerkt hatte, dass er entdeckt worden war und aus Angst vor Festnahme von seinem weiteren Vorhaben abrückte, was dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist.
173 In den Fällen 3 bis 8 handelte er gemeinschaftlich mit einem Mittäter und in den Fällen 1 und 2 mit zwei Mittätern (§ 25 Abs. 2 StGB).
174 Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
175 Dabei hat die Kammer stets mittäterschaftliche Begehung angenommen (auch in Fall 2, obwohl sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatausführung nicht in Deutschland befand), da er als spiritus rector agierte, ihm aufgrund seiner übergeordneten Rolle, seiner Entscheidungsbefugnis bei der Auswahl der Tatobjekte und Ausstattung seiner Mittäter Tatherrschaft zukam und er, auch unter Berücksichtigung seiner Rolle bei der Verwertung der Tatbeute, die Taten als eigene wollte.
V.
176 Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:
177 1. Fallübergreifende Strafzumessungserwägungen
178 Bei der Strafzumessung wirkte sich in allen Fällen strafschärfend aus, dass Angeklagte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten, in den Fällen 3 bis 8 sogar einschlägig wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, vorbestraft ist. Der Angeklagte und seine Mittäter sind sowohl beim Aussuchen der Tatobjekte als auch bei der Durchführung der Taten hochgradig professionell vorgegangen. Des Weiteren wirkte es sich in allen Fällen strafschärfend aus, dass der Angeklagte gemeinschaftlich handelte und dabei als Planer und Organisator federführend tätig war, indem er die Mittäter anwarb, die Ausrüstung besorgte, die Objekte ausspähte und sich auch anschließend um den Absatz des Stehlguts kümmerte. In den Fällen 2 bis 8 hat die Kammer zudem strafschärfend in den Blick genommen, dass der Angeklagte auch durch strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen von seinem Vorhaben nicht abzuschrecken war. So erlebte er am 15.01.2017 bereits eine erste Durchsuchung und beging anschließend gleichwohl die Fälle 2 bis 8.
179 Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er es sich um Serientaten handelte, bei deren Begehung die Hemmschwelle im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß sinkt. Zudem wirkte sich der Zeitablauf zwischen knapp 2 ¾ Jahren und gut 3 ½ Jahren seit Begehung der Taten und der Umstand, dass der Angeklagte in dieser Zeit nicht erkanntermaßen erneut straffällig geworden ist, zu seinen Gunsten aus. Auch hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass er die derzeitige Strafhaft in anderer Sache unter erschwerten Bedingungen aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie verbüßt.
180 2. Fall 1 (B.Weg... ) (Anklageschrift vom 05.03.2020)
181 Die gegen den Angeklagten im Fall 1 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 a.F. StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
182 Ein nach § 244 Abs. 3 StGB a.F. minder schwerer Fall liegt nicht vor, da die Gesamtwürdigung von Tat und Täter, des gesamten Tatbildes einschließlich sämtlicher subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten keine Abweichung der vorliegenden Taten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße ergeben hat, dass die Anwendung des geminderten Strafrahmens geboten erschiene.
183 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen. Zudem war in Fall 1 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von erheblichem Wert (6.225 €) entwendet wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass der Geschädigte G. B., der sich während der Tatausführung in seinem Zimmer eingeschlossen hatte, erhebliche Ängste ausstehen musste. Auch dass die Geschädigten als Folge der Tat unter Ängsten litten, war strafschärfend zu berücksichtigen. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
184 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von
185 2 (zwei) Jahren
186 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt.
187 3. Fall 2 (P. Weg... ) (= Fall 1 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
188 Die gegen den Angeklagten im Fall 2 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 a.F. StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
189 Ein nach § 244 Abs. 3 StGB a.F. minder schwerer Fall liegt nicht vor, da die Gesamtwürdigung von Tat und Täter, des gesamten Tatbildes einschließlich sämtlicher subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten keine Abweichung der vorliegenden Taten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße ergeben hat, dass die Anwendung des geminderten Strafrahmens geboten erschiene.
190 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 2 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von erheblichem Wert (ca. 4.500 €) entwendet wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten wirkte es sich aus, dass die Geschädigten einen Schock erlitten und noch eine Zeitlang psychisch unter den Folgen des Geschehens litten, zumal der Geschädigte J. während der Tatausführung im Keller seines Hauses eingeschlossen war. Sie litten an Schlafstörungen, ließen die Rollläden ständig geschlossen und die Geschädigte J. schloss immer alle Zwischentüren ab, wenn sie das Haus verließ. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
191 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von
192 1 (einem) Jahr und 11 (elf) Monaten
193 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt.
194 4. Fall 3 (F. Weg... ) (= Fall 2 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
195 Die gegen den Angeklagten im Fall 3 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem nach Versuchsgrundsätzen gemäß den §§ 22, 23 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 a.F. StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monate vorsieht.
196 Ein nach § 244 Abs. 3 StGB a.F. minder schwerer Fall liegt nicht vor, da die Gesamtwürdigung von Tat und Täter, des gesamten Tatbildes einschließlich sämtlicher subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten keine Abweichung der vorliegenden Taten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße ergeben hat, dass die Anwendung des geminderten Strafrahmens geboten erschiene. Die Gesamtwürdigung hat kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren ergeben.
197 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen. Zusätzlich hat die Kammer auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit – nach der letzten Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Hamburg am 24.05.2017 beging er bereits am 05.07.2017 den nächsten Wohnungseinbruchsdiebstahl – strafschärfend berücksichtigt.
198 Unter nochmaliger Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von
199 11 (elf) Monaten
200 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt.
201 5. Fall 4 (A. ... Weg... (= Fall 3 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
202 Die gegen den Angeklagten im Fall 4 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem mit Wirkung zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Abs. 4 des § 244 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
203 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 4 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von nicht unerheblichem Wert (2.000 €) entwendet wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten wirkte es sich aus, dass die Geschädigten als Folge der Tat unter Schlafstörungen litten und zusätzliche Sicherungen an ihrem Haus anbringen ließen. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass von dem Stehlgut der silberne Armreif an die Geschädigte zurückgelangt ist.
204 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von
205 2 (zwei) Jahre
206 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt.
207 6. Fall 5 (R. Straße... ) (= Fall 4 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
208 Die gegen den Angeklagten im Fall 5 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem mit Wirkung zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Abs. 4 des § 244 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
209 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V.1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 5 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von erheblichem Wert (4.190 €) entwendet wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten wirkte es, dass der Geschädigte als Folge der Tat noch lange Zeit unter Ängsten litt und eine Alarmanlage installieren ließ. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
210 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von
211 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten
212 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt.
213 7. Fall 6 (C.Weg... ) (= Fall 5 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
214 Die gegen den Angeklagten im Fall 6 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem mit Wirkung zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Abs. 4 des § 244 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
215 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 6 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von erheblichem Wert (7.000 €) entwendet wurden. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
216 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von
217 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
218 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt.
219 8. Fall 7 (B. Weg... ) (= Fall 6 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
220 Die gegen den Angeklagten im Fall 7 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem mit Wirkung zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Abs. 4 des § 244 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht.
221 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 7 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von nicht unerheblichem Wert (2.200 €) entwendet wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten wirkte es, dass der Geschädigte als Folge der Tat unter Schlafstörungen und Ängsten litt und deshalb die Fenster zusätzlich sichern ließ und jeden Abend einen Kontrollgang durchs Haus machte. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
222 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von
223 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten
224 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt.
225 9. Fall 8 (P.damm... ) (Fall 7 der Anklageschrift vom 12.01.2018)
226 Die gegen den Angeklagten im Fall 8 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem nach Versuchsgrundsätzen gemäß den §§ 22, 23 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 7 Jahre und 6 Monate vorsieht.
227 Insoweit wird auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen.
228 Unter nochmaliger Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von
229 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten
230 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt.
231 10. Gesamtstrafenbildung
232 a) Aus den in den Fällen 1 und 2 verhängten Einzelstrafen sowie der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2017 (Az. 203 Ls 37/17, 6700 Js 103/16) war gemäß §§ 55, 54, 53 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Straftaten ein enger situativer und zeitlicher sowie kriminologischer Zusammenhang besteht. So erfolgte die der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg vom 24.05.2017 zugrundeliegende Tat nur einen Tag nach dem hier anklagegegenständlichen Fall 1.
233 Nach alledem hat die Kammer eine sehr maßvolle Erhöhung der in Fall 1 verhängten Einsatzstrafe von 2 (zwei) Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
234 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
235 für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet.
236 Auf diese Strafe hat die Kammer gemäß §§ 56f Abs. 3 S. 2, 58 Abs. 2 S. 2 StGB 10 Tage als Ausgleich für den vom Angeklagten in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2017 (Az. 203 Ls 37/17) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2020 (Az. 607 StVK 222/20) gezahlten Geldbetrag von 415,- € angerechnet.
237 b) Aus den in den Fällen 3 bis 8 verhängten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten unter Heranziehung der in Fall 6 verhängten Einsatzstrafen von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger situativer, zeitlicher und kriminologischer Zusammenhang bestand. Besonders mildernd hat die Kammer auch bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, dass es sich um Serientaten handelte, bei denen die Hemmschwelle im Laufe der Zeit sinkt.
238 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
239 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten
240 für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten.
VI.
241 Die Einziehungsentscheidung beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. In Höhe eines Betrages von 26.145 € hat der Angeklagte aus den von ihm begangenen Taten „etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Diese nicht mehr vorhandenen Gegenstände unterliegen daher der Wertersatzeinziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Der Angeklagte hat nach Ablieferung der Beute durch den gesondert Verurteilten D. an ihn die tatsächliche Möglichkeit gehabt, über das Stehlgut tatsächlich zu verfügen. In Fall 1 wurden Gegenstände im Wert von 6.255 € entwendet, in Fall 2 im Wert von 4.500 €, im Fall 4 im Wert von 2.000 €, in Fall 5 im Wert von 4.190 €, in Fall 6 im Wert von 7.000 € und in Fall 7 im Wert von 2.200 €. In Höhe von 19.890 € war die Einziehung gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verurteilten A. D. anzuordnen, weil zunächst auch der D. in den Fällen 2 und 4 bis 8 jeweils Verfügungsgewalt über das Stehlgut erlangt hatte.
VII.
242 Die Kammer hat die in Österreich erlittene Auslieferungshaft gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB angerechnet, und zwar im Verhältnis 1:1.
VIII.
243 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Fußnoten
1) Amelogenin
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