LG Hamburg 17a. Große Strafkammer, 2020-09-04, 617a KLs 4/20 jug

617a KLs 4/20 jugKantonsgericht04.09.2020

Regest

1. Ein Sich-Bemächtigen im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB (Erpresserischer Menschenraub) liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss.(Rn.111) 2. Zudem muss eine sogenannte „stabile Zwischenlage“, eine Stabilisierung der Beherrschungslage, eingetreten sein. Diese erfordert, dass über die jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung immanenten Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Druckwirkung auf das Opfer sich gerade aus der stabilisierten Bemächtigungslage ergeben muss und der Täter gerade beabsichtigen muss, die so geschaffene Lage für weiteres erpresserisches Vorhaben auszunutzen.(Rn.113) 3. Bei einem erpresserischen Menschenraub im Drei-Personenverhältnis sind weniger strenge Maßstäbe an die „stabile Zwischenlage“ anzulegen.(Rn.114) Verfahrensgang nachgehend BGH, 13. April 2021, 5 StR 29/21, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 17a. Große Strafkammer — 617a KLs 4/20 jug — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-04

Aktenzeichen: 617a KLs 4/20 jug

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0904.617A.KLS4.20JUG.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 JGG, § 105 Abs 1 Nr 1 JGG, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Sich-Bemächtigen im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB (Erpresserischer Menschenraub) liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss.(Rn.111)

  2. Zudem muss eine sogenannte „stabile Zwischenlage“, eine Stabilisierung der Beherrschungslage, eingetreten sein. Diese erfordert, dass über die jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung immanenten Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Druckwirkung auf das Opfer sich gerade aus der stabilisierten Bemächtigungslage ergeben muss und der Täter gerade beabsichtigen muss, die so geschaffene Lage für weiteres erpresserisches Vorhaben auszunutzen.(Rn.113)

  3. Bei einem erpresserischen Menschenraub im Drei-Personenverhältnis sind weniger strenge Maßstäbe an die „stabile Zwischenlage“ anzulegen.(Rn.114)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 13. April 2021, 5 StR 29/21, Beschluss

Tenor

  1. Der Angeklagte M. wird wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

  2. Der Angeklagte R1 wird wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

  3. Der Angeklagte R. wird wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

  4. Die folgenden Asservate werden eingezogen:

Baseballschläger (... )

Knüppel (... )

Kabelbinder (... )

Kabelbinder (... )

Kabelbinder sichergestellt am 17.7.2020

  1. Die Angeklagten M. und R1 tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen, bezüglich des Angeklagten R. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; 239, 239a Abs. 1, 240, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 74 Abs. 1 StGB; 1, 105 JGG.

Gründe

I.

1 Der zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte H. M. wurde

2 1. Der Angeklagte H. M. wurde... 1996 in T. geboren. Im Jahr 2000 verließ die Familie das Land und migrierte nach Deutschland.

3 Im Jahr 2014 verließ der Angeklagte nach Erlangung der mittleren Reife die Schule. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er jedoch nach einem Jahr abbrach. In der Folge kam er wechselnden Tätigkeiten in einem Callcenter, als Energieberater und in einem Handyshop nach.

4 Im Jahr 2018 starb die Großmutter des Angeklagten, woraufhin die Mutter des Angeklagten in eine Depression verfiel, sie sprach nicht mehr mit dem Angeklagten und seiner Schwester, was ihm sehr zu schaffen machte. In dieser Zeit war der Angeklagte arbeitslos und begann – nach eigenen Angaben – sich mit falschen Freunden zu umgeben. Auf Vermittlung seiner Schwester begann der Angeklagte im Jahr 2019 bei einem Juwelier zu arbeiten.

5 Der Angeklagte M. ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

6 - Am 4. Januar 2016 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren (Az.:... ) wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Erschleichen von Leistungen gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 27. November 2015.

7 - Am 22. August 2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren (Az.:... ) wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Datum der letzten Tat: 4. Februar 2017.

8 - Am 8. September 2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren (Az.:... ) wegen Erschleichens von Leistungen sowie versuchen Betrugs gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 21. April 2017.

9 - Am 2. März 2018 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren (Az.:... ) wegen versuchter Strafvereitelung gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 30. Juli 2017.

10 - Am 7. Januar 2019 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren (Az.:... ) wegen Urkundenfälschung gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 26. Juli 2017.

11 2. Der Angeklagte F. I. R1

12 Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte R1 wurde... 1997 in H. geboren. Er ist mit seinen Eltern und zwei Brüdern aufgewachsen und wohnt noch in seinem Elternhaus. Er verfügt über einen Realschulabschluss und bereitet sich zurzeit an einer Abendschule auf das Abitur vor, während er zugleich als Minijobber in einem Callcenter tätig ist.

13 Mit Straftaten ist der Angeklagte R1 bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

14 Am 2. April 2014 hat das Amtsgericht H.- B. (Az.:... ) ihn wegen schweren Diebstahls zu Arbeitsleistungen verurteilt. Das Urteil ist seit dem 25. Juni 2014 rechtskräftig. Tatzeit: 6. Februar 2013.

15 3. Der Angeklagte M. R.

16 Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte R. wurde... 1999 in H. geboren. Er ist zusammen mit seiner 13 Jahre älteren (Halb-) Schwester bei seiner alleinerziehenden Mutter aufgewachsen. Seinen Vater hat er im Alter von 13 Jahren nur kurz kennengelernt und hatte vorher und nachher keinen Kontakt mit ihm.

17 Die Mutter des Angeklagten war in jungen Jahren Opfer häuslicher Gewalt, die sie in psychologischer Behandlung aufarbeiten musste.

18 Für 6/7 Jahre hatte die Mutter des Angeklagten einen Partner, der für den Angeklagten eine Vaterfigur war. Mit ihm verstand er sich gut und verbrachte auch Zeit zu zweit mit ihm. Als jedoch die Beziehung des „Stiefvaters“ zu der Mutter endete, brach auch der Kontakt des Angeklagten zu ihm ab, zumal der „Stiefvater“ auch wegen psychischer Probleme in eine Klinik eingewiesen wurde.

19 Als der Angeklagte 5 Jahre alt war, kam seine Schwester in ein Jugendheim. Dem gingen heftige Streitigkeiten zwischen der Schwester und der Mutter des Angeklagten voraus, wegen denen die Familie über längere Zeit auch mit dem Jugendamt in Kontakt stand. Die Trennung zu seiner Schwester war ein großer Verlust für den Angeklagten. Trotz dieser Konflikte hat der Angeklagte sowohl zu seiner Schwester als auch zu seiner Mutter ein gutes Verhältnis.

20 Der Angeklagte verfügt über einen Realschulabschluss. Nach Erlangen des Realschulabschlusses besuchte er für ein Jahr ein Gymnasium, um das Abitur zu machen. Dies brach er jedoch im Sommer 2017 ab und verpflichtete sich als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Andere Zukunftspläne hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. Sein Verdienst bei der Bundeswehr betrug zuletzt 1.900,- Euro netto. Er war in R.- W. stationiert. Das planmäßige Dienstzeitende wäre am 31. Juli 2020 gewesen.

21 Nach der Festnahme wurde der Angeklagte jedoch vorzeitig aus dem Dienst entlassen. Nach Einschätzung seines dienstvorgesetzten Zugführers fehlte dem Angeklagten R. noch die notwendige Reife für seine Tätigkeit als Soldat. Ihm habe das notwendige Verständnis für die Pflichterfüllung und der erforderliche Kampfgeist gefehlt. Zudem habe er sich auffällig oft Übungen durch Krankschreibungen „entzogen“.

22 Inzwischen bereut der Angeklagte es, dass Abitur nicht gemacht zu haben und beabsichtigt, dieses nachzuholen, um anschließend entweder eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren. Diese Pläne sind jedoch erst während seiner Zeit in der Untersuchungshaft entstanden. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Angeklagte noch keine konkreteren Zukunftspläne. Er führte lose Gespräche über eine Verlängerung seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr. Eine wirkliche Perspektive sah er hier für sich jedoch nicht.

23 Der Angeklagte macht gerne Sport. In seiner Jugend spielte er zunächst Fußball, bevor er zum Boxen und Kraftsport wechselte. Seit dem August/September 2019 hat der Angeklagte eine feste Freundin. Ein Alkohol- oder Drogenproblem hat der Angeklagte nicht.

24 Jugendstrafrechtlich ist der Angeklagte R. bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

25 - Das Amtsgericht H.- B. hat am 25. Oktober 2018 (Az.:... ) ein Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung gemäß § 47 JGG gegen Ermahnung eingestellt. Tatzeit: 6. April 2017.

26 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen jeweils auf den eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf der verlesenen und von dem jeweiligen Angeklagten inhaltlich bestätigten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19. Februar 2020, hinsichtlich des Angeklagten R. zudem auf der glaubhaften Aussage des Zeugen R2.

II.

27 Die Kammer hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:

28 Der Angeklagte R. und der spätere Geschädigte H. kannten sich bereits aus der Schulzeit. Der 25-jährige M. H. ist arbeitslos und hat ein Drogenproblem, er konsumiert täglich Marihuana. Da der Angeklagte R. dafür bekannt war, dass er Bekannten, die Geldbedarf hatten, Geld lieh, wandte sich auch M. H. an ihn.

29 Nachdem der Angeklagte R. M. H. schon mehrfach Druck wegen der Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von 1300 Euro gemacht hatte, bat dieser seine damalige Freundin L. W. um Hilfe bei der Rückzahlung. Der Geschädigte konnte lediglich 200,- Euro für die Rückzahlung der Schulden beschaffen, die restlichen 1.100,- Euro sollte sich L. W. bei dem Angeklagten R. leihen, das Geld an M. H. übergeben, damit dieser dann seine Schulden bei R. begleichen könne.

30 Die Zeugin W. fühlte sich verpflichtet, für M. H. das Geld zu besorgen und ihn als ihrem festen Freund in dieser Situation zu helfen, da sie ihm glaubte, dass er sich ohne ihre Hilfe nicht aus dieser bedrängenden Situation befreien könne.

31 Der Geschädigte schrieb den Angeklagten R. vom Snapchat-Account der Zeugin W. an und vereinbarte ein Treffen zwischen beiden.

32 Am Abend des 7. November 2019, etwa gegen 19 Uhr, traf der Angeklagte R. daraufhin die Zeugin W. in H.- B.. Von dort fuhren sie im Wagen des Angeklagten R. zu einer nahgelegenen Berufsschule, bei der dieser der Zeugin W. einen auf Papier geschriebenen Vertrag aushändigte. Dieser sollte hier ausgefüllt werden.

33 Zunächst ließ sich der Angeklagte R. jedoch das Smartphone mit der geöffneten Instagram App der Zeugin W. zeigen. Dabei sah er, dass in der App ein Chat zwischen der Zeugin W. und M. H. offen war. In diesem Moment erkannte der Angeklagte R. den Plan der Zeugin W., bedrohte sie und fragte, wo M. H. sei. Daraufhin nahm er das Smartphone der Zeugin W. an sich und begann ab 19:35 Uhr, Nachrichten an M. H. zu schreiben, um diesen noch am selben Abend treffen zu können, ihn dabei in dem Glauben lassend, dass es die Zeugin W. sei, die ihm schreibe.

34 Anschließend stieg der Angeklagte R. mit der Zeugin W. ins Auto und telefonierte mehrmals aus dem Auto mit dem Angeklagten M.. Dabei erklärte der Angeklagte R. dem Angeklagten M., dieser solle sich beeilen dazuzukommen, sonst kläre er die Angelegenheit allein. Anschließend fuhr R. mit der Zeugin W. mit dem Auto zu einem Treffen mit dem Angeklagten M. sowie dem gesondert Verfolgten M1.

35 Der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte M1 fuhren zunächst mit dem VW Touran der Schwester des gesondert Verfolgten M1 dem Angeklagten R. in Richtung des mit dem Geschädigten ausgemachten Treffpunktes hinterher, bis dieser sein Auto an einer Tankstelle in der Nähe der Wohnanschrift seiner Freundin abstellte. Der Angeklagte R. stieg nun mit der Zeugin W. ebenfalls in den VW Touran des M1, wobei er noch einen Baseballschläger aus seinem Auto holte und mitnahm.

36 Anschließend fuhren sie gemeinsam zum C.- K.-Ring Haus Nr.... in H.- S., wo sich M. H. bei einem Freund aufhielt. Als sie dort um 20:23 Uhr ankamen, lockte der Angeklagte R. M. H. nach draußen, indem er ihm von dem Handy der Zeugin W. schrieb, er solle herunterkommen. Daraufhin verließ dieser das Haus in der Annahme, er werde auf der Straße lediglich auf die Zeugin W. treffen.

37 Stattdessen erwarteten ihn dort neben der Zeugin W. auch die Angeklagten R. und M. sowie der gesondert Verfolgte M1. M. H. wurde aufgefordert, ebenfalls in das Auto einzusteigen und nahm auf dem Beifahrersitz Platz.

38 Der Angeklagte R. steuerte das Fahrzeug, der gesondert Verfolgte M. saß hinter dem Fahrersitz, die Zeugin W. hinten in der Mitte, der Angeklagte M. hinter dem Beifahrersitz. Während der Fahrt wurde der Geschädigte wegen der Rückzahlung des dem Angeklagten R. geschuldeten Geldes angeschrien.

39 Der Angeklagte M. bedrohte ihn zudem mit einem Baseballschläger, indem er gegen dessen Kopf gerichtete Schläge antäuschte. M. H. hatte erkennbar Angst, sprach mit zittriger Stimme und hatte einen verängstigten Blick. Auch die Zeugin W. hatte Angst um ihren Freund, was aufgrund ihres Weinens auch für alle Beteiligten erkennbar und von den Angeklagten R. und M. auch gewollt war.

40 Nachdem alle Beteiligten bei einem Halt in einem Parkhaus kurz ausgestiegen waren, bedeuteten die Angeklagten R. und M. dem Geschädigten nun, dass er dem Angeklagten R. 3.000,- Euro schulde. Der Angeklagte M. schlug, um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, dem Geschädigten dabei mit einem Baseballschläger auf das linke Knie. Beiden Angeklagten war bewusst, dass der Angeklagte R. auf die überhöhte Geldforderung keinen Anspruch hatte, erstrebten jedoch diesen unrechtmäßigen Vermögensvorteil, auch aus Wut und Verärgerung darüber, dass der Geschädigte die eigentliche Schuld schon längere Zeit nicht beglichen hatte.

41 Anschließend erklärten die Angeklagten M. und R. der Zeugin W., in der Absicht, ihre Sorge um M. H. weiter auszunutzen, dass sie diesen heute nicht mehr gehen lassen würden. Sie würde ihn erst am nächsten Tag „wiederbekommen“, wenn sie die 3.000 Euro gezahlt habe.

42 Die Zeugin W. sagte zu, das Geld zu besorgen, da sie Angst um ihren Freund hatte. Es wurde vereinbart, dass die Zeugin W. das Geld am nächsten Morgen um 09:00 Uhr auf dem Vorplatz der U-Bahn-Station W.-Markt übergeben solle.

43 Als die Zeugin W. gegen 21:45 Uhr am Hauptbahnhof aus dem Wagen gelassen wurde, schärfte ihr der Angeklagte R. noch ein, nicht zur Polizei zu gehen Nachdem sie zunächst einige Zeit aus Angst gezögert hatte, alarmierte sie entsprechend dem Rat guter Freunde, denen sie sich anvertraut hatte, schließlich um 00:30 Uhr doch die Polizei.

44 Nachdem die Zeugin W. am Hauptbahnhof den Wagen verlassen hatte, fuhren die Verbliebenen weiter zu einer Gartenlaube, die der Familie des gesondert Verfolgten Kombis M1 gehört. Auf der Fahrt wurde M. H. eine Augenbinde ausgehändigt, die er auf Druck der Angeklagten R. und M. auch aufsetzte. Diese durfte er erst wieder abnehmen, als sie auf dem Parkplatz neben der Kleingartenparzelle waren. In der Gartenlaube waren weitere Freunde der genannten Angeklagten anwesend, unter anderem auch der Angeklagte R1.

45 Oberflächlich herrschte eine friedliche Atmosphäre in der Gartenlaube, es kam zu keinen weiteren Misshandlungen des Geschädigten. Allen Anwesenden war jedoch bewusst, dass M. H. sich dort nicht freiwillig aufhielt. Dieser selbst war weiter eingeschüchtert durch die vorangegangenen Bedrohungen und die körperliche Misshandlung. Der Angeklagte M. verließ die Gartenlaube kurzzeitig und kehrte später mit Kabelbindern zurück.

46 Anschließend fuhren die Angeklagten M. und R. mit M. H. in dem Mercedes des Angeklagten R. zum I. B. Hotel W. ... Straße... ,... H.. Erneut musste der Geschädigte H. auf der Fahrt eine Augenbinde tragen. In dem Hotel hatte der Zeuge K. ein Zimmer für ein Treffen mit seiner muslimischen Freundin gebucht. Nachdem dieses Treffen beendet war, benötigte er das Zimmer nicht mehr. Noch in der Gartenlaube hatte er es dem Angeklagten R. angeboten und ihm den Zimmercode überlassen, nachdem dieser das Angebot dankend angenommen hatte, da es den Anwesenden dort zunehmend kalt geworden war.

47 Um 00:43 Uhr betraten die Angeklagten R. und M. mit dem immer noch stark eingeschüchterten Geschädigten das Zimmer 227. Um 01:40 Uhr stieß der Angeklagte R1 hinzu. Der Angeklagte R1 brachte dabei weitere Kabelbinder mit in das Hotelzimmer.

48 Während des Aufenthaltes im Zimmer – wobei aber nicht näher aufgeklärt werden konnte, wann genau und wie oft dies geschah, jedenfalls sicher aber nach Hinzutreten des Angeklagten R1 – schlugen die Angeklagten R. und M. M. H. mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser blutende Verletzungen, Prellungen, Schürfwunden und Rötungen im Gesicht erlitt, die stationär im Krankenhaus behandelt werden mussten. Diese Verletzungen wurden auch von allen Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen. Sämtliche Verletzungen sind zwischenzeitlich vollständig verheilt.

49 Der Angeklagte R1 fesselte M. H. wiederholt mit Kabelbindern – die genaue Anzahl der Fesselungen war nicht feststellbar – ans Bett und schüchterte ihn durch Vorhalt eines Messers weiter ein. Der Geschädigte wurde mehrmals – auch hier nicht aufklärbar, wie oft – aufgefordert, sein Gesicht zu waschen, wozu der Angeklagte R1 mit dem Messer die Kabelbinder zerschnitt, um den Geschädigten abzubinden. Der Angeklagte R1 demütigte den Geschädigten zudem dadurch, dass er ihm einen Schuh zuwarf, mit der Aufforderung, ihm diesen wie ein Hündchen zurückzubringen.

50 Zudem forderte er den Angeklagten M. dazu auf, M. H. anzuurinieren, worauf dieser sich jedoch nicht einließ. Zu Gunsten des Angeklagten R1 geht die Kammer bei Vornahme der vorgenannten Tathandlungen davon aus, dass dieser keine Kenntnis davon hatte, dass die Mitangeklagten R. und M. eine unberechtigte Geldforderung eintreiben und dabei die Sorge der Zeugin W. um M. H. ausnutzen wollten.

51 Da der Angeklagte R. am Morgen des 8.11.2019 einen Arzttermin wahrzunehmen hatte, mussten die Angeklagten das Hotelzimmer bereits am frühen Morgen verlassen. Den Geschädigten wollten sie weiter in ihrer Gewalt behalten, er sollte in den Kofferraum des zuvor genutzten Fahrzeugs verfrachtet werden. Vor Verlassen des Hotelzimmers gab der Angeklagte R. dem Geschädigten noch Faustschläge ins Gesicht. Bevor die Angeklagten das Licht löschen, warfen sie noch Kabelbinder aus dem Fenster.

52 Inzwischen hatten die Einsatzkräfte der Polizei den Aufenthaltsort der Beteiligten ausfindig gemacht. Die Beamten S. und M2 konnten dabei von der Straße aus das beleuchtete Zimmer beobachten und sehen, wie der Geschädigte von dem Angeklagten R. mit den geschilderten Schlägen traktiert wurde. Dadurch, dass der Angeklagte sich auch einmal mit dem Gesicht direkt am Fenster gezeigt hatte, konnte der Beamte M2 den Angeklagten R. eindeutig anhand von Lichtbildern aus sozialen Medien, die er nach einer OSINT-Recherche von seinen im Hintergrund arbeitenden Kollegen vom Kriminaldauerdienst auf sein Diensthandy gesandt bekommen hatte, identifizieren.

53 Beim Verlassen des Hotels wurden die Angeklagten durch einen Zugriff der Polizei festgenommen. Der Geschädigte H., der zunächst ebenfalls von den Polizeikräften zu Boden gebracht wurde, raunte sodann dem PB P. leise zu: „Ihr habt die Richtigen“. Der H. zeigte sich – noch stark unter dem Eindruck des Geschehens stehend – gegenüber den Polizeibeamten deutlich erleichtert, freigekommen zu sein und schrieb am 8.11.2019 um 9:15 Uhr an die Zeugin W. eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt: „Ich lebe.“ Die Zeugin W. war noch einige Zeit nach der Tat ängstlich und schockiert.

III.

54 Die Feststellungen der Kammer beruhen, soweit es das Geschehen im Auto bis zum Absetzen der Zeugin W. am H. Hauptbahnhof betrifft, auf den teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten R. und M. sowie den glaubhaften und sich ohne Absprache gegenseitig stützenden Aussagen der Zeugin W. und des Geschädigten, letztere eingeführt über die glaubhafte Aussage der Vernehmungsbeamtin F., da der Geschädigte sich in der Hauptverhandlung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) berufen hat.

55 Bezüglich des Geschehens in der Gartenlaube und im Hotelzimmer sowie den jeweiligen Fahrten dorthin beruhen die Feststellungen auf den – wie dargestellt – mittelbar eingeführten glaubhaften Angaben des Geschädigten. Seine Angaben zum Geschehen im Hotelzimmer werden dabei gestützt durch die glaubhaften Zeugenaussagen der Zugriffsbeamten M2, S. und P. sowie der Kriminalbeamtin F. als erster Vernehmungsbeamtin noch im Krankenhaus bezüglich ihrer Wahrnehmungen zu Misshandlungen des Geschädigten sowie seinem gefühlsmäßigen Zustand.

56 Bestätigung finden die Angaben des Geschädigten zudem durch die sichergestellten Kabelbinder und das bei dem Angeklagten R1 bei seiner Festnahme sichergestellte Messer sowie die auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera erkennbaren Gesichtsverletzungen, den im Krankenhausbericht dokumentierten Verletzungen des Geschädigten sowie der im Waschbecken des Hotelzimmers festgestellten Blutspur.

57 1. Einlassungen:

58 Die Angeklagten R. und M. haben in vorbereiteten, von ihren Verteidigern für sie verlesenen Erklärungen, die sie sich zu eigen gemacht haben, das äußere Tatgeschehen hinsichtlich des Geschehens in Anwesenheit der Zeugin W. weitgehend eingeräumt.

59 a) Angeklagter R.

60 Der Angeklagte R. erklärte dabei, er habe dem H. 600,- Euro geliehen und bestätigte das festgestellte Geschehen hinsichtlich der (versuchten) Geldleihe der L. W..

61 Als er herausgefunden habe, dass diese offenkundig von M. H. geschickt worden sei, habe er sich von diesem hintergangen gefühlt. Daraufhin habe er die Zeugin W. bedroht, um ihr Angst zu machen. Sie seien zum Aufenthaltsort von M. H. gefahren. Er habe die Zeugin W. aufgefordert, diesem zu schreiben, dass er herunterzukommen solle, was dieser auch getan habe.

62 Als M. H. auf die Straße gekommen sei, habe er ihn gefragt, was die ganze Aktion solle. Angegriffen habe er ihn jedoch nicht. Sie hätten dann versucht, eine Lösung wegen des Geldes zu finden. Dabei sei heiß diskutiert worden, bis die Zeugin W. vorgeschlagen habe, dass sie das Geld von ihrem Sparkonto abheben könne. Sie habe das Geld am nächsten Tag um 9:00 Uhr bringen wollen. Danach habe er sie in der Nähe des Hauptbahnhofs abgesetzt.

63 Anschließend hätten sie sich in einer Gartenlaube sowie im I. B. Hotel in der W. ... Straße... , in dem ihm ein Freund ein von ihm gemietetes Zimmer angeboten habe, aufgehalten. Der Geschädigte sei aus eigenem Antrieb in das Hotel mitgekommen, auf dem Weg zum Hotelzimmer habe er ihnen noch die richtige Richtung zum Zimmer gezeigt. Sie hätten das Hotelzimmer sehr früh verlassen, weil er noch einen Arzttermin habe wahrnehmen müssen. Weitere Angaben hinsichtlich des Geschehens im Hotelzimmer machte der Angeklagte nicht.

64 In einer weiteren Einlassung kurz vor Ende der Hauptverhandlung machte der Angeklagte R. keine weiteren Angaben hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens, gab jedoch zu verstehen, er habe M. H. alleine zur Rede stellen wollen, dann habe der Angeklagte M. jedoch darauf bestanden, mitzukommen. Anschließend sei die Stimmung heißer geworden, es sei auch viel Wut im Spiel gewesen.

65 Es sei anfangs definitiv nie seine Absicht gewesen, dass L. W. sich verpflichtet fühlen solle, M. H.s Schulden zu begleichen oder dass sie das Gefühl hätte haben solle, dass dieser so lange, bis dies geschehen sei, in ihrer Gewalt bleiben müsse. Aber das Ganze sei immer weiter eskaliert, ohne dass er es habe verhindern können. Er habe gar nicht mehr „durchgeblickt“.

66 b) Angeklagter M.

67 Der Angeklagte M. erklärte, er habe M. H. bereits zuvor gekannt und habe mit diesem Differenzen wegen verschiedener Vorkommnisse in der Vergangenheit gehabt.

68 Seine bisherigen Versuche, diese zu klären, seien aber daran gescheitert, dass M. H. sich diesen entzogen habe, indem er nicht erreichbar gewesen bzw. „abgetaucht“ sei. Das habe ihn richtig „sauer“ gemacht.

69 Am Tattag habe er durch einen Anruf von der Aktion mit dem „Mädchen“ (d.h. der Zeugin W.) erfahren und dass man M. H. treffen wolle. Er habe dabei sein wollen, da er dadurch eine Gelegenheit gesehen habe, auch seine Sache klären zu können. Ihm sei bekannt gewesen, dass M. H. Schulden bei Dritten, u. a. auch bei M. R., nicht zurückgezahlt habe, damit habe er allerdings nichts zu tun gehabt.

70 Nachdem man M. H. getroffen habe, sei es in einem Fahrzeug zu einem Streit und einer Körperverletzung an diesem gekommen. Dabei habe er ihn aus spontaner Wut auch geschlagen. Auch außerhalb des Fahrzeugs sei es noch einmal zu einem Disput gekommen. Das Ganze sei ihm jedoch peinlich gewesen, als er realisiert habe, dass das Mädchen zu M. H. gehörte und er habe sich bei dem Mädchen entschuldigt. Das Mädchen sei dann wunschgemäß am Hauptbahnhof abgesetzt worden. Vorher habe diese erklärt, sie wolle den geschuldeten Betrag für M. H. bis zum nächsten Morgen beschaffen.

71 Sie seien dann mit M. H. in einer Hütte gewesen, wo dieser keine Anstalten gemacht habe, zu gehen. Die Stimmung dort sei wieder gut und entspannt gewesen, M. H. sei keineswegs verängstigt gewesen. Sie seien dann, weil es kühler geworden sei, in ein Hotelzimmer gegangen, das ein Freund ihnen dankenswerterweise zur Verfügung gestellt habe.

72 M. H. sei freiwillig mitgegangen. Dieser habe sich zuvor bereit erklärt gehabt, bis zum Morgen mit ihnen zusammen zu sein, damit die Sache mit den Schulden bei M. R. erledigt werde. Für eine Fesselung im Hotel habe es daher überhaupt keinen Grund gegeben, auch habe er M. H. dort nicht geschlagen.

73 c) Der Angeklagte R1 hat sich nicht zur Sache eingelassen.

74 2. Beweiswürdigung im Übrigen

75 a) Aussage der Zeugin W.

76 Die Zeugin hat anschaulich von der Bitte des Geschädigten um ihre Hilfe bei der Rückzahlung des von diesem dem Angeklagten R. geschuldeten Geldes berichtet und nachvollziehbar im Hinblick auf ihre damalige gefühlsmäßige Verbundenheit mit diesem ihre Zusage geschildert. Den weiteren Geschehensablauf vom mit dem daraufhin arrangierten Treffen mit dem Angeklagten R. bis zum weiteren Geschehensablauf im Auto, auch nach der Abholung von M. H., hat sie detailliert und anschaulich – wie festgestellt und konstant zu früheren Vernehmungen – ausgesagt.

77 Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wurde vor allem dadurch unterstrichen, dass sie keine überschießende Belastungstendenz gezeigt hat. Zum einen gab sie an, die Angeklagten R. und M. seien zu ihr sehr freundlich gewesen. Letzterer habe sich sogar noch im Auto dafür entschuldigt, dass sie so etwas habe mit ansehen müssen.

78 Die Zeugin W. hat in der Hauptverhandlung auch bekundet, im Auto keine richtigen Schläge gegen M. H. gesehen zu haben, lediglich Schlagbewegungen in Form eines Antäuschens. Dies ist auch plausibel angesichts der engen räumlichen Verhältnisse im Auto. Erst beim Halt in dem Parkhaus habe der Angeklagte M. diesem mit einem Baseballschläger auf das Knie geschlagen.

79 Zum anderen schilderte sie deutlich ihre Angst in der Tatsituation. Aus Sorge um ihren damaligen Freund habe sie sogar geweint und auch bei diesem deutlich Angst wahrgenommen. Er habe mit veränderter, zittriger Stimme gesprochen und einen verängstigten Blick gehabt.

80 Soweit die Zeugin erstmalig in der Hauptverhandlung im Widerspruch zu sämtlichen früheren Angaben davon gesprochen hat, im Parkhaus habe der Angeklagte M. nicht nur die Schulden beim Mitangeklagten R. eintreiben, sondern auch die Rückzahlung von Geld von dem Geschädigten gefordert, dass er diesem gegeben habe, damit dieser sich etwas „aufbauen“ könne, hat die Kammer diese Angabe nicht für glaubhaft gehalten. Diese ist nämlich nicht plausibel im Hinblick auf das von der Zeugin im Auto überhörte Telefonat des Angeklagten R. mit dem Angeklagten M. („Beeil Dich, sonst klär ich das allein“), das über die zeugenschaftliche Aussage der Vernehmungsbeamtin B., die dazu noch eine konkrete Erinnerung hatte, eingeführt worden ist. Dies belegt eindeutig, dass beide verabredeten, gemeinsam die Schuld des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten R. einzutreiben.

81 Die Aussage der Zeugin W. zur Höhe der ursprünglichen Darlehnsschuld widerlegt auch die Angabe des Angeklagten R., er habe M. H. lediglich 600 Euro geliehen. Wäre dies zutreffend, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Zeugin W. zur „Auslösung“ ihres Freundes so viel mehr Geld hätte leihen sollen und wollen. Auch der Geschädigte hat auf konkrete Nachfrage der Vernehmungsbeamtin F. nach einem Schuldschein angegeben, unter Nennung einer Rückzahlungsfrist sei schriftlich eine Summe in der Größenordnung festgehalten worden, wie sie auch von der Zeugin W. in ihren Aussagen genannt worden ist.

82 b) Aussage des Geschädigten

83 Die über die Zeugenaussage der Kriminalbeamtin F. eingeführte Aussage des Geschädigten, an die diese inhaltlich auch noch eine konkrete Erinnerung hatte, gab detailreich und anschaulich den festgestellten Geschehensablauf, auch zu den Tathandlungen im Hotelzimmer, wieder.

84 Auch die Angaben des Geschädigten zeugten von keiner überschießenden Belastungstendenz. So schilderte er ausdrücklich, dass es in der Gartenlaube zu keinen weiteren Bedrohungen oder Misshandlungen gekommen sei. Seine Bekundung, dass aber der Angeklagte M. schon während des Aufenthaltes in der Gartenlaube Kabelbinder geholt hat, wird indiziell gestützt durch den Umstand, dass auf der Terrasse ein Kabelbinder sichergestellt worden ist, wie sich aus dem auszugsweise verlesenen Ermittlungsbericht des KB S1 vom 14.11.2019 und der Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbilder ergibt.

85 Auch wenn der Geschädigte nach der Aussage der Zeugin W. zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen (familiäre Situation, Schulden) ersichtlich nicht die Wahrheit gesagt hat und nach den Erkenntnissen des durchgeführten Ortstermins bei Schlägen in dem Hotelzimmer nicht gegen eine Heizung „geknallt“ sein kann und insofern zumindest eine irrtümlich falsche Angabe gemacht hat, schränkt dies den Beweiswert seiner Aussage zum Kerngeschehen nicht ein, da diese gestützt wird durch diverse andere Beweismittel.

86 Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten wird insbesondere gestützt durch die Aussagen der Polizeibeamten M2, P. und F., die berichtet haben, der Geschädigte habe nach der Tat deutlich unter dem Eindruck des Geschehens gestanden, ihm sei immer noch große Angst anzumerken gewesen. Sowohl der PB M2 als auch der PB P. gaben an, er sei sichtlich erleichtert gewesen, dass die Polizei ihn aus der Situation befreit habe. Der Geschädigte habe, nachdem er gemerkt habe, dass Polizeibeamte die Angeklagten festgenommen hätten, geweint.

87 Zudem habe der Geschädigte dem Beamten P., als er nach dem Zugriff noch am Boden gelegen habe, leise zugeraunt: „Ihr habt die Richtigen“. Als er anschließend mit ihm im Streifenwagen gewesen sei, habe dieser sich ganz aufgelöst bei ihm bedankt.

88 Auch die Zeugin F., die den Geschädigten im Krankenhaus vernommen hat, berichtete, den Eindruck gehabt zu haben, dass dieser große Ängste in der Tatsituation durchlitten habe. Diese Angaben werden wiederum gestützt durch den Inhalt der SMS-Nachricht, die der Geschädigte am 8. November 2019 um 09:15 Uhr an die Zeugin W. sandte: „Ich lebe“. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des diesbezüglichen Ergebnisses der Auswertung des Handys des Geschädigten bestätigt, am nächsten Morgen eine solche Nachricht von diesem erhalten zu haben.

89 Angesichts dieser Ängste des Geschädigten erscheint es auch ausgeschlossen, dass er sich – wie von dem Angeklagten M. behauptet – freiwillig in der Gesellschaft der Angeklagten aufgehalten hat und lässt den sicheren Schluss zu, dass dieser sich, als er – wie auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras des Hotels [Kamera 7, Zeitstempel 01:32:23 - 01:33:23 (hinsichtlich der Zeiten ist der Zeitversatz von 51 Minuten zu beachten)] ersichtlich – den Angeklagten R. und M. geholfen hat, das richtige Zimmer zu finden, lediglich aus Angst in die Situation gefügt hat.

90 Die Verletzungen des Geschädigten gehen aus den Aussagen der Beamten M2 und F., aus der Dokumentation im Krankenhausbericht sowie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Geschädigten, auf denen insbesondere die geschwollene Lippe deutlich zu erkennen ist, hervor.

91 Der Zeuge M2 hat anschaulich davon gesprochen, das Gesicht des Geschädigten sei „deformiert“ gewesen und habe dunkle Schwellungen aufgewiesen. Die Zeugin F., die die Sache im Frühdienst übernommen und den Geschädigten am Morgen des 8. November 2019 im Krankenhaus vernommen hat, schilderte, dieser sei im Gesicht verletzt gewesen, er habe Blessuren gehabt, eine angeschwollene Lippe, gerötete Wangen sowie leichte Prellungen.

92 Auch die in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Hotelüberwachungskameras stützen die Angaben des Geschädigten.

93 Auf den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskameras sind die Angeklagten eindeutig beim Betreten und Verlassen des Hotels zu identifizieren. Bezüglich der jeweiligen Zeiten, die verlesen worden sind, war ein Zeitversatz von 51 Minuten zu berücksichtigen. Dabei ist zunächst zu sehen, wie der Geschädigte in Begleitung der Angeklagten R. und M. das Hotel betritt [etwa Kamera 6, Zeitstempel: 8.11.2019, 01:32:23 - 01:33:24], und der Angeklagte R1 später allein folgt [Kamera 7, Zeitstempel: 8.11.2019, 02:28:54 - 02:29:24; Kamera 5, Zeitstempel: 8.11.2019, 02:29:20 - 02:29:42].

94 Beim Verlassen des Zimmers in Begleitung der übrigen Angeklagten sowie des Geschädigten ist der Angeklagte R1, der bei seiner Ankunft eine Kapuze trug, jetzt besonders gut zu erkennen [Kamera 5; Zeitstempel: 8.11.2019, 06:11:04 - 06:11:21; 06:11:21 - 06:11:48; Kamera 7, Zeitstempel: 08.11.2019, 06:11:44 - 06:12:41].

95 Auf den Aufnahmen, die die Beteiligten gegen 5:20 Uhr unmittelbar nach Verlassen des Hotelzimmers zeigen, sind nunmehr erstmals deutliche Schwellungen im Gesicht des Geschädigten zu sehen. Dies ist etwa auf der Aufnahme der Kamera 7 mit dem Zeitstempel 6:12:01 Uhr, die die Beteiligten beim Warten auf den Fahrstuhl filmt, der Fall. Dabei ist zudem immer wieder – im Gegensatz zu den Aufnahmen bei Betreten des Hotels – zu beobachten, wie der Geschädigte sich in den Mund-Nasen-Bereich fasst, vermutlich, um sich die Nase abzutupfen [etwa in der Aufnahme der Kamera 5 mit dem Zeitstempel 6:11:31 Uhr sowie Kamera 7 mit dem Zeitstempel 6:12:05 Uhr und 6:12:14 Uhr]. Dies lässt den sicheren Rückschluss auf leicht blutende Verletzungen durch vorausgegangene Misshandlungen zu. Überdies wurde im Waschbecken des Hotelzimmers eine frische leichte Blutspur festgestellt, wie der Zeuge A. vom Kriminaldauerdienst in der Hauptverhandlung anschaulich bekundet hat.

96 Überdies ist auf der Aufnahme der Kamera 7 mit dem Zeitstempel 6:11:56 Uhr zu sehen, wie der Angeklagte R. dem Geschädigten eine schwarze Stoffbinde überreicht – augenscheinlich die ebenfalls in Augenschein genommenen Augenbinde.

97 Hinsichtlich der vom Geschädigten geschilderten Schläge finden seine Angaben ihre Bestätigung in den Aussagen der Polizeibeamten M2 und S..

98 Der Polizeibeamte S. schilderte anschaulich, dass er die Rückseite des Hotels bewacht habe, und dabei ein helles Fenster, ca. im 3. OG gesehen habe, durch das er beobachtet habe, wie ein deutscher junger Mann von einem farbigem jungen Mann ins Gesicht geschlagen worden sei. Zudem habe er zwei weitere südländische junge Männer im Zimmer gesehen. Diese Beobachtungen habe er dem Beamten M2 per Funk durchgegeben. Dieser sei dann unverzüglich selbst zur Rückseite des Hotels gekommen.

99 Wie der PB M2 anschaulich und erlebnisbasiert schilderte, war es für ihn wichtig, sich selbst einen Eindruck von der Situation zu verschaffen, um einen späteren Zugriff zu rechtfertigen. Dabei habe er einen fast filmischen Blick auf die Situation gehabt und eine Attacke des Angeklagten R. auf den Geschädigten erkannt. Die beiden Personen habe er bereits in der Tatsituation zuordnen können, da beide Gesichter kurzzeitig in Richtung des Fensters gerichtet gewesen seien und er Namenszüge und Lichtbilder zu Tatverdächtigen und dem Geschädigten zugespielt bekommen habe, anhand derer er beide habe identifizieren können. Als die Personen dann mutmaßlich das Zimmer verlassen wollten, habe er den Zugriff ausgelöst.

100 Diese Aussagen sind glaubhaft, insbesondere konnten die Zeugen die von ihnen geschilderten Beobachtungen auch tätigen. Bei dem Ortstermin wurde deutlich, dass man vom Fenster des Hotelzimmers sowohl nach links auf die W. Straße blicken kann als auch von der W. Straße hoch zum Hotelzimmer... , dessen Fenster an der Rückseite des Hotels über einem Vordach hervorragt.

101 Die Aussagen der PB S. und M2 stützen zudem die Aussage des Geschädigten gegenüber der Beamtin F., er sei im Zimmer gefesselt und geschlagen worden.

102 Der PB M2, der unmittelbar nach dem Geschehen mit dem Geschädigten sprach, schilderte, dass dieser ihm mitgeteilt habe, gefesselt worden zu sein. Zudem habe er Fesselungsmarken an den Handgelenken des Geschädigten, die ganz offensichtlich nicht von den später angelegten Handschellen stammten, feststellen können. Diese sind auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu den Verletzungen des Geschädigten deutlich zu erkennen. Zudem wurden beim Ortstermin auf dem Flachdach, unmittelbar unter dem Fenster des Hotelzimmers, drei schwarze Kabelbinder gefunden, die die behauptete Verwendung von Kabelbindern durch die Angeklagten ebenfalls indiziell stützen.

103 Dieser Fund der Kabelbinder korrespondiert im Übrigen mit der Aussage des PB S., der schilderte, er habe gesehen, wie kleine Gegenstände vor dem Verlassen des Zimmers aus dem Fenster geworfen worden seien.

104 Dabei ist unerheblich, dass der Zeuge S. vermutete, bei den geworfenen Gegenständen habe es sich um Zigarettenkippen gehandelt. Schließlich gab er selbst an, dass es sich dabei um einen Rückschluss handelte, tatsächlich habe er nur eine oder zwei Wurfbewegungen gesehen, mit der kleine Gegenstände geworfen worden seien – ein Glimmen habe er hingegen nicht beobachten können. Dies lässt den Schluss zu, dass für die Fesselung des Geschädigten vorgesehene oder sogar verwendete Kabelbinder vor Verlassen des Hotelzimmers durch das geöffnete Fenster nach draußen geworfen wurden.

105 Die nachträgliche Sicherstellung ist plausibel im Hinblick auf den Bericht des Zeugen A. vom Kriminaldauerdienst, er habe das Hotelzimmer, das Foyer des Hotels und den Nahbereich des Hotels, nicht jedoch das Vordach des Hotels nach Kabelbindern abgesucht.

106 Die Schilderung des Geschädigten hinsichtlich des „provokativen“ Aufschneiden der Fesseln mittels eines Messers werden dadurch gestützt, dass bei dem Angeklagten R1 nach der Festnahme ein Messer sichergestellt wurde, wie sich aus dem verlesenen Vermerk des KB G. vom 8.11.2019 ergibt.

107 Zwar handelt es sich hierbei um ein Einhandmesser, während in der Vernehmungsniederschrift von einem kleinen Stechmesser die Rede ist. Die Beamtin F. hat jedoch auf Nachfrage angegeben, dass sie den Geschädigten nicht weiter zur Beschaffenheit des Messers befragt habe, die Bezeichnung „Stechmesser“ sei lediglich Ausdruck ihrer eigenen Vorstellung gewesen. Zudem wurden die Angeklagten allesamt unmittelbar nach der Tat festgenommen und es wurde, weder bei den übrigen Angeklagten, noch im Hotelzimmer, ein weiteres Messer gefunden.

108 Der Beweiswert der Aussage des Geschädigten wird auch nicht dadurch entkräftet, dass sein Rechtsbeistand für die Begründung seiner Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht angeführt hat, bei einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung könne er Gefahr laufen, sich einer falschen Verdächtigung strafbar zu machen. In diesem Zusammenhang muss die Angabe der Zeugin L. W. berücksichtigt werden, M. H. habe geäußert, er wolle seine Aussage zurückziehen, um „die“ aus dem Knast rauszuholen.

109 Dass der jeweilige genaue Zeitpunkt und die Anzahl der Misshandlungen (Schläge, Fesselungen) nicht aufklärbar war, war allerdings dem Umstand geschuldet, dass der Geschädigte dazu nicht konfrontativ befragt werden konnte und Chronologie und konkrete Zahlen sich auch nicht selbsterklärend aus der polizeilichen Vernehmung des Geschädigten ergaben.

IV.

110 Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten M. R. und H. M. sich – jeweils gemäß § 25 Abs. 2 StGB in Mittäterschaft – des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB, jeweils gemäß § 52 StGB in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht.

111 Die Tat stellt sich zunächst gemäß § 239a Abs. 1 Hs. 1 Alt., 25 Abs. 2 StGB als erpresserischer Menschenraub im Drei-Personen-Verhältnis in der Variante des Sich-Bemächtigens in Mittäterschaft dar. Die Angeklagten R. und M. haben sich des Geschädigten im Auto bemächtigt. Ein Sich-Bemächtigen liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Aufgrund der Bedrohungen durch das Antäuschen von Schlägen mit einem Baseballschläger und weiter dem Schlag mit dem Baseballschläger im Parkhaus haben die Angeklagten R. und M. die physische Herrschaft über den Geschädigten erlangt, der angesichts der Bewaffnung und der personellen Überlegenheit der Angeklagten nicht in der Lage war, sich gegen ihren Willen von ihnen zu entfernen.

112 Die Angeklagten nutzten dabei die Sorge der Zeugin W. um das Wohl des Geschädigten aus, um diese zu einer vermögensschädigenden Handlung, dem Herbeischaffen von 3.000,- Euro zu bringen.

113 Weiterhin ist auch die von der Rechtsprechung geforderte sogenannte „stabile Zwischenlage“, eine Stabilisierung der Beherrschungslage, eingetreten (BGHSt 40, 350 ff). Diese erfordert, dass über die jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung immanenten Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Druckwirkung auf das Opfer sich gerade aus der stabilisierten Bemächtigungslage ergeben muss und der Täter gerade beabsichtigen muss, die so geschaffene Lage für weiteres erpresserisches Vorhaben auszunutzen (BGH NStZ-RR 2004, 333, 334).

114 Dabei ist einschränkend zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen erpresserischen Menschenraub im Drei-Personenverhältnis handelt, bei dem weniger strenge Maßstäbe an die „stabile Zwischenlage“ anzulegen sind (BGH NStZ 2002, 31; BGH NStZ 1999, 509).

115 Der Geschädigte wurde vor den Augen der Zeugin W., auf der Fahrt vom C.-... -Ring zum Hauptbahnhof, massiv bedroht und sogar körperlich misshandelt und es wurde durch die Angeklagten R. und M. unmissverständlich gegenüber der Zeugin zum Ausdruck gebracht, dass dieser nicht gehen dürfe, bis sie das Geld hätten. Ab dem Zeitpunkt der Forderung gegenüber der Zeugin W., das Geld zu besorgen, wenn ihr etwas an M. H. läge und der Mitteilung, dass er vorher nicht gehen dürfe, nutzten die Angeklagten die über den Geschädigten erlangte tatsächliche Gewalt als Basis für weitere Nötigungshandlungen aus. Durch das Verbringen des Geschädigten in die Gartenlaube und im Anschluss in das Hotelzimmer, stabilisierten sie diese Bemächtigungslage weiter.

116 Dass der H. sich der realisierten Bemächtigungslage nicht widersetzte, sondern etwa auch ohne Fesselung bei den Angeklagten in der Gartenlaube verblieb, ohne einen Fluchtversuch zu unternehmen, hebt die Bemächtigungslage ebenso wenig wie der Umstand, dass er auf dem Hotelflur noch behilflich war, das richtige Zimmer zu finden, auf. Schließlich ist dieses Handeln durch den Geschädigten lediglich als sich in die Situation Fügen zu werten. Hierdurch versuchte der große Ängste durchleidende Geschädigte, Schutz vor weiteren drohenden Handlungen zu bewirken, von denen die Angeklagten bereits unter Beweis gestellt hatten, dass sie hierzu fähig und bereit waren.

117 Die Angeklagten handelten auch mit Erpressungsabsicht, indem sie die Sorge der Zeugin W. um den H. ausnutzen wollten, um diese zu einem vermögensschädigenden Verhalten in Form der Beschaffung der 3.000,- Euro zu veranlassen.

118 Die Angeklagten handelten auch mit Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte R. forderte von dem H. zunächst 1.300,- Euro. Der Betrag von 3.000,- Euro, der der Zeugin W. schließlich beim Stopp in einem Parkhaus für die Auslösung des H. genannt wurde, übersteigt die rechtmäßige Forderung des Angeklagten R. deutlich.

119 Die Tat stellt sich weiterhin als tateinheitlich verwirklichte versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB dar.

120 Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist durch die Verwendung des Baseballschlägers im Fahrzeug und bei dem Zwischenhalt verwirklicht.

121 Die Angeklagten haben sich durch den Schlag mit dem Baseballschläger weiter tateinheitlich einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht sowie bezüglich der Schläge ins Gesicht des Geschädigten im Hotelzimmer einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB.

122 Der Angeklagte R1 hat sich nur einer gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 3, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.

123 Mangels nachweisbarer Kenntnis des Angeklagten R1 von einer überhöhten Geldforderung und des Ausnutzens der Sorge der Zeugin W. um das Wohl des Geschädigten zur Einforderung durch die Mitangeklagten hat dieser sich lediglich einer sog. teilweisen sukzessiven Mittäterschaft strafbar gemacht. Mittäterschaft ist nämlich auch dann möglich, wenn das Handeln der Mittäter verschiedene Strafgesetze erfüllt, allerdings nur wenn – wie vorliegend – diese Modifikationen des gleichen Grundtyps darstellen (vgl. Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn 93).

124 Dabei steht der Annahme einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nicht entgegen, dass der Angeklagte R1 den Geschädigten im Hotelzimmer nicht selbst misshandelt, sondern die Schläge durch die Angeklagten R. und M. erfolgten. Durch seine eigenen Tathandlungen (Fesselungen, Einschüchterung mit einem Messer und Demütigungen) hat er diese nämlich erkennbar gebilligt und als eigene gewollt.

V.

1 . H. M.

125 Für die Tat war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 239a StGB zugrunde zu legen: Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vor.

126 Die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 239a Abs. 2 StGB kam hier nicht in Betracht, da die Milderungsgründe nicht in einem Ausmaß die Schärfungsgründe überwogen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen gewesen wäre.

127 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende Umstände gegeneinander abgewogen:

128 Zu Gunsten des Angeklagten M. war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ein Teilgeständnis bezüglich der körperlichen Misshandlungen im Auto abgelegt hat und sich zudem noch im Fahrzeug bei der Zeugin W. persönlich entschuldigt hat. Zudem ist er noch ein Jungerwachsener, der erstmalig inhaftiert und daher besonders haftempfindlich ist.

129 Zudem fiel entlastend ins Gewicht, dass keine bleibenden Schäden beim Opfer entstanden sind und dass die besonders schwere räuberische Erpressung im Versuchsstadium verblieben ist.

130 Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass dieser – neben dem Angeklagten R. – die treibende Kraft bei der Tatbegehung war. Zudem handelte es sich um ein gezieltes, planvolles Vorgehen. Dies kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass der Geschädigte sowohl bei der Fahrt zur Gartenlaube als auch zum Hotel eine Augenbinde tragen musste. Auch holte der Angeklagte bereits während des Aufenthaltes in der Gartenlaube Kabelbinder.

131 Zudem war zu berücksichtigen, dass das mehraktige Tatgeschehen sich über mehrere Stunden hinzog und der Geschädigte große Ängste durchlitt. Die Zeugin W. litt auch noch einige Zeit nach dem Geschehen unter den Folgen der Tat.

132 Strafschärfend fiel zudem ins Gewicht, dass er mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklichte und bezüglich der gefährlichen Körperverletzungen zwei Varianten erfüllt wurden. Überdies ist der Angeklagte bereits jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten, obgleich nur geringfügig und nicht einschlägig.

133 Unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine

134 Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 3 (drei) Monaten

135 für tat- und schuldangemessen erachtet.

136 2. F. I. R1

137 Hinsichtlich des Angeklagten R1 war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Regelstrafrahmen des § 224 StGB anzuwenden. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

138 Die Annahme eines minder schweren Falles kam hier nicht in Betracht, da die Milderungsgründe die Schärfungsgründe nicht in einem Ausmaß überwogen, dass die Anwendung des dafür vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten gewesen wäre.

139 Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer folgende Umstände gegeneinander abgewogen:

140 Zu Gunsten des Angeklagten R1 war zu berücksichtigen, dass dieser im Gesamtgeschehen eine eher untergeordnete Rolle spielte, wobei dies aber dadurch erheblich relativiert wurde, dass er die treibende Kraft bei den Demütigungen des Geschädigten war und er diesen mit einem Messer einschüchterte. Zudem fiel zu Gunsten des Angeklagten R1 ins Gewicht, dass der Geschädigte keine bleibenden Schäden erlitt.

141 Strafschärfend fiel jedoch ins Gewicht, dass er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte. Zudem dauerte die Freiheitsberaubung über mehrere Stunden an. Auch war zu Lasten des Angeklagten R1 zu berücksichtigen, dass er bereits jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, obgleich schon länger zurückliegend, nur geringfügig und nicht einschlägig.

142 Unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine

143 Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren

144 für tat- und schuldangemessen erachtet.

145 Strafaussetzung zur Bewährung

146 Die Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB sind erfüllt, da für den Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist. Schließlich wird der Angeklagte erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ist ins Arbeitsleben integriert.

3. M. R.

147 1. Jugendstrafrecht

148 Der... 1999 geborene Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat 20 Jahre und acht Monate alt und damit noch Heranwachsender. Die Kammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet.

149 Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kommt auf Heranwachsende Jugendstrafrecht zur Anwendung, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters unter Berücksichtigung seiner Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dies ist zur Überzeugung der Kammer bei dem Angeklagten R. der Fall.

150 Hierfür spricht bereits die Aussage des Zeugen R2, seines Dienstvorgesetzten bei der Bundeswehr, der das Verhalten des Angeklagten R. als sehr bedürfnisorientiert und in Teilen wenig pflichtbewusst beschrieb, weswegen er dem Soldaten R. auch die für seine Diensttätigkeit notwendige Reife absprach. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte sich eher kurzentschlossen bei der Bundeswehr verpflichtetet hatte, nachdem er gemerkt hatte, dass die Erlangung des Abiturs schwierig werden würde. Überdies verfügte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat über keine langfristige Lebensplanung. Für ihn war zwar allmählich das Ende der Bundeswehrzeit absehbar, er hatte jedoch noch keinerlei Vorstellung, was darauf folgen solle.

151 2. Jugendstrafe

152 Gegen den Angeklagten war gem. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Schädliche Neigungen konnten hingegen bei dem Angeklagten nicht festgestellt werden.

153 Schwere der Schuld

154 Es war wegen der Schwere der Schuld – aus erzieherischen Gründen – auf eine Jugendstrafe zu erkennen. Das von dem Angeklagten R. begangene Verbrechen in Verbindung mit der in der Tat zum Ausdruck kommenden Haltung ergibt vorliegend ein hohes Maß an Schuld. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reichen nicht aus, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken.

155 Bei der Bewertung der Schwere der Schuld hat die Kammer auch geprüft, ob hinsichtlich der von dem Angeklagten R. begangenen Tat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorliegen. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass wegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Jugendstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falles einer Erörterung im rechtstechnischen Sinn nicht bedarf. Jedoch ist die in den gesetzlichen Regelungen des Allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts von Bedeutung (Eisenberg, JGG, 21. Aufl., § 18 Rn. 21). Allein vor diesem Hintergrund hat die Kammer die materiellen Sonderstrafrahmen geprüft.

156 In der Gesamtbewertung nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten weicht die Tat letztlich nicht so sehr von dem Regelfall bzw. Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, als dass diese als „minder schwer“ einzuschätzen wären.

157 Der Angeklagte R. war, zusammen mit dem Angeklagten M., den er zu Beginn hinzugerufen hatte, der Hauptinitiator der Tat. Er beherrschte durchgehend das Tatgeschehen, von der Einwirkung auf die Zeugin W. bis zu den letzten Schlägen in das Gesicht des Geschädigten unmittelbar vor Verlassen des Hotelzimmers.

158 Auch die konkrete Tatbegehung, die sich über einen längeren, mehrere Stunden andauernden Zeitraum zog, war äußerst planvoll: so wurde zunächst das Auto getauscht; zuvor nahm der Angeklagte jedoch noch einen Baseballschläger aus seinem Auto. Zudem übergab er dem Geschädigten für die Fahrten zur Gartenlaube und zum Hotel eine Augenbinde, damit dieser keine örtliche Orientierung hatte.

159 In der Tat ist eine von einem hohen Maß an Rücksichtslosigkeit geprägte charakterliche Haltung des Angeklagten zum Ausdruck gekommen, die diesem auch persönlich vorwerfbar ist. Obwohl die Zeugin W. im Auto vor Angst weinte und auch der Geschädigte bereits stark eingeschüchtert war, was sich an seinem verängstigten Blick und seiner zittrigen Stimme zeigte, hat er darauf bestanden, diesen über Stunden bis zum nächsten Morgen in seiner Gewalt zu behalten und, um ihn weiter einzuschüchtern und gefügig zu halten, vor Verlassen des Hotelzimmers sogar nochmals erheblich körperlich misshandelt.

160 Die Auswirkungen der Taten für die Opfer fallen ebenso ins Gewicht. Der Geschädigte H. durchlitt während der Tat große Ängste, die Zeugin W. litt auch noch einige Zeit nach dem Geschehen unter den Folgen der Tat.

161 Höhe der Jugendstrafe

162 Die Kammer hat gegen den Angeklagten eine

163 Jugendstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten

164 verhängt. Diese ist aus erzieherischer Sicht ausreichend, aber auch erforderlich, um auf ihn im Rahmen einer Gesamterziehung einzuwirken.

165 Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe war der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 3 JGG zugrunde zu legen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Innerhalb dieses Strafrahmens war die erzieherisch notwendige Strafe zu finden.

166 Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat die Kammer namentlich die bereits genannten Aspekte sowie daneben folgende Umstände berücksichtigt:

167 Zunächst war zu berücksichtigen, dass für die Höhe der Jungendstrafe mit zunehmendem Alter der Erziehungsgedanke hinter dem Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs zurücktritt und gerade bei Verbrechensvorwürfen auch der Sühnegedanke zu beachten ist. Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte nur noch gut 3 Monate vom Grenzalter 21 entfernt.

168 Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser ein Teilgeständnis hinsichtlich des Geschehens im Auto abgelegt hat. Dieses entwertete er jedoch durch seine ergänzende Einlassung, in der er Verantwortung abschob, in Teilen wieder. Lediglich bezüglich seines Verhaltens gegenüber der Zeugin W. hat der Angeklagte R. nachträglich volle Verantwortung übernommen. Die Zeugin hat seine Entschuldigung ihr gegenüber in der ausgesetzten Hauptverhandlung in der hiesigen bestätigt.

169 Zu seinen Gunsten war weiter zu berücksichtigen, dass der Geschädigte keine bleibenden Schäden davongetragen hat, dass die besonders schwere räuberische Erpressung im Versuchsstadium stecken geblieben ist und dass die erstmalige Untersuchungshaft, in der er sich ausgezeichnet führt, ihn stark belastet.

170 Strafschärfend fiel aber ins Gewicht, dass es sich über ein gezieltes mehraktiges, über mehrere Stunden andauerndes Tatgeschehen handelt, bei dem mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht wurden – bezüglich der gefährlichen Körperverletzung gleich zwei Varianten – und bei dem der Geschädigte große Ängste durchlitt.

171 Zudem litt die Zeugin W. zunächst noch unter den Folgen der Tat. Zu berücksichtigen war zu Lasten des Angeklagten auch, dass er bereits jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenngleich nur geringfügig und nicht einschlägig.

VI.

172 Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 464 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.