LG Hamburg 24. Große Strafkammer, 2017-10-25, 624 KLs 15/17

624 KLs 15/17Kantonsgericht25.10.2017

Regest

1. Ein unbenannter besonders schwerer Fall ist bei einer sexuellen Nötigung nicht anzunehmen, wenn die Geschädigte nur sehr geringe körperliche Verletzungen hatte und der Angeklagte sich entschuldigt hat.(Rn.168) 2. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen, wenn ein Psychopathie-Punktewert von 35 ermittelt wurde, also eine Rückfallwahrscheinlichkeit innerhalb von zehn Jahren von 89 Prozent.(Rn.179) 3. Ein Angeklagter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn er krankheitsbedingt jede beliebige, zufällig ausgewählte Frau als Bezugsobjekt wählen kann, und die Taten gänzlich augenblicksbezogen erfolgen und daher jederzeit wiederholbar sind.(Rn.180) 4. Die Vollziehung der Freiheitsstrafe vor der Maßregel ist sinnvoll, wenn dies den Therapieerfolg und die Therapiebereitschaft erhöht. Dies ist anzunehmen, wenn sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt, in der er zurzeit wegen einer anderen Sache eine Strafe verbüßt, nach anfänglichen Schwierigkeiten gut eingelebt hat, Therapieangebote wahrnimmt, dort seine ihn stabilisierende Lehre beenden möchte und nicht wie schon häufig in der Vergangenheit aus seiner vertrauten Umgebung herausgerissen werden möchte.(Rn.182)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Große Strafkammer — 624 KLs 15/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-25

Aktenzeichen: 624 KLs 15/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:1025.624KLS15.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 67 Abs 2 S 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB

Orientierungssatz

  1. Ein unbenannter besonders schwerer Fall ist bei einer sexuellen Nötigung nicht anzunehmen, wenn die Geschädigte nur sehr geringe körperliche Verletzungen hatte und der Angeklagte sich entschuldigt hat.(Rn.168)

  2. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen, wenn ein Psychopathie-Punktewert von 35 ermittelt wurde, also eine Rückfallwahrscheinlichkeit innerhalb von zehn Jahren von 89 Prozent.(Rn.179)

  3. Ein Angeklagter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn er krankheitsbedingt jede beliebige, zufällig ausgewählte Frau als Bezugsobjekt wählen kann, und die Taten gänzlich augenblicksbezogen erfolgen und daher jederzeit wiederholbar sind.(Rn.180)

  4. Die Vollziehung der Freiheitsstrafe vor der Maßregel ist sinnvoll, wenn dies den Therapieerfolg und die Therapiebereitschaft erhöht. Dies ist anzunehmen, wenn sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt, in der er zurzeit wegen einer anderen Sache eine Strafe verbüßt, nach anfänglichen Schwierigkeiten gut eingelebt hat, Therapieangebote wahrnimmt, dort seine ihn stabilisierende Lehre beenden möchte und nicht wie schon häufig in der Vergangenheit aus seiner vertrauten Umgebung herausgerissen werden möchte.(Rn.182)

Tenor

Der Angeklagte M. M. wird wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Freiheitsstrafe ist vor der Maßregel zu vollziehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., §§ 223 Abs. 1, 21, 52, 63, 67 Abs. 2 S. 1 StGB

Gründe

1 (abgekürzt nach Rechtskraft gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten M. M. hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

3 1. Persönlicher Werdegang des Angeklagten

4 a. Der heute 36 jährige Angeklagte wurde... 1981 in S. geboren. Er war bei der Geburt im Hinblick auf Körpergröße und Kopfumfang minderwüchsig. Er lebte die ersten Lebensjahre mit seinen vier Geschwistern bei seiner Mutter und seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater war als Kraftfahrer selten im Haus und wenig präsent, weshalb die Mutter die meiste Zeit mit den Kindern und deren Erziehung allein gelassen war.

5 Die Kindheit des Angeklagten war desolat. Sie war von Beginn an von heftigen Ehestreitigkeiten der Eltern verbunden mit tätlichen Auseinandersetzungen der Eltern untereinander und Gewalt der Mutter gegenüber dem Angeklagten geprägt. Die Ehe der Eltern war eine Kampfehe. Der Vater schlug die Mutter, auch in Anwesenheit des Angeklagten. Die Eltern trennten sich schließlich, als der Angeklagte fünf Jahre alt war.

6 Nach der Trennung blieb der Angeklagte gemeinsam mit seiner Schwester bei seiner Mutter. Diese konsumierte regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol. Sie war mit der Erziehung ihrer Kinder völlig überfordert und hoch aggressiv. Der Angeklagte erfuhr seit seiner Geburt keinerlei Zuwendungen und es fehlte ihm an Bezugspersonen. Er war ein ungewolltes Kind, was die Mutter ihn verbal und körperlich spüren ließ. Sie misshandelte den Angeklagten schon in sehr jungem Alter erheblich und wiederholt. Er erlitt multiple Knochenbrüche und bereits im Alter von 18 Monaten einen Schädelbasisbruch. Weiterhin kam es zu Rippenfrakturen, einem Knieschaden, einer Schädigung der Hüfte sowie Schäden an der Wirbelsäule des Angeklagten.

7 Infolge der desolaten Zustände im Elternhaus und der wiederholten Misshandlungen durch die Mutter wies der Angeklagte seit dem Kindergartenalter gravierende Verhaltensauffälligkeiten im häuslichen und vorschulischen Bereich auf. Er suchte einerseits die Nähe und Zuwendung anderer Personen, war anhänglich, anschmiegsam und verhielt sich wie ein Kleinkind. Andererseits war sein Verhalten durch eine hohe impulsive Aggressivität geprägt. Er nutzte Fäkalsprache und sexuelle Gebärden, ignorierte Ge- und Verbote, log viel, bestahl andere Kinder, war verschlossen, urinierte ins Zimmer, wenn er seinen Willen nicht bekam, war massiv motorisch unruhig, zerstörte mutwillig Spiel- und Anziehsachen und nässte sich des Nachts ein. In der Vorschule verweigere er häufig die Mitarbeit, es fiel ihm schwer sich einzuordnen und er war bockig und aggressiv.

8 b. Mit sieben Jahren kam der Angeklagte in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der C.- A.-Jugendklinik, wo er sich vom April bis Juli 1989 in stationärer Beobachtung und Behandlung befand. Seine körperliche Entwicklung war zu diesem Zeitpunkt altersgerecht, allerdings waren seine Körpergröße von 117 cm und sein Kopfumfang von 49 cm unterhalb der dritten Perzentile. Der Knochenbefund seiner Handgelenke entsprach einem Fünf- bzw. Sechsjährigen. Seine körperlichen und neurologischen Funktionen wiesen keine Besonderheiten auf. Auch äußerlich sah der Angeklagte wie ein normales Kind aus. Sowohl die Mund- und Augenpartie als auch die Kopfform des Angeklagten zeigten normale Züge auf. Sie wurden während der Kindheit und Jugend des Angeklagten von behandelnden Ärzten nicht als normabweichend wahrgenommen. Es wurden keine Auffälligkeiten dokumentiert. Die körperliche Koordination und Motorik des Angeklagten entsprach dem Durchschnitt. Seine in der Zeit angefertigten Zeichnungen wiesen eine altersentsprechende intellektuelle Entwicklung auf. In der Spieltherapie spielte er Szenarien von Betrunkenen, Streit, Schläge und hilflose Kinder nach.

9 Die Ärzte in der Jugendpsychiatrie diagnostizierten eine psychosoziale Entwicklungsstörung des Angeklagten mit aggressiven Durchbrüchen und Leistungsblockaden bei emotionaler Verunsicherung durch eine gravierende innerfamiliäre Beziehungsstörung.

10 c. Nach der Entlassung aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Juli 1989 lebte der Angeklagte zunächst in einem heilpädagogischen Kinderheim, in dem er bis März 1990 blieb. Sein Verhalten besserte sich anfangs nicht. Er handelte weiterhin einerseits wie ein Kleinkind, war anhänglich und brauchte intensive Betreuung. Er kotete sich tagsüber und nässte sich nachts ein. Andererseits verhielt er sich wie ein Straßenkind, meckerte und bockte herum und versuchte durch Fäkalsprache und sexuelle Gebärden Aufmerksamkeit zu erlangen. Durch intensive Betreuung gingen die Auffälligkeiten zurück und es konnten Teilerfolge erzielt werden. Er kotete sich nicht mehr ein, trieb viel Sport und kam besser zurecht.

11 d. Ab März 1990 lebte der Angeklagte bis zu seinem 21. Lebensjahr in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen. Die Heimzeit war geprägt durch viele Wechsel, die in Reaktion auf erhebliche Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten erfolgten. Durch die Wechsel konnte der Angeklagte keine stabile Beziehung aufbauen. Zunächst besuchte er noch seine Mutter. Da diese ihn bei den Besuchen weiterhin körperlich misshandelte, entzog ihr das Jugendamt schließlich das Sorgerecht vollständig und es kam zu einer Kontaktsperre. Es gab im Laufe der Heimzeit Probleme mit Mitschülern und anderen Heimbewohnern sowie Stress mit Betreuern, unter anderem wegen Drogenkonsums, Diebstählen und Prügeleien. Der Angeklagte lief häufig davon und war obdachlos.

12 Der Angeklagte besuchte in seiner Heimzeit eine Sonderschule für verhaltensauffällige Kinder. Bei ihm wurde ADHS diagnostiziert. Er hatte zudem Lernschwierigkeiten entwickelt, die durch das desolate soziale Umfeld bedingt waren. Eine Minderbegabung des Angeklagten liegt indes nicht vor. Sein IQ weist mit 92 eine knapp durchschnittliche Begabung auf. Den Sonderschulabschluss erwarb er mit 15 Jahren. Danach begann er verschiedene Ausbildungen, unter anderem als Zimmermann, als Maurer und als Schäfer. Er schloss diese nicht ab, obwohl ihm dies intellektuell möglich gewesen wäre. Zuletzt nahm er eine Ausbildung als Landschaftsbauer auf, die er 2003 wiederum ohne Abschluss beendete. Seither lebte er die meiste Zeit von Arbeitslosengeld II und verdiente sich durch Pfandflaschensammeln gelegentlich etwas Geld hinzu. Er spielte Fußball im Verein und kümmerte sich um seinen Hund.

13 Der Angeklagte begann in seiner Heimzeit – etwa mit zwölf Jahren – regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Da dies beruhigende Wirkung auf ihn hatte, setzte er mit dreizehn Jahren das ADHS-Medikament Neurocil vollständig ab. Ecstasy probierte er mit 20 Jahren, Heroin konsumierte er sei dem 21 Lebensjahr gelegentlich auf Partys, ebenso Amphetamine und Alkohol. Der Drogen- und Alkoholkonsum setzte sich in den Folgejahren mit Unterbrechungen fort. Der Angeklagte selbst beschreibt sich nicht als süchtig, kann aber bei Cannabis nicht nein sagen. Alkohol mag er nicht sehr gern, konsumiert ihn aber in Gesellschaft und auf Partys.

14 Das Sexualinteresse des Angeklagten entwickelte sich seit seinem siebzehnten Lebensjahr. In der Kernfamilie war es zu keinen sexuellen Übergriffen gekommen. Im Alter von zwölf bis dreizehn Jahren kam er in die Pubertät. Mit neun oder dreizehn Jahren (die Angaben des Angeklagten sind hier inkonsistent) kam es zu einer sexuellen Nötigung durch einen älteren Jungen. Der Angeklagte konnte sich seines Angreifers erwehren; weitere Vorfälle gab es nicht. Erste Kuss- und Pettingerfahrungen machte der Angeklagte mit sechzehn Jahren. Mit siebzehn Jahren fing er an zu masturbieren. Der erste Geschlechtsverkehr erfolgte einvernehmlich mit zwanzig Jahren. Danach stieg sein sexuelles Interesse insgesamt. Er wollte mehrfach täglich Sex haben. Die Häufigkeit seines Begehrens setzte sich auch in nachfolgenden Beziehungen fort und stellte sich dort als problematisch dar. Paraphile Interessen bestanden indessen nicht.

15 e. Im Jahr 2003 lernte der Angeklagte seine spätere Verlobte, N. R1, kennen. Sie zogen kurze Zeit später zusammen. Ende 2004 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Die Beziehung war geprägt durch sein starkes sexuelles Verlangen, welches in sexueller Gewalt und Übergriffen gegenüber N. R1 mündete. Der Angeklagte erzwang am 14. September 2005 nach Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie im Juni 2006 in der gemeinsamen Wohnung des Paares jeweils den Vaginalverkehr gegen den Willen seiner Partnerin. Die Beziehung endete im Juli 2006 endgültig. Die sexuelle Gewalt wurde später Gegenstand eines Urteils des Landgerichts B. aus dem Jahr 2008 (dazu noch unten unter 2.).

16 Nach der Trennung von N. R1 hatte der Angeklagte keine regelmäßigen Beziehungen zu anderen Frauen mehr. Er begann, fremde Frauen, die ihn sexuell interessierten, zu beobachten und zu verfolgen. Es kam dabei auch zu Übergriffen (dazu noch unten unter 2.).

17 f. Der Angeklagte wurde am 31. Mai 2007 festgenommen und saß bis zum 09. August 2013 in Haft. Er verbüßte diverse Haftstrafen wegen Sexualdelikten, unter anderem aus einer Verurteilung des Landgerichts B. wegen der sexuellen Übergriffe gegen N. R1 und wegen sexueller Übergriffe gegen fremde Frauen im Dezember 2006, Januar 2007, April 2007 sowie Mai 2007 (siehe dazu noch unten unter 2.). Eine Haftverkürzung kam wegen der hohen Rückfallgefahr nicht in Betracht.

18 Der Angeklagte machte während der Haftzeit seinen erweiterten Hauptschulabschluss. Im September 2008 wurde eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt geprüft. Es gebe Dissozialität, flüchtige Beziehungen, Dissexualität, eine Reduktion von Partnerinnen zu reinen Sexualobjekten, sexualisierende Gewalt, Sexualität als dissoziale Art der Kontaktaufnahme, ein impulsives Verfolgen sexueller Reize sowie eine unstete Lebensführung mit Alkohol- und Drogenmissbrauch. Die Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt in L. erfolgte im Februar 2009. Der Angeklagte blieb dort bis Anfang Mai 2011 und nahm an sozialtherapeutischen Sitzungen teil. Da es währenddessen aber zu verschiedenen Wechseln der Unterbringung und der Therapiezusammensetzung kam, konnte der Angeklagte keine konstanten Bindungen zu Betreuern und Therapeuten aufbauen. Er fühlte sich durch das viele Hin und Her abgeschoben. Nach dem dritten Wechsel sah er schließlich keinen Sinn mehr in der Therapie, brach diese ab und wurde zurück verlegt.

19 Am 01. August 2011 kam es in der Haftanstalt zu einem Übergriff auf eine Justizmitarbeiterin. Der Angeklagte war der Meinung, dass sich beide ineinander verliebt hatten und ein Liebesverhältnis besteht. Noch heute ist der Angeklagte davon überzeugt, dass gegenseitige Gefühle im Spiel waren. Die Justiz sah das anders. Das Tatgeschehen wurde Gegenstand eines Strafbefehls des Amtsgerichts B. aus dem Jahr 2012 (siehe dazu noch unten unter 2.).

20 g. Der Angeklagte wurde am 09. August 2013 entlassen. Anschließend trat Führungsaufsicht für den Zeitraum von fünf Jahren ein. Der Angeklagte wurde in das Kontrollprogramm „Konzeption im Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“ (K.U.R.S.) des Landes Niedersachsens aufgenommen. Das Programm sieht eine hohe Kontaktfrequenz und strenge Vorgaben für die Zeit der Führungsaufsicht vor. Der Angeklagte wurde als Kategorie A-Patient klassifiziert, bei dem jederzeit das Risiko besteht, dass erneut einschlägige Straftaten begangen werden. Das Landgericht B. ordnete eine Vielzahl an Weisungen und Auflagen in Form von Meldepflichten, Alkohol- und Drogenkonsumverbot, Kontrolluntersuchungen, Kontaktverbot zu N. R1 und der Vorstellung bei einer forensischen Ambulanz an. Zudem hatte der Angeklagte regelmäßig bei seinem Bewährungshelfer vorstellig zu werden und wurde angewiesen, sich unverzüglich regelmäßig psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch beraten zu lassen.

21 Der Angeklagte akzeptierte die Weisungen und Auflagen nur schwer und empfand diese als Schikane. Er konsumierte weiterhin Alkohol und Suchtmittel. Termine bei seinem Bewährungshelfer, dem Zeugen P., hielt er zum Teil nicht ein und war telefonisch nur schwer erreichbar. Es kam zwischendurch auch zu vollständigen Kontaktabbrüchen, zuletzt im Zeitraum vor Oktober 2015. In Reaktion auf die Weisungs- und Auflagenverstöße gab es Nachverurteilungen (dazu noch unten unter 2.). Auch die Suche nach einem Therapieplatz gestaltete sich schwierig. Ein Therapieplatz in einem geschützten institutionellen Rahmen konnte nicht gefunden werden. Anfragen beim Klinikum N. (O.) in H. sowie im UKE H. blieben erfolglos. Der Angeklagte sollte sich daher eine ambulante Therapiemöglichkeit suchen. Er kümmerte sich trotz erhaltener Kontaktdaten nur stiefmütterlich und letztlich erfolglos.

22 Die Wohn- und Lebenssituation des Angeklagten war seit seiner Haftentlassung unstet. Er wohnte zunächst in einem Diakonieheim in S., musste dieses jedoch verlassen, nachdem er sich einen Hund angeschafft hatte. Später lebte er in einem Zimmer in einer Männerwohngemeinschaft. Sein dortiger Wohnraum verwahrloste. Er kam zuletzt bei seinem Bruder M1 M. in H1 unter. Der Angeklagte arbeitete noch eine Zeit lang in H. am Hafen und wurde dann arbeitslos. Er überlegte, sich mit einem Bekannten selbständig machen, ohne, dass es jedoch zu konkreteren Planungen und einer Umsetzung kam.

23 Zuletzt bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld II. Er wurde zudem erneut straffällig (dazu noch unten unter 2.): Er brach im Juli 2014 in eine Wohnung ein, missachtete wiederholt Weisungen aus der Führungsaufsicht und griff im April 2015 einer fremden Frau unvermittelt an das Gesäß. Im November 2015 zerkratzte er darüber hinaus mit einem Messer einen Fernbus.

24 h. Der Angeklagte wurde am 30. Dezember 2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2015 (Az. 166 GS 1277/15) festgenommen. Er befand sich bis zum 31. Januar 2016 in Untersuchungshaft. Dann schloss sich eine 80-tägige Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG S. vom 03. September 2015 an. Seit dem 21. April 2016 verbüßt der Angeklagte die zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichtes S. vom 18. März 2016. Überhaft in dieser Sache ist ab dem 19. April 2018 notiert.

25 Der Angeklagte befindet sich in der Strafhaft in der Sozialtherapeutischen Anstalt JVA F. („SoThA“) und hat sich dort zwischenzeitlich gut eingefunden. Ihm ist sehr daran gelegen, dort verbleiben zu können. Er hat einen guten Kontakt zu seinen Bezugsbetreuern aufgebaut und auf eigenes Bestreben mit Erfolg seit August 2016 eine Lehre als Tischler angefangen. Die Lehre ist ihm sehr wichtig. Es ist sein vordringlichster Wunsch, diese fortzusetzen und auch abzuschließen zu können. Der Angeklagte hat ein gutes Verhältnis zu seinem Ausbilder, der mit seiner Arbeit zufrieden ist.

26 Die Lehre nimmt für den Angeklagten in der Strafhaft den wesentlichen Teil seines Tagesablaufs ein. Sozialtherapeutische Maßnahmen hat der Angeklagte zunächst vollständig abgelehnt, inzwischen ist er jedoch immer mehr bereit, an Einzel- und Gruppengesprächen in verschieden zusammengesetzten Konstellationen teilzunehmen. Die Gruppengespräche finden gemeinsam mit sieben bis acht weiteren Langzeitinhaftierten unter Leistung einer Psychologin statt. Inhaltlich geht es im Wesentlichen um die Aufarbeitung von Alltagsthemen und Kindheitsereignissen, um die persönliche Entwicklung der Teilnehmer sowie um deren individuelle Ressourcenstärkung.

27 Der Angeklagte führt außerdem Einzelgespräche, die zweiwöchentlich stattfinden. Er spricht insbesondere mit der Zeugin H2, seiner Wohngruppenleiterin in der SoThA. Er hat zu ihr einen engen Kontakt, kommt sie mehrmals täglich besuchen und ist dabei in der Regel freundlich und entspannt, nachdem sich ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden aufgebaut hat.

28 An deliktsspezifischen Therapien nimmt der Angeklagte aktuell noch nicht teil. Bei anderen Sexualstraftätern fühlt er sich bisher noch nicht richtig aufgehoben. Der Angeklagte öffnet sich jedoch auch in dieser Hinsicht. Er hat in der Hauptverhandlung glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass er mittlerweile eine deliktsspezifische Therapienotwendigkeit erkennt und an einer entsprechenden Gruppe teilnehmen wird, wenn sie ihm angeboten wird und sich mit seiner Tischlerlehre vereinbaren lässt.

29 i. Feste Bindungen hat der Angeklagte gegenwärtig nicht. Zu seinem Vater besteht seit dem Jahr 2000 kein Kontakt mehr. Gleiches gilt für seinen zwölfjährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebt. Er mag der Mutter wegen der sexuellen Übergriffe in 2005/2006 nicht unter die Augen treten. Zu seiner eigenen Mutter bestand zuletzt telefonischer Kontakt, den der Angeklagte mittlerweile abgebrochen hat. Eine seiner Schwestern besucht ihn unregelmäßig in der Haftanstalt.


30 Die Angaben zum persönlichen Werdegang des Angeklagten beruhen maßgebend auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, der Aussage des Zeugen P., der während des Großteils der Führungsaufsicht als Bewährungshelfer für den Angeklagten zuständig gewesen ist, auf den Aussagen und den Ausführungen der Zeugin H2, die anschaulich und überzeugend über das Verhalten des Angeklagten, dessen persönliche Entwicklung und die therapeutischen Maßnahmen in der JVA F. berichtet hat, sowie ergänzend auf Angaben in den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, deren Inhalt der Angeklagte als zutreffend bezeichnet hat.

31 Die Sachverständigen Dr. K1 und Dr. S2 haben die Angaben zum persönlichen Werdegang und zur Krankengeschichte des Angeklagten wesentlich ergänzt und erläutert. Ihre Informationen stammen aus Gesprächen mit dem Angeklagten sowie dem Studium von Patientenakten, vorangehenden Prognose- und psychologischen Gutachten, Urteilen sowie Unterlagen aus der SoThA, deren Inhalt die Sachverständigen der Kammer vermittelt haben.

32 2. Strafrechtlicher Werdegang des Angeklagten / Vorstrafen

33 Der Angeklagte wurde seit seinem 14. Lebensjahr vielfach wiederholt straffällig und verurteilt. Dies zog sich bis zu seinem 18. Lebensjahr hin, immer wieder kam es zu Straftaten und durch das Amtsgericht S1 zu jugendrichterlichen Maßnahmen. Dabei wurde erstmalig am 30. März 2000 das Zuchtmittel des Jugendarrestes verhängt, und zwar wegen zahlreicher Diebstahlstaten. Es folgten – als Heranwachsender – weiter Einstellungen der Verfahren nach den §§ 45, 47 JGG, bis schließlich das Amtsgericht S1 am 16. Oktober 2002 den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht sah schädliche Neigungen. Mit Wirkung vom 04. Januar 2005 wurde die Jugendstrafe erlassen, der Strafmakel beseitigt.

34 Das Amtsgericht S1 stellte unter anderem fest:

35 „Der zum Tatzeitpunkt heranwachsende Angeklagte M. M. lebt bereits seit 4 Jahren in F.. Er wird noch rund ein Jahr von der Jugendhilfe gefördert werden. Geplant ist eine Ausgliederung zunächst in ein von der Wohngruppe betreutes Appartement und schließlich in eine eigene Wohnung. M. M. absolviert zur Zeit das zweite Lehrjahr als Garten- und Landschaftsbauer in F.. Er kommt mit der Lehre gut zurecht. Seit rund 9 Wochen arbeitet er freitags regelmäßig in der Diskothek "K." in S1. Er verdient sich dadurch ein zusätzliches Taschengeld.“

(...)

36 „Einer der Jungen fiel den Angeklagten auf, weil er einen "sehr coolen Eindruck machte", von seinem Auftreten und der Kleidung her. D. mochte diesen Jungen offensichtlich auch nicht. Da D. damals ein Vorbild der Angeklagten war, forderte er diese auf, den Jungen zusammenzuschlagen. Er wollte wohl selbst mitmachen. Alle anderen ließen sich dazu überreden. Nachdem B. Bekannte des D. den Jungen C. V. in eine Gasse gelockt hatten, rannten D. J., R. H. und die Angeklagten auf diesen zu, während der D. sich am weiteren Geschehen nicht beteiligte. M. M. versetzte dem C. V. unter anderem zwei Faustschläge, während T. G. mit der Faust zuschlug und einmal zutrat. Alle anderen schlugen gemeinschaftlich auf den C. V. ein und ließen später von ihm ab. Alle rannten weg. Später kam der D. wieder hinzu. Gemeinsam fuhr man dann nach Hause.“

37 Der Angeklagte wurde – als Erwachsener – wie folgt rechtskräftig verurteilt:

38 - Am 23. Juli 2004 ahndete das Amtsgericht S1 das unerlaubte Veräußern von Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie das Vortäuschen einer Straftat mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

39 - Am 21. Dezember 2004 verhängte das Amtsgericht B. wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Der Angeklagte hatte sich am 17. Oktober 2014 entgegen § 2 Abs. 3 WaffG im Besitz einer Stahlrute befunden.

40 - Am 25. Januar 2005 wurde durch das Amtsgericht B. wegen Diebstahls – begangen am 17. September 2014 – eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt.

41 - Am 14. September 2005 verhängte das Amtsgericht K. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in neun Fällen, davon in sieben Fällen im besonders schweren Fall, davon in drei Fällen als Versuch, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

42 Der Angeklagte hatte – unter anderem gemeinsam mit seinem Bruder M1 M., teils auch mit einem anderen Mittäter – innerhalb von fünf Wochen (17. Oktober 2004 bis 24. November 2004) diverse Autos aufgebrochen, teilweise Gegenstände daraus gestohlen, teilweise die Autos gestartet und für eine Fahrt verwendet, teilweise dies versucht (einmal ließ sich der Motor nicht starten, nachdem das Lenkradschloss gebrochen war, einmal brach das Lenkrad beim „Knacken“ des Lenkradschlosses ab). Einmal stahl er mit seinem Bruder zwei Fahrräder.

43 - Das Amtsgericht S. ahndete am 16. Januar 2006 eine Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Angeklagte hatte am 21. November 2005 die Wohnungstür der Wohnung von M2 M. beschädigt, um diese zu öffnen.

44 - Am 24. Februar 2006 verhängte das Amtsgericht B. wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

45 - Am 23. März 2006 bildete das Amtsgericht K. aus seiner Entscheidung vom 14. September 2005 wie den Urteilen des Amtsgerichts B. vom 21. Dezember 2004 und 25. Januar 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.

46 Am 24. November 2008 widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. – wegen der am 22. Februar 2008 vom Landgericht B. erfolgten Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe – die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Der Angeklagte saß zu diesem Zeitpunkt bereits in Strafhaft. Die zweijährige Freiheitsstrafe wurde komplett verbüßt. Die Vollstreckung war am 09. April 2012 erledigt.

47 - Am 31. Oktober 2006 verhängte das Amtsgericht B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

48 In dem Strafbefehl heißt es unter anderem:

49 „Sie schlugen dem T. R. im Treppenhaus des Hauses H. H. Str. ... unvermittelt und grundlos mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Zeuge einen Nasenbeinbruch davontrug.“

50 - Am 30. November 2006 erkannte das Amtsgericht B. wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

51 - Aus den Einzelstrafen der Urteile des Amtsgerichtes B. vom 31. Oktober 2006 und vom 30. November 2006 bildete das Amtsgericht B. am 24. Mai 2007 eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe.

52 - Am 22. Februar 2008 – rechtskräftig am gleichen Tag – erkannte das Landgericht B. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Raubes auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Die Strafe wurde komplett verbüßt. Die Strafvollstreckung war am 09. August 2013 erledigt. Es wurde Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet.

53 Zum Werdegang des Angeklagten stellte das Landgericht B. fest:

54 „Der Angeklagte wurde... .1981 in S. geboren. Er wuchs mit zwei älteren Brüdern und zwei jüngeren Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater, der inzwischen bereits ca. 70 Jahre alt ist, war LKW-Fahrer im Überlandverkehr für eine eigene kleine Spedition, die Mutter, inzwischen erst 50 Jahre alt, ist Hausfrau und arbeitet nebenbei als Angestellte in einer Würstchenbude im A. L.. Zu seiner Mutter hat er nach wie vor keine gute Beziehung und zu seinen vier Geschwistern aus der Ehe seiner Eltern sowie einer weiteren weitaus jüngeren Halbschwester, die aus einer späteren Verbindung seines Vaters stammt, besitzt er nur gelegentlich und keinen tiefer gehenden Kontakt. Zu seinem Vater, der ohnehin wegen seiner aushäusigen beruflichen Tätigkeit in der Familie kaum präsent gewesen war und bereits das Haus verlassen hatte, als der Angeklagte etwa fünf Jahre alt war, ist der Kontakt völlig abgerissen. Seine Eltern hatten sich etwa 1986/87 endgültig getrennt, als der Angeklagte erst etwa fünf Jahre alt war.

55 Der Angeklagte hat keine gute Kindheit und Jugend erfahren. Seine Mutter – offenbar vorbelastet durch ihre eigenen Eltern – war eine schwere Alkoholikerin, die dadurch mit der alleinigen Erziehung der fünf Kinder völlig überfordert war. So griff sie regelmäßig zu körperlichen Züchtigungen bis hin zu erheblichen Misshandlungen, die sogar einmal bei dem Angeklagten einen Schädelbasisbruch verursachten. Als er mit etwa sieben Jahren vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen und in einem Kinderheim untergebracht werden musste, wies er zudem Rippenfrakturen, einen Knieschaden, eine Hüftbeschädigung und einen Wirbelsäulenschaden auf. Diese Körperverletzungen und deren Folgen, aber auch Misshandlungen der anderen Kinder hatte die Mutter seinerzeit ihrem Ehemann unterzuschieben versucht, den sie sogar einmal zu Unrecht bezichtigt hat, sie vor den Augen des noch kleinen Angeklagten vergewaltigt zu haben.

56 Weil die Mutter den Angeklagten bei häuslichen Kurzurlauben aus dem Heim den Angeklagten weiter regelmäßig körperlich misshandelte, wurde ihr etwa 1990/91 das Sorgerecht völlig entzogen, das nunmehr vom Jugendamt ausgeübt wurde. Der Angeklagte hielt sich bis etwa zum 18. Lebensjahr in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen im nordwestdeutschen Raum auf. Bis zu seinem 21. Lebensjahr war er dann in jugendamtlich betreuten Außenwohnstellen untergebracht. ln Folge der vielen Ortswechsel, der verschiedenen Heimleitungen und der wechselnden Mitinsassen konnte der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend keine längere tragfähige soziale Beziehung aufbauen. Dem entsprechend waren auch die schulischen Leistungen des Angeklagten, der eigentlich normal begabt ist, unstet und wechselhaft, und erst in R. erwarb er mit 15 Jahren den Sonderschulabschluss. Nach dem Schulabgang versuchte er sich in den nächsten Jahren mit verschiedenen Berufsausbildungen zum Beispiel zum Zimmermann und Maurer, etwa 2001 zum Schäfer und bis zum Sommer 2003 zum Garten- und Landschaftsbauer. Diese Berufsausbildungen brach er aber entweder bereits nach einigen Monaten oder doch erst nach ein bis zwei Jahren wieder ab. ln dieser Zeit lungerte er mit anderen ebenfalls bindungslosen Jugendlichen herum, suchte nächstens Diskotheken auf und vermochte insgesamt in seine Lebensgestaltung und Lebensplanung keinerlei Struktur hineinzubekommen. Lediglich das Fußballspiel im Verein und die Betreuung seines Hundes, eines Spitz-Bordercollies, machten ihm Freude.

57 Während dieser Zeit kam er auch in gelegentlichen Kontakt zu Drogen, so zu Ecstasy, Haschisch und auch später zu Erfahrungen mit Kokain; auch gab er sich in vorübergehenden Phasen dem übermäßigen Alkoholkonsum hin. Eine Alkohol- oder Drogenproblematik besteht bei dem Angeklagten wohl, ohne dass diese in ihrer Qualität aber bereits in ein Suchtverhalten übergegangen wäre.

58 Im Zusammenhang mit seiner Einstellung und seinem Verhalten zur Sexualität hat der Angeklagte unwiderleglich angegeben, dass er als Kind und Jugendlicher mehrfach Opfer sexueller Übergriffe bis hin zum erzwungenen Analverkehr durch andere Heimmitbewohner geworden sei.

59 Sein eigenes Sexualinteresse, das heterosexuell ausgerichtet ist, entwickelte sich ausgeprägter erst seit seinem 18. Lebensjahr und führte schließlich im Alter von 21 Jahren zu ersten Erfahrungen im Geschlechtsverkehr mit anderen jungen Frauen. Dabei entwickelte der noch junge Angeklagte eine erhebliche Appetenz an geschlechtlicher Betätigung und ein starkes Bedürfnis nach sexueller Befriedigung, wobei auf Grund seiner kindlichen und jugendlichen Erfahrungen sexuelle Kontakte für ihn auch durchweg mit rohen und gelegentlich sogar gewalttätigen Verhaltensweisen verbunden sind.

60 Trotz erkennbarer sozialer Verwahrlosungstendenzen ist der Angeklagte jedoch nicht in seiner Grundintelligenz gestört und leidet auch an keiner Persönlichkeitsstörung erheblicher Art im klinischen Sinne. Sein Suchtmittelkonsum entspricht einem polyvalenten Missbrauch ohne Anhaltspunkte für eine bereits eingetretene Abhängigkeitserkrankung.

61 Auch wenn sein Sexualverhalten, verbunden mit aggressiven Handlungen, auffällig erscheint, so ist darin jedoch keine primär sexuelle Abartigkeit zu sehen; vielmehr tritt darin ein dissexuelles Verhalten, mithin ein im Sexuellen ausgedrücktes Sozialversagen zu Tage, wobei Vergewaltigungs- oder Überwältigungsgedanken Bestandteil der sexuellen Phantasie des Angeklagten sind. Anders als bei seiner partnerschaftlichen Beziehung sind diese Aggressionstendenzen gegenüber anderen Frauen mit deren daraus folgenden psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls bisher noch nicht in sexuellen Gewalttaten gemündet. Krankheitswert besitzt diese Einstellung und dieses Verhalten jedoch noch nicht.

62 Der Angeklagte hatte am 16.10.2003 seine spätere Verlobte, die Nebenklägerin N. R1 kennen gelernt. Die beiden nahmen alsbald sexuelle Beziehungen auf und zogen nach kurzer Zeit auch zusammen. Insgesamt hatten sie in der Folgezeit drei gemeinsame Wohnungen inne, nämlich im M. Weg... in S., in der H. ... Straße... in B. und in der L. Straße... in B.- W.. Aus ihrer Verbindung ist ein gemeinsamer Sohn namens M3 hervorgegangen, der... .2004 geboren ist. Getrennt haben sich die beiden jungen Leute am 04.07.2006. Der Angeklagte war von Sommer 2003 bis August 2004 arbeitslos. Von Ende Juni 2004 bis August 2004 hatte er an einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsamtes B. zum Kfz-Mechaniker teilgenommen. Ab September 2004 war er wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Zugleich verschaffte er sich zusätzliche Einnahmen durch das regelmäßige Sammeln von Pfandflaschen und Schrott; die er weiterverkaufte.“

(...)

63 Zum Tathergang stellte das Landgericht B. fest:

64 „Bis zu ihrer Trennung im Juni 2006 waren der Angeklagte und seine damalige Verlobte, die Nebenklägerin N. R1 häufig zusammen. Sie hatten regelmäßige sexuelle Beziehungen, die in ihrer Häufigkeit eher seinen Wünschen als ihren Vorstellungen entsprachen. Wenn sie die Sexualkontakte bis hin zum Geschlechtsverkehr nicht wollte, so pflegte er sich durchzusetzen. Die junge Frau nahm das rund zwei Jahre lang bis zur Trennung im Wesentlichen so hin, hat dann aber im Zuge dieses Verfahrens gegenüber der Polizei einzelne gewaltsam durchgeführte sexuelle Handlungen seitens des Angeklagten angezeigt und im Einzelnen dargestellt.

65 1. So erzwang der Angeklagte am 14.09.2005 von der geschädigten Zeugin R1 in der damaligen gemeinsamen Wohnung im M. Weg... in S. den Vaginalverkehr Dies ist der Geschädigten noch deshalb so gegenwärtig, weil der Angeklagte an jenem Tag zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und noch am Tage der Urteilsverkündung aus der Untersuchungshaft nach Hause entlassen worden war (vgl. oben zu .1. 15. ).

66 2. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Juni 2006 erzwang der Angeklagte in der damaligen gemeinsamen Wohnung L. Str. ... in B. von der geschädigten Zeugin R1 den vaginalen Geschlechtsverkehr im Stehen. Die Nebenklägerin R1 befand sich damals in ihrem kleinen Zimmer und konnte sich des Übergriffs des Angeklagten nicht erwehren, weil dieser in der Tür stand, sie nicht aus dem Zimmer heraus ließ und die Geschädigte vor ihm Angst hatte und im Falle ihrer Gegenwehr erhebliche eigene Verletzungen befürchtete.

(...)

67 Nach seiner Trennung von der Nebenklägerin R1 im Juni 2006 unterhielt der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung keinerlei regelmäßige mit Sexualkontakten zu einer anderen Frau mehr. Er begann aber alsbald danach, fremde Frauen, die ihn sexuell ansprachen oder die ihm sonst gefielen, zu beobachten, zu verfolgen und heimlich zu fotografieren, wobei er auch von Zeit zu Zeit nicht davor zurückschreckte, mehreren fremden junge Frauen beim Vorübergehen heftig in das Gesäß zu kneifen.

68 ln den frühen Morgenstunden des 18.11.2006 beobachtete der Angeklagte gegen 02.35 Uhr, wie die Zeugin N. T. nach Hause zurückkehrte. Als die geschädigte Zeugin gerade die Eingangstür zu ihrem Wohnhaus G. Straße... in der B. N. aufschließen wollte, folgte der Angeklagte ihr in dem Gedanken, er könne an der jungen Frau sexuelle Handlungen vornehmen. Bevor die Zeugin T. die Tür hinter sich zuschlagen konnte, drang der Angeklagte in den Flur ein, packte die junge Frau, als diese sich bereits auf der ersten Treppenstufe befand, von hinten an der Schulter und zog sie an sich. Die Geschädigte wehrte sich dagegen massiv und schrie so laut um Hilfe, dass der Angeklagte sein Vorhaben deswegen aufgab und flüchtete.

69 3. Am frühen Morgen des 03.01.2007 fiel dem Angeklagten in der Straßenbahn die spätere Geschädigte und Nebenklägerin G. R. auf, als diese gerade zu ihrer Ausbildungsstelle in B.- G. unterwegs war. Als die junge Frau gegen 07.45 Uhr gerade die Straße S. Weg entlang ging, näherte der Angeklagte sich ihr plötzlich, umklammerte sie von hinten an den Hüften, presste ihr ein in der Jackentasche verborgenes Feuerzeug in die Seite, wodurch er vorgab, bewaffnet zu sein, und sagte zu seinem Opfer: "Ich habe eine Waffe in meiner Hand, du machst jetzt, was ich sage!". Als die Zeugin R. ihn daraufhin fragte, was er wolle, antwortete der Angeklagte: "Ich will ’ne ganze Menge!". Sodann drückte er sie gegen einen Zaun, küsste die sich sträubende junge Frau ins Gesicht und zwang ihr einen Zungenkuss auf, obwohl sie die ganze Zeit versuchte, ihn von sich wegzudrücken.

70 Der Angeklagte stand hier zum Tatzeitpunkt unter BtM-Beeinflussung durch Cannabis und war stark alkoholisiert. So wies er 3 Stunden nach der Tat noch eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,7 ‰ auf, so dass trotz seiner Drogen- und Alkoholerfahrung nicht auszuschließen war, dass er bei dieser Tat zwar über eine im Wesentlichen uneingeschränkte Unrechtseinsicht verfügte, in seiner Fähigkeit, dementsprechend zu handeln, jedoch erheblich vermindert war, ohne dass dabei seine Steuerungsfähigkeit völlig aufgehoben war.

71 4. Am 21.04.2007 stellte sich der Angeklagte gegen 03.35 Uhr in der Straße A. W. in der B. N. der Geschädigten L. E., die sich gerade von einer Party auf dem Nachhauseweg befand, in den Weg und packte sie an den Schultern. Dabei ließ er seine Hände an ihr herunter in Richtung ihrer Hüften wandern, wobei er ihre Brust seitlich streifte und sie noch immer fest packte. Dann senkte er seine Hände in Richtung der Oberschenkel der Geschädigten und auch an die Oberschenkel-Innenseiten, bis die junge Frau ihm den in ihrer Hand gehaltenen Schlüssel in den Bauch stieß und der Angeklagte wegen dieser Gegenwehr von ihr abließ.

72 a) Am 29.05.2007 zwischen 02.30 Uhr und 04.00 Uhr war der Angeklagte wiederum in der B. N. unterwegs. Dabei beobachtete er vor dem Haus E.-... -Straße... , wie die Zeugin L. S1 gerade nach Hause kam. Er beschloss, der arglosen jungen Frau die Handtasche wegzureißen. In Ausführung dieses Planes fuhr er unbemerkt mit seinem Fahrrad von hinten an sie heran und ergriff ihre Handtasche, um diese zu entwenden und den Inhalt der Tasche für sich zu behalten. Da die Geschädigte ihn anschrie und die Tasche stark festhielt, stürzte der Angeklagte vom Fahrrad und die Geschädigte konnte sich mit ihrer Handtasche zu ihrem Hauseingang flüchten.

73 b) Als es der Geschädigten gelang, ihre Haustür aufzuschließen, stand der Angeklagte bereits hinter ihr, drängte sie in den Hausflur und drückte sie dort an eine Wand. Er sagte zu der schreienden und laut um Hilfe rufenden Geschädigten: "Schrei nicht, ich habe eine Waffe!" und noch sinngemäß: "Wenn du schreist, dann bringe ich dich um!", um so ihren Widerstand zu brechen. Zur Bekräftigung seiner Drohungen und um sein Opfer gefügig zu machen, hielt er der Zeugin S1 sein mitgeführtes Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm an den Hals. Zu diesem Zeitpunkt ging es ihm nicht mehr um die Handtasche der Geschädigten; vielmehr hatte das hübsche Aussehen und das wehrhafte Verhalten der Zeugin S1 seine sexuelle Lust geweckt. Er zwang ihr, dabei das Messer ihr immer noch an den Hals haltend, einen Zungenkuss auf, küsste sie danach auf den Hals und griff ihr schließlich noch unter ihren Pullover an die Brüste.

74 Der Geschädigten gelang es jedoch, durch gutes Zureden und die beschwichtigende Behauptung, er könne ihre Telefonnummer haben und man könne doch oben "in Ruhe weitermachen", zu erreichen, dass der Angeklagte von ihr abließ. In der Hoffnung auf ungestörte sexuelle Kontakte oben in ihrer Wohnung war der Angeklagte mit dem in Wirklichkeit nicht ernst gemeinten Vorschlag auch sogleich einverstanden, wollte aber noch eben draußen sein Rad abschließen und ihr dann nachfolgen. Diese Gelegenheit nutzte die Zeugin S1, um schnell nach oben ins Treppenhaus zu flüchten, wo sie bei mehreren Nachbarn zunächst vergeblich an die Türen schlug und um Hilfe rief. Als der Angeklagte dies von unten hörte, ließ er aus Angst vor Entdeckung und vor seiner Ergreifung von der Ausführung weiterer Tatpläne ab und machte sich davon.“

75 Zur Frage der Schuldfähigkeit führte das Landgericht B. aus:

76 „Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Kammer der Beratung durch die Psychiaterin und Ärztliche Direktorin Frau Dr. S2 und den Dipl.-Psychologen Dr. G1 versichert, die den Berufsrichtern der Kammer aus langjähriger Tätigkeit als äußerst sorgfältig, umsichtig und ausgewogen urteilende und stets auf dem neuesten Stand ihrer Wissenschaften befindliche Gutachter bekannt sind. Die beiden Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, dass der Angeklagte im Grunde geistig und seelisch gesund sei und dass bei ihm insbesondere keine erhebliche sexuelle Devianz vorliege. Allerdings weise der Angeklagte doch mehrere persönlich-seelische Auffälligkeiten auf: So sei eine entwicklungsbedingte Dissozialität noch nicht forensisch relevanten Ausmaßes zu Tage getreten, die mithin noch keine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert im Sinne der psychiatrischen Klassifizierung ICD 10 sei. Des Weiteren habe der Angeklagte den Missbrauch von Alkohol und Rauschmitteln betrieben, der sich aber noch nicht in Form einer chronisch süchtigen Abhängigkeit entwickelt habe. Abgesehen von der einen Tat zu oben II. 4. zum Nachteil R., wo beim Angeklagten die medizinischen Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht völlig auszuschließen seien, sei der Angeklagte aus medizinisch-psychologischer Sicht in allen übrigen abzuurteilenden Fällen im Wesentlichen uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewesen. Seine psychischen Beeinträchtigungen seien zugleich nicht derart gravierend, als dass diese bereits zur Einweisung des Angeklagten in den Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB führen könnten.“

77 Zur Frage einer Unterbringung schrieb das Landgericht B. schließlich in sein Urteil:

78 „Zwar kam hier keine Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung etwa gem. §§ 63 oder 64 StGB in Betracht. Im Einklang mit den insoweit übereinstimmenden Empfehlungen der beiden Sachverständigen Frau Dr. S2 und Dr. G1 ist dem Angeklagten aber dringend nahe zu legen, sich schon während der wegen der hiesigen Verurteilung durchgeführten Strafvollstreckung, zu der noch nach dem anstehenden Bewährungswiderruf die offene zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe hinzutritt, einer eingehenden stationären Sozialtherapie zu unterziehen, die seine Entwicklungs- und Persönlichkeitsdefizite aufarbeitet, ihm bei der Zügelung seiner Sexualtriebe und seiner Aggressionsneigungen hilft und ihn an die Einhaltung allgemeinverbindlicher sozialer Regeln gewöhnt. Dieser sozialtherapeutischen Behandlung wird bei mit der Strafvollstreckung verfolgten Strafzwecken ein besonderes Gewicht zukommen. Andernfalls muss der Angeklagte nämlich bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit mit seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB rechnen. Dies haben auch die beiden zu Rate gezogenen und in klinisch-forensischen Prognosen erfahrenen Sachverständigen hervorgehoben, deren Auffassung die Kammer auch insoweit aus eigener Überzeugung voll teilt.“

79 - Am 13. Juni 2012 verhängte das Amtsgericht B. wegen Nötigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

80 In dem Strafbefehl wird ausgeführt:

81 „Sie riefen die Justizmitarbeiterin H1 zu einem Gespräch in Ihren Haftraum in der Justizvollzugsanstalt B., S. Straße... . Nachdem die Zeugin Ihre Zelle betreten hatte, umfassten Sie sie während des Gesprächs plötzlich mit beiden Armen von hinten und hielten sie so fest. Dabei legten Sie den linken Arm von hinten um ihre Taille auf den Bauch und den rechten Arm schräg über den Oberkörper, wobei Sie Ihre Faust auf dem Schlüsselbein der Zeugin ablegten.

82 Die Zeugin rief daraufhin sofort: "Herr M. ... das geht jetzt zu weit!!!!" und versuchte Ihre Faust runter zu drücken um sich aus Ihrer Umarmung zu befreien. Sie hielten dagegen. Die Zeugin rief weiter: „Aufhören! Sofort loslassen!“. Dabei drehte sie ihren Oberkörper, drückte die Arme auseinander und versuchte abermals Ihre Faust runterzureißen. Erst nach dieser heftigen Gegenwehr konnte sich die Zeugin schließlich befreien.“

83 - Das Amtsgericht B1 verhängte am 23. Mai 2014 wegen Verstoßes gegen Weisungen aus der Führungsaufsicht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

84 Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte gegen die Weisung aus der Führungsaufsicht verstoßen hatte, keine Drogen zu nehmen. Das Drogenscreening vom 23. Januar 2014 führte zum Nachweis von Amphetamin und Marihuana.

85 - Am 10. November 2014 erkannte das Amtsgericht B1 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen.

86 Zum Tatgeschehen stellte das Amtsgericht B1 folgendes fest:

87 „Am 27.07.2014 hielt sich der Angeklagte zum Feiern bei seinem Bruder in H1 auf. Dort konsumierte er nicht mehr genau feststellbare Mengen von alkoholischen Getränken.

88 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt begab sich der Angeklagte zu der Terrassentür der Erdgeschosswohnung der J. L. M1 und des A. K. in der Straße H. ... in H1 und entschloss sich, in diese Wohnung einzubrechen. Auf nicht mehr näher feststellbare Weise hebelte er die Terrassentür auf und verschaffte sich so Zutritt zu der Wohnung. Er durchsuchte sodann die gesamte Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen und nahm unter anderem zwei Laptops, ein Computerspiel und eine Handyverpackung, in der sich aber kein Handy befand, an sich und legte diese auf der Terrasse fein säuberlich zusammen und zum Abtransport bereit. Die beiden Laptops hatten einen Wert von 500 bzw. 300 Euro Neuwert.

89 Sodann begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der beiden Bewohner, ohne zu wissen, dass diese sich noch in der Wohnung befanden.

90 Die J. L. M1 wurde daraufhin durch die Bewegungen wach und begann zu schreien, als sie den Angeklagten gegen 4:45 Uhr in ihrer Wohnung wahrnahm. Der Angeklagte flüchtete aus der Wohnung, ohne die bereits zur Mitnahme bereitgelegten Gegenstände mitzunehmen. Kurz darauf kam er aber nochmals zu der Terrasse zurück, um die Gegenstände noch an sich zu nehmen, flüchtete aber erneut, als die M1 ihn ansprach.

91 Die Bewohner sind beide Studenten und waren im Tatzeitraum in einer Prüfungsphase, die sie aufgrund von Schlafstörungen, die sie wegen des Eindringens in ihre Wohnung erlitten, nicht absolvieren konnten. Sie waren beide deshalb 4 Wochen krankgeschrieben.

92 Der Angeklagte wies zum Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von ca. 1,31 Promille auf. Er war hierdurch in einen leichten Rauschzustand versetzt. Das führte bei ihm zu einer gewissen Kritikminderung und Enthemmung. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war dadurch zum Tatzeitpunkt jedoch nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich vermindert.“

93 - Am 28. April 2015 verhängte das Amtsgericht S. wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht in neun Fällen in Tatmehrheit mit exhibitionistischer Handlung in einem Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Das Urteil wurde erst am 29. Dezember 2015 rechtskräftig. Der Angeklagte war – trotz der offensichtlichen Bedeutung der Verhandlung – nicht zur Berufungsverhandlung am Landgericht S. erschienen.

94 Der Angeklagte war laut Urteil ab dem 29. April 2014 wiederholt den gerichtlichen Weisungen aus der Führungsaufsicht nicht nachgekommen. Er hatte zweimal einen Abstinenznachweis nicht erbracht, dreimal Cannabis konsumiert, seine aktuelle Wohnanschrift nicht mitgeteilt, Alkohol konsumiert, in zwei Fällen sich nicht bei seinem Bewährungshelfer gemeldet. Weiter stellte das Amtsgericht unter 10. fest:

95 „Am 06.11.2014 verfolgte der Angeklagte die Zeugin G.- B. während ihrer Walkingrunde und versuchte sie am Arm festzuhalten, als sein Geschlechtsteil für sie sichtbar entblößt war.“

96 - Am 03. September 2015 erkannte das Amtsgericht S. wegen Beleidigung auf eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen.

97 Es stellte zum Tathergang fest:

98 „Am 24.04.2015, gegen 7.00 Uhr, war der Angeklagte in S. auf dem Weg zum Arbeitsamt. Die Zeugin Frau S3 lief an diesem Morgen vor dem Angeklagten her. In einer Kurzschlussreaktion griff der Angeklagte der Zeugin S3 unter den Rock und berührte sie am Gesäß. Die Zeugin S3 drehte sich daraufhin zu dem Angeklagten um und fragte ihn, was das soll. Sodann lief die Zeugin S3 von dem Angeklagten davon. Durch die Handlung des Angeklagten wurde die Zeugin S3 in ihrer Ehre verletzt.“

99 - Am 18. März 2016 bildete das Amtsgericht S. aus den Entscheidungen des Amtsgerichts B1 vom 10. November 2014 und des Amtsgerichts S. vom 28. April 2015 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.


100 Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14. September 2017 und auf den eingeführten Entscheidungen. Der Angeklagte hat die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten – bis auf die Verurteilung des Amtsgerichts B. vom 13. Juni 2012 wegen Nötigung – und die Verurteilungen als solche als zutreffend bezeichnet.

II.

101 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

102 Der Angeklagte hielt sich in den frühen Morgenstunden des 05. Dezember 2015 in H.- E. auf. Er war nüchtern oder allenfalls unwesentlich alkoholisiert und trieb sich ziellos herum. Möglicherweise wollte sich der Angeklagte schlicht die Zeit vertreiben und dabei Pfandflaschen sammeln. Gegen 01:40 Uhr stieg er an der U-Bahnhaltestelle E. B. in die U-Bahn der Linie U3 in Richtung B. T. ein. Die Kammer hat keine Feststellungen dazu treffen können, welches Ziel der Angeklagte verfolgte.

103 Die damals 53jährige Zeugin L. befand sich zur gleichen Zeit in der H. Innenstadt auf dem Heimweg von der Weihnachtsfeier ihres Arbeitgebers. In Ermangelung eines verfügbaren Taxis entschloss sie sich, mit der U-Bahn nach Hause zu fahren. Dazu begab sie sich zur U-Bahnhaltestelle R.. Dort bestieg die Zeugin L. um 02:02 Uhr den U-Bahnwagen der Linie U3 in Richtung B. T., in dem sich bereits der Angeklagte befand.

104 Bei der Zeugin handelt es sich um eine attraktive Person, die aufgrund der Feier ein elegantes Kleid mit einem Mantel darüber trug. Sie geriet in das Blickfeld des Angeklagten, der sie bewunderte und sich einbildete, mit der Zeugin In Blickkontakt zu stehen. In Wahrheit nahm die Zeugin den unauffällig und etwas prekär gekleideten Angeklagten in der vollen Bahn in keiner Weise wahr.

105 Der Angeklagte entschloss sich, der Zeugin zu folgen. Als die Zeugin an der Haltestelle B. T. in die am gegenüberliegenden Gleis wartende U-Bahn der Linie U2 umstieg, folgte er ihr unbemerkt in größerem Abstand. Gegen 02:25 Uhr verließ die Zeugin L. die U2 am Bahnhof H. R.. Auch jetzt folgte ihr der Angeklagte, zunächst weiterhin von der Zeugin L. unbemerkt.

106 Auf der Straße begab sich die Zeugin zunächst zu den Bushaltestellen am Bahnhof. Dort stellte sie fest, dass der nächste Bus erst in 17 Minuten fahren und sie schneller zu Fuß zu Hause sein würde. Zügigen Schrittes machte sie sich auf den Heimweg, wobei sie die R. Straße Richtung Norden entlang ging. Nach einer Weile hatte die Zeugin auf der einsamen Straße das unangenehme Gefühl, dass sich jemand hinter ihr befand. Sie stoppte an der folgenden Bushaltestelle T., um die Person passieren lassen. Bei der Person handelte es sich um den Angeklagten, welcher der Zeugin L. weiterhin gefolgt war.

107 Durch die Scheibe der gläsernen Bushaltestelle nahm die Zeugin nun erstmals die dunkel gekleidete Gestalt des Angeklagten wahr. Der Angeklagte war stehen geblieben und tat so, als würde er Fotos von einem auf dem Gelände der H. R. befindlichen Zirkus machen. Der Zeugin L. kam dies merkwürdig vor.

108 Sie ging daraufhin in zügigem Tempo weiter die R. Straße in Richtung der Straße A. H. entlang und wechselte diagonal über die Straße, um den Angeklagten nicht mehr hinter sich zu haben. Der Angeklagte folgte ihr jedoch weiterhin und versuchte dabei erfolgreich, sich geräuschlos zu bewegen.

109 Als die Zeugin L. kurzfristig dem Eindruck erlag, den Angeklagten abgeschüttelt zu haben, weil sie keine Schritte mehr hörte, drehte sie sich um. Sie erschrak, da sich der Angeklagte unmittelbar hinter ihr in einem Abstand von nur noch einer Armlänge befand. Die Zeugin L. sprach den Angeklagten direkt an, fragte, was er wolle, und wies ihn bestimmt darauf hin, dass er sie erschreckt habe. Eine Reaktion seitens des Angeklagten erfolgte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Er starrte die Zeugin nur an und sagte kein Wort.

110 Die Zeugin L. setzte ihren Weg nun mit sehr energischen Schritten fort. Da der Angeklagte ihr noch immer folgte, begab sie sich zu einem Hauseingang, kramte in ihrer Tasche und tat so, als suche sie ihren Haustürschlüssel – in der Hoffnung, der Angeklagte werde endlich weitergehen und sie in Ruhe lassen. Der Angeklagte ging tatsächlich zunächst ein Stück weiter, blieb dann jedoch stehen und kam schließlich auf die Zeugin L. zu. Er fragte sie, ob sie ihn mitnehme. Damit verband er die ernsthafte Erwartung, dass die Zeugin ein sexuelles Interesse an ihm hat und ihn mit in ihre Wohnung nimmt. Die Zeugin L. war vollkommen perplex und verneinte vehement. Gleichzeitig war ihr unklar, ob sie den Angeklagten ernst nehmen und Angst haben müsse oder ob sie einfach lachen sollte.

111 Die Zeugin bog nun von der R. Straße nach links in die Straße A. H. ab. Sie ging wieder strammen Schrittes und wechselte erneut mehrfach die Straßenseite, um den Angeklagten abzuschütteln. Der Angeklagte folgte ihr jedoch weiterhin, auch beim Wechsel der Straßenseiten, wobei sich sein Abstand zu der Zeugin L. schnell verringerte. Er hatte inzwischen den unbedingten Willen entwickelt, sexuelle Handlungen an der Zeugin vorzunehmen, hoffte dabei aber noch immer, dass die Zeugin sich willig zeigen wird.

112 Auf der Höhe des Hauses A. H. ... entschloss sich die Zeugin L., den Angeklagten zu konfrontieren. Sie wollte vermeiden, dass er ihr bis zu dem nahegelegenen Park folgte. Zu diesem Zweck drehte sie sich zu ihm um und stellte ihn laut zur Rede, was das solle. Der Angeklagte kam dicht an die Zeugin L. heran und sagte zu ihr: „Ich will Dich ficken“. Die jetzt zutiefst verängstigte Zeugin schlug daraufhin abwehrend mit einer in ihrer Hand befindlichen Tüte nach dem Angeklagten. Der viel stärkere Angeklagte packte jedoch einfach ihren linken Arm, wobei er Verletzungen billigend in Kauf nahm, und drückte sie gegen eine halb hohe Mauer mit Hecke vor dem besagten Mehrfamilienhaus A. H. ... .

113 Die Zeugin L. rief laut um Hilfe, woraufhin ihr der Angeklagte mit der linken Hand den Mund zuhielt. Die Zeugin L. erlitt dadurch eine kleinere blutende Verletzung am Mund, die der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Mit der anderen Hand griff er ihr zwischen ihre abwehrend zusammengedrückten Beine unter ihr Kleid, direkt in den Schritt an die Strumpfhose, wodurch sie leichte blaue Flecken am inneren Oberschenkelbereich erlitt, die der Angeklagte ebenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte versuchte, mit seinen Fingern unter die Strumpfhose zu gelangen, und rieb die Finger in ihrem Schritt hin und her. Das Gewebe der Strumpfhose zerriss im hinteren Schrittbereich. Unklar geblieben ist indes, ob der Angeklagte mit seinen Fingern in die Scheide der Zeugin L. eingedrungen ist und / oder ob er dies jedenfalls vorhatte.

114 Es gelang der sich windenden Zeugin L. schließlich, den Angeklagten in die Hand zu beißen, woraufhin er seine Hand von ihrem Mund wegzog. Der Angeklagte ließ zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Zeugin L. ab, sondern sagte sinngemäß „beiß doch“ zu ihr. Die Zeugin L. rief nun erneut laut um Hilfe. Dies hörte der Zeuge C., der in einer Wohnung des Hauses A. H. ... wohnt, vor dessen Eingangsbereich sich die Tat abspielte. Der Zeuge C. öffnete das Fenster und erfasste sofort die Situation. Er schrie laut etwas herunter. Als Reaktion auf das Rufen des Zeugen C. ließ der Angeklagte von der Zeugin L. ab und lief sehr schnell in Richtung R. Straße davon. Die Zeugin L. verlor das Gleichgewicht und stürzte nach hinten durch die Hecke in ein Beet.

115 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war zum Tatzeitpunkt weder durch die Einnahme von Drogen, noch durch den Konsum von Alkohol beeinträchtigt. Auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war weder drogen- noch alkoholbedingt erheblich vermindert.

116 Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war jedoch bei Begehung der Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung erheblich i. S. d. § 21 StGB vermindert. Der Angeklagte leidet unter einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung vom Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB. Die Erkrankung ist nach Art und Ausmaß derart ausgeprägt, dass dem Angeklagten bei bestehender Unrechtseinsicht bei Begehung der Tat die normgemäße Steuerung seines Verhaltens gravierend erschwert war, so dass er den Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein in vollem Umfang Schuldfähiger.


117 Die an sich psychisch stabile Zeugin L. fand sich in der Zeit nach der Tat nur dem äußeren Anschein nach wieder in ihren Alltag ein. Sie arbeitete zwar normal, litt jedoch in den Folgemonaten an Panikattacken und Flashbacks, die sie erheblich beeinträchtigten. Es fällt ihr noch heute schwer, über das Erlebte zu reden. Sie hat außerdem ihr Verhalten geändert und vermeidet es seit der Tat, abends im Dunkeln Bahn zu fahren. Stattdessen nimmt sie lieber ein Taxi oder das Fahrrad.

118 Der Angeklagte entkam nach der Tat zunächst unerkannt. Bei der Analyse von an der Strumpfhose der Zeugin L. gesicherter DNA konnte jedoch recht schnell ein Treffer auf den Angeklagten erzielt werden. Es wurden zudem Videoaufnahmen von der H. Hochbahn sichergestellt und ausgewertet, auf denen die Zeugin L. und der Angeklagte zu erkennen sind.

119 Bei seiner Festnahme am 30. Dezember 2016 trug der Angeklagte die Tatkleidung. Er führte ein Handy der Marke LG bei sich, auf dem sich Lichtbilder von unbekannten weiblichen Personen befanden. Die Frauen wurden vornehmlich von hinten, teilweise spärlich bekleidet, nur in Ausschnitten und situativ ohne deren Kenntnis fotografiert.

III.

120 1. Tatgeschehen

121 Die unter II. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Kammer zum Tatgeschehen beruhen zum großen Teil auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten, der das Tatgeschehen weitgehend eingeräumt hat.

122 Soweit die Kammer den Angaben des Angeklagten gefolgt ist, werden diese durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt. Hierzu zählen insbesondere die glaubhaften Bekundungen der Geschädigten sowie des Zeugen C.. Darüber hinaus sind in der Hauptverhandlung Videoaufzeichnungen der Hochbahn sowie mehrere Lichtbilder und Kleidungsstücke des Angeklagten in Augenschein genommen worden. Außerdem hat die Kammer zahlreiche Urkunden, ein Behördengutachten und mehrere Polizeiberichte im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.

123 Soweit der Angeklagte behauptet hat, die Geschädigte in der Bahn nur kurz wahrgenommen und sie dann zufällig nach Verlassen der Haltestelle H. R. auf Höhe des Zirkus wiedergetroffen zu haben, hat die Kammer ihm keinen Glauben schenken können. Die Videoaufzeichnungen aus der U-Bahn und vom Bahnhof H. R. belegen das Gegenteil. Außerdem hat der Angeklagte von dem vermeintlichen besonderen Blickkontakt berichtet, den er mit der Zeugin in der Bahn gehabt haben will, und sich damit quasi selbst widerlegt.

124 Nachdem in der ersten Verhandlung des Verfahrens – der Angeklagte ist bereits am 21. November 2016 durch die GS 19 verurteilt worden, der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen – noch die Identifizierung des Angeklagten als Täter in Frage stand, hat sich diese Problematik nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten erledigt. Die Kammer hätte es allerdings auch ohne das Geständnis als erwiesen angesehen, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handelt. Die Geschädigte hat den Täter bei Sichtung der Videoaufzeichnungen aus dem U-Bahnwagen der Linie U3 sicher erkannt. Die sichergestellte Kleidung des Angeklagten entspricht der Kleidung des Täters auf den U-Bahnbildern. Das gilt für die weite schwarze Jacke nebst Kapuzenjacke, die ungewöhnliche schwarze Wollmütze mit Schirm sowie die Arbeitsschuhe des Angeklagten, die an der Rückseite jeweils einen silbernen Streifen aufweisen. Schließlich ist das DNA-Muster des Angeklagten an der Strumpfhose sichergestellt worden. Es handelte sich zwar um eine Mischspur von wenigstens drei Personen. Der Sachverständige Dr. N. hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass die Spur nach Herausrechnen der DNA der Zeugin einen klaren Treffer auf den Angeklagten ergibt.

125 2. Alkohol-/Drogenkonsum

126 Die Feststellungen der Kammer zu einer fehlenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch den Konsum von Alkohol und Drogen ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten, die durch die Einschätzungen des Sachverständigen Dr. K1 untermauert worden sind.

127 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er am Abend vor der Tatnacht Drogen und Alkohol konsumiert habe, wobei er die Mengen nicht genau hat beziffern können. Jedenfalls habe er Bier getrunken und über eine Flasche Wodka. Dem hat die Kammer keinen Glauben schenken können.

128 Gegen einen Konsum einer derart hohen Menge Alkohol hat bereits das gesamte äußere Tatgeschehen gesprochen. Der Angeklagte war vor und während der Tat nämlich in der Lage, seine Koordination zu kontrollieren und sich in einem zügigen Tempo fortzubewegen. Er konnte der Geschädigten beim Wechsel der U-Bahnlinie folgen. Nach Verlassen des U-Bahnhofes folgte er der Geschädigten weiterhin, obwohl sie nach ihren glaubhaften Angaben ein schnelles Tempo angeschlagen hatte. Zusätzlich war der Angeklagte dazu in der Lage, sich geräuschlos zu bewegen. Es gelang ihm sogar – auch nach seiner eigenen Einlassung – trotz ihres schnellen Tempos zu ihr aufzuschließen. Auch in der Interaktion mit der Geschädigten zeigte er keine alkoholbedingten Auffälligkeiten oder Defizite, sprach normal mit der Geschädigten und roch nicht nach Alkohol. Die Geschädigte hat hierzu schlüssige Angaben gemacht, ein konstantes Aussageverhalten aufgezeigt und das Verhalten des Angeklagten detailreich und anschaulich wiedergegeben.

129 Der Sachverständige Dr. K1 hat für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass allein die angegebene Menge Wodka, wäre sie tatzeitnah konsumiert worden, eine derartige Koordination des Angeklagten ausgeschlossen hätte.

130 Auch das Verhalten des Angeklagten nach dem Rufen des Zeugen C. hat gegen eine alkohol- und/oder drogenbedingte Aufhebung oder Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gesprochen: Der Angeklagte lief nach seiner Entdeckung durch den Zeugen C. nach übereinstimmender Aussage der Geschädigten und des Zeugen C. „sehr schnell“ davon. Der Zeuge C. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte in Reaktion auf seine Rufe zielstrebig und ohne ersichtliche Bewegungsdefizite rannte. Dies konnte der Zeuge aufgrund seines Standortes in der Wohnung direkt oberhalb des Tatortes und der Beleuchtung unten am Haus gut sehen. Ein schnelles, reaktives Entfernen vom Tatort wäre indessen nicht möglich gewesen, hätte der Angeklagte die von ihm angegebenen Mengen Alkohol und zusätzlich Drogen tatsächlich konsumiert.

131 3. Schwere dissozialen Persönlichkeitsstörung

132 Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat beruhen maßgeblich auf den überzeugenden Ausführungen der medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. S2, einer langjährig forensisch erfahrenen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie hatte den Angeklagten bereits im Jahr 2007 in der o. g. Strafsache vor dem Landgericht B. (siehe unter II.2.) exploriert und gutachterlich zu dessen damaligem Gesundheitszustand Stellung genommen. Sie hat mit dem Angeklagten sodann in vorliegender Sache am 14. Oktober 2017 ein ausführliches Gespräch geführt und darüber hinaus verschiedene psychiatrische Gutachten und Krankenberichte, Urteile sowie Unterlagen aus der SoThA ausgewertet. Auf dieser Grundlage hat sie beim Angeklagten – anders als noch 2007 – eine nunmehr krankhafte seelische Störung in Form einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung seine Steuerungsfähigkeit verminderte. Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S2 nach kritischer Prüfung angeschlossen und sie sich aus eigener Überzeugung zu Eigen gemacht.

133 a. Eingangsmerkmal des § 20 StGB

134 Die Sachverständige Dr. S2 hat die psychiatrische Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gem. DSM 5 und ICD-10 mit dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB gestellt.

135 aa. Persönlichkeitsstörung gem. DSM 5 und ICD-10

136 Die allgemeinen Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gem. DSM 5 und ICD-10 erforderten nach den Ausführungen der Sachverständigen eine seit der Kindheit oder Adoleszenz bestehende erhebliche Abweichung von kognitiven Mustern, Impulskontrolle, affektiver Resonanzfähigkeit und Beziehungsgestaltung, die eine erhebliche Beeinträchtigung der psychosozialen Funktionsfähigkeit auf mehreren Gebieten des Lebens (z.B. Schule, Beruf, Partnerschaft) zur Folge habe. Es komme darauf an, dass das Denken, die Affektivität, die Impulskontrolle sowie die Beziehungsfähigkeit erheblich von der soziokulturellen Norm und Erwartung der Gesellschaft abwichen und eine Unflexibilität in persönlichen und sozialen Situationen bestehe. Das Muster müsse sich bis in die Jugend zurückverfolgen lassen und dürfe nicht durch andere psychische Erkrankungen begründet sein.

137 Die vorstehenden Kriterien fänden sich eindeutig beim Angeklagten wieder. Er sei bereits als Kind durch erhebliche aggressive Verhaltensweisen und Disziplinarschwierigkeiten aufgefallen. Er habe nie stabile Freundschaften und besondere Vertraute gehabt. Eine geregelte Schullaufbahn sei – trotz insoweit hinreichender intellektueller Leistungsfähigkeit – infolge seiner schweren Verhaltensauffälligkeiten, erheblichen Kränkbarkeit, geringen Frustrationstoleranz, Unbeständigkeit und Misstrauen nicht möglich gewesen. Sein Verhalten sei zudem gekennzeichnet durch eine hochgradige Impulsivität, die seine Straftaten in Form einer raschen Augenblicksentscheidung beherrsche, durch Unberechenbarkeit, Erregbarkeit, unkontrollierte Wutausbrüche und sexuelle Grenzüberschreitungen. Hinzu kämen ein sensitiv-paranoides Beziehungserleben und eine erheblichen Verzerrung der Wahrnehmung der sozialen Realität. Bei der Persönlichkeitsstörung handele es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aus narzisstischen und dissozialen Anteilen. Die schwere Dissozialität zeige sich – trotz fehlender dissozialer Überzeugungen – in der fortgesetzten und wiederkehrenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten, der raschen Reizbarkeit, dem Normversagen, der mangelnden Übernahme bzw. Verinnerlichung von Werten, der Empathiedefizite und der kognitiven Muster einer Externalisierung (Verlagerung und Abwälzung von Motiven oder Zuschreibungen nach außen) und Rationalisierung.

138 bb. Schwere andere seelische Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB

139 (1) Die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten stellt nach überzeugender Ansicht der Sachverständigen eine forensisch relevante Störung im Sinne der schweren anderen seelischen Abartigkeit des § 20 StGB dar.

140 Zwar erfülle nicht jede dissoziale Persönlichkeitsstörung per se das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit. Diese werde selbst bei schweren dissozialen Biographien verneint, wenn die eigene bewusste Entscheidung für antisoziale bzw. dissoziale Werte und Normen den delinquenten Lebenslauf maßgeblich mitbegründet habe. Die dissoziale Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten sei jedoch kein Ausdruck einer eigenen bewussten Entscheidung. Vielmehr seien seine maßgeblichen Entwicklungsstörungen auf die jahrelangen schwersten körperlichen Misshandlungen, die schwersten Beziehungsstörungen zur Mutter und auf die fortgesetzten Beziehungsabbrüche eines schwer verhaltensauffälligen Heimkindes zurückzuführen. Die gesamte Persönlichkeitsreifung des Angeklagten habe dadurch einen erheblichen Schaden genommen. In der Gesamtschau seiner (wechselhaften) Äußerungen, der Analyse seiner Beziehungsmuster und der kognitiven Mechanismen der Dechiffrierung der sozialen Realität zeigten sich beträchtliche Abweichungen, die im Hinblick auf die nahezu paranoid-sensitive Fehlinterpretation sozialer Begegnungen sowie im Hinblick auf die Identitätsdiffusion so ausgeprägt seien, dass sie das Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllten.

141 (a) So zeige der Angeklagte deutliche Auffälligkeiten im Affekt und in der Impulsivität, affektive Verflachung, Kritikschwäche, Sprunghaftigkeit, eine Kontaktstörung und sensitiv-ichbezüglich anmutende Interpretationen sozialer Interaktion. Er weise eine schwerwiegend gestörte Beziehungsfähigkeit auf. Kennzeichnend hierfür sei das in der Kindheit des Angeklagten bis in das Erwachsenenalter hinein sich weiter zeigende Muster des Sehnens nach Nähe und Zuwendung einerseits und dem Einsatz von Gewalt und Zurückstoßung andererseits. Der Bindungsstil lasse sich sogar eher als desorganisiert beschreiben. Es fänden sich etwa Widersprüche hinsichtlich der emotionalen Beziehung zu seiner damaligen Verlobten gewissermaßen in einem Satz. Auch seine Selbstsicht und das Selbstkonzept des Angeklagten stünden nicht im Einklang mit den aktenkundigen Inhalten und der biographischen Entwicklung.

142 (b) Der Angeklagte leide zudem an Wahrnehmungsverzerrungen in Bezug auf sich und sein persönliches Umfeld. Seine schweren Verhaltensauffälligkeiten und seine aggressiven Gebärden während der Kindheit und Jugend habe er selbst nicht so empfunden, sondern sei nach seiner Wahrnehmung ein ruhiges, anhängliches und nicht aggressives Kind gewesen. Er habe seine schweren Verhaltensauffälligkeiten auch während der Exploration nicht thematisiert, sondern diese regelrecht ausgeblendet, indem er sich auf seine gesunden Merkmale fokussiert und ein soziales, friedliches Selbstbild gezeichnet habe. Er habe etwa mitgeteilt, dass er Frauen gegenüber nie handgreiflich geworden sei, und dabei seine gegenüber Frauen begangenen Delikte im Gespräch völlig ausgespart.

143 Der Angeklagte habe damals Situationen im Zusammenhang mit seinem Sohn unzutreffend als massive Misshandlung wahrgenommen und mit seiner eigenen Kindheit verknüpft. Es sei hier zu einer Diffusion zwischen dem Erleben der eigenen Identität und der seines Sohnes gekommen. Der Angeklagte habe seine ehemalige Verlobte vergewaltigt, da er der Meinung gewesen sei, dass die Verlobte (wie seine Mutter) Gewalt gegenüber dem gemeinsamen Säugling angewendet hatte, was er habe bestrafen wollen. Es habe sich dabei um eine bewusste, intentionale Abstrafung der Frau vor dem Hintergrund des expliziten Wissens um das Erniedrigungspotential der sexuellen Gewalt und damit klar um einen dissozialen Akt gehandelt. Es sei dem Angeklagten auch wichtig gewesen, dass der Säugling die Vergewaltigung mitbekomme, um ihm zu zeigen, dass er – der Vater – die Misshandlung an dem Sohn abstrafe. Der Einwand, dass das Kind viel zu klein gewesen sei, um zu verstehen, was vor sich gehe, sei beim Angeklagten ohne Resonanz geblieben.

144 (c) Der Angeklagte habe auch sensitiv-paranoide Wahrnehmungen zu sexuell-erotischen Reizen fremder Frauen ihm gegenüber. So habe er Zufallsopfern gegenüber sexuell motivierte Handlungen vorgenommen oder dies versucht, obwohl nach seiner eigenen Aussage sexuelle Gewalt „nicht sein Ding“ sei. Seine kognitiven Verhaltensmuster seien dabei deutlich sensitiv-paranoid geprägt. Der Angeklagte habe etwa in Bezug auf die Mitarbeiterin der SoThA in B. Freundlichkeit oder auch echtes professionelles emphatisches Interesse als Beziehungswunsch missinterpretiert. Er habe auch mehrfach kleine mimische Gesten, zufällige Blickkontakte oder gar ein freundliches Lächeln im Alltag als Aufforderungsgesten missinterpretiert. Einer solchen vermeintlichen „Aufforderungsgeste“ habe der Angeklagte dann kaum wiederstehen können. So sei es etwa bei der Frau in der Straßenbahn gewesen (siehe hierzu oben unter II.2.). Nach der Wahrnehmung des Angeklagten habe sie so gesessen, dass man ihren Slip habe sehen können, und sie habe ihm immer Blicke zugeworfen. Dies habe für ihn einen Aufforderungscharakter gehabt und er habe geglaubt, dass solche Frauen ihm Signale sexuellen Interesses bzw. ihrer sexuellen Willigkeit senden würden.

145 (d) Die Intention des Angeklagten in solchen Situationen begründet die Sachverständige damit, dass der Angeklagte dem Grunde nach – wenn auch auf eine hoch deviante Art und Weise – auf der Suche nach Zuwendung und nach Akzeptanz sei. Seine impulsive sexuelle Kontaktaufnahme zu fremden Frauen diene faktisch der Reduktion von intrapsychischen Spannungen. Er sei auch auf der Suche nach narzisstischer Bestätigung seiner Männlichkeit und wolle seine mehr oder minder sexuell diffuse Phantasiewelt ausleben, die sich im Ablauf von diversen Taten zeige, da der Angeklagte von der Idee besetzt sei, er könne auf Zuwendung und sexuelles Begehren der (fremden) Gegenseite hoffen. Nur so sei etwa zu erklären, dass der Angeklagte bereits bei früheren Taten, aber auch bei der vorliegenden Tat, tatsächlich gemeint habe, das Opfer sei bereit, ihn zu sexuellen Zwecken mit in ihre Wohnung zu nehmen.

146 (2) Die Kammer ist der Diagnose der Sachverständigen Dr. S2 nach eingehender eigener Prüfung gefolgt. Sie hat sich dafür einen intensiven eigenen Eindruck von dem Angeklagten verschafft, der in der Hauptverhandlung bereitwillig zu allen Fragen Auskunft gegeben und sich offen und mitwirkungsbereit gezeigt hat.

147 Der Angeklagte ist – wenn dies nach Aktenlage und angesichts seiner Taten auch nicht so erscheinen mag – ein freundlicher Mensch. Er ist reflektiert, kann grundsätzlich „gut“ von „böse“ unterscheiden und weiß an sich, dass Gewalt gegenüber Frauen verboten und unangebracht ist. Das Gespräch mit ihm hat aber offen zutage gefördert, dass der Angeklagte Situationen missversteht und außerdem seine Handlungen nur bedingt steuern kann. So hat er in mehreren Zusammenhängen die irrige Ansicht geäußert, dass seine Opfer ihm gegenüber sexuelles Interesse signalisiert hätten. Die Kammer hat das mehrfach hinterfragt, der Angeklagte ist bei seiner Einschätzung geblieben. Im Übrigen gelte für ihn, „man wird doch wenigstens noch mal fragen dürfen“.

148 Die Kammer hat bei ihrer Entscheidungsfindung auch die der Begutachtung zugrunde liegenden früheren psychologischen Gutachten, Berichte und Dokumentationen aus der Kindheitsentwicklung des Angeklagten sowie die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden berücksichtigt. Insgesamt hat alles ein stimmiges Bild ergeben.


149 Die Kammer hat sich demgegenüber nicht davon überzeugen können, dass beim Angeklagten – wie von dem weiteren für den hiesigen Prozess beauftragten Sachverständigen Herrn Dr. K1 diagnostiziert – eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB infolge einer durch ein fetales Alkohol Syndrom („FAS“) verursachten irreparablen Hirnschädigung vorliegt.

150 Die Kammer hat – wie auch die Sachverständige Dr. S2 – bereits Zweifel gehabt, ob beim Angeklagten überhaupt ein FAS zu diagnostizieren ist. Das FAS entsteht aufgrund der vorgeburtlichen Schädigung des sich entwickelnden Kindes durch den Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft. Es zeigt sich an mehr oder weniger ausgeprägten körperlichen Merkmalen und mentalen Defiziten. Herr Dr. K1 hat die Diagnose des FAS und einer daraus resultierenden Hirnschädigung – neben den Verhaltensauffälligkeiten – insbesondere aus körperlichen Anzeichen des Angeklagten in der Kindheit, wie Minderwuchs, Mindergewicht, Mikrozephalie, Hodenhochstand und einer körperlichen Entwicklungsretardierung, sowie einem berichteten Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft hergeleitet.

151 Die Kammer dagegen hat beim Angeklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen können, die einen sicheren Rückschluss auf ein FAS zulassen.

152 Schon das Äußere des Angeklagten ist unauffällig und ohne Verformungen des Gesichts oder des Schädels. Gleiches gilt für das Kinderfoto. Das Bild zeigt ein normales, niedliches Kindergesicht. Es lässt weder einen flachen Gesichtsschädel, noch Auffälligkeiten der Lidspalte oder andere für die Krankheit prägnante Merkmale (wie eine verstrichene Oberlippe) erkennen. Der Kammer hat sich nicht erschlossen, welche Merkmale Dr. K1 anhand des Fotos auszumachen meint.

153 Soweit der Sachverständige Anhaltspunkte für eine körperliche Entwicklungsretardierung (Minderwuchs und Mindergewicht) gesehen hat, was für das FAS sprechen kann, ist zu konstatieren, dass die Familienangehörigen des Angeklagten alle klein sind, seine etwas verzögerte körperliche Entwicklung also erblich sein kann. Der Angeklagte hat als Jugendlicher auch eine normale Größe von etwa 1,80 m erreicht.

154 Der Sachverständige hat seine Diagnose ferner mit den Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten begründet, die seit frühester Kindheit zutage traten. In diesem Punkt hat die Kammer die Ausführungen von Dr. K1 als zirkelschlüssig empfunden. Denn die Frage, ob die Verhaltensauffälligkeiten auf einer hirnorganischen Störung durch ein FAS beruhen, kann schwerlich mit den Verhaltensauffälligkeiten selbst beantwortet werden. Es kommt hinzu, dass der Sachverständige auf Nachfrage hat einräumen müssen, dass die desolaten Umstände in der Kindheit des Angeklagten auch für sich genommen die in Rede stehenden Verhaltensauffälligkeiten geradezu erwarten lassen.

155 Die Kammer hat im Zusammenhang mit FAS schließlich gesehen, dass der Angeklagte normal intelligent ist. Dies hat sich exemplarisch darin gezeigt, dass er in einem stabilen Umfeld in der Lage war, einen Schulabschluss zu erlangen, und dass er aktuell – wiederum in einem stabilen Umfeld – mit Erfolg eine Lehre absolviert. Auch in therapeutischer Hinsicht zeigen sich Besserungen. Der Angeklagte ist zudem in der Lage gewesen, der Hauptverhandlung durchgängig zu folgen. Dabei hat er auf die Kammer einen reflektierten Eindruck gemacht. Eine (klinisch relevante) hirnorganische Schädigung hätte nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen Dr. S2 andere Folgen gezeigt; die Patienten sind meist stark minderbegabt.

156 Die Kammer hat nach allem die Überzeugung gewonnen, dass ein FAS, so es denn beim Angeklagten überhaupt vorliegt, in seinem Ausprägungsgrad nicht derart stark ist, dass es das Verhalten des Angeklagten maßgebend bestimmt hat. Die Kammer hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die schon zu Kindheitszeiten erheblich aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten tatsächlich auf eine durch ein FAS bedingte irreparable hirnorganische Schädigung des Angeklagten zurückzuführen sind. Den Grund für die Verhaltensauffälligkeiten hat die Kammer vielmehr – in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. S2 – in den absolut desaströsen Aufwuchsbedingungen des Angeklagten gesehen. Diese sind für den Angeklagten extrem traumatisierend gewesen und haben seine psychische Entwicklung in dem vorstehend unter 1. dargestellten Umfang maßgebend beeinträchtigt.

157 b. Verminderte Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt

158 Für den Tatzeitpunkt hat die Sachverständige Dr. S2 plausibel ausgeführt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermindert war. Hinweise auf eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB hat die Sachverständige indes nicht gesehen. Der Bewertung der Sachverständigen Dr. S2 hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.

159 Die Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte infolge der schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu regulieren, seinen Impulsen entgegenzutreten und normwidrige Handlungsintentionen zu deeskalieren. Hinzu komme, dass der Angeklagte unter sexuellen Fehlwahrnehmungen leide. Er sei an dem Abend von der Idee getrieben gewesen, er könne impulsive sexuelle Kontakte aufnehmen und auf Zuwendung und sexuelles Begehren der Gegenseite hoffen.

160 Seine Persönlichkeitsstörung habe ihn in der Tatnacht dazu getrieben, sich mit einer latenten Erwartungshaltung auf die Suche nach sexueller Gratifikation zu begeben. Dabei habe er es – wie auch bei seinen früheren Taten – dem Zufall überlassen, ob sich gewissermaßen „etwas ergebe“. Dann sei die Zeugin L. ins Spiel gekommen. Sie sei das klassische Zufallsopfer für den Angeklagten gewesen, der seinen impulsiven Angriff auf sie nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe.

161 Dies hat die Kammer überzeugt. Der Angeklagte hat nicht einmal die Frage beantworten können, was er nachts in E. suchte und wohin er eigentlich mit der U-Bahn fahren wollte. Sein irrationales Verhalten, der Zeugin erst über Kilometer zu folgen, ohne sie anzusprechen, und dann überfallartig über sie herzufallen, hat er in der Hauptverhandlung in keiner Weise erklären können.

162 Stattdessen hat der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung die irrige Ansicht geäußert, die Zeugin L. habe in der Bahn besonderen Blickkontakt mit ihm aufgenommen. Er sei davon ausgegangen, dass es gut hätte sein können, dass die Zeugin sein Interesse erwidert und ihn mit zu sich nach Hause nimmt. Er habe es mal bei ihr versuchen wollen und „schauen, ob was geht“. Nach der glaubhaften Darstellung der Zeugin ist es jedoch vollkommen abwegig, dass es eine „Aufforderung“, wie sie der Angeklagte beschrieben hat, tatsächlich gab.

163 Später war der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer auch trotz der Abwehrreaktionen der Zeugin nicht in der Lage, den situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sein Handeln von allgemeinverbindlichen Rechtsgedanken leiten zu lassen. Rationale Hemmmechanismen standen ihm nicht mehr zur Verfügung. Dies änderte sich erst wieder, nachdem der Angeklagte durch den Zeugen C. entdeckt und direkt angesprochen worden war, woraufhin er von der Geschädigten abließ und floh, um eine Festnahme zu verhindern.

IV.

164 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die beiden Straftatbestände sind tateinheitlich, § 52 StGB, erfüllt worden.

165 Die Kammer hat den Tatbestand des Strafgesetzbuchs in der vor dem 10. November 2016 geltenden Fassung zugrunde gelegt, anstatt den neuen § 177 Abs. 1, 5 StGB n. F. anzuwenden, der ebenso einschlägig gewesen wäre. Die Kammer hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB das Recht angewendet, welches zur Tatzeit gegolten hat, da die zwischenzeitliche Gesetzesänderung weder zu einer Milderung noch zu einer Verschärfung geführt hat. Hierzu hat die Kammer die Rechtsfolgen nach alter sowie nach neuer Rechtslage im konkreten Fall miteinander verglichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsfolgen nach neuem Recht gleich wären.

166 Der Angeklagte war bei Begehung der Tat nicht schuldunfähig. Er war jedoch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i. S. d. § 21 StGB.

V.

167 Bei der Strafzumessung hat die Kammer den nach §§ 21, 49 S. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 a. F. StGB zu Grunde gelegt.

168 Die Kammer hat einen unbenannten besonders schweren Fall (§ 177 Abs. 2 a. F. StGB) auch in Anbetracht der erheblichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, des überfallartigen Charakters der Tat (Angriff in der Nacht an einsamer Stelle, Anschleichen) und der Tatsache, dass der Angeklagte ungeachtet einer laufenden Bewährung gleich zwei Straftatbestände verwirklichte, verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solch erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten gewesen wäre. Die Geschädigte hat nur sehr geringe körperliche Verletzungen davongetragen. Dem Angeklagten kam zudem zu Gute, dass er in der Hauptverhandlung die Tat zum weit überwiegenden Teil eingeräumt und sein Geständnis nicht verständigungsbasiert (§ 257c StPO) abgelegt hat. Zudem ist in die Abwägung einzustellen gewesen, dass der Angeklagte Reue gezeigt und sich bei der Geschädigten entschuldigt hat. Darüber hinaus hat die Kammer das Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt, der sich in der Hauptverhandlung kooperativ verhalten hat, an einer beruflichen Stabilisierung arbeitet und an therapeutischen Maßnahmen teilnimmt.

169 Die Kammer hat den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 a. F. StGB aufgrund der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach §§ 21, 49 S. 1 StGB gemildert. Bei einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorstehend ausgeführten schuldmindernden hier durch schulderhöhende Umstände nicht aufgewogen werden.

170 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer schließlich im Rahmen der nach Maßgabe des § 46 StGB vorzunehmenden Strafzumessung nochmals die vorstehend dargelegten Strafzumessungskriterien gewichtet. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine

171 Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren

172 als tat- und schuldangemessen erkannt.

173 Nach neuem Recht wären nach den obigen Feststellungen die §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB erfüllt. Die Kammer hat die oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB anzuwenden wäre, welcher identisch ist mit dem nach altem Recht anzuwendenden Strafrahmen. Die Kammer hat sodann im Rahmen der konkreten Strafzumessung die Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen und ist auf dasselbe Ergebnis wie unter der Anwendung des Tatzeitrechts gelangt.

VI.

174 1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

175 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen gewesen.

176 a. Die Kammer hat ihrer Entscheidung § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08. Juli 2016 zugrunde gelegt. Dieses Gesetz galt zwar nicht zum Zeitpunkt der Tat, die sich am 05. Dezember 2015 abspielte, sondern trat erst zum 01. August 2016 in Kraft, so dass es nach § 2 Abs. 1 StGB an sich keine Anwendung findet. Wenn jedoch das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung des Gerichts geändert wird, ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden. Dies ist vorliegend die neue Fassung. Denn die Fassung des § 63 StGB vom 08. Juli 2016 hat die Anforderungen an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage verschärft.

177 b. Der Angeklagte hat, wie unter II. ausgeführt, am 05. Dezember 2015 durch die sexuelle Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine rechtswidrige Tat begangen, bei deren Ausführung er aufgrund der verminderten Steuerungsfähigkeit vermindert schuldfähig war.

178 c. Die sachverständig beratene Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass beim Angeklagten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er infolge seiner psychiatrischen Erkrankung in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

179 Der Sachverständige Dr. K1 hat aufgrund eines Diagnoseschemas PCL-R zur Feststellung einer Psychopathie einen Punktwert von 35 ermittelt, mithin eine sehr hohe Gefahr eines Rückfalls und einer erneuten Begehung von Straftaten. Die Sachverständige Dr. S2 hat ebenfalls – auf Grundlage einer anderen Kiminalprognosemethode (SORAG) – eine sehr hohe Rückfallgefahr angenommen. Der Angeklagte gehöre demnach zu einer Gruppe von Personen mit Sexualstraftaten, bei denen von 100 Personen der gleichen Risikokategorie innerhalb von sieben Jahren 75 % wieder mit einem Sexualdelikt rückfällig und innerhalb von zehn Jahren sogar 89 von 100 Personen wieder einschlägig auftreten (Kategorie 8). Da sich diese Prognose beim Angeklagten bereits realisiert hat – er beging in den vergangenen zehn Jahren vor der vorliegend gegenständlichen Tat bereits mehrere sexuell geprägte Delikte – hat die Kammer keinen Zweifel daran gehabt, dass beim Angeklagten erneute Sexualdelikte zu erwarten sind. Die zu erwartenden sexuell geprägten Taten hat die Kammer auch als erheblich eingeschätzt. Dies hat sich bereits aus der festgestellten Anlasstat, einem Verbrechen, ergeben. Durch die zu erwartenden Taten werden die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet.

180 d. Die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hat sich daraus ergeben, dass sich der Angeklagte krankheitsbedingt in dargestellter Weise jede beliebige, zufällig ausgewählte Frau als Bezugsobjekt wählen kann. Die Sachverständige Dr. S2 hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte auf eine hoch deviante Art und Weise auf der Suche nach Zuwendung und Akzeptanz sei, nach narzisstischer Bestätigung seiner Männlichkeit suche und außerdem eine mehr oder weniger sexuell diffusen Phantasiewelt auslebe. Gebe es dann spontan und zufällig eine Frau, die ihm passend erscheine, komme es zum impulsiven Angriff auf diese Frau. Diese leicht zu wiederholende Opferaquise sei für die Gefährlichkeitsprognose besonders kritisch. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Taten gänzlich augenblicksbezogen erfolgten und daher jederzeit wiederholbar seien. Die Kammer hat sich dieser Einschätzung nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.

181 e. Bei der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist sich die Kammer der Schwere des damit verbundenen Eingriffs bewusst gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verhältnismäßigkeit hat sich die Anordnung als unabdingbar erwiesen. Bei einer Abwägung der Folgen für den Angeklagten gegenüber den Gefahren für die Allgemeinheit ist eine Unterbringung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angezeigt. Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte sich wieder in vergleichbarer Weise fremdgefährdend verhält und es zu seelischen und körperlichen Verletzungen von Menschen kommt, hat im Interesse der Allgemeinheit seine persönliche Freiheit gegenüber dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurückzustehen.

182 2. Vollziehung der Freiheitsstrafe vor der Maßregel

183 a. Die Kammer hat sich aufgrund der besonderen Situation des Angeklagten dazu entschlossen, die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge der Maßregel vor der Freiheitsstrafe unter Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 67 Abs. 2 S. 1 StGB umzukehren. Der Zweck der Maßregel ist durch den vorgezogenen Strafvollzug des Angeklagten in der SoThA leichter zu erreichen. Der vorgezogene Strafvollzug fördert einen Therapieerfolg beim Angeklagten und erhöht dessen Therapiebereitschaft.

184 Der Angeklagte fühlt sich in der SoThA, in der er aktuell in anderer Sache eine Strafe verbüßt, sehr gut aufgehoben. Er ist durch sein dortiges Umfeld und insbesondere seine Lehre gut eingebunden. Zunächst war er eher skeptisch und verhalten und konnte nur schwer Vertrauen aufbauen. Dann hat er im Laufe der Zeit Stabilität in seiner Lehre gefunden und sich auch immer mehr einer Therapie geöffnet. Er nimmt inzwischen an Gruppen- und Einzelgesprächen teil. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte dazu motiviert ist, in Zukunft auch deliktsspezifische Therapiemöglichkeiten anzunehmen, an diesen teilzunehmen und an sich zu arbeiten. Dies hat er gegenüber der Kammer glaubhaft versichert. Es ist dabei deutlich geworden, dass es dem Angeklagten sehr wichtig ist, seine Lehre fertigstellen und in seinem stabilen Umfeld bleiben zu können und nicht wieder – wie in seiner Vergangenheit so häufig geschehen – aus seiner vertrauten Umgebung gerissen und von seinen Bezugspersonen getrennt zu werden. Sollte dies geschehen, würde ihm der Boden unter den Füßen weggezogen und er müsste nach seiner Überzeugung „wieder bei null“ anfangen, wodurch der bereits erzielte Therapieerfolg zerstört würde.

185 Diese Einschätzung teilt auch die Zeugin H2, die detailliert und anschaulich von dem anfänglichen Argwohn des Angeklagten Neuem gegenüber und dessen langsamer Entwicklung zu einem Vertrauensverhältnis und der Bereitschaft, therapeutische Angebote wahrzunehmen, berichtet und betont hat, dass das stabile Umfeld maßgeblich für die weitere Entwicklung des Angeklagten sei.

186 Auch die Sachverständige Dr. S2 hat während der Exploration den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte sich in der SoThA gut aufgenommen fühlt und eine positive Entwicklung genommen hat. Sie hat vor dem Hintergrund der differenzierten und selbstkritischen Beschreibung des Angeklagten, dass stetige Beziehungswechsel „Gift“ für ihn seien und sich kontratherapeutisch auswirken würden, dafür plädiert, das aktuelle Umfeld aufrecht zu erhalten. Die Sachverständige befürwortet es ausdrücklich, die Behandlungskontinuität zu wahren und ihn auch seine Lehre abschließen zu lassen, die einen wichtigen Bestandteil seines (künftigen) sozialen Lebens ausmacht.

187 Nach Dafürhalten der Sachverständigen ist beim Angeklagten eine mehrjährige intensive Therapie notwendig, die verschiedene Elemente enthält. Sie empfiehlt, eine spezifische Therapie gemäß dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter durchzuführen und zudem mit dem DBT-F Konzept zur Behandlung von Persönlichkeitsstörungen auf dem Borderline-Struktur-Niveau zu arbeiten. Wichtig sei dabei auch die psychotherapeutische Stärkung der Mentalisierungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Arbeit an der Impulskontrolle. Die vorstehenden Therapien ließen sich nach ihrer Einschätzung in der SoThA genauso gut umsetzen wie in einem Maßregelvollzug. Die SoThA verfüge über die entsprechenden Therapiemöglichkeiten. Es seien dort auch bereits Therapieansätze vorhanden, die zu Fortschritten geführt hätten. Diese könnten entsprechend ausgebaut und intensiviert werden.

188 Die Kammer hat sich die Einschätzungen der Zeugin H2 und der Sachverständigen Dr. S2 nach eigener kritischer Prüfung unter Berücksichtigung ihres Eindrucks von dem Angeklagten und seinem Entwicklungsstand in der SoThA zu Eigen gemacht. Sie ist zu der Überzeugung gekommen, dass es aufgrund der Stabilisierung des Angeklagten seit Beginn seines Strafvollzuges sowohl in beruflicher Hinsicht durch die Lehre, die ihn fordert und fördert und eine Perspektive bietet, als auch im Hinblick auf seine Krankheitsgeschichte sinnvoll und für weitere Therapieerfolge förderlich ist, dass der Angeklagte zunächst die volle Freiheitsstrafe ableistet.

189 b. Der Angeklagte weiß, dass er nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe erneut im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Vollstreckung der Unterbringung begutachtet werden wird. Dies wird seine Motivation zu Therapiemaßnahmen in der SoThA erhöhen.

190 Für den Fall, dass der Angeklagte die bereits begonnene Therapie mit Engagement fortsetzt und sich auch auf deliktsspezifische Therapien einlässt, wobei im Idealfall die von der Sachverständigen Dr. S2 beschriebenen Ansätze Beachtung finden, haben alle Prozessbeteiligten die Möglichkeit gesehen, dass die Maßregel nach Vollzug der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

191 Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Angeklagte die vor ihm liegenden Jahre nutzt.

VII.

192 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472, 473 StPO.

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