LG Hamburg 5. Zivilkammer, 2021-04-09, 305 S 33/20

305 S 33/20Kantonsgericht / V. Zivilkammer09.04.2021

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 5. Zivilkammer — 305 S 33/20 — Vorlagebeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-09

Aktenzeichen: 305 S 33/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0409.305S33.20.00

Dokumenttyp: Vorlagebeschluss

Tenor

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

  2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Sind Art. 5 Abs. 1 lit. c Nr. iii, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass eine Annullierung eines Fluges vorliegt, wenn der Flug an einem anderen nicht in der Buchung vorgesehenen Ankunftsflughafen landet, der nicht in derselben Stadt, am selben Ort oder in derselben Region des in der Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt und die Fluggäste anschließend von diesem Flughafen mit einem Reisebus zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen gebracht werden, den die Fluggäste mit einer Ankunftsverspätung von weniger als 3 Stunden erreichen?

Gründe

I.

1 Die Kläger begehren die Zahlung von Ausgleichsleistungen aufgrund der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/04), insbesondere aus Art. 5 Abs. 1 lit c) Nr. iii, Art. 7 Abs. S. 1 lit b), von der Beklagten.

2 Die Kläger buchten bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug für den 8.6.2018 von G. C. nach H., für den eine Abflugzeit von 17:10 Uhr und eine Ankunftszeit in H. von 22:55 Uhr vorgesehen war. Die Entfernung betrug mehr als 3.500 km.

3 Der Flug wurde durchgeführt, die Landung erfolgte jedoch nicht in H., sondern in H1. Der Grund für die Flugplanänderung war eine leichte Verspätung des Fluges, so dass das Nachtflugverbot in H. zu beachten war. Ein außergewöhnlicher Umstand lag nicht vor. Von H1 wurden die Passagiere, so auch die Kläger, mit einem Reisebus nach H. transportiert.

4 Während die Kläger erstinstanzlich noch behauptet haben, dass sie mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in H. angekommen seien, haben sie diesen Vortrag in der Berufungsinstanz ausdrücklich nicht mehr verfolgt (vgl. Schriftsatz vom 15.2.2021, Bl. 115 d.A.), so dass eine Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden unstreitig ist.

5 Das Amtsgericht Hamburg hat die Beklagte mit Urteil vom 24.6.2020 antragsgemäß verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2019 zu zahlen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (vgl. Bl. 61 ff. d.A.).

6 Zur Begründung seines Urteils hat das Amtsgericht angeführt, dass den Klägern Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 400,00 € gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. lit. c), Nr. iii, 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Verordnung (EG) 261/04 zustehen würden. Bei der Umleitung des Fluges nach H1 handele es sich um eine wesentliche Flugplanänderung, die einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gleichstehe. Dies stehe im Einklang mit dem Sinn und Zweck und der Systematik von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/04 sowie den Leitlinien für die Auslegung der Fluggastrechteverordnung, dort insb. Ziffer 3.2.4. Es greife keine der in den Leitlinien genannten Ausnahmen. Die anderweitige Beförderung zum Endziel H. sei auch nicht unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen erfolgt. Die Beförderung zum Endziel mit einem Bus sei mit der Beförderung in einem Flugzeug sowohl hinsichtlich der Reisezeit als auch hinsichtlich des Komforts in keiner Weise vergleichbar. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass ein Luftfahrtunternehmen entschädigungslos beliebige andere Flughäfen anfliegen könne, wenn sie die Fluggäste nur im Anschluss auf einen irgendeinem Wege mit einer Verspätung von weniger als 3 Stunden zum vertraglich vereinbarten Ziel befördert.

7 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte (Berufungsklägerin) mit der Berufung. Eine Annullierung des Fluges sei nicht erfolgt, es liege lediglich eine verspätete Ankunft vor, die aber weniger als drei Stunden Verspätung mit sich gebracht habe. Würde man nun gleichwohl die Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichszahlung infolge einer Annullierung annehmen, so würde die Beklagte genauso gestellt, wie ein Luftfahrtunternehmen, welches den Flug gar nicht oder mit erheblicher Verspätung durchgeführt hätte. Dies widerspreche dem Schutzzweck der Fluggastrechteverordnung.

8 Die Kläger (Berufungsbeklagte) verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertreten die Ansicht, dass ein Flug, wenn er den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein nicht erreiche, sondern auf einem anderen Flughafen landet, nicht als durchgeführt gelten könne. Ein solcher Flug sei annulliert. Die Flugroute sei ein wesentlicher Bestandteil der Flugplanung. Mit der Änderung des Ankunftsflughafens habe die Beklagte die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben mit der Folge, dass es sich bei dem von den Klägern in Anspruch genommenen Flug von G. C. nach H1 um eine Ersatzbeförderung gehandelt habe.

II.

9 Für den Erfolg der Berufung kommt es darauf an, ob die hier vorliegende Umleitung des Fluges an einen anderen Ankunftsflughafen und der anschließende Transfer mit einem Reisebus zum (gebuchten) Zielflughafen mit einer Ankunftsverspätung von weniger als 3 Stunden einer Annullierung des Fluges im Sinne der Fluggastverordnung gleichkommt. Nur dann, wenn man den Begriff der „Annullierung“ derart auslegt, dass er auch die hier vorliegende Situation der Umleitung des Fluges zu einem Ausweichflughafen umfasst, der nicht in derselben Region liegt und von dem aus die Kläger noch mit einem Reisebus mit weniger als drei Stunden Verspätung den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen erreichen, stünden den Klägern Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) 261/04 zu (da auch über eine Annullierung des Fluges nicht innerhalb der Fristen des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) 261/04 informiert wurde). Dabei kommt es zum einen darauf an, ob bereits die Umleitung des Fluges zu dem Ausweichflughafen einer Annullierung des Fluges gleichkommt und zum anderen, falls allein die Umleitung des Fluges noch nicht als Annullierung anzusehen sein sollte, ob der sich anschließende Transfer der Kläger mit einem Reisebus zum in der Buchung vorgesehenen Zielflughafen zur Annahme einer Annullierung des Fluges führt, also insbesondere, ob es sich bei dem Reisebustransfer um eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen handelt (vgl. Ziff. 3.2.4. der Leitlinien der Kommission zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vom 10.6.2016).

10 Für den Fall, dass vorliegend keine Annullierung, sondern nur eine Ankunftsverspätung vorliegen würde, kämen Ausgleichsansprüche für die Kläger nicht in Betracht, da diese den (gebuchten) Zielflughafen mit weniger als 3 Stunden Verspätung erreicht haben. Es würde dann an einer sog. „großen Ankunftsverspätung“ nach den durch den EuGH entwickelten Grundsätzen in der Rechtssache „Sturgeon“ (EuGH Urt. v. 19.11.2009 - C-432) fehlen.

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